Im Fall der Hausbetreuung durch einen Dienstnehmer können Entgelte zuzüglich Nebenkosten oder Aufwendungen, die im § 23 Abs 2 lit a MRG nicht erwähnt sind, nicht als Betriebskosten überwälzt werden.Im Fall der Hausbetreuung durch einen Dienstnehmer können Entgelte zuzüglich Nebenkosten oder Aufwendungen, die im Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, MRG nicht erwähnt sind, nicht als Betriebskosten überwälzt werden.