Rechtssatz für 4Ob210/07x 10Ob119/07h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123061

Geschäftszahl

4Ob210/07x; 10Ob119/07h; 6Ob223/17p

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Rechtssatz

Die vertragliche Haftung eines niedergelassenen Arztes gegenüber einem Patienten für Behandlungs- und/oder Diagnosefehler knüpft an den zumeist konkludent abgeschlossenen Behandlungsvertrag an. Die berufsrechtlichen Vorschriften über die persönliche, selbständige und eigenverantwortliche Berufsausübung durch einen Arzt lassen die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über das Stellvertretungsrecht und die Gehilfenhaftung unberührt. Auch die zwischen Sozialversicherungsträger, niedergelassenem Vertragsarzt und von diesem beauftragten Vertreter vereinbarten Abrechnungsmodalitäten für die vertretungsweise ärztliche Behandlung von Kassenpatienten sind für die aufgrund von Behandlungsverträgen zu lösenden Haftungsfragen im Allgemeinen nicht von Belang. Ein abwesender Kassenvertragsarzt haftet für ein Fehlverhalten des in seinem Auftrag in seiner Ordination tätigen Vertreters als Erfüllungsgehilfen, sofern ein die Ordination aufsuchender Patient vor der Behandlung über einen Vertretungsfall aufgrund eines mit dem Vertreter abzuschließenden Behandlungsvertrags nicht aufgeklärt wird und deshalb nach seinem Erkenntnishorizont den Eindruck gewinnen muss, vom (tatsächlich abwesenden) Ordinationsinhaber oder zumindest innerhalb seines zivilrechtlichen Verantwortungsbereichs behandelt zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 210/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x
    Veröff: SZ 2008/8
  • 10 Ob 119/07h
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
    Vgl auch; Beisatz: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters einer Zahnärztin. (T1)
  • 6 Ob 223/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 223/17p
    Vgl auch; nur: Die zwischen Sozialversicherungsträger, niedergelassenem Vertragsarzt und von diesem beauftragten Vertreter vereinbarten Abrechnungsmodalitäten für die vertretungsweise ärztliche Behandlung von Kassenpatienten sind für die aufgrund von Behandlungsverträgen zu lösenden Haftungsfragen im Allgemeinen nicht von Belang. (T2)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung einer Krankenkasse für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Fahrtendienstes. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123061

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00210_07X0000_001

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