Da eine Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der tateinheitlich weggenommenen Gegenstände an der Beurteilung der Wegnahme der übrigen als Diebstahl nichts ändern, aber zur Annahme von Idealkonkurrenz mit einem weiteren Delikt führen, somit dem Angeklagten zum Nachteil gereichen würde, ist dieser zu einer Subsumtionsrüge mangels Beschwer nicht legitimiert.