Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0116443
Geschäftszahl
1Ob305/01m; 1Ob117/02s; 1Ob186/02p; 1Ob90/02w; 5Ob2/12y; 8Ob91/12h; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 10Ob41/17b; 9Ob26/18s; 5Ob25/19s; 1Ob107/19w; 10Ob2/21y; 1Ob49/21v; 1Ob25/21i
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Norm
ABGB aF §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa
Rechtssatz
Während der betreuungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt.
Entscheidungstexte
-
1 Ob 305/01m
Entscheidungstext
OGH
29.01.2002
1 Ob 305/01m
-
1 Ob 117/02s
Entscheidungstext
OGH
13.08.2002
1 Ob 117/02s
Auch; Beisatz: Die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schuldet dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T1)
-
1 Ob 186/02p
Entscheidungstext
OGH
26.11.2002
1 Ob 186/02p
Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltspflichtige erbringt seine Unterhaltsleistung ausschließlich in Form einer Geldleistung, der betreuende Elternteil erbringt sie im Regelfall durch persönliche Betreuungsleistungen. (T2)
Beisatz: Der vom betreuenden Elternteil gereichte Naturalunterhalt wird-in aller Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert. (T3)
Beisatz: Der "Entfall der persönlichen Betreuungsleistung" durch den Geldunterhaltspflichtigen ist demnach nicht weiter in Rechnung zu stellen. (T4)
-
1 Ob 90/02w
Entscheidungstext
OGH
26.11.2002
1 Ob 90/02w
Beisatz: Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der-in der Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen. (T5)
-
5 Ob 2/12y
Entscheidungstext
OGH
04.07.2012
5 Ob 2/12y
Auch; Beisatz: Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. (T6)
-
8 Ob 91/12h
Entscheidungstext
OGH
27.06.2013
8 Ob 91/12h
Vgl auch
-
1 Ob 158/15i
Entscheidungstext
OGH
17.09.2015
1 Ob 158/15i
Auch; Beis wie T6
-
8 Ob 69/15b
Entscheidungstext
OGH
25.11.2015
8 Ob 69/15b
Auch; Beis wie T6
-
10 Ob 41/17b
Entscheidungstext
OGH
10.10.2017
10 Ob 41/17b
Auch; Beis ähnlich wie T6
-
9 Ob 26/18s
Entscheidungstext
OGH
24.07.2018
9 Ob 26/18s
Beis wie T6
-
5 Ob 25/19s
Entscheidungstext
OGH
31.07.2019
5 Ob 25/19s
Beis wie T1; Beis wie T2
-
1 Ob 107/19w
Entscheidungstext
OGH
25.09.2019
1 Ob 107/19w
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, führt nicht zu einer Erhöhung des Geldunterhalts. (T7)
-
10 Ob 2/21y
Entscheidungstext
OGH
26.02.2021
10 Ob 2/21y
Beis nur T4
-
1 Ob 49/21v
Entscheidungstext
OGH
23.03.2021
1 Ob 49/21v
Vgl; Beis wie T6
-
1 Ob 25/21i
Entscheidungstext
OGH
07.09.2021
1 Ob 25/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116443
Im RIS seit
28.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00305_01M0000_002