Rechtssatz für 7Ob295/98b 7Ob7/01g 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112255

Geschäftszahl

7Ob295/98b; 7Ob7/01g; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob266/09g; 7Ob190/12k; 7Ob118/13y; 4Ob121/19a

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

VersVG idF VersVGNov 1994 §8 Abs3
VersVG idF VersVGNov 1994 §191b Abs1

Rechtssatz

Das Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. Paragraph 8, Absatz 3, VersVG soll für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert hat. Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz VersVG ist auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, dass ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 8, Absatz 3, VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, dass dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 295/98b
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 295/98b
  • 7 Ob 7/01g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 7/01g
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/162
  • 7 Ob 22/04t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 22/04t
    nur: Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. (T1)
    Beisatz: Ein Vertragsabschluss eines Nebenerwerbslandwirtes über einen Versicherungsvertrag für den Agrarbereich ist als Unternehmergeschäft zu werten, selbst wenn diese Geschäft teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört. (T2)
  • 6 Ob 135/05d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 135/05d
    Ähnlich; Beisatz: Unternehmer werden vom Verbraucherschutz ausgenommen, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite auch langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. Hier: Kreditgeschäfte, bei denen der Schuldner über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen zu leisten hat. (T3)
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39
  • 7 Ob 190/12k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 190/12k
    Vgl; Vgl auch Beis wie T2
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    nur T1; Veröff: SZ 2013/81
  • 4 Ob 121/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 121/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112255

Im RIS seit

23.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00295_98B0000_002

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