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16 Ok 20/97
Entscheidungstext
OGH
17.12.1997
16 Ok 20/97
Veröff: SZ 70/272
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16 Ok 22/97
Entscheidungstext
OGH
17.12.1997
16 Ok 22/97
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16 Ok 5/98
Entscheidungstext
OGH
18.06.1998
16 Ok 5/98
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im kartellrechtlichen Hauptverfahren. (T1)
Veröff: SZ 71/103
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16 Ok 1/99
Entscheidungstext
OGH
01.03.1999
16 Ok 1/99
nur: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. (T2)
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16 Ok 9/99
Entscheidungstext
OGH
20.12.1999
16 Ok 9/99
Vgl auch; nur T2
Veröff: SZ 72/204
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16 Ok 2/00
Entscheidungstext
OGH
15.05.2000
16 Ok 2/00
nur T2
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16 Ok 6/00
Entscheidungstext
OGH
09.10.2000
16 Ok 6/00
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verdrängungsabsicht, welche zur Tatsachenebene zählt. (T3)
Beisatz: Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. (T4)
Veröff: SZ 73/153
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16 Ok 7/00
Entscheidungstext
OGH
09.10.2000
16 Ok 7/00
Beis wie T2
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16 Ok 5/01
Entscheidungstext
OGH
05.09.2001
16 Ok 5/01
Vgl auch; Beis wie T1
Veröff: SZ 74/149
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16 Ok 8/02
Entscheidungstext
OGH
16.12.2002
16 Ok 8/02
Auch
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16 Ok 11/03
Entscheidungstext
OGH
17.11.2003
16 Ok 11/03
Auch
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16 Ok 1/05
Entscheidungstext
OGH
14.02.2005
16 Ok 1/05
Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellrechtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (siehe RS0123662). (T5a)
Bem: Der bisherige Beisatz T5 („An dieser Rechtsprechung wird auch nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 festgehalten.") beruhte auf einem Auswertungsfehler und ist nicht mehr zu zitieren. (T5b)
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16 Ok 20/04
Entscheidungstext
OGH
04.04.2005
16 Ok 20/04
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Auch § 52 Abs 1 AußStrG 2005, der dem Rekursgericht nach Beweiswiederholung die Möglichkeit gibt, von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, hat daran nichts geändert. Das Gefüge des Instanzenzuges, wonach der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist, wurde nämlich nicht geändert. Um dem Obersten Gerichtshof auch die Aufgabe einer Tatsacheninstanz zu übertragen, bedürfte es einer Ausnahmebestimmung, die dem KartG aber fremd ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T6)
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16 Ok 43/05
Entscheidungstext
OGH
17.10.2005
16 Ok 43/05
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T7)
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16 Ok 3/06
Entscheidungstext
OGH
26.06.2006
16 Ok 3/06
Gegenteilig; Beisatz: Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Inwieweit dieser Grundsatz auch im Geldbußeverfahren uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist, bleibt dahingestellt. (T8)
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2 Ob 262/06b
Entscheidungstext
OGH
30.11.2006
2 Ob 262/06b
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde (siehe RS0123663). (T8a)
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16 Ok 8/07
Entscheidungstext
OGH
21.01.2008
16 Ok 8/07
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Geldbußenverfahren. (T9)
Veröff: SZ 2008/5
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16 Ok 6/08
Entscheidungstext
OGH
16.07.2008
16 Ok 6/08
Gegenteilig; Beis wie T5a
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16 Ok 5/08
Entscheidungstext
OGH
08.10.2008
16 Ok 5/08
Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T10)
Beis wie T9
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16 Ok 2/09
Entscheidungstext
OGH
25.03.2009
16 Ok 2/09
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Überprüfung der Feststellungen im kartellrechtlichen Sicherungsverfahren möglich sei, soweit die Feststellungen nicht aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen worden sind, ist überholt. (T11)
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16 Ok 5/09
Entscheidungstext
OGH
03.06.2009
16 Ok 5/09
Auch; Beis wie T10
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16 Ok 8/10
Entscheidungstext
OGH
12.12.2011
16 Ok 8/10
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10
Veröff: SZ 2011/148
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16 Ok 1/13
Entscheidungstext
OGH
05.03.2013
16 Ok 1/13
Gegenteilig; Ähnlich Beis wie T5a, Ähnlich Beis wie T10
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16 Ok 5/13
Entscheidungstext
OGH
26.11.2013
16 Ok 5/13
Gegenteilig; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T12); Veröff: SZ 2013/114
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16 Ok 8/13
Entscheidungstext
OGH
14.02.2014
16 Ok 8/13
Gegenteilig; Beis wie T5a; Bem wie T5b; Veröff: SZ 2014/9
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16 Ok 12/13
Entscheidungstext
OGH
26.06.2014
16 Ok 12/13
Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10; Beis wie T11