Rechtssatz für 16Ok20/97 16Ok22/97 16O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109206

Geschäftszahl

16Ok20/97; 16Ok22/97; 16Ok5/98; 16Ok1/99; 16Ok9/99; 16Ok2/00; 16Ok6/00; 16Ok7/00; 16Ok5/01; 16Ok8/02; 16Ok11/03; 16Ok1/05; 16Ok20/04; 16Ok43/05; 16Ok3/06; 2Ob262/06b; 16Ok8/07; 16Ok6/08; 16Ok5/08; 16Ok2/09 (16Ok3/09); 16Ok5/09; 16Ok8/10; 16Ok1/13; 16Ok5/13; 16Ok8/13 (16Ok9/13); 16Ok12/13

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Rechtssatz

Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fällen, nämlich wenn keine unmittelbare derartige Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgt ist, ist eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 20/97
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 16 Ok 20/97
    Veröff: SZ 70/272
  • 16 Ok 22/97
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 16 Ok 22/97
  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im kartellrechtlichen Hauptverfahren. (T1)
    Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 1/99
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99
    nur: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. (T2)
  • 16 Ok 9/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 16 Ok 9/99
    Vgl auch; nur T2
    Veröff: SZ 72/204
  • 16 Ok 2/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
    nur T2
  • 16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verdrängungsabsicht, welche zur Tatsachenebene zählt. (T3)
    Beisatz: Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. (T4)
    Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 7/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 7/00
    Beis wie T2
  • 16 Ok 5/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 5/01
    Vgl auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 74/149
  • 16 Ok 8/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 8/02
    Auch
  • 16 Ok 11/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03
    Auch
  • 16 Ok 1/05
    Entscheidungstext OGH 14.02.2005 16 Ok 1/05
    Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellrechtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (siehe RS0123662). (T5a)
    Bem: Der bisherige Beisatz T5 („An dieser Rechtsprechung wird auch nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 festgehalten.") beruhte auf einem Auswertungsfehler und ist nicht mehr zu zitieren. (T5b)
  • 16 Ok 20/04
    Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 20/04
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Auch § 52 Abs 1 AußStrG 2005, der dem Rekursgericht nach Beweiswiederholung die Möglichkeit gibt, von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, hat daran nichts geändert. Das Gefüge des Instanzenzuges, wonach der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist, wurde nämlich nicht geändert. Um dem Obersten Gerichtshof auch die Aufgabe einer Tatsacheninstanz zu übertragen, bedürfte es einer Ausnahmebestimmung, die dem KartG aber fremd ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T6)
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T7)
  • 16 Ok 3/06
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 3/06
    Gegenteilig; Beisatz: Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Inwieweit dieser Grundsatz auch im Geldbußeverfahren uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist, bleibt dahingestellt. (T8)
  • 2 Ob 262/06b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 262/06b
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde (siehe RS0123663). (T8a)
  • 16 Ok 8/07
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 8/07
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Geldbußenverfahren. (T9)
    Veröff: SZ 2008/5
  • 16 Ok 6/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08
    Gegenteilig; Beis wie T5a
  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
    Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T10)
    Beis wie T9
  • 16 Ok 2/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 2/09
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Überprüfung der Feststellungen im kartellrechtlichen Sicherungsverfahren möglich sei, soweit die Feststellungen nicht aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen worden sind, ist überholt. (T11)
  • 16 Ok 5/09
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 16 Ok 5/09
    Auch; Beis wie T10
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2011/148
  • 16 Ok 1/13
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
    Gegenteilig; Ähnlich Beis wie T5a, Ähnlich Beis wie T10
  • 16 Ok 5/13
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 16 Ok 5/13
    Gegenteilig; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T12); Veröff: SZ 2013/114
  • 16 Ok 8/13
    Entscheidungstext OGH 14.02.2014 16 Ok 8/13
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Bem wie T5b; Veröff: SZ 2014/9
  • 16 Ok 12/13
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
    Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10; Beis wie T11

Schlagworte

Umsatzsteuer-Rückvergütung II, Kinofilme-Verleih
Bem: Bei den Indizierungen der Entscheidungen 16 Ok 1/05, 16 Ok 20/04, 16 Ok 43/05, 16 Ok 3/06, 2 Ob 262/06b, 16 Ok 8/07 zu diesem Rechtssatz war die Wende der Rechtsprechung mit 16 Ok 1/05 (siehe RS0123662) wegen eines Auswertungsfehlers nicht erkenntlich gemacht worden. Dies wurde nachträglich korrigiert (Verknüpfung mit „gegenteilig" statt mit „GlRS", „auch", „vgl" beziehungsweise „vgl auch"). Siehe dazu insbesondere die Beisätze T5a und T5b.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109206

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0160OK00020_9700000_001

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