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10 Os 76/85
Entscheidungstext
OGH
30.06.1986
10 Os 76/85
Veröff: EvBl 1987/37 S 151 = SSt 57/45 = RZ 1987/4 S 18 (kritisch Kienapfel) = RdW 1986,371
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10 Os 146/86
Entscheidungstext
OGH
28.04.1987
10 Os 146/86
nur: Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht - neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz - bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht. (T1)
Beisatz: Hier zu § 302 StGB: Auch für den Bestimmungstäter, der gemäß § 1 Abs 1 StGB als Täter den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite voll verwirklichen muss, gilt das primäre subjektive Tatbestandserfordernis eines Wissens vom zumindest objektiven Befugnismissbrauch durch den Beamten. Ein derartiges Wissen muss sich im Sinn des § 14 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StGB zudem auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Beamten erstrecken, wobei hier offenbleiben kann, wieweit dieses Wissen reichen muss (Anmerkung: nämlich ob es vorsätzliches oder wissentliches Handeln des Beamten umfassen muss). (T2)
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9 Os 59/87
Entscheidungstext
OGH
17.06.1987
9 Os 59/87
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die jeweils deliktstypische Vorsatzart (hier: Absicht bei § 87 StGB) ist für jede Täterschaftsart erforderlich, demnach auf für strafbaren Tatbeitrag nach § 12, dritter Fall, StGB). (T3)
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10 Os 166/86
Entscheidungstext
OGH
07.07.1987
10 Os 166/86
Vgl auch
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15 Os 131/87
Entscheidungstext
OGH
06.10.1987
15 Os 131/87
Beisatz: Mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f). (T4)
Veröff: JBl 1988,392 (Anmerkung Liebscher) = SSt 58/74 = RZ 1988/33 S 141
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15 Os 34/89
Entscheidungstext
OGH
01.08.1989
15 Os 34/89
Vgl auch; Veröff: JBl 1990,331 = JBl 1990,468 (erratum)
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14 Os 23/90
Entscheidungstext
OGH
03.04.1990
14 Os 23/90
Vgl auch; Beisatz: Zum Missbrauch der Amtsgewalt. (T5)
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12 Os 104/90
Entscheidungstext
OGH
24.10.1990
12 Os 104/90
Vgl auch; Beisatz: Die Strafbarkeit des extranen, an der Untreue beteiligten Täters, dem die besondere Subjektqualität des § 153 StGB fehlt, setzt das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person voraus (§ 13 StGB). Er muss also wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Tathandlung, an der er mitwirkt, gegen das rechtliche Dürfen des unmittelbaren Täters im Rahmen dessen rechtlichen Könnens verstößt und der unmittelbare Täter selbst (zumindest) mit Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handelte; ferner muss er in seinen Vorsatz aufgenommen haben, dass dieser Befugnismissbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. (T6)
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12 Os 50/90
Entscheidungstext
OGH
06.09.1990
12 Os 50/90
Beis wie T6; Veröff: JBl 1991,532
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16 Os 31/90
Entscheidungstext
OGH
08.03.1991
16 Os 31/90
nur: Beitragstäterschaft zur Untreue setzt demnach auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält. (T7)
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3 Ob 503/92
Entscheidungstext
OGH
25.03.1992
3 Ob 503/92
Auch; nur T1
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11 Os 17/94
Entscheidungstext
OGH
29.03.1994
11 Os 17/94
nur T7
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15 Os 124/96
Entscheidungstext
OGH
05.09.1996
15 Os 124/96
Vgl auch
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12 Os 159/96
Entscheidungstext
OGH
14.03.1997
12 Os 159/96
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14 Os 148/00
Entscheidungstext
OGH
25.09.2001
14 Os 148/00
Vgl auch; Beisatz: Beim Sonderdelikt der Untreue hängt das Unrecht der Tat zudem nach § 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB davon ab, dass der Qualifizierte in bestimmter Weise an der Tat beteiligt ist, indem er (wenigstens) vorsätzlich seine Befugnis missbraucht, weil (erst) dadurch das deliktstypische Unrecht der Untreue hergestellt wird. Ein Vorsatz des Intraneus auch hinsichtlich des durch seinen Missbrauch bewirkten Vermögensnachteils ist hingegen mit einem Missbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des entrannen Täters ohne Belang. (T8)
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15 Os 16/02
Entscheidungstext
OGH
25.04.2002
15 Os 16/02
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T9)
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13 Os 154/04
Entscheidungstext
OGH
22.06.2005
13 Os 154/04
Auch; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T10)
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14 Os 96/05g
Entscheidungstext
OGH
04.04.2006
14 Os 96/05g
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach § 153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T11)
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13 Os 29/08a
Entscheidungstext
OGH
27.08.2008
13 Os 29/08a
Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T12)
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15 Os 1/13f
Entscheidungstext
OGH
22.05.2013
15 Os 1/13f
Auch; nur T1
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13 Os 142/14b
Entscheidungstext
OGH
25.11.2015
13 Os 142/14b
Auch
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11 Os 11/17b
Entscheidungstext
OGH
25.04.2017
11 Os 11/17b
Auch; Beisatz: Mitwirkung an einem (allenfalls objektiv) pflichtwidrigen Gebrauch einer Rechtsmacht durch (selbst) vorsatzlos handelnde Befugnisträger kommt als strafbare Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an einer Untreue nach § 153 StGB nicht in Betracht. (T13)
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11 Os 7/17i
Entscheidungstext
OGH
30.05.2017
11 Os 7/17i
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
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11 Os 126/16p
Entscheidungstext
OGH
04.07.2017
11 Os 126/16p
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13
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12 Os 12/18h
Entscheidungstext
OGH
19.04.2018
12 Os 12/18h
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11