Daß unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch "nur" die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht.Daß unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch "nur" die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht.