Gegen einen bereits vollzogenen Vorführbefehl ist eine Beschwerde zurückzuweisen, weshalb im Instanzenzug weder Abhilfe durch eine Sachentscheidung noch wenigstens die Feststellung der Grundrechtsverletzung zu erreichen gewesen wäre. Eine derartige freiheitsentziehende Verfügung ist daher mittelbar mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbar.