Rechtssatz für 6Ob22/95 6Ob2300/96w 6O...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054817

Geschäftszahl

6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t; 6Ob75/00y; 6Ob265/00i; 6Ob138/01i; 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 6Ob47/02h; 6Ob192/02g; 6Ob296/02a; 6Ob56/03h; 6Ob22/03h; 6Ob244/02d; 6Ob39/04k; 6Ob74/04g; 6Ob40/04g; 6Ob211/05f; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 4Ob71/06d; 6Ob159/06k; 6Ob321/04f; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob98/07a; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw72713/01; 4Ob132/09d; 4Ob39/10d; 4Ob100/10z; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 4Ob83/11a; 15Os81/11t; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob162/12k; 6Ob115/14a; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 22Os5/15y; 6Ob194/16x; 6Ob245/16x; 6Ob244/16z; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob243/17d; 6Ob239/17s; 6Ob184/17b; 6Ob124/18f; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; 6Ob135/20a; 6Ob129/21w; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Norm

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beisatz: "Tierquälerei" (Zootierhaltung). (T1)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beisatz: "Schweine-KZ". (T2)
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Beisatz: Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess). (T3)
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Beis wie T3
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Beis wie T3; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gezogen als bei Normalbürgern. (T5)
    Beisatz: Hier: "Hinterbänkler", "erblödet". (T6)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Vgl auch; Beisatz: Dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T7)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Beisatz: Hier: Leserbrief. (T8)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9)
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T10)
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch; Beisatz: Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). (T11)
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T12)
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Kläger hat durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise über die Anhänger der buddhistischen Lehre beziehungsweise den Dalai Lama selbst die Kritik seines Buches ausgelöst (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ansicht ablehnt, ein Werturteil sei nur zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne). (T13)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 296/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 296/02a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an. (T14)
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Vgl
  • 6 Ob 244/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 244/02d
    Beis wie T7; Beisatz: Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. (T15)
    Beisatz: Hier: Organisierte Tätigkeit einer katholischen Laienbewegung gegen Abtreibung vor dem Haus, in dem eine Ärztin ihre Ordination hat und (rechtlich zulässige) Abtreibungen vornimmt. (T16)
    Beisatz: Der Schutz werdenden menschlichen Lebens bleibt in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. (T17)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 6 Ob 74/04g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 74/04g
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens. (T18)
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T19)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T20)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beis wie T10; Beisatz: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. Hier: Journalist. (T21)
  • 4 Ob 71/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 71/06d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T20 nur: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. (T22)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Geschäftemacherei" und „Profitgier" in Bezug auf Holocaust-Bilder, die gegen Entgelt angeboten werden und aus objektiv bedenklichen Quellen stammen - kein Wertungsexzess. (T23)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T24)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T25)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T26)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T21 nur: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T27)
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T28)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T29)
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/139
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend. (T30)
    Beisatz: Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T31)
    Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T32)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T33)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Der EGMR steckt die Grenzen zulässiger Kritik nicht nur an Politikern, sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, weiter als dies sonst bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Grundsätze sind auch auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen in öffentlichen Medien anzuwenden. (T34)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T21; Beis wie T24; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. (T35)
    Beisatz: Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. (T36)
    Beisatz: Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich), nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. (T37)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Vorwürfe im Zusammenhang mit der "Eurofighter-Anschaffung". (T38)
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T39)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T40)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. (T41)
    Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T42)
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 72713/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2005 Bsw 72713/01
    Veröff: NL 2005,77
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis ähnlich T12; Beis wie T21; Beis wie T42
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 100/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
    Vgl auch
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    Vgl; Beis wie T37; Veröff: NL 2007,261
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt. (T43)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T31
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T7; Beis wie T35; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T44)
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T46)
  • 6 Ob 115/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Vgl auch
  • 6 Ob 201/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 201/15z
    Vgl; Beis wie T42 nur: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. (T47)
    Beisatz: Hier: Gegen Organe einer Gemeinde gerichteter Vorwurf der „Bilanzfälschung“. (T48)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T30
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Beis wie T24; Beis wie T43
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; Beisatz: Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. (T49)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“, wobei ein hinreichendes Tatsachensubstrat für diese Äußerung nicht festgestellt ist. Der klagenden Partei muss daher ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. (T50)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 239/17s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 239/17s
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen. (T51)
  • 6 Ob 184/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 184/17b
    Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52)
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Beis wie T3; Beis wei T30
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T22; Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T49
  • 6 Ob 135/20a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 6 Ob 135/20a
    Vgl; Beis wie T41; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Unwahre Vorwürfe im Rahmen einer Bewertung auf einer Internetplattform. (T53)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T30; Beis wie T31; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31; Beis wie T34

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rechtswidrigkeit, Wertungsexzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0060OB00022_9500000_001

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