Für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB ist die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung.