Rechtssatz für 7Ob645/84 3Ob71/86 7Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019961

Geschäftszahl

7Ob645/84; 3Ob71/86; 7Ob710/87; 6Ob540/89 (6Ob541/89, 6Ob542/89); 3Ob506/90 (3Ob507/90); 1Ob516/92; 6Ob641/94; 2Ob2176/96f; 7Ob2366/96h; 3Ob54/98g; 1Ob214/02f; 6Ob147/05v; 5Ob168/08d; 2Ob169/10g; 10Ob52/14s

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Rechtssatz

Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 645/84
    Veröff: SZ 58/104
  • 3 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
    Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. (T1) Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445
  • 7 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 710/87
    nur T1
  • 6 Ob 540/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 540/89
    Auch; Beisatz: Für eine Gleichsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes mit den des früher zu bezahlenden Mietzinses findet sich im Gesetz keine Grundlage. (T2) Veröff: ImmZ 1989,450
  • 3 Ob 506/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 506/90
    Auch; Beisatz: Beweispflicht für mindere Gebrauchsfähigkeit trifft den Benützer. (T3)
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; Veröff: JBl 1992,456
  • 6 Ob 641/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 641/94
    Auch
  • 2 Ob 2176/96f
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2176/96f
    Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. (T4) Veröff: SZ 69/201
  • 7 Ob 2366/96h
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
    nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nicht aus. (T5)
  • 3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    nur T5; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T6); Veröff: SZ 72/125
  • 1 Ob 214/02f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 214/02f
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes sind die zur Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen. (T7)
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl; Beisatz: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten oder einem sonst angemessenen Bestandzins. (T9)
  • 2 Ob 169/10g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
    nur T4
  • 10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
    Ähnlich; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00645_8400000_002

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