Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein wollten (§ 884 ABGB) trifft denjenigen, der das Gegenteil behauptet.Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein wollten (Paragraph 884, ABGB) trifft denjenigen, der das Gegenteil behauptet.