-
4 Ob 562/79
Entscheidungstext
OGH
17.06.1980
4 Ob 562/79
Veröff: HS X/XI/26
-
7 Ob 592/80
Entscheidungstext
OGH
09.10.1980
7 Ob 592/80
nur: Eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden darf nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will. (T1)
-
7 Ob 48/80
Entscheidungstext
OGH
19.02.1981
7 Ob 48/80
nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. (T2) Veröff: VersR 1982,864
-
7 Ob 52/81
Entscheidungstext
OGH
05.11.1981
7 Ob 52/81
nur T1
-
1 Ob 752/81
Entscheidungstext
OGH
17.03.1982
1 Ob 752/81
Beisatz: Bei einem Unternehmen höchstens mittlerer Größe, das eine Gemeinschaftsantennenanlage errichtete, ohne die Kunden vom Bestehen von AGB zu unterrichten, ist für die Verpflichtung zur Bezahlung einer laufenden Wartungsgebühr nicht anzunehmen, dass dieses Unternehmen nur zu AGB abschließt. (T3)
-
1 Ob 656/82
Entscheidungstext
OGH
07.07.1982
1 Ob 656/82
Auch; Veröff: SZ 55/106
-
1 Ob 674/82
Entscheidungstext
OGH
01.09.1982
1 Ob 674/82
-
1 Ob 691/86
Entscheidungstext
OGH
28.01.1987
1 Ob 691/86
-
7 Ob 60/86
Entscheidungstext
OGH
29.01.1987
7 Ob 60/86
nur T2; nur T1; Beisatz: Allgemeine Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen. (T4)
Veröff: VersR 1988,530
-
7 Ob 535/87
Entscheidungstext
OGH
30.04.1987
7 Ob 535/87
nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. (T5)
Veröff: SZ 60/75 = RdW 1987,323 = ÖBA 1987,755
-
7 Ob 586/89
Entscheidungstext
OGH
20.07.1989
7 Ob 586/89
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht der Grundsatz "iura novit curia". Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die Parteien darauf berufen habe. (T6)
Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)
-
7 Ob 17/90
Entscheidungstext
OGH
05.04.1990
7 Ob 17/90
nur T2; Veröff: SZ 63/54 = VersRdSch 1990,350
-
1 Ob 533/94
Entscheidungstext
OGH
11.03.1994
1 Ob 533/94
Auch
-
7 Ob 2407/96p
Entscheidungstext
OGH
15.01.1997
7 Ob 2407/96p
nur T1; nur T2
-
1 Ob 278/98h
Entscheidungstext
OGH
22.10.1999
1 Ob 278/98h
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T7)
-
1 Ob 145/99a
Entscheidungstext
OGH
22.10.1999
1 Ob 145/99a
Auch; nur T2; Beisatz: Ob vom Vertragspartner der Hinweis auf die AGB ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T8)
-
2 Ob 142/00x
Entscheidungstext
OGH
26.05.2000
2 Ob 142/00x
nur T5; Beis wie T7
-
1 Ob 1/00d
Entscheidungstext
OGH
24.10.2000
1 Ob 1/00d
Auch; Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T9)
Veröff: SZ 73/158
-
7 Ob 265/00x
Entscheidungstext
OGH
23.01.2001
7 Ob 265/00x
Vgl auch; Beis wie T9
-
7 Ob 69/01z
Entscheidungstext
OGH
27.04.2001
7 Ob 69/01z
Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/83
-
6 Ob 16/01y
Entscheidungstext
OGH
13.09.2001
6 Ob 16/01y
nur T5
-
6 Ob 73/01f
Entscheidungstext
OGH
13.09.2001
6 Ob 73/01f
nur T1; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vergleiche die Beispiele bei Apathy in Schwimann2 § 864a ABGB Rz 1). (T10)
Beisatz: AGB können auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391; 1 Ob 278/98h ua). (T11)
-
9 Ob 212/02w
Entscheidungstext
OGH
18.09.2002
9 Ob 212/02w
Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage des Erfordernisses beziehungsweise des Umfanges einer Aufklärung (über die Geltung von AGB) ist regelmäßig eine solche des Einzelfalles. (T12)
-
6 Ob 55/02k
Entscheidungstext
OGH
07.11.2002
6 Ob 55/02k
Auch
-
7 Ob 31/03i
Entscheidungstext
OGH
19.03.2003
7 Ob 31/03i
Auch; nur T5; Beisatz: Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten beziehungsweise deren Inhalt zu erfahren. Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T13)
-
2 Ob 43/03t
Entscheidungstext
OGH
27.03.2003
2 Ob 43/03t
Vgl auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12
-
2 Ob 86/03s
Entscheidungstext
OGH
08.05.2003
2 Ob 86/03s
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Wenn die (später) auf AGB hinweisenden Urkunden das (ursprüngliche) Anbot und den bereits geschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten beziehungsweise einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verlangt, ist dies grundsätzlich - auch zwischen Kaufleuten - wirkungslos. (T14)
-
7 Ob 315/03d
Entscheidungstext
OGH
21.04.2004
7 Ob 315/03d
Auch; Beisatz: Die tatsächliche volle Kenntnis des Inhaltes durch den Partner des Verwenders von AGB ist aber nicht Geltungsvoraussetzung. Auch ohne jeglichen Hinweis auf AGB gelten diese, wenn der Partner vom Verwendungswillen des Ausstellers wusste und mit Selbstverständlichkeit von ihrer Geltung ausging. Dies ist (praktisch nur) bei branchengleichen oder wenigstens ständig zusammenarbeitenden oder in einer einschlägigen Branche tätigen Kaufleuten anzunehmen. (T15)
-
1 Ob 30/04z
Entscheidungstext
OGH
16.04.2004
1 Ob 30/04z
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem. (T16)
Veröff: SZ 2004/53
-
7 Ob 1/05f
Entscheidungstext
OGH
26.01.2005
7 Ob 1/05f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
-
7 Ob 175/05v
Entscheidungstext
OGH
31.08.2005
7 Ob 175/05v
Vgl auch
-
7 Ob 93/06m
Entscheidungstext
OGH
10.05.2006
7 Ob 93/06m
Auch; Beis wie T9
-
7 Ob 231/06f
Entscheidungstext
OGH
23.10.2006
7 Ob 231/06f
Auch; nur T5; Beis wie T13; Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T17)
-
7 Ob 221/06k
Entscheidungstext
OGH
29.11.2006
7 Ob 221/06k
Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/176
-
6 Ob 2/07y
Entscheidungstext
OGH
28.03.2007
6 Ob 2/07y
Auch; Beis ähnlich wie T8
-
9 Ob 65/07k
Entscheidungstext
OGH
28.11.2007
9 Ob 65/07k
Vgl auch
-
4 Ob 59/08t
Entscheidungstext
OGH
20.05.2008
4 Ob 59/08t
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. Auf die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflicht sind diese Überlegungen gewöhnlich nicht übertragbar. (T18)
-
8 Ob 93/08x
Entscheidungstext
OGH
14.10.2008
8 Ob 93/08x
Vgl auch
-
2 Ob 159/08h
Entscheidungstext
OGH
22.01.2009
2 Ob 159/08h
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
-
2 Ob 1/09z
Entscheidungstext
OGH
22.04.2010
2 Ob 1/09z
Auch; nur T2; Beis wie T9 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. (T19)
Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten das Vertragsverhältnis, setzen somit dessen gültiges Entstehen voraus. (T20)
Veröff: SZ 2010/41
-
7 Ob 145/10i
Entscheidungstext
OGH
19.01.2011
7 Ob 145/10i
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T18; Veröff: SZ 2011/4
-
1 Ob 48/12h
Entscheidungstext
OGH
13.12.2012
1 Ob 48/12h
Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/136
-
6 Ob 167/12w
Entscheidungstext
OGH
27.02.2013
6 Ob 167/12w
Vgl; Beis ähnlich wie T8
-
7 Ob 45/13p
Entscheidungstext
OGH
17.04.2013
7 Ob 45/13p
Auch; Beisatz: Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge § 346 UGB unter Unternehmern und im Besonderen dann, wenn bei „beiderseitigen Handelsgeschäften“ Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten. (T21)
Veröff: SZ 2013/37
-
1 Ob 161/13b
Entscheidungstext
OGH
19.09.2013
1 Ob 161/13b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
-
3 Ob 206/13k
Entscheidungstext
OGH
22.01.2014
3 Ob 206/13k
Auch; nur T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T22)
-
2 Ob 103/15h
Entscheidungstext
OGH
25.05.2016
2 Ob 103/15h
Vgl auch; Beis wie T6
-
1 Ob 243/16s
Entscheidungstext
OGH
10.02.2017
1 Ob 243/16s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T9
-
7 Ob 40/18k
Entscheidungstext
OGH
21.03.2018
7 Ob 40/18k
Auch; Beis wie T19; Beis wie T14; Beis wie T7
-
3 Ob 243/18h
Entscheidungstext
OGH
20.03.2019
3 Ob 243/18h
Beis wie T21; Beisatz: Hier: Hinweis auf AGB nur ein einem einzigen früheren Lieferschein. (T23)
-
7 Ob 25/19f
Entscheidungstext
OGH
26.06.2019
7 Ob 25/19f
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T24)
-
4 Ob 23/21t
Entscheidungstext
OGH
20.04.2021
4 Ob 23/21t
nur T5; Beis ähnlich wie T11
-
7 Ob 88/21y
Entscheidungstext
OGH
26.05.2021
7 Ob 88/21y
nur T1
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5 Ob 131/22h
Entscheidungstext
OGH
06.03.2023
5 Ob 131/22h
Beisatz wie T14
-
1 Ob 214/22k
Entscheidungstext
OGH
20.09.2023
1 Ob 214/22k
Beisatz wie T21
Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Folge- und Vermögensschäden sowie für vertragsuntypische (Folge-)Schäden selbst bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten nicht üblich. (T25)
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1 Ob 162/23i
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
23.10.2023
1 Ob 162/23i
Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Konkludente Vereinbarung der AGB trotz dauernder Geschäftsbeziehung und zumindest teilweiser vorgehender Hinweise auf die AGB im Einzelfall verneint. Schon AGB-Hinweis in den drei festgestellten schriftlichen Angeboten lies Raum für abweichende Vereinbarungen. Zudem war nicht erwiesen, dass die AGB im Rahmen der Geschäftsbeziehung immer konkludent mitvereinbart worden wären. (T26)
-
4 Ob 222/22h
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
21.11.2023
4 Ob 222/22h
vgl; nur T9: Klausel, die Geltung von ABB für alle Verträge vorsieht, ohne Einschränkung auf Fälle, bei denen der Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss auf die Geltung der ABB hingewiesen wurde, ist intransparent. (T27)