Die Bestimmung des § 217 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nicht auf verjährte Zinsen. Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren in 3 Jahren.Die Bestimmung des Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO bezieht sich nicht auf verjährte Zinsen. Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren in 3 Jahren.