Zur Revision der Beklagten:
Gegenstand der Revision der Beklagten ist der Zuspruch von EUR 44.050,-- brutto samt Zinsen durch das Berufungsgericht aus dem Titel einer (freiwilligen) Prämie für das Jahr 2003, die im Wesentlichen damit begründet worden war, dass mit dem Kläger vergleichbare Mitarbeiter im Konzern eine derartige Zuwendung erhalten haben.
Dem hält die Beklagte zutreffend entgegen, dass das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot - soweit es im Rahmen eines Konzerns mit zahlreichen Einzelgesellschaften in verschiedenen Staaten überhaupt anwendbar sein sollte - einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege steht (vgl nur 9 ObA 7/04a = Arb 12.505 mwN, RISDem hält die Beklagte zutreffend entgegen, dass das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot - soweit es im Rahmen eines Konzerns mit zahlreichen Einzelgesellschaften in verschiedenen Staaten überhaupt anwendbar sein sollte - einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege steht vergleiche nur 9 ObA 7/04a = Arb 12.505 mwN, RIS-Justiz RS0016829) und es insbesondere auch erlaubt, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren (Arb 10.241, 9 ObA 108/95 ua). Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass die (ua) dem Kläger vorgegebenen Ziele für einen zugesagten Bonusanspruch in der von ihm geleiteten Division im Jahr 2003 erreicht worden wären; er hat seine diesbezügliche Prozessbehauptung auch nicht aufrecht erhalten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die maßgeblichen Verantwortlichen der amerikanischen Muttergesellschaft 6 bis 7 anderen Konzernmitarbeitern in vergleichbaren Positionen einen Bonus von 39 % der ihrer Ansicht nach nicht erwirtschafteten Prämie als Anerkenntnis für den Arbeitseinsatz sowie als Motivationsanreiz dafür, das Unternehmen nicht zu verlassen, gewährt. Das angestrebte Ziel dieser freiwilligen Zuwendung traf auf den Kläger von vornherein nicht zu, da sein Dienstverhältnis ja mit Ende des Jahres 2003 geendet hatte und der erwähnte Beschluss der Muttergesellschaft erst im Jahr 2004 nach Vorliegen der Konzernergebnisse für 2003 zustande kam. Es wäre geradezu sinnwidrig, einem ehemaligen Mitarbeiter eine Zuwendung zu gewähren, die in erster Linie den Zweck hat, ihn zu einer zukünftigen weiteren Tätigkeit für das Unternehmen anzuspornen. Eine Differenzierung zwischen noch aktiven Dienstnehmern und solchen, die zum Zeitpunkt der Gewährung einer freiwilligen Zuwendung bereits ausgeschieden waren, erscheint daher auch im Lichte des (österreichischen) arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots unbedenklich.
Die dagegen vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidungen sowie Stellungnahmen aus der Lehre betreffen ganz andere Fragen, nämlich das Problem, ob es zulässig ist, bereits in der ursprünglichen Vereinbarung bestimmte Ansprüche von einem zukünftigen Ereignis abhängig zu machen, wenn dadurch entweder die Kündigungsfreiheit des Dienstnehmers unsachlich beschränkt oder aber dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, durch eigene Willensentscheidung einen (an sich bereits verdienten) Anspruch - ganz oder teilweise - zu vernichten. Hier liegt allerdings eine ganz andere Konstellation vor, haben doch auch die vergleichbaren Konzernmitarbeiter keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung erlangt gehabt, sondern wurde dieser erst nachträglich (im Jahr 2004) durch die Zusage einer Zahlung in Höhe von 39 % der (nicht erwirtschafteten) Prämie begründet. Letztlich kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die - freiwillige - Zuwendung an vergleichbare Mitarbeiter überhaupt noch den Charakter des an sich nur für den Fall des Erreichens bestimmter Unternehmensziele zugesagten Bonus hat oder aber eine Zuwendung eigener Art darstellt, für die nur rechnerisch an die - in unterschiedlicher Höhe - in Aussicht gestellten Prämien angeknüpft wurde.
Soweit sich der Kläger hilfsweise - mit einem Betrag von EUR 36.442,-- - auf ein Anerkenntnis der Beklagten stützt, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass er zu einem solchen Anerkenntnis kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet hat. Sollte - was sein Beweisanbot zu diesem Thema nahe legt - das Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass er ein Anerkenntnis aus den schriftlichen Äußerungen der Rechtsanwälte der Beklagten im Zuge der Vergleichsverhandlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ableiten will, so hat bereits das Erstgericht richtig erkannt, dass überhaupt kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich die Beklagten im Zuge ihrer Vergleichsvorschläge im Sinne eines (wohl sogar konstitutiven) Anerkenntnisses hätten binden wollen. Auch der Kläger hatte keinen Grund, die Vergleichsangebote in diesem Sinn zu verstehen. Insbesondere kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechtsvertreter der Beklagten im Rahmen dieser Korrespondenz formuliert haben, dass für das Kalenderjahr 2003 ein Bonusanspruch von EUR 36.432,-- als angemessen erscheine, wobei dabei von den Zahlen zum 30. 6. 2003 ausgegangen worden sei. Einerseits liegt darin eine bloße Wissenserklärung, andererseits könnten auch allfällige positive Konzern- bzw Divisionsergebnisse zum Ende eines Halbjahres noch ohne weiteres durch entsprechende ungünstige Ergebnis im zweiten Halbjahr ausgeglichen worden sein. Das insgesamt im Jahr 2003 die für den vertraglichen Bonusanspruch vorgesehenen Ziele erreicht worden wären, konnte aber gerade nicht festgestellt werden.
Damit ist der Auffassung des Erstgerichtes beizutreten, dass dem Kläger der für das Jahr 2003 begehrte Anspruch von EUR 44.050,-- bzw EUR 36.442,--, nicht zusteht. Zur von der Beklagten weiters aufgeworfenen Frage, ob die Einbeziehung des Betrags von EUR 44.050,-- in die Abfertigungsbemessungsgrundlage vom Berufungsgericht zu Unrecht vorgenommen wurde, wird auf die Behandlung der Revision des Klägers verwiesen. Die Revision der Beklagten kann insoweit nicht erfolgreich sein, als dem Kläger sogar ein höherer Abfertigungsanspruch zusteht als der vom Berufungsgericht angenommene.
2.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich hier gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung seien nicht die in seinem letzten Dienstjahr bezogenen (im Jahr davor „verdienten") Bonuszahlungen einzubeziehen, sondern vielmehr nur allfällige Boni für das letzte Dienstjahr (2003), auch wenn diese erst später begründet wurden.
Vorauszuschicken ist, dass die Regelung des § 23 Abs 1 Satz 2 AngG, die für die Berechnung der Abfertigung lediglich auf das für den „letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" abstellt, äußerst lückenhaft ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, sind aber nach ständiger Rechtsprechung auch sonstige - häufig unregelmäßig bezogene - Gehaltsbestandteile in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie insbesondere Erfolgsprämien, Treuegelder, Bilanzgelder uä (vgl nur 9 ObA 125/01z = Arb 12.120 mwN). Dabei ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen (vgl nur 9 ObA 79/04i, 8 ObA 277/94 = Arb 11.294, 9 ObA 268/89 = RdA 1990, 368 ua). Für ein Abgehen von dieser Auffassung - die etwa von Schrank (RdW 1984, 374 und ZAS 1990, 1) vorgeschlagene Ausdehnung auf drei Jahre wurde in Arb 11.294 bereits abgelehnt - besteht keine Veranlassung, zumal auch die Untätigkeit des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der unstrittigermaßen unvollständigen Regelung des § 23 Abs 1 AngG den Schluss zulässt, dass dieser der dargelegten Judikatur nicht entgegentreten will.Vorauszuschicken ist, dass die Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, Satz 2 AngG, die für die Berechnung der Abfertigung lediglich auf das für den „letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" abstellt, äußerst lückenhaft ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, sind aber nach ständiger Rechtsprechung auch sonstige - häufig unregelmäßig bezogene - Gehaltsbestandteile in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie insbesondere Erfolgsprämien, Treuegelder, Bilanzgelder uä vergleiche nur 9 ObA 125/01z = Arb 12.120 mwN). Dabei ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen vergleiche nur 9 ObA 79/04i, 8 ObA 277/94 = Arb 11.294, 9 ObA 268/89 = RdA 1990, 368 ua). Für ein Abgehen von dieser Auffassung - die etwa von Schrank (RdW 1984, 374 und ZAS 1990, 1) vorgeschlagene Ausdehnung auf drei Jahre wurde in Arb 11.294 bereits abgelehnt - besteht keine Veranlassung, zumal auch die Untätigkeit des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der unstrittigermaßen unvollständigen Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG den Schluss zulässt, dass dieser der dargelegten Judikatur nicht entgegentreten will.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes legt es bereits die Bezugnahme auf das unmittelbar vor Ende des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt nahe, allfällige Entgeltsansprüche aus dem Dienstverhältnis, die erst nach dessen Beendigung entstehen oder fällig werden, grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, insbesondere wenn der entsprechende Entgeltbestandteil - wie etwa eine jährliche Zuwendung - bereits in den (für die Berechnung zu berücksichtigenden) 12 Monaten vor dem Vertragsende - wenn vielleicht auch in anderer Höhe - angefallen ist. Ob der Entscheidung 8 ObA 277/94 (ähnlich 9 ObA 268/89) eine gegenteilige Rechtsansicht zu entnehmen ist, kann nicht verlässlich beurteilt werden, weil dort der maßgebliche Sachverhalt nicht wiedergegeben wurde. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof die „Versorgungs- bzw Überbrückungsfunktion" der Abfertigung in den Vordergrund gestellt, in deren Rahmen (nur) auf Bezüge Bedacht genommen werden kann, die dem betreffenden Dienstnehmer in der Zeit vor dem Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen waren, wie etwa in den Fällen des Wechsels von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung (oder umgekehrt) im Laufe eines längeren Dienstverhältnisses. Dass dem gegenüber die „Entgeltfunktion" in den Hintergrund zu treten hat, legt bereits die Entscheidung des Gesetzgebers nahe, grundsätzlich nur das für den letzten Monat gebührende Entgelt zu berücksichtigen; auf dieser Linie liegt auch die Auffassung der Rechtsprechung, dass der maßgebliche „Beobachtungszeitraum" nicht über ein Jahr hinaus auszudehnen ist. Letztlich widerspräche es auch der ersichtlich angestrebten Praktikabilität der Regelung, Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach erst einige Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses ermittelt werden können.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem letzten Dienstjahr laufend aliquote Bonuszahlungen (für das Erreichen des Ziels im Jahr 2002) erhalten, sodass deren Höhe für die Ermittlung der ihm gebührenden Abfertigung maßgeblich ist. Diese vom Kläger in seinem letzten Dienstjahr bezogenen Bonusbeträge waren auch keineswegs ganz atypisch, zumal unbestritten ist, dass er auch in früheren Jahren Prämien in ansehnlicher Höhe erhalten hat.
Auch wenn sich somit der vom Kläger erhobene Anspruch auf Zahlung noch ausständiger Abfertigung als berechtigt erweist, konnte insoweit doch ein über EUR 123.685,-- samt Zinsen hinausgehender Zuspruch nicht erfolgen. Die Abweisung des darüber hinausgehenden Abfertigungsbegehrens durch das Erstgericht hat der Kläger in seiner Berufung nämlich inhaltlich nicht bekämpft, sodass er die Teilabweisung im Revisionsverfahren nicht neuerlich in Frage stellen kann. Der vom Kläger begehrte und von den Vorinstanzen zuerkannte Verzugszinsensatz von 9,47 % wird von der Beklagten nicht bekämpft.
Der Kostenvorbehalt für das Verfahren erster und zweiter Instanz beruht auf § 392 Abs 2 ZPO. Für das Revisionsverfahren ist hingegen eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen, weil dessen Gegenstand zur Gänze erledigt wurde. Die Beklagte war mit rund der Hälfte ihres Revisionsinteresses erfolgreich, sodass ihr der Ersatz ihrer halben Pauschalgebühr (EUR 2.123,50) zusteht (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO); die Kosten der Revisionsschrift hat sie - ebenso wie der Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung - selbst zu tragen. Demgegenüber war der Kläger mit seiner Revision weitestgehend erfolgreich, sodass ihm gemäß § 43 Abs 2 ZPO auf Basis des Ersiegten voller Kostenersatz gebührt, somit EUR 6.131,60 (darin EUR 314,10 USt und EUR 4.247 Barauslagen). Der Kostensaldo zu Gunsten des Klägers beträgt EUR 4.008,10.Der Kostenvorbehalt für das Verfahren erster und zweiter Instanz beruht auf Paragraph 392, Absatz 2, ZPO. Für das Revisionsverfahren ist hingegen eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen, weil dessen Gegenstand zur Gänze erledigt wurde. Die Beklagte war mit rund der Hälfte ihres Revisionsinteresses erfolgreich, sodass ihr der Ersatz ihrer halben Pauschalgebühr (EUR 2.123,50) zusteht (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO); die Kosten der Revisionsschrift hat sie - ebenso wie der Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung - selbst zu tragen. Demgegenüber war der Kläger mit seiner Revision weitestgehend erfolgreich, sodass ihm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO auf Basis des Ersiegten voller Kostenersatz gebührt, somit EUR 6.131,60 (darin EUR 314,10 USt und EUR 4.247 Barauslagen). Der Kostensaldo zu Gunsten des Klägers beträgt EUR 4.008,10.