Die Revision ist zulässig; sie ist auch iSd gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Der Inhalt des Schreibens vom 27. 5. 2003, hinsichtlich dessen Würdigung der Revisionswerber eine Aktenwidrigkeit mutmaßt, ist in tatsächlicher Hinsicht unstrittig. Seine Auslegung ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RISEine Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Der Inhalt des Schreibens vom 27. 5. 2003, hinsichtlich dessen Würdigung der Revisionswerber eine Aktenwidrigkeit mutmaßt, ist in tatsächlicher Hinsicht unstrittig. Seine Auslegung ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0017911 ua).
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Kläger als Vorstandsmitglied im Anstellungsvertrag nicht nur dazu verpflichtete, während der Dauer des Vertrags die Bestellung/Wahl als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen durch die dafür zuständigen Organe anzunehmen (Pkt III Abs 1), sondern auch dazu, auf jederzeitiges Verlangen der Gesellschaft alle insoweit übernommenen Funktionen unverzüglich wieder niederzulegen (Pkt III Abs 4). Gemäß § 70 Abs 1 AktG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Die Unabhängigkeit des Vorstands einer AG in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechts dar (2 Ob 356/74, Arb 9371; RISIn rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Kläger als Vorstandsmitglied im Anstellungsvertrag nicht nur dazu verpflichtete, während der Dauer des Vertrags die Bestellung/Wahl als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen durch die dafür zuständigen Organe anzunehmen (Pkt römisch III Absatz eins,), sondern auch dazu, auf jederzeitiges Verlangen der Gesellschaft alle insoweit übernommenen Funktionen unverzüglich wieder niederzulegen (Pkt römisch III Absatz 4,). Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AktG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Die Unabhängigkeit des Vorstands einer AG in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechts dar (2 Ob 356/74, Arb 9371; RIS-Justiz RS0027911 ua).
Ob und inwieweit nun die in § 70 Abs 1 AktG normierte Weisungsfreiheit des Vorstands einer AG der in Pkt III Abs 4 des Anstellungsvertrags niedergelegten Verpflichtung des Klägers entgegensteht, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Da der Kläger den Anstellungsvertrag als Vorstandsmitglied der Beklagten abschloss, können ihn die darin niedergelegten Verpflichtungen nur als Vorstandsmitglied treffen. Ist die vom Vorstand geleitete AG als beherrschtes (abhängiges) Unternehmen in einen Konzern (§ 15 AktG) eingegliedert, so entspricht es der üblichen Praxis, dass dem Vorstand von der Konzernleitung (zB Vorstand der Obergesellschaft) Weisungen erteilt werden, die auch ungeachtet der Weisungsfreiheit nach § 70 Abs 1 AktG de facto befolgt werden (Ob und inwieweit nun die in Paragraph 70, Absatz eins, AktG normierte Weisungsfreiheit des Vorstands einer AG der in Pkt römisch III Absatz 4, des Anstellungsvertrags niedergelegten Verpflichtung des Klägers entgegensteht, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Da der Kläger den Anstellungsvertrag als Vorstandsmitglied der Beklagten abschloss, können ihn die darin niedergelegten Verpflichtungen nur als Vorstandsmitglied treffen. Ist die vom Vorstand geleitete AG als beherrschtes (abhängiges) Unternehmen in einen Konzern (Paragraph 15, AktG) eingegliedert, so entspricht es der üblichen Praxis, dass dem Vorstand von der Konzernleitung (zB Vorstand der Obergesellschaft) Weisungen erteilt werden, die auch ungeachtet der Weisungsfreiheit nach Paragraph 70, Absatz eins, AktG de facto befolgt werden (Runggaldier/Schima, Rechtsstellung von Führungskräften 5, 19 ff). Die vom Kläger in Pkt III Abs 1 und 4 des Anstellungsvertrags übernommenen Verpflichtungen sind in einem Konzern üblich (vgl , Rechtsstellung von Führungskräften 5, 19 ff). Die vom Kläger in Pkt römisch III Absatz eins und 4 des Anstellungsvertrags übernommenen Verpflichtungen sind in einem Konzern üblich vergleiche Runggaldier/Schima aaO 104 ff, 110, 270, 276 f). Freilich ist damit noch nichts über ihre Zulässigkeit im Lichte der Weisungsfreiheit des § 70 Abs 1 AktG, vor allem auch im Hinblick auf die konkrete Handhabung im jeweiligen Einzelfall, gesagt. aaO 104 ff, 110, 270, 276 f). Freilich ist damit noch nichts über ihre Zulässigkeit im Lichte der Weisungsfreiheit des Paragraph 70, Absatz eins, AktG, vor allem auch im Hinblick auf die konkrete Handhabung im jeweiligen Einzelfall, gesagt.
Die Vorstandstätigkeit bei einer beherrschten Tochtergesellschaft im Rahmen eines Konzerns bringt es mit sich, dass der Vorstand nicht nur mit den Unternehmensinteressen seiner Gesellschaft, sondern auch immer wieder mit den Konzerninteressen konfrontiert wird. Die in der Lehre vertretene Auffassung, dass konzernrechtliche Weisungen nicht schlechthin der Nichtigkeit anheimfallen, solange sie den Vorstand nicht an der Wahrung der Unternehmensinteressen der beherrschten Gesellschaft hindern, erscheint als gangbare Lösung, um das beträchtliche Interesse der Wirtschaft an „funktionierenden" Konzernen mit der zwingenden Regelung des § 70 AktG in Einklang zu bringen (vgl Die Vorstandstätigkeit bei einer beherrschten Tochtergesellschaft im Rahmen eines Konzerns bringt es mit sich, dass der Vorstand nicht nur mit den Unternehmensinteressen seiner Gesellschaft, sondern auch immer wieder mit den Konzerninteressen konfrontiert wird. Die in der Lehre vertretene Auffassung, dass konzernrechtliche Weisungen nicht schlechthin der Nichtigkeit anheimfallen, solange sie den Vorstand nicht an der Wahrung der Unternehmensinteressen der beherrschten Gesellschaft hindern, erscheint als gangbare Lösung, um das beträchtliche Interesse der Wirtschaft an „funktionierenden" Konzernen mit der zwingenden Regelung des Paragraph 70, AktG in Einklang zu bringen vergleiche Runggaldier/Schima aaO 22 f, 175 mwN; Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG4 § 70 Rz 10; , AktG4 Paragraph 70, Rz 10; Jabornegg in Strasser/Jabornegg, AktG4 § 15 Rz 39; , AktG4 Paragraph 15, Rz 39; Krejci, Zulässigkeitsgrenzen konzernbildender Unternehmensverträge, ÖZW 1988, 65 [68 f] ua). Die Vereinbarkeit einer Konzernweisung mit der Weisungsfreiheit nach § 70 Abs 1 AktG muss jedoch hier nicht abschließend erörtert werden. Die Entlassung des Klägers erweist sich nämlich ohnedies als unberechtigt, selbst wenn man davon ausgeht, dass die auf dem Anstellungsvertrag beruhende Weisung an ein Vorstandsmitglied einer AG, alle als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen übernommenen Funktionen unverzüglich wieder niederzulegen, grundsätzlich zulässig gewesen wäre., Zulässigkeitsgrenzen konzernbildender Unternehmensverträge, ÖZW 1988, 65 [68 f] ua). Die Vereinbarkeit einer Konzernweisung mit der Weisungsfreiheit nach Paragraph 70, Absatz eins, AktG muss jedoch hier nicht abschließend erörtert werden. Die Entlassung des Klägers erweist sich nämlich ohnedies als unberechtigt, selbst wenn man davon ausgeht, dass die auf dem Anstellungsvertrag beruhende Weisung an ein Vorstandsmitglied einer AG, alle als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen übernommenen Funktionen unverzüglich wieder niederzulegen, grundsätzlich zulässig gewesen wäre.
Nach Pkt III Abs 4 des Anstellungsvertrags kann das Verlangen, die vorgenannten Funktionen unverzüglich wieder niederzulegen, nur von „der Gesellschaft" gestellt werden. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt (§ 1 AktG), bedurfte sie der Vertretung durch ein Organ. Als solches kam für die auf den Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied gestützte Anordnung nach der Auffassung der Parteien und der Vorinstanzen nur der Aufsichtsrat als Kollegialorgan (vgl Nach Pkt römisch III Absatz 4, des Anstellungsvertrags kann das Verlangen, die vorgenannten Funktionen unverzüglich wieder niederzulegen, nur von „der Gesellschaft" gestellt werden. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt (Paragraph eins, AktG), bedurfte sie der Vertretung durch ein Organ. Als solches kam für die auf den Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied gestützte Anordnung nach der Auffassung der Parteien und der Vorinstanzen nur der Aufsichtsrat als Kollegialorgan vergleiche Strasser aaO §§ 95 aaO Paragraphen 95,-97 Rz 65) in Betracht. Dem ist insbesondere im Hinblick auf die §§ 75 Abs 1 letzter Satz, 97 Abs 1 AktG nicht entgegenzutreten.97 Rz 65) in Betracht. Dem ist insbesondere im Hinblick auf die Paragraphen 75, Absatz eins, letzter Satz, 97 Absatz eins, AktG nicht entgegenzutreten.
Der Aufsichtsrat kann nach § 75 Abs 4 AktG die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt. Das Vorliegen eines Abberufungsgrunds bedeutet noch nicht notwendigerweise, dass auch ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrags vorliegt (vgl Der Aufsichtsrat kann nach Paragraph 75, Absatz 4, AktG die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt. Das Vorliegen eines Abberufungsgrunds bedeutet noch nicht notwendigerweise, dass auch ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrags vorliegt vergleiche Strasser aaO §§ 75, 76 Rz 89; aaO Paragraphen 75,, 76 Rz 89; Runggaldier/Schima aaO 182). Nach Pkt X Abs 2 des Anstellungsvertrags ist die Gesellschaft im Fall der Abberufung des Vorstandsmitglieds zur vorzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrags berechtigt, wenn ein vom Vorstand verschuldeter Grund vorliegt, der in sinngemäßer Anwendung des § 27 AngG die Gesellschaft zur Entlassung berechtigt. Einen solchen wichtigen Grund sehen die Vorinstanzen, dem Standpunkt der Beklagten folgend, in der Nichtbefolgung der Weisung gemäß Pkt III Abs 4 des Anstellungsvertrags, die seinerzeit übernommenen Funktionen in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen zurückzulegen. Hiedurch soll der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG verwirklicht worden sein. Dieser liegt dann vor, wenn sich der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund beharrlich weigert, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Als derartige Anordnungen qualifizierten die Vorinstanzen die beiden Schreiben vom 8. und 27. 5. 2003. aaO 182). Nach Pkt römisch zehn Absatz 2, des Anstellungsvertrags ist die Gesellschaft im Fall der Abberufung des Vorstandsmitglieds zur vorzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrags berechtigt, wenn ein vom Vorstand verschuldeter Grund vorliegt, der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 27, AngG die Gesellschaft zur Entlassung berechtigt. Einen solchen wichtigen Grund sehen die Vorinstanzen, dem Standpunkt der Beklagten folgend, in der Nichtbefolgung der Weisung gemäß Pkt römisch III Absatz 4, des Anstellungsvertrags, die seinerzeit übernommenen Funktionen in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen zurückzulegen. Hiedurch soll der Entlassungstatbestand nach Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Tatbestand AngG verwirklicht worden sein. Dieser liegt dann vor, wenn sich der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund beharrlich weigert, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Als derartige Anordnungen qualifizierten die Vorinstanzen die beiden Schreiben vom 8. und 27. 5. 2003.
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Das Schreiben vom 8. 5. 2003 kommt als Anordnung des Dienstgebers („der Gesellschaft") iSd Pkt III Abs 4 des Anstellungsvertrags bzw des § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG schon deshalb nicht in Betracht, weil es weder im Namen des Aufsichtsrats als Kollegialorgan noch sonst im Namen der Beklagten verfasst wurde. Die Anordnung erfolgte nach dem Inhalt des Schreibens durch den Aufsichtsratsvorsitzenden. Dieser ist jedoch kraft Gesetzes nicht Vertreter des Aufsichtsrats im Willen, daher nicht dessen Vertreter und auch nicht der Vertreter der Gesellschaft. Um Vertretungsrechte des Aufsichtsrats rechtswirksam ausüben zu können, muss der Aufsichtsratsvorsitzende konkret bevollmächtigt sein (Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Das Schreiben vom 8. 5. 2003 kommt als Anordnung des Dienstgebers („der Gesellschaft") iSd Pkt römisch III Absatz 4, des Anstellungsvertrags bzw des Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Tatbestand AngG schon deshalb nicht in Betracht, weil es weder im Namen des Aufsichtsrats als Kollegialorgan noch sonst im Namen der Beklagten verfasst wurde. Die Anordnung erfolgte nach dem Inhalt des Schreibens durch den Aufsichtsratsvorsitzenden. Dieser ist jedoch kraft Gesetzes nicht Vertreter des Aufsichtsrats im Willen, daher nicht dessen Vertreter und auch nicht der Vertreter der Gesellschaft. Um Vertretungsrechte des Aufsichtsrats rechtswirksam ausüben zu können, muss der Aufsichtsratsvorsitzende konkret bevollmächtigt sein (Strasser aaO §§ 95 aaO Paragraphen 95,-97 Rz 66, 68). Hiezu gab es jedoch kein konkretes Vorbringen der Beklagten. Lediglich bezüglich der Suspendierung des Klägers, die zunächst ebenfalls nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden allein erfolgt war, gab es den Hinweis, dass sie nachträglich vom Aufsichtsrat genehmigt worden sei. Die Vertretungsfrage muss jedoch nicht weiter erörtert werden, weil das Schreiben vom 8. 5. 2003 dem Kläger gar nicht zugestellt wurde. Ein vom Erstgericht festgestelltes, nicht näher spezifiziertes Gespräch, bei dem auch die Zurücklegung der Funktionen „behandelt" wurde, sowie ein Fax des Schreibens vom 8. 5. 2003 an jenen Rechtsanwalt, den der Kläger offenbar bei den Verhandlungen über eine einvernehmliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses beigezogen hat, ersetzen nicht ohne weiteres den bis dahin unterbliebenen Zugang einer Weisung des Dienstgebers. Hierauf hat sich die Beklagte aber ohnehin nicht gestützt.
Das zweite Schreiben vom 27. 5. 2003 ging dem Kläger am 28. 5. 2003 zu. Auch diesem Schreiben kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die darin enthaltene Anordnung, alle übernommenen Funktionen gemäß Pkt III des Anstellungsvertrags niederzulegen, vom Aufsichtsrat der Beklagten als Kollegialorgan beschlossen worden war. Dieses Schreiben wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden auf Briefpapier der Beklagten verfasst, was dahin gedeutet werden kann, dass er eine Erklärung namens der Beklagten abgeben wollte. Wie bereits ausgeführt, ist der Aufsichtsratsvorsitzende aber nicht der Vertreter der Gesellschaft. Letztlich kann aber auch hier die Vertretungsfrage auf sich beruhen, weil der Sachverhalt ohnedies keine Grundlage für die Auffassung bietet, der Kläger hätte sich beharrlich geweigert, eine berechtigte Anordnung der Gesellschaft zu befolgen, und damit einen unzumutbaren Zustand für die Beklagte herbeigeführt, dem nur mehr mit der Entlassung des Klägers begegnet werden konnte.Das zweite Schreiben vom 27. 5. 2003 ging dem Kläger am 28. 5. 2003 zu. Auch diesem Schreiben kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die darin enthaltene Anordnung, alle übernommenen Funktionen gemäß Pkt römisch III des Anstellungsvertrags niederzulegen, vom Aufsichtsrat der Beklagten als Kollegialorgan beschlossen worden war. Dieses Schreiben wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden auf Briefpapier der Beklagten verfasst, was dahin gedeutet werden kann, dass er eine Erklärung namens der Beklagten abgeben wollte. Wie bereits ausgeführt, ist der Aufsichtsratsvorsitzende aber nicht der Vertreter der Gesellschaft. Letztlich kann aber auch hier die Vertretungsfrage auf sich beruhen, weil der Sachverhalt ohnedies keine Grundlage für die Auffassung bietet, der Kläger hätte sich beharrlich geweigert, eine berechtigte Anordnung der Gesellschaft zu befolgen, und damit einen unzumutbaren Zustand für die Beklagte herbeigeführt, dem nur mehr mit der Entlassung des Klägers begegnet werden konnte.
Unter „beharrlich" iSd § 27 Z 4 AngG ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Gerade das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung des Dienstnehmers eine Wiederholung oder Ermahnung. Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (Unter „beharrlich" iSd Paragraph 27, Ziffer 4, AngG ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Gerade das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung des Dienstnehmers eine Wiederholung oder Ermahnung. Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (Kuderna, Entlassungsrecht² 115 f; RIS-Justiz RS0029746 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Da das Schreiben vom 8. 5. 2003 nicht von „der Gesellschaft" stammte und dem Kläger wie erwähnt auch nicht wirksam zugestellt wurde, stellte die „letztmalige" Aufforderung vom 27. 5. 2003 weder die Wiederholung einer vorherigen Anordnung noch eine Ermahnung im Sinne des Vorgesagten dar. Dazu kommt, dass der gegenständliche Zeitablauf keine Grundlage für die Annahme bietet, die Nichtrücklegung bis zum 2. 6. 2003, 9.00 Uhr, hätte eine so gravierende Situation heraufbeschworen, dass die weitere Aufrechterhaltung des Anstellungsvertrags mit dem Kläger dann ab 11.00 Uhr als unzumutbar erscheinen musste (vgl Justiz RS0029746 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Da das Schreiben vom 8. 5. 2003 nicht von „der Gesellschaft" stammte und dem Kläger wie erwähnt auch nicht wirksam zugestellt wurde, stellte die „letztmalige" Aufforderung vom 27. 5. 2003 weder die Wiederholung einer vorherigen Anordnung noch eine Ermahnung im Sinne des Vorgesagten dar. Dazu kommt, dass der gegenständliche Zeitablauf keine Grundlage für die Annahme bietet, die Nichtrücklegung bis zum 2. 6. 2003, 9.00 Uhr, hätte eine so gravierende Situation heraufbeschworen, dass die weitere Aufrechterhaltung des Anstellungsvertrags mit dem Kläger dann ab 11.00 Uhr als unzumutbar erscheinen musste vergleiche Kuderna aaO 114 f; RIS-Justiz RS0029009 ua). Nach den Feststellungen wurde die Aufforderung vom 27. 5. 2003 dem Kläger an einem Mittwoch (28. 5. 2003) zugestellt. Für den darauf folgenden Montag (2. 6. 2003) war eine Aufsichtsratssitzung anberaumt, bei der der Kläger hoffen konnte, nochmals eine Gelegenheit zu haben, um mit den maßgeblichen Personen die weitere Vorgangsweise in der Auseinandersetzung zu besprechen. Im Hinblick auf die knappe Zeit bis zu dieser Sitzung bestand für den Kläger auch keine sinnvolle Möglichkeit, eine Korrespondenz über das Abwarten mit der Zurücklegung der Funktionen zu beginnen. Die Unzumutbarkeit für die Beklagte wurde im vorliegenden Fall auch nicht dadurch bewirkt, dass der Kläger in jenen Funktionen, die er zurücklegen sollte, irgendwelche, den Konzern- oder sonstigen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeiten entfaltet hätte. Das Gegenteil war der Fall. Der Kläger enthielt sich bis auf einen Fall („M*****"), in dem er über ausdrückliches Verlangen tätig wurde, aller Aktivitäten, die von der Beklagten als nachteilig gewertet werden könnten. Von einer beharrlichen Weigerung des Klägers, sich einer gerechtfertigten Anordnung der Beklagten zu fügen, die als „ultima ratio" eine Entlassung des Klägers nach § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG rechtfertigen könnte, kann somit nach der Lage des Falls nicht gesprochen werden.Justiz RS0029009 ua). Nach den Feststellungen wurde die Aufforderung vom 27. 5. 2003 dem Kläger an einem Mittwoch (28. 5. 2003) zugestellt. Für den darauf folgenden Montag (2. 6. 2003) war eine Aufsichtsratssitzung anberaumt, bei der der Kläger hoffen konnte, nochmals eine Gelegenheit zu haben, um mit den maßgeblichen Personen die weitere Vorgangsweise in der Auseinandersetzung zu besprechen. Im Hinblick auf die knappe Zeit bis zu dieser Sitzung bestand für den Kläger auch keine sinnvolle Möglichkeit, eine Korrespondenz über das Abwarten mit der Zurücklegung der Funktionen zu beginnen. Die Unzumutbarkeit für die Beklagte wurde im vorliegenden Fall auch nicht dadurch bewirkt, dass der Kläger in jenen Funktionen, die er zurücklegen sollte, irgendwelche, den Konzern- oder sonstigen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeiten entfaltet hätte. Das Gegenteil war der Fall. Der Kläger enthielt sich bis auf einen Fall („M*****"), in dem er über ausdrückliches Verlangen tätig wurde, aller Aktivitäten, die von der Beklagten als nachteilig gewertet werden könnten. Von einer beharrlichen Weigerung des Klägers, sich einer gerechtfertigten Anordnung der Beklagten zu fügen, die als „ultima ratio" eine Entlassung des Klägers nach Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Tatbestand AngG rechtfertigen könnte, kann somit nach der Lage des Falls nicht gesprochen werden.
Als zweiten Entlassungsgrund stützte sich die Beklagte auf beleidigende Äußerungen des Klägers gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Die letzte aktenkundige, als Beleidigung qualifizierte Äußerung des Klägers stammte vom 24. 4. 2003; sie wurde vom Kläger im Beisein eines Dritten unmittelbar gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden geäußert. Hätte sie tatsächlich das Gewicht gehabt, die weitere Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses des Klägers unzumutbar zu machen, dann spricht der Umstand, dass die Beklagte auf die Beleidigung erst am 2. 6. 2003 mit der Entlassung reagierte, nicht für eine „unverzügliche" Reaktion. Eine solche wäre aber notwendig gewesen, wenn die Beklagte die Weiterbeschäftigung des Klägers wegen dieser Beleidigung tatsächlich als unzumutbar angesehen hätte (Kuderna aaO 14 f; RIS-Justiz RS0029249 ua). Besondere Erschwernisse, die eine mehr als fünfwöchige Willensbildung bedingt haben, wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Sie stützte sich allein auf den Umstand, dass der Kläger am 30. 4. 2003 „ohnehin" suspendiert wurde. Nun mag es, ohne dass hier auf die Diskussion über die Zulässigkeit der Suspendierung eingegangen werden muss, durchaus komplexe Sachverhalte geben, die erst während einer Suspendierung sorgfältig auf ihre Eignung als Entlassungsgrund geprüft werden müssen (vgl RISJustiz RS0029249 ua). Besondere Erschwernisse, die eine mehr als fünfwöchige Willensbildung bedingt haben, wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Sie stützte sich allein auf den Umstand, dass der Kläger am 30. 4. 2003 „ohnehin" suspendiert wurde. Nun mag es, ohne dass hier auf die Diskussion über die Zulässigkeit der Suspendierung eingegangen werden muss, durchaus komplexe Sachverhalte geben, die erst während einer Suspendierung sorgfältig auf ihre Eignung als Entlassungsgrund geprüft werden müssen vergleiche RIS-Justiz RS0029273 ua). Auf die hier in Frage stehende Beleidigung vom 24. 4. 2003 trifft dies aber sicher nicht zu. Die Entlassung ist daher, insoweit sie sich auf diesen Grund stützt, verspätet.
Zusammenfassend fehlt es somit an der Rechtfertigung der Entlassung des Klägers. Dass „unüberbrückbare Auffassungsunterschiede" zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Kläger nicht die vorzeitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses tragen können, war der Beklagen von Anfang an bewusst und hat sie selbst in erster Instanz eingeräumt. Damit wird es nun notwendig, sich mit den auf der „terminwidrigen" Auflösung des Anstellungsvertrags beruhenden Ansprüchen des Klägers auf Leistung (Kündigungsentschädigung und Abfertigung) und Feststellung (Ersatz steuerlicher Nachteile) auseinanderzusetzen, was bisher nicht notwendig war, weil die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgingen, dass die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war und demzufolge die „entlassungsabhängigen" Ansprüche nicht berechtigt waren. Die Höhe des Klagebegehrens blieb zwar von der Beklagten weitgehend unbestritten; ihre Einwände insbesondere hinsichtlich des Dienstwagens des Klägers schlagen jedoch auf die geltend gemachten Ansprüche durch und machen daher jedenfalls einen zweiten Rechtsgang notwendig. Dazu kommt, dass das Feststellungsbegehren des Klägers weiterer Erörterung und Präzisierung bedarf. Es hat daher eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zu erfolgen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.