Begründung:
Der Oberste Gerichtshof war mit dieser Rechtssache wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, die der Antragsgegnerin, die eine Schießstätte mit Gasthausbetrieb unterhält, wegen der Einräumung einer Tunnelservitut zum Betrieb einer Eisenbahn gebührt, bereits befaßt; auf den Beschluß vom 23.5.1991, 8 Ob 630/90 (ON 34) und die dort dargelegte Rechtsauffassung wird verwiesen.
Strittig ist nur mehr die Frage der Berechnung einer Entschädigung für Immissionen. Der Oberste Gerichtshof führte in dem genannten Beschluß im ersten Rechtsgang hiezu zusammengefaßt folgendes aus:
"Gemäß § 364 a ABGB kann ein Grundeigentümer die von einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund ausgehenden Beeinträchtigungen nicht verbieten, sondern nur insoweit Ersatz verlangen, als die Beeinträchtigung das ortsübliche Ausmaß überschreitet oder die ortsübliche Benützung des eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt ganz allgemein auch für die durch den Bahnbetrieb verursachten Immissionen (zB Gestank, Lärm, Erschütterung). Die Antragsgegnerin muß jedoch zusätzliche Immissionen nicht entschädigungslos hinnehmen, die nur dadurch entstehen, daß ihr Grundstück untertunnelt und nicht die Bahntrasse entlang der Grundstücksgrenze geführt wird.""Gemäß Paragraph 364, a ABGB kann ein Grundeigentümer die von einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund ausgehenden Beeinträchtigungen nicht verbieten, sondern nur insoweit Ersatz verlangen, als die Beeinträchtigung das ortsübliche Ausmaß überschreitet oder die ortsübliche Benützung des eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt ganz allgemein auch für die durch den Bahnbetrieb verursachten Immissionen (zB Gestank, Lärm, Erschütterung). Die Antragsgegnerin muß jedoch zusätzliche Immissionen nicht entschädigungslos hinnehmen, die nur dadurch entstehen, daß ihr Grundstück untertunnelt und nicht die Bahntrasse entlang der Grundstücksgrenze geführt wird."
Im zweiten Rechtsgang gehen die Meinungen der Streitteile nur mehr darüber auseinander, was als Vergleichsvariante bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der Immissionen durch den Bahnbetrieb heranzuziehen sei. Während die Antragsgegnerin die Tunnelvariante entlang der Grundstücksgrenze berücksichtigen möchte, meint die Antragstellerin, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung eine Bahntrasse an der Grundstücksoberfläche gemeint.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß eine Tunnelführung entlang der Liegenschaft der Antragsgegnerin als Vergleich für die Ortsüblichkeit der Immissionen durch den Bahnbetrieb heranzuziehen sei, wozu aber noch ergänzende Feststellungen nötig seien. Es sei nämlich auf die im konkreten Fall technisch mögliche und wahrscheinlichste Alternative abzustellen. Die Führung des Bahnkörpers in diesem Bereich und die Lage des Bahnhofes sowie die dazwischenliegende beträchtliche Geländeerhebung ließen eine Erhöhung auf das Niveau des Grundstückes der Antragstellerin absurd erscheinen. Auch eine offene Trassenführung entlang der Grundstücksgrenze, aber auf dem bisherigen Niveau (Bergeinschnitt), wäre eine technisch wohl mögliche, aber höchst unwahrscheinliche Variante. Dies sei auch durch die Formulierung des höchstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ON 34 gedeckt: Der Begriff "Bahntrasse" sei nicht auf eine Führung des Streckengleises in offener Bauweise beschränkt. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil unterschiedliche Auffassungen darüber bestünden, was als Vergleichsvariante bei der Beurteilung der Immissionen heranzuziehen sei und wie die Ausführungen hiezu im genannten oberstgerichtlichen Beschluß zu verstehen seien.