Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt die Geschäftstätigkeit der Vermögensberatung und Vermittlung von Versicherungen sowie Krediten. Seit Frühjahr 2012 können Kunden bei ihr auch sogenannte Seminarverträge abschließen. Zirka ein Drittel der Kunden, die mit der Beklagten ein Vorsorgekonzept abgeschlossen haben, schließen auch einen Seminarvertrag ab. Nicht festgestellt werden kann, dass auch nur ein Kunde einen Seminarvertrag ohne ein Vorsorgekonzept abgeschlossen hat. Der Seminarvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„[Klausel 1, ohne dritten Absatz] 1. Durch Abschluss dieses Seminarvertrages ist der Kunde berechtigt, ab sofort für die Dauer von 6 Jahren an 8 Seminaren á 6 Stunden, veranstaltet durch die Gesellschaft, teilzunehmen.
Seminarinhalt: Themen rund ums Geld, wie zB Erben und Schenken, Arbeitnehmerrechte, Steuerausgleich, Mieterrechte, Förderungen und Subventionen, Pensionsproblematik, Veranlagungen, Vermögensverwaltung, Versicherungen und Produktpräsentationen;
Referenten: Experten aus den jeweiligen Bereichen; Mitwirkende: Steuerberater, Rechtsanwälte und Vermögensberater. (Veröffentlichung unter www.*****.at; fristgerechte Anmeldung erforderlich; Seminare finden halbjährlich in Österreich statt)
2. ° Der Kunde beantragte keine vertragsrelevanten Vorsorgekonzepte ... (Ziffer 5, 6, 7, 8, 9 und 10 entfallen).
° Der Kunde beantragte nachstehend angeführte Vorsorgekonzepte nach Kenntnis der Abschlussmöglichkeit dieses Seminarvertrages:
° Der Kunde beantragte nachstehend angeführte Vorsorgekonzepte vor Kenntnis der Abschlussmöglichkeit dieses Seminarvertrages:
[Anführung der abgeschlossenen Vorsorgeprodukte]
...
3. Der Preis für die Seminare (inkl. Einschreibegebühr, Verwaltung und Seminarunterlagen) beträgt pauschal EUR 3.990.
4. Der Preis gemäß Ziffer 3. ist sofort fällig.
[Klausel 2] 5. In Abänderung zu Ziffer 4. stundet die Gesellschaft den fälligen Preis solange alle unter Ziffer 2. angeführten Vorsorgekonzepte, wie ursprünglich beantragt, zustande kommen und bezahlt werden.
[Klausel 3] 6. Werden alle unter Ziffer 2. angeführten Vorsorgekonzepte länger als 5 Jahre, wie ursprünglich beantragt, bezahlt, so verzichtet die Gesellschaft auf die Bezahlung des Preises.
[Klausel 4] 7. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieses Seminarvertrages von den angeführten Vorsorgekonzepten (siehe Ziffer 2.) ist der Kunde auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung eines der unter Ziffer 2. angeführten Vorsorgekonzepte in den ersten 5 Jahren zur Zahlung des Preises (siehe Ziffer 3.) verpflichtet. Der Preis (siehe Ziffer 3.) ist auch bei wirksamer Anfechtung oder Aufhebung eines der Vorsorgekonzepte zu bezahlen.
8. Der Kunde bevollmächtigt die Gesellschaft, widerruflich Auskünfte bezüglich der Vorsorgekonzepte (siehe Ziffer 2.) einzuholen.
[Klausel 5] 9. Bei Widerruf der Vollmacht gemäß Ziffer 8. in den ersten 5 Jahren der Zahldauer der Vorsorgekonzepte entfallen Ziffer 5. und 6.
...
[Klausel 6] 11. Eine Zustimmung des Kunden zur Datenverwendung gilt als erteilt.
...“
Mit dem Seminarvertrag bekommt der Kunde eine (vierseitige) Broschüre ausgehändigt, welche sich auch auf der Homepage der Beklagten findet. Die Broschüre hat folgenden Inhalt:
„Das Seminar besteht aus 3 Teilen:
1. Wirtschaftliche Themen
2. Steuerliche Themen
3. Rechtliche Themen
Im ersten Abschnitt erfahren Sie alles über folgende Bereiche:
Absichern: Wie mache ich es richtig?
Pensionsproblematik: Kann ich ohne Risiko für meine Pension ertragreich vorsorgen?
Finanzierung: Wie kann ich mein Eigenheim kostengünstig erwerben?
Allgemeiner Ausblick: aktuelle Wirtschaftslage, künftige Zinsentwicklung, drohende Risiken
Schenken auch Sie jährlich dem Finanzminister Geld? Im zweiten Abschnitt werden u.a. folgende Themen referiert:
Lohnsteuer: Was kann ich beim Lohnsteuerausgleich angeben?
Beihilfen, Förderungen: Welche Beihilfen, Förderungen oder Subventionen stehen mir zu?
KESt Rückerstattung: Wie kann ich mir einen Teil der KESt zurückholen?
Der dritte und letzte Abschnitt handelt von rechtlichen Themen:
Erbschaft & Schenkung: Wie kann man die erbschafts- und schenkungssteuerfreie Zeit optimal nützen?
Fallen beim Immobilienkauf: Wo sind die größten Fallen beim Immobilienkauf versteckt?
Streit mit Ihrem Arbeitgeber? Leider kommt es immer öfter vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlicher Auffassung sind. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie haben.
Das Seminar findet halbjährlich in Österreich statt.
Mitwirkende sind unter anderem:
...
Die genauen Bedingungen entnehmen Sie dem Seminarvertrag.“
Datum, Uhrzeit und Ort des nächsten stattfindenden Seminars sind auf der Homepage der Beklagten angeführt. Die genauen Themen erfährt der Kunde erst, wenn er sich für ein entsprechendes Seminar angemeldet hat.
Der Kläger - ein Verein nach § 29 Abs 1 KSchG ein Verein nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG - begehrte, der Beklagten die Verwendung der Klauseln 1 bis 6 (Z 1 [teilweise], 5, 6, 7, 9 und 11 des Seminarvertrags) oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe einer bestimmten Zeitung zu erteilen. Klausel 1 verstoße wegen der langen Bindungsdauer und der völligen Unklarheit betreffend die Seminarinhalte gegen § 6 Abs 1 Z 1 und Abs 3 KSchG und gegen § 879 Abs 1 und 3 ABGB. Die Klauseln 2 bis 5 stellten eine unzulässige Umgehung des § 176 Abs 6 VersVG dar, weil im Umkehrschluss zu diesen Klauseln jede Nichtzahlung eines Vorsorgekonzepts oder die Aufkündigung vor fünf Jahren Vertragsdauer zur Zahlungspflicht des Gesamtpreises des Seminarvertrags führe. Ein Provisionsverlust, den die Beklagte bei einer Kündigung eines Versicherungsvertrags erleide, werde dadurch kompensiert, dass der Kunde ein ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrags angebotenes kostenloses Seminarangebot doch zur Gänze bezahlen müsse. Die Klauseln 2 bis 5 seien auch gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil der Kunde den vollen Seminarpreis bezahlen müsse, auch wenn er erst gegen Ende der Laufzeit den vermittelten Versicherungsvertrag kündige, die Beklagte dann jedoch nur einen geringen Provisionsverlust erleide, und weil der Kunde an den Seminarvertrag auch bei wirksamer Anfechtung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags gebunden wäre, den er alleine gar nicht abgeschlossen hätte. Die Klausel 4 laufe auch auf eine unzulässige Erschwerung des gesetzlichen Rücktrittsrechts vom Versicherungsvertrag gemäß § 165a VersVG hinaus, weil es der Schutzzweck dieser Norm gebiete, dass der Verbraucher nach einem Rücktritt vom Versicherungsvertrag auch vom Seminarvertrag kostenlos zurücktreten könne, den er ohne Versicherungsvertrag auch nicht abgeschlossen hätte. Im Übrigen sei eine Zahlungspflicht für Seminare in den Fällen der Klausel 4 überraschend im Sinn des § 864a ABGB und die Verknüpfung eines Pauschalpreises für Seminare mit der Dauer eines Vorsorgekonzepts sittenwidrig gemäß § 879 ABGB, weil Konsumenten dadurch gehindert werden, ein Vorsorgekonzept vorzeitig zu kündigen oder zu ändern, weil immer der gesamte Pauschalbetrag für die Seminare gezahlt werden müsste. Die Klausel 6 verstoße gegen § 4 Z 14 iVm § 8 DSG und § 6 Abs 3 KSchG. begehrte, der Beklagten die Verwendung der Klauseln 1 bis 6 (Ziffer eins, [teilweise], 5, 6, 7, 9 und 11 des Seminarvertrags) oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe einer bestimmten Zeitung zu erteilen. Klausel 1 verstoße wegen der langen Bindungsdauer und der völligen Unklarheit betreffend die Seminarinhalte gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, KSchG und gegen Paragraph 879, Absatz eins und 3 ABGB. Die Klauseln 2 bis 5 stellten eine unzulässige Umgehung des Paragraph 176, Absatz 6, VersVG dar, weil im Umkehrschluss zu diesen Klauseln jede Nichtzahlung eines Vorsorgekonzepts oder die Aufkündigung vor fünf Jahren Vertragsdauer zur Zahlungspflicht des Gesamtpreises des Seminarvertrags führe. Ein Provisionsverlust, den die Beklagte bei einer Kündigung eines Versicherungsvertrags erleide, werde dadurch kompensiert, dass der Kunde ein ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrags angebotenes kostenloses Seminarangebot doch zur Gänze bezahlen müsse. Die Klauseln 2 bis 5 seien auch gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil der Kunde den vollen Seminarpreis bezahlen müsse, auch wenn er erst gegen Ende der Laufzeit den vermittelten Versicherungsvertrag kündige, die Beklagte dann jedoch nur einen geringen Provisionsverlust erleide, und weil der Kunde an den Seminarvertrag auch bei wirksamer Anfechtung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags gebunden wäre, den er alleine gar nicht abgeschlossen hätte. Die Klausel 4 laufe auch auf eine unzulässige Erschwerung des gesetzlichen Rücktrittsrechts vom Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 165 a, VersVG hinaus, weil es der Schutzzweck dieser Norm gebiete, dass der Verbraucher nach einem Rücktritt vom Versicherungsvertrag auch vom Seminarvertrag kostenlos zurücktreten könne, den er ohne Versicherungsvertrag auch nicht abgeschlossen hätte. Im Übrigen sei eine Zahlungspflicht für Seminare in den Fällen der Klausel 4 überraschend im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB und die Verknüpfung eines Pauschalpreises für Seminare mit der Dauer eines Vorsorgekonzepts sittenwidrig gemäß Paragraph 879, ABGB, weil Konsumenten dadurch gehindert werden, ein Vorsorgekonzept vorzeitig zu kündigen oder zu ändern, weil immer der gesamte Pauschalbetrag für die Seminare gezahlt werden müsste. Die Klausel 6 verstoße gegen Paragraph 4, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 8, DSG und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Die Beklagte wendete ein, die sechsjährige Dauer des Seminarvertrags könne nicht als überlange Vertragsdauer angesehen werden, sondern sei im Gegenteil ein Vorteil für den Kunden, der dann mehr Zeit habe, sein Recht auszuüben, an Seminaren teilzunehmen. Die vom Kläger zitierten Bestimmungen, insbesondere § 176 Abs 6 VersVG, die von einer unzulässigen Absicherung von Provisionsausfällen ausgingen, hätten alle nicht den hier vorliegenden Fall zum Gegenstand, weil eine reelle Leistung gegen separates Entgelt in erheblichem Umfang völlig unabhängig von irgendwelchen Vorsorgekonzepten angeboten werde und ein Seminarvertrag auch unabhängig von einem Vorsorgekonzept abgeschlossen werden könne. Von ihr werde keine Provision, sondern Entgelt für Seminare gefordert. Ein Seminarvertrag sei kein Werbegeschenk, sondern grundsätzlich kostenpflichtig. Sie verzichte nur in genau definierten Fällen auf die Einforderung des Entgelts. Die Klausel 1 sei auch nicht intransparent, weil durch den Hinweis auf ihre Homepage auch ersichtlich sei, welche Themen angeboten würden und die Seminare in Österreich halbjährlich stattfänden. Der nähere Inhalt werde nicht von ihr, sondern von den Vortragenden bestimmt. Keine der Klauseln enthalte eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts im Sinn des § 864a ABGB. Die Klauseln seien in der Mitte der erste Seite des Formblatts abgedruckt und durch Fettdruck hervorgehoben. Die Klauseln seien auch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Diese Bestimmung sei auf die Klauseln grundsätzlich nicht anwendbar, weil sich diese auf eine der beiderseitigen Hauptleistungen bezögen und nicht auf Nebenbestimmungen des Vertrags. wendete ein, die sechsjährige Dauer des Seminarvertrags könne nicht als überlange Vertragsdauer angesehen werden, sondern sei im Gegenteil ein Vorteil für den Kunden, der dann mehr Zeit habe, sein Recht auszuüben, an Seminaren teilzunehmen. Die vom Kläger zitierten Bestimmungen, insbesondere Paragraph 176, Absatz 6, VersVG, die von einer unzulässigen Absicherung von Provisionsausfällen ausgingen, hätten alle nicht den hier vorliegenden Fall zum Gegenstand, weil eine reelle Leistung gegen separates Entgelt in erheblichem Umfang völlig unabhängig von irgendwelchen Vorsorgekonzepten angeboten werde und ein Seminarvertrag auch unabhängig von einem Vorsorgekonzept abgeschlossen werden könne. Von ihr werde keine Provision, sondern Entgelt für Seminare gefordert. Ein Seminarvertrag sei kein Werbegeschenk, sondern grundsätzlich kostenpflichtig. Sie verzichte nur in genau definierten Fällen auf die Einforderung des Entgelts. Die Klausel 1 sei auch nicht intransparent, weil durch den Hinweis auf ihre Homepage auch ersichtlich sei, welche Themen angeboten würden und die Seminare in Österreich halbjährlich stattfänden. Der nähere Inhalt werde nicht von ihr, sondern von den Vortragenden bestimmt. Keine der Klauseln enthalte eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Die Klauseln seien in der Mitte der erste Seite des Formblatts abgedruckt und durch Fettdruck hervorgehoben. Die Klauseln seien auch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Diese Bestimmung sei auf die Klauseln grundsätzlich nicht anwendbar, weil sich diese auf eine der beiderseitigen Hauptleistungen bezögen und nicht auf Nebenbestimmungen des Vertrags.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren betreffend die Klausel 6 und in diesem Umfang auch dem Veröffentlichungsbegehren (von der Beklagten unangefochten und damit rechtskräftig) statt. Im Übrigen wies es das Klagebegehren ab. Die sechsjährige Bindung an den Seminarvertrag nach Klausel 1 sei keine unzulässig lange Bindung des Konsumenten im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. In einem Jahr würden zwei Seminare stattfinden. Wenn ein Kunde die Vertragsvariante mit acht Seminaren wähle, benötige er bereits vier Jahre, bis alle acht Seminare konsumiert werden könnten. Damit müsse der Konsument aber jedes stattfindende Seminar besuchen und hätte bei der Auswahl der Seminare keine Dispositionsfreiheit. Bei einer Dauer von sechs Jahren könne er zumindest auf vier Seminartermine verzichten und andere Termine, die für ihn passender seien, wählen. Bei dieser speziellen Art von Vertrag sei eine Bindungsdauer von sechs Jahren als angemessen und nicht gröblich benachteiligend anzusehen. Klausel 1 verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Die angebotenen Seminare hätten grundsätzlich immer dieselben Inhalte, wie in der Broschüre aufgelistet; eine solche Broschüre werde jedem Kunden, der einen Seminarvertrag abschließe, auch ausgefolgt. Überdies werde im Seminarvertrag auf diese Broschüre und die Homepage der Beklagten hingewiesen. Der Konsument könne ausreichend klar und verständlich erkennen, dass er das Entgelt für Seminare bezahle, die immer diese Inhalte hätten. Klausel 1 verstoße nicht gegen § 879 ABGB. Die Beklagte behalte sich die Möglichkeit zur Leistungsbestimmung nicht vor, sondern definiere diese Leistung in der Broschüre von vornherein. gab dem Unterlassungsbegehren betreffend die Klausel 6 und in diesem Umfang auch dem Veröffentlichungsbegehren (von der Beklagten unangefochten und damit rechtskräftig) statt. Im Übrigen wies es das Klagebegehren ab. Die sechsjährige Bindung an den Seminarvertrag nach Klausel 1 sei keine unzulässig lange Bindung des Konsumenten im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG. In einem Jahr würden zwei Seminare stattfinden. Wenn ein Kunde die Vertragsvariante mit acht Seminaren wähle, benötige er bereits vier Jahre, bis alle acht Seminare konsumiert werden könnten. Damit müsse der Konsument aber jedes stattfindende Seminar besuchen und hätte bei der Auswahl der Seminare keine Dispositionsfreiheit. Bei einer Dauer von sechs Jahren könne er zumindest auf vier Seminartermine verzichten und andere Termine, die für ihn passender seien, wählen. Bei dieser speziellen Art von Vertrag sei eine Bindungsdauer von sechs Jahren als angemessen und nicht gröblich benachteiligend anzusehen. Klausel 1 verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die angebotenen Seminare hätten grundsätzlich immer dieselben Inhalte, wie in der Broschüre aufgelistet; eine solche Broschüre werde jedem Kunden, der einen Seminarvertrag abschließe, auch ausgefolgt. Überdies werde im Seminarvertrag auf diese Broschüre und die Homepage der Beklagten hingewiesen. Der Konsument könne ausreichend klar und verständlich erkennen, dass er das Entgelt für Seminare bezahle, die immer diese Inhalte hätten. Klausel 1 verstoße nicht gegen Paragraph 879, ABGB. Die Beklagte behalte sich die Möglichkeit zur Leistungsbestimmung nicht vor, sondern definiere diese Leistung in der Broschüre von vornherein.
Beim Preis für eine bestimmte Anzahl von Seminaren und den Abschlusskosten oder Vermittlungsgebühren für Versicherungen handle es sich um völlig verschiedene Beträge. Jedem Kunden sei der Seminarpreis bekannt. Ein Seminarvertrag könne grundsätzlich unabhängig vom Abschluss eines Vorsorgekonzepts (Lebensversicherungsvertrag) bestehen. § 176 Abs 5 und 6 VersVG [idF VersRÄG 2006] sei ausschließlich für kapitalbildende Lebensversicherungen konzipiert und nicht einmal auf Nettopolizzen anzuwenden; erst recht dürfe diese Bestimmung nicht analog auf einen völlig getrennten Vertrag mit einem vom abgeschlossenen Versicherungsvertrag unabhängig zu leistenden Entgelt für Seminare angewendet werden. In Z 7 des Seminarvertrags (Klausel 4) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser rechtlich unabhängig sei, was sich auch aus Z 2 des Vertrags ergebe, wonach ein Kunde nur einen Seminarvertrag ohne ein Vorsorgekonzept abschließen könne. Für den Kunden sei damit klar ersichtlich, dass er zwei verschiedene Verträge abschließe, weshalb die Klauseln 2 bis 5 nicht gegen § 176 Abs 6 VersVG verstießen. Nach dem Wortlaut des Seminarvertrags sei es die Regel, dass die Seminare nicht kostenlos seien, sondern den Preis laut Z 3 kosten, der auch sofort fällig sei (Z 4). Lediglich im Ausnahmefall werde auf den Seminarpreis verzichtet, nämlich nur, wenn ein (oder mehrere) abgeschlossene Vorsorgekonzepte wie ursprünglich beantragt fünf Jahre bezahlt werden. Es könne daher nicht als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen werden, wenn der Normalfall eintrete und der gesamte Preis für die Seminare zu zahlen sei. Die Klausel 4 sei weder objektiv ungewöhnlich noch überraschend im Sinn des § 864a ABGB. Diese Klausel laufe nicht auf eine unzulässige wirtschaftliche Erschwerung des gesetzlichen Rücktrittsrechts vom Versicherungsvertrag gemäß § 165a VersVG hinaus, weil es sich um zwei getrennte Verträge mit jeweils völlig unterschiedlichen Vertragsinhalten handle.Beim Preis für eine bestimmte Anzahl von Seminaren und den Abschlusskosten oder Vermittlungsgebühren für Versicherungen handle es sich um völlig verschiedene Beträge. Jedem Kunden sei der Seminarpreis bekannt. Ein Seminarvertrag könne grundsätzlich unabhängig vom Abschluss eines Vorsorgekonzepts (Lebensversicherungsvertrag) bestehen. Paragraph 176, Absatz 5 und 6 VersVG [idF VersRÄG 2006] sei ausschließlich für kapitalbildende Lebensversicherungen konzipiert und nicht einmal auf Nettopolizzen anzuwenden; erst recht dürfe diese Bestimmung nicht analog auf einen völlig getrennten Vertrag mit einem vom abgeschlossenen Versicherungsvertrag unabhängig zu leistenden Entgelt für Seminare angewendet werden. In Ziffer 7, des Seminarvertrags (Klausel 4) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser rechtlich unabhängig sei, was sich auch aus Ziffer 2, des Vertrags ergebe, wonach ein Kunde nur einen Seminarvertrag ohne ein Vorsorgekonzept abschließen könne. Für den Kunden sei damit klar ersichtlich, dass er zwei verschiedene Verträge abschließe, weshalb die Klauseln 2 bis 5 nicht gegen Paragraph 176, Absatz 6, VersVG verstießen. Nach dem Wortlaut des Seminarvertrags sei es die Regel, dass die Seminare nicht kostenlos seien, sondern den Preis laut Ziffer 3, kosten, der auch sofort fällig sei (Ziffer 4,). Lediglich im Ausnahmefall werde auf den Seminarpreis verzichtet, nämlich nur, wenn ein (oder mehrere) abgeschlossene Vorsorgekonzepte wie ursprünglich beantragt fünf Jahre bezahlt werden. Es könne daher nicht als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB angesehen werden, wenn der Normalfall eintrete und der gesamte Preis für die Seminare zu zahlen sei. Die Klausel 4 sei weder objektiv ungewöhnlich noch überraschend im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Diese Klausel laufe nicht auf eine unzulässige wirtschaftliche Erschwerung des gesetzlichen Rücktrittsrechts vom Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 165 a, VersVG hinaus, weil es sich um zwei getrennte Verträge mit jeweils völlig unterschiedlichen Vertragsinhalten handle.
Hingegen verstoße Klausel 6 gegen §§ 4 Z 14 und 8 DSG und § 6 Abs 3 KSchG.Hingegen verstoße Klausel 6 gegen Paragraphen 4, Ziffer 14 und 8 DSG und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 statt. Klausel 1 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil in ihr lediglich ein allgemein gehaltener Seminarinhalt „Themen rund ums Geld“ samt Beispielen angeführt sei. Wie die Klausel in der Praxis angewendet werde, sei nicht zu berücksichtigen. Auf den Inhalt der den Kunden ausgehändigten Broschüre könne es nicht ankommen. In der Klausel finde sich kein Verweis auf eine Broschüre; diese könne von der Beklagten jederzeit geändert werden, was auch für die in der Klausel erwähnte Homepage der Beklagten gelte. In der Klausel seien insbesondere die Seminarinhalte und die Ziele des Seminars unzureichend bestimmt, weshalb dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht entsprochen werde. Die Beklagte als Veranstalterin eines Seminars binde kein Kapital, gehe es doch im Wesentlichen nur um die stundenweise Bereitstellung eines geeigneten Raums und allenfalls um die Bezahlung von Vortragshonoraren. Eine sechsjährige Bindungsdauer sei hier als unangemessen lang im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG zu beurteilen. und Veröffentlichungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 statt. Klausel 1 verstoße gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil in ihr lediglich ein allgemein gehaltener Seminarinhalt „Themen rund ums Geld“ samt Beispielen angeführt sei. Wie die Klausel in der Praxis angewendet werde, sei nicht zu berücksichtigen. Auf den Inhalt der den Kunden ausgehändigten Broschüre könne es nicht ankommen. In der Klausel finde sich kein Verweis auf eine Broschüre; diese könne von der Beklagten jederzeit geändert werden, was auch für die in der Klausel erwähnte Homepage der Beklagten gelte. In der Klausel seien insbesondere die Seminarinhalte und die Ziele des Seminars unzureichend bestimmt, weshalb dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht entsprochen werde. Die Beklagte als Veranstalterin eines Seminars binde kein Kapital, gehe es doch im Wesentlichen nur um die stundenweise Bereitstellung eines geeigneten Raums und allenfalls um die Bezahlung von Vortragshonoraren. Eine sechsjährige Bindungsdauer sei hier als unangemessen lang im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu beurteilen.
Wenn ein Kunde der Beklagten sowohl ein Vorsorgekonzept als auch den Seminarvertrag abschließe, könne nicht mehr von zwei voneinander unabhängigen Vertragsverhältnissen ausgegangen werden, nähmen doch die Klauseln des Seminarvertrags ausdrücklich Bezug auf das Vorsorgekonzept. Aus dem rechtlichen Schicksal eines Vorsorgekonzepts ergäben sich bedingungsgemäß Rechtsfolgen für den Seminarvertrag. Ein Kunde der Beklagten, der ein Vorsorgekonzept innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsabschluss auflöse oder ändere, müsse zusätzlich zur anteiligen Provision die Seminargebühr (in voller Höhe) bezahlen, die er ansonsten nicht zu zahlen hätte. Der Zweck der Klauseln 2 und 3, dem Vermittler den im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Provisionsverlust in Form des Seminarbeitrags auszugleichen, gehe auch daraus hervor, dass die Klauseln 3 und 4 auf die in § 176 (Abs 5 und 6) VersVG vorgesehene Fünfjahresfrist abstellten. Aus Sicht des Kunden werde diesem zwar durch § 176 Abs 6 VersVG im Fall der Vertragsauflösung in den ersten fünf Jahren ab Vertragsabschluss durch Aliquotierung der Provision ein höherer Rückkaufswert gewährt. Dieser werde jedoch durch die dann fällig werdende Forderung auf Zahlung des Seminarbeitrags wiederum verringert (im Normalfall wohl mehr als nur kompensiert). In dieser Konstruktion liege sowohl eine Umgehung des § 176 Abs 6 VersVG als auch eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten nach § 879 Abs 3 ABGB. Eine gröbliche Benachteiligung ergebe sich insbesondere auch daraus, dass der gesamte Seminarbeitrag auch dann fällig werde, wenn das ursprünglich beantragte Vorsorgekonzept innerhalb der ersten fünf Jahre lediglich geändert werde, und zwar auch dann, wenn diese Änderung auf die Provisionsansprüche der Beklagten keine Auswirkungen habe. Selbst ein geringfügiger (später ausgeglichener) Zahlungsverzug bei Zahlung der Versicherungsprämie hätte nach dem Inhalt „der Klausel“ zur Folge, dass die Stundung des Seminarbeitrags zur Gänze wegfalle. Nach Klausel 4 werde der Seminarbeitrag in voller Höhe auch dann fällig, wenn die Vertragsauflösung des Vorsorgekonzepts auf ein allfälliges Fehlverhalten der Beklagten (etwa einen Beratungsfehler) zurückzuführen wäre. Damit liege eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB vor. Auf das weitere Wenn ein Kunde der Beklagten sowohl ein Vorsorgekonzept als auch den Seminarvertrag abschließe, könne nicht mehr von zwei voneinander unabhängigen Vertragsverhältnissen ausgegangen werden, nähmen doch die Klauseln des Seminarvertrags ausdrücklich Bezug auf das Vorsorgekonzept. Aus dem rechtlichen Schicksal eines Vorsorgekonzepts ergäben sich bedingungsgemäß Rechtsfolgen für den Seminarvertrag. Ein Kunde der Beklagten, der ein Vorsorgekonzept innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsabschluss auflöse oder ändere, müsse zusätzlich zur anteiligen Provision die Seminargebühr (in voller Höhe) bezahlen, die er ansonsten nicht zu zahlen hätte. Der Zweck der Klauseln 2 und 3, dem Vermittler den im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Provisionsverlust in Form des Seminarbeitrags auszugleichen, gehe auch daraus hervor, dass die Klauseln 3 und 4 auf die in Paragraph 176, (Absatz 5 und 6) VersVG vorgesehene Fünfjahresfrist abstellten. Aus Sicht des Kunden werde diesem zwar durch Paragraph 176, Absatz 6, VersVG im Fall der Vertragsauflösung in den ersten fünf Jahren ab Vertragsabschluss durch Aliquotierung der Provision ein höherer Rückkaufswert gewährt. Dieser werde jedoch durch die dann fällig werdende Forderung auf Zahlung des Seminarbeitrags wiederum verringert (im Normalfall wohl mehr als nur kompensiert). In dieser Konstruktion liege sowohl eine Umgehung des Paragraph 176, Absatz 6, VersVG als auch eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Eine gröbliche Benachteiligung ergebe sich insbesondere auch daraus, dass der gesamte Seminarbeitrag auch dann fällig werde, wenn das ursprünglich beantragte Vorsorgekonzept innerhalb der ersten fünf Jahre lediglich geändert werde, und zwar auch dann, wenn diese Änderung auf die Provisionsansprüche der Beklagten keine Auswirkungen habe. Selbst ein geringfügiger (später ausgeglichener) Zahlungsverzug bei Zahlung der Versicherungsprämie hätte nach dem Inhalt „der Klausel“ zur Folge, dass die Stundung des Seminarbeitrags zur Gänze wegfalle. Nach Klausel 4 werde der Seminarbeitrag in voller Höhe auch dann fällig, wenn die Vertragsauflösung des Vorsorgekonzepts auf ein allfälliges Fehlverhalten der Beklagten (etwa einen Beratungsfehler) zurückzuführen wäre. Damit liege eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor. Auf das weitere - ebenfalls zutreffende - Argument, Klausel 4 untergrabe das Rücktrittsrecht des Konsumenten nach § 165a VersVG, komme es nicht mehr an. Argument, Klausel 4 untergrabe das Rücktrittsrecht des Konsumenten nach Paragraph 165 a, VersVG, komme es nicht mehr an.
Nach § 8 (Abs 1 Z 2) DSG habe jeder Konsument, der einer Verwendung seiner Daten zugestimmt habe, das Recht, diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen und damit auch die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten zu bewirken. Der bloße Widerruf der Vollmacht zur Einholung von Auskünften betreffend das Vorsorgekonzept werde durch die Klausel 5 damit sanktioniert, dass der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen sei, womit auch mit dieser Klausel ein Rechtsanspruch des Verbrauchers mit einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB „verbunden“ sei.Nach Paragraph 8, (Absatz eins, Ziffer 2,) DSG habe jeder Konsument, der einer Verwendung seiner Daten zugestimmt habe, das Recht, diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen und damit auch die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten zu bewirken. Der bloße Widerruf der Vollmacht zur Einholung von Auskünften betreffend das Vorsorgekonzept werde durch die Klausel 5 damit sanktioniert, dass der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen sei, womit auch mit dieser Klausel ein Rechtsanspruch des Verbrauchers mit einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB „verbunden“ sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen seien.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.