Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Beurteilung der Abfindungserklärung als Vergleich wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Revision wendet sich nur gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß durch die Vergleichsbestimmung betreffend den Verzicht des Klägers auf alle weiteren Ansprüche eine Hauptleistung festgelegt werde und diese Klausel daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB unterliege. Nach § 879 Abs. 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Diese durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffene Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut nur solche Vertragspunkte, "die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen". Eine solche Einschränkung war im Ministerialentwurf zum Konsumentenschutzgesetz noch nicht vorgesehen. In den Erläuternden Bemerkungen zum Vorentwurf wurde jedoch schon zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung vor allem die Kontrolle von Nebenabreden im Auge habe, nicht jedoch die Einigung über die Ware oder die sonst vertragstypischen Leistungen und das Entgelt (Krejci in Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 146 f). Dem wurde durch die Einschaltung des vorgenannten Relativsatzes Rechnung getragen. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll von der Inhaltskontrolle die Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ausgenommen werden. Die von der Prüfung ausgenommenen Teile des Vertrages sind etwa die im § 885 ABGB genannten Hauptpunkte, also diejenigen Bestandteile eines Vertrages, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustandekommt. Es sollen aber nicht alle Vertragsbestimmungen ausgenommen sein, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, daß mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (z.B. durch die Festlegung, welches Gewicht der Preisberechnung zugrunde zu legen ist) oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben (744 BlgNR 14.GP 47; vgl. auch Krejci aaO 150, derselbe in Rummel ABGB Rz 238 zu § 879). Daraus ergibt sich, daß nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu verstehen ist. Nach der durchaus vergleichbaren deutschen Rechtslage (vgl. Krejci Handbuch 147) sollen Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen, der Inhaltskontrolle entzogen sein, Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sollen dagegen kontrollfähig sein (Palandt46 2350;Die Beurteilung der Abfindungserklärung als Vergleich wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Revision wendet sich nur gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß durch die Vergleichsbestimmung betreffend den Verzicht des Klägers auf alle weiteren Ansprüche eine Hauptleistung festgelegt werde und diese Klausel daher nicht der Kontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliege. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Diese durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffene Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut nur solche Vertragspunkte, "die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen". Eine solche Einschränkung war im Ministerialentwurf zum Konsumentenschutzgesetz noch nicht vorgesehen. In den Erläuternden Bemerkungen zum Vorentwurf wurde jedoch schon zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung vor allem die Kontrolle von Nebenabreden im Auge habe, nicht jedoch die Einigung über die Ware oder die sonst vertragstypischen Leistungen und das Entgelt (Krejci in Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 146 f). Dem wurde durch die Einschaltung des vorgenannten Relativsatzes Rechnung getragen. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll von der Inhaltskontrolle die Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ausgenommen werden. Die von der Prüfung ausgenommenen Teile des Vertrages sind etwa die im Paragraph 885, ABGB genannten Hauptpunkte, also diejenigen Bestandteile eines Vertrages, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (Paragraph 869, ABGB) zustandekommt. Es sollen aber nicht alle Vertragsbestimmungen ausgenommen sein, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, daß mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (z.B. durch die Festlegung, welches Gewicht der Preisberechnung zugrunde zu legen ist) oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben (744 BlgNR 14.GP 47; vergleiche auch Krejci aaO 150, derselbe in Rummel ABGB Rz 238 zu Paragraph 879,). Daraus ergibt sich, daß nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu verstehen ist. Nach der durchaus vergleichbaren deutschen Rechtslage vergleiche Krejci Handbuch 147) sollen Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen, der Inhaltskontrolle entzogen sein, Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sollen dagegen kontrollfähig sein (Palandt46 2350;
vgl. auch Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Gesetz5 334 f;vergleiche auch Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Gesetz5 334 f;
Wolf-Horn-Lindacher AGB-Gesetz 196 f). Die Abgrenzung der Bestimmungen des unmittelbaren Leistungsgegenstandes von den der Inhaltskontrolle unterliegenden Modifikationen und Einschränkungen soll nach dem Schutzzweck der Norm erfolgen (Ulmer-Brandner-Hensen aaO 335).
Eine teleologische Betrachtung ergibt für den österreichischen Rechtsbereich, daß durch § 879 Abs. 3 ABGB unfaire vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmungen verhindert werden sollen. Bei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln treffen oft zwei Momente zusammen, die objektive Unbilligkeit der Bestimmung durch eine einseitige Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleiches durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und eine "verdünnte Willensfreiheit" bei diesem, durch die er Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (744 BlgNR 14.GP 46; vgl. auch SZ 56/62).Eine teleologische Betrachtung ergibt für den österreichischen Rechtsbereich, daß durch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unfaire vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmungen verhindert werden sollen. Bei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln treffen oft zwei Momente zusammen, die objektive Unbilligkeit der Bestimmung durch eine einseitige Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleiches durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und eine "verdünnte Willensfreiheit" bei diesem, durch die er Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (744 BlgNR 14.GP 46; vergleiche auch SZ 56/62).
Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der in einem Abfindungsvergleich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer enthaltenen nicht individuell-konkreten, sondern bloß allgemeinen Umschreibung der Ansprüche des Versicherungsnehmers die vom Vergleich umfaßt sein sollen. Der Vergleich besteht darin, daß die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch beiderseitiges Nachgeben neu festlegen. Wesentlicher Vertragsinhalt ist das beiderseitige Nachgeben. Der Erlaß einer unstreitigen oder nicht zweifelhaften Schuld oder die einseitige Anerkennung einer Forderung des anderen ohne beiderseitiges Nachgeben ist daher kein Vergleich. Der Vergleich ist demnach ein zweiseitig verbindlicher entgeltlicher Vertrag (Koziol-Welser7 I 259; Ertl in Rummel ABGB Rz 1 zu § 1380 mwN). Durch den Vergleich wird eine bestehende Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit endgültig beseitigt. Es liegt in seiner Natur, daß die Rechtslage zwischen den Parteien durch den Vergleich, soweit er reicht, bereinigt wird. Die Bereinigungswirkung tritt aber nur für die vom Vergleich erfaßten Punkte ein. Nur bei einem allgemeinen Vergleich, das ist ein solcher, der sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien erstrecken soll, erfaßt die Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche, an die die Parteien zwar nicht dachten, aber denken konnten (vgl. Arb. 9209; EvBl. 1963/4; Wolff in Klang2 VI 284). Dagegen werden selbst von einem allgemeinen Vergleich (Generalvergleich) Forderungen und Verbindlichkeiten nicht erfaßt, an welche die Parteien nicht denken können und auch nicht solche, die eine Seite der anderen geflissentlich verheimlicht (Koziol-Welser aaO 259).Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der in einem Abfindungsvergleich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer enthaltenen nicht individuell-konkreten, sondern bloß allgemeinen Umschreibung der Ansprüche des Versicherungsnehmers die vom Vergleich umfaßt sein sollen. Der Vergleich besteht darin, daß die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch beiderseitiges Nachgeben neu festlegen. Wesentlicher Vertragsinhalt ist das beiderseitige Nachgeben. Der Erlaß einer unstreitigen oder nicht zweifelhaften Schuld oder die einseitige Anerkennung einer Forderung des anderen ohne beiderseitiges Nachgeben ist daher kein Vergleich. Der Vergleich ist demnach ein zweiseitig verbindlicher entgeltlicher Vertrag (Koziol-Welser7 römisch eins 259; Ertl in Rummel ABGB Rz 1 zu Paragraph 1380, mwN). Durch den Vergleich wird eine bestehende Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit endgültig beseitigt. Es liegt in seiner Natur, daß die Rechtslage zwischen den Parteien durch den Vergleich, soweit er reicht, bereinigt wird. Die Bereinigungswirkung tritt aber nur für die vom Vergleich erfaßten Punkte ein. Nur bei einem allgemeinen Vergleich, das ist ein solcher, der sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien erstrecken soll, erfaßt die Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche, an die die Parteien zwar nicht dachten, aber denken konnten vergleiche Arb. 9209; EvBl. 1963/4; Wolff in Klang2 römisch VI 284). Dagegen werden selbst von einem allgemeinen Vergleich (Generalvergleich) Forderungen und Verbindlichkeiten nicht erfaßt, an welche die Parteien nicht denken können und auch nicht solche, die eine Seite der anderen geflissentlich verheimlicht (Koziol-Welser aaO 259).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger über die Ursache der Verletzung zunächst Angaben gemacht, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob ein Unfall im Sinne des Art. 2 Z 2 lit. b AUVB vorliegt. Die beklagte Partei hat demnach auch den Standpunkt vertreten, daß dem Kläger kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zustehe, ihm jedoch eine Kulanzzahlung angeboten. Damit war der Kläger aus der Erwägung einverstanden, daß er mindestens das Spital- bzw. Taggeld erhalten wolle. Zweifelhaft waren demnach nicht einzelne Ansprüche des Klägers oder die Höhe solcher sondern das grundsätzliche Bestehen eines Deckungsanspruches. Diese Zweifelhaftigkeit wurde durch beiderseitiges Nachgeben bereinigt. Von der Bereinigungswirkung des Vergleiches wären daher im Sinne der obigen Darlegungen alle über das von der beklagten Partei versprochene Taggeld hinausgehenden bekannten und vorhersehbaren, wenn auch tatsächlich nicht bedachten Ansprüche des Klägers auch dann umfaßt worden, wenn sie im Vertragsformblatt nicht ausdrücklich erwähnt worden wären. Durch die Klausel, "wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefunden zu sein" wurde nur die Hauptleistung des Klägers festgelegt und nicht die vertragstypische Leistung näher umschrieben oder gar modifiziert. Die bekannten und vorhersehbaren Unfallsfolgen konnte der Kläger bei der Beurteilung der subjektiven Äquivalenz in seinen Willensbildungsprozeß auch einbeziehen, sodaß die genannte Klausel auch eine Verdünnung der Willensfreiheit des Klägers nicht bewirken konnte. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Klausel, wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefunden zu sein, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB entzogen ist. Unerörtert bleiben kann die Kontrollfähigkeit der Klausel, soweit sie sich auf nicht vorhersehbare Ansprüche bezieht. Daß eine Teilinvalidität im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht vorhersehbar gewesen sei, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, daß der Kläger damals noch in ärztlicher Behandlung stand und der Heilungsprozeß noch nicht abgeschlossen war, sodaß weitere Unfallsfolgen jedenfalls objektiv bedacht werden konnten.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger über die Ursache der Verletzung zunächst Angaben gemacht, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob ein Unfall im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, Litera b, AUVB vorliegt. Die beklagte Partei hat demnach auch den Standpunkt vertreten, daß dem Kläger kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zustehe, ihm jedoch eine Kulanzzahlung angeboten. Damit war der Kläger aus der Erwägung einverstanden, daß er mindestens das Spital- bzw. Taggeld erhalten wolle. Zweifelhaft waren demnach nicht einzelne Ansprüche des Klägers oder die Höhe solcher sondern das grundsätzliche Bestehen eines Deckungsanspruches. Diese Zweifelhaftigkeit wurde durch beiderseitiges Nachgeben bereinigt. Von der Bereinigungswirkung des Vergleiches wären daher im Sinne der obigen Darlegungen alle über das von der beklagten Partei versprochene Taggeld hinausgehenden bekannten und vorhersehbaren, wenn auch tatsächlich nicht bedachten Ansprüche des Klägers auch dann umfaßt worden, wenn sie im Vertragsformblatt nicht ausdrücklich erwähnt worden wären. Durch die Klausel, "wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefunden zu sein" wurde nur die Hauptleistung des Klägers festgelegt und nicht die vertragstypische Leistung näher umschrieben oder gar modifiziert. Die bekannten und vorhersehbaren Unfallsfolgen konnte der Kläger bei der Beurteilung der subjektiven Äquivalenz in seinen Willensbildungsprozeß auch einbeziehen, sodaß die genannte Klausel auch eine Verdünnung der Willensfreiheit des Klägers nicht bewirken konnte. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Klausel, wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefunden zu sein, der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen ist. Unerörtert bleiben kann die Kontrollfähigkeit der Klausel, soweit sie sich auf nicht vorhersehbare Ansprüche bezieht. Daß eine Teilinvalidität im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht vorhersehbar gewesen sei, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, daß der Kläger damals noch in ärztlicher Behandlung stand und der Heilungsprozeß noch nicht abgeschlossen war, sodaß weitere Unfallsfolgen jedenfalls objektiv bedacht werden konnten.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.