In § 178f Abs 1 VersVG wird festgelegt, dass eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, nur mit den sich aus den folgenden Abs 2 und 3 ergebenden Einschränkungen wirksam sei, dies unbeschadet des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bzw § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. In Abs 2 leg cit werden jene Umstände genannt, die als Faktoren für die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes vereinbart werden dürfen, während andere Faktoren ausdrücklich zur Klarstellung ausgeschlossen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzestext (arg. "unbeschadet") gilt neben dem § 178f VersVG der § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG (vgl auch GP XVIII RV 1553, S 32). Nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 178f VersVG geltenden § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (vor der Novelle BGBl I 1997/6) waren Vertragsbestimmungen, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen ein höheres Entgelt als bei Vertragsschluss vereinbart (hier Prämienerhöhung) zustehen soll, unwirksam, wenn die für die Erhöhung maßgebenden Umstände nicht im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. § 6 Abs 2 Z 3 KSchG regelt (unverändert), dass Vertragsbestimmungen die dem Unternehmer das Recht einräumen, eine von ihm zu erbringende Leistung (hier: den Versicherungsschutz) einseitig zu ändern oder von ihr abzugehen, unzulässig sind, wenn sie im Einzelnen nicht ausgehandelt wurden, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.In Paragraph 178 f, Absatz eins, VersVG wird festgelegt, dass eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, nur mit den sich aus den folgenden Absatz 2 und 3 ergebenden Einschränkungen wirksam sei, dies unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG bzw Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG. In Absatz 2, leg cit werden jene Umstände genannt, die als Faktoren für die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes vereinbart werden dürfen, während andere Faktoren ausdrücklich zur Klarstellung ausgeschlossen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzestext (arg. "unbeschadet") gilt neben dem Paragraph 178 f, VersVG der Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 3, KSchG vergleiche auch GP römisch XVIII RV 1553, S 32). Nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 178 f, VersVG geltenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (vor der Novelle BGBl römisch eins 1997/6) waren Vertragsbestimmungen, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen ein höheres Entgelt als bei Vertragsschluss vereinbart (hier Prämienerhöhung) zustehen soll, unwirksam, wenn die für die Erhöhung maßgebenden Umstände nicht im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG regelt (unverändert), dass Vertragsbestimmungen die dem Unternehmer das Recht einräumen, eine von ihm zu erbringende Leistung (hier: den Versicherungsschutz) einseitig zu ändern oder von ihr abzugehen, unzulässig sind, wenn sie im Einzelnen nicht ausgehandelt wurden, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
In GP XVIII RV 1553, S 23 f wird zu § 178f VersVG klargelegt, dass die Krankenversicherung als "lebenslanges" Vertragsverhältnisses konzipiert besondere Probleme aufwerfe. Während der langen Dauer des Versicherungsverhältnisses im Hinblick auf § 178i VersVG könnten sich eine Vielzahl von Rahmenbedingungen ändern, die das vom Versicherer übernommene Risiko beeinflussen (siehe den im Abs 2 enthaltenen Katalog von Anpassungsfaktoren). Vor allem könnten - auf lange Frist schwer abzusehende - Änderungen im Gesundheitssystem enorme Auswirkungen auf die Deckungspflicht des Versicherers haben, sei es, dass neue Behandlungsmethoden eingeführt werden, sei es, dass sich die Kosten bekannter Behandlungsmöglichkeiten ändern. Bei realistischer Betrachtung dieser Situation sei anzuerkennen, dass es dem Versicherer unmöglich sei, für einen derartigen, auf Jahrzehnte angelegten Versicherungsschutz im Vorhinein eine bestimmte Prämie - oder einen bestimmten Prämienverlauf - endgültig festzusetzen. Es sei grundsätzlich verständlich, dass die Versicherungsunternehmen bisher stets versucht haben, durch die Vereinbarung von Anpassungsklauseln diesem Dilemma zu entrinnen und sich über die darin enthaltenen Gestaltungsrechte einen Einfluss auf die künftige Entwicklung der vereinbarten Prämien zu sichern. Zunächst solle (siehe Abs 1) klargestellt werden, dass vertragliche Anpassungsklauseln im Anwendungsbereich des KSchG dem § 6 Abs 1 Z 5 (Prämienänderung) und dem § 6 Abs 2 Z 3 (Leistungsänderung) dieses Gesetzes unterliegen. Zusätzlich lege Abs 2 - bei Verbrauchergeschäften in Konkretisierung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG - diejenigen Anpassungsfaktoren fest, die zulässigerweise in einer Anpassungsklausel enthalten sein dürften; die Vereinbarung anderer Umstände wäre unwirksam. Durch diese Konkretisierung werde auch die Judizibilität von Anpassungsklauseln bedeutend verbessert.In GP römisch XVIII RV 1553, S 23 f wird zu Paragraph 178 f, VersVG klargelegt, dass die Krankenversicherung als "lebenslanges" Vertragsverhältnisses konzipiert besondere Probleme aufwerfe. Während der langen Dauer des Versicherungsverhältnisses im Hinblick auf Paragraph 178 i, VersVG könnten sich eine Vielzahl von Rahmenbedingungen ändern, die das vom Versicherer übernommene Risiko beeinflussen (siehe den im Absatz 2, enthaltenen Katalog von Anpassungsfaktoren). Vor allem könnten - auf lange Frist schwer abzusehende - Änderungen im Gesundheitssystem enorme Auswirkungen auf die Deckungspflicht des Versicherers haben, sei es, dass neue Behandlungsmethoden eingeführt werden, sei es, dass sich die Kosten bekannter Behandlungsmöglichkeiten ändern. Bei realistischer Betrachtung dieser Situation sei anzuerkennen, dass es dem Versicherer unmöglich sei, für einen derartigen, auf Jahrzehnte angelegten Versicherungsschutz im Vorhinein eine bestimmte Prämie - oder einen bestimmten Prämienverlauf - endgültig festzusetzen. Es sei grundsätzlich verständlich, dass die Versicherungsunternehmen bisher stets versucht haben, durch die Vereinbarung von Anpassungsklauseln diesem Dilemma zu entrinnen und sich über die darin enthaltenen Gestaltungsrechte einen Einfluss auf die künftige Entwicklung der vereinbarten Prämien zu sichern. Zunächst solle (siehe Absatz eins,) klargestellt werden, dass vertragliche Anpassungsklauseln im Anwendungsbereich des KSchG dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, (Prämienänderung) und dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, (Leistungsänderung) dieses Gesetzes unterliegen. Zusätzlich lege Absatz 2, - bei Verbrauchergeschäften in Konkretisierung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG - diejenigen Anpassungsfaktoren fest, die zulässigerweise in einer Anpassungsklausel enthalten sein dürften; die Vereinbarung anderer Umstände wäre unwirksam. Durch diese Konkretisierung werde auch die Judizibilität von Anpassungsklauseln bedeutend verbessert.
In den Erläuternden Bemerkungen wird nur auf die Prämienerhöhung Bezug genommen. § 178f Abs 2 VersVG soll danach ausdrücklich jedenfalls eine Konsumentenschutzbestimmung konkretisieren, nämlich § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die andere zitierte Bestimmung, nämlich § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, bleibt unerwähnt. Es wird aber nicht - was zu erwarten wäre - ausgeführt, dass nicht und aus welchen Gründen nicht auch diese Konsumentenschutzbestimmung eine Konkretisierung in § 178f Abs 2 VersVG erfährt. Damit ist dem Gesetzgeber aber eher zu unterstellen, dass die ausdrückliche Erwähnung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG als in § 178f Abs 2 VVG konkretisiert in der RV übersehen wurde, als dass hier zwar in Abwägung der beiderseitigen - in der Krankenversicherung besonders gelagerten - Interessen aufwändig Faktoren festgelegt worden seien (abweichende Vereinbarungen ausschließend), die aber nur der einen zitierten Konsumentenschutzbestimmung, nicht jedoch der anderen a priori entsprächen. Wie könnte sonst auch die angestrebte Judiziabilität erreicht werden. Es ist also nach Ansicht des erkennenden Senates davon auszugehen, dass ex ante dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Vertragsbestimmungen hier abschließend geregelt werden sollten (so auch Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, § 178f, Rz 5ff).In den Erläuternden Bemerkungen wird nur auf die Prämienerhöhung Bezug genommen. Paragraph 178 f, Absatz 2, VersVG soll danach ausdrücklich jedenfalls eine Konsumentenschutzbestimmung konkretisieren, nämlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Die andere zitierte Bestimmung, nämlich Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG, bleibt unerwähnt. Es wird aber nicht - was zu erwarten wäre - ausgeführt, dass nicht und aus welchen Gründen nicht auch diese Konsumentenschutzbestimmung eine Konkretisierung in Paragraph 178 f, Absatz 2, VersVG erfährt. Damit ist dem Gesetzgeber aber eher zu unterstellen, dass die ausdrückliche Erwähnung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG als in Paragraph 178 f, Absatz 2, VVG konkretisiert in der RV übersehen wurde, als dass hier zwar in Abwägung der beiderseitigen - in der Krankenversicherung besonders gelagerten - Interessen aufwändig Faktoren festgelegt worden seien (abweichende Vereinbarungen ausschließend), die aber nur der einen zitierten Konsumentenschutzbestimmung, nicht jedoch der anderen a priori entsprächen. Wie könnte sonst auch die angestrebte Judiziabilität erreicht werden. Es ist also nach Ansicht des erkennenden Senates davon auszugehen, dass ex ante dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Vertragsbestimmungen hier abschließend geregelt werden sollten (so auch Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Paragraph 178 f,, Rz 5ff).
Diese Gesetzesauslegung widerspricht nicht den Zielsetzungen des Konsumentenschutzgesetzes. § 6 Abs 2 Z 3 KSchG unterliegt einer ex ante vorzunehmenden Inhaltskontrolle, nämlich dahingehend, ob die Klauseln auf Veränderungen abzielen, von denen a priori gesagt werden kann, dass sie dem Verbraucher im voraussichtlichen Annahmezeitpunkt nicht zumutbar sein werden (Welser in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, S 359 f, Krejci in Rummel II2, § 6 KSchG, Rz 186). Im besonderen Fall der Krankenversicherung ist die ungewöhnliche Länge des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Es können an eine ex ante-Kontrolle naturgemäß nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie zum Beispiel an die relativ kurzfristige Lieferung eines Kaufgegenstandes. Wird wie hier vom Gesetzgeber im besonderen Fall der Krankenversicherung wegen der Bindung des Versicherers praktisch auf Lebenszeit des Versicherten eine Anpassung an deutlicherer als ohnedies im Gesetz festgelegt nicht absehbare künftige Verhältnisse (sowohl im Gesundheitswesen selbst als auch in den gesetzlichen Bestimmungen) unter Hinweis auf Konsumentenschutzbestimmungen anerkannt, so sind die festgesetzten Umstände ("Faktoren") ex ante betrachtet nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch dem Verbraucher grundsätzlich im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zumutbar. Es würde entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu keiner Präzisierung für den Verbraucher führen, wenn in den Vertragstext zu den gesetzlich festgelegten Faktoren, notwendigerweise nicht weiter präzisiert, entweder das Wort "geringfügig" oder "zumutbar" aufgenommen würde.Diese Gesetzesauslegung widerspricht nicht den Zielsetzungen des Konsumentenschutzgesetzes. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG unterliegt einer ex ante vorzunehmenden Inhaltskontrolle, nämlich dahingehend, ob die Klauseln auf Veränderungen abzielen, von denen a priori gesagt werden kann, dass sie dem Verbraucher im voraussichtlichen Annahmezeitpunkt nicht zumutbar sein werden (Welser in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, S 359 f, Krejci in Rummel II2, Paragraph 6, KSchG, Rz 186). Im besonderen Fall der Krankenversicherung ist die ungewöhnliche Länge des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Es können an eine ex ante-Kontrolle naturgemäß nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie zum Beispiel an die relativ kurzfristige Lieferung eines Kaufgegenstandes. Wird wie hier vom Gesetzgeber im besonderen Fall der Krankenversicherung wegen der Bindung des Versicherers praktisch auf Lebenszeit des Versicherten eine Anpassung an deutlicherer als ohnedies im Gesetz festgelegt nicht absehbare künftige Verhältnisse (sowohl im Gesundheitswesen selbst als auch in den gesetzlichen Bestimmungen) unter Hinweis auf Konsumentenschutzbestimmungen anerkannt, so sind die festgesetzten Umstände ("Faktoren") ex ante betrachtet nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch dem Verbraucher grundsätzlich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG zumutbar. Es würde entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu keiner Präzisierung für den Verbraucher führen, wenn in den Vertragstext zu den gesetzlich festgelegten Faktoren, notwendigerweise nicht weiter präzisiert, entweder das Wort "geringfügig" oder "zumutbar" aufgenommen würde.
Ex post kann, auf Grund der Bestimmung des § 178g VersVG ebenfalls u. a. vom Verein für Konsumenteninformation zusätzlich zur ex ante Kontrolle konkret für den dann betroffenen Erfüllungszeitraum geprüft werden, ob die dann vom Versicherer gewünschte Änderung des Leistungsumfangs für den Verbraucher in dieser Ausformung zumutbar ist. Das bedeutet also, dass bei der ex ante-Kontrolle der inkriminierten Vertragsklausel nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vom Faktorenkatalog des § 178f Abs 2 VersVG auszugehen ist. Entspricht die im Krankenversicherungsvertrag enthaltene Anpassungsklausel den dort festgelegten Faktoren, so ist sie nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG auch ohne eine Aushandlung im einzelnen wirksam. Der Grundsatz der vertraglichen Äquivalenz auch im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (vgl D. Kiendl, Die Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in JBl 1995, 98) ist nicht verletzt. Die inkriminierte Klausel entspricht dem Faktorenkatalog des § 178f Abs 2 VersVG. Sie ist aus den oben genannten Gründen auch nicht unklar oder unverständlich im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.Ex post kann, auf Grund der Bestimmung des Paragraph 178 g, VersVG ebenfalls u. a. vom Verein für Konsumenteninformation zusätzlich zur ex ante Kontrolle konkret für den dann betroffenen Erfüllungszeitraum geprüft werden, ob die dann vom Versicherer gewünschte Änderung des Leistungsumfangs für den Verbraucher in dieser Ausformung zumutbar ist. Das bedeutet also, dass bei der ex ante-Kontrolle der inkriminierten Vertragsklausel nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG vom Faktorenkatalog des Paragraph 178 f, Absatz 2, VersVG auszugehen ist. Entspricht die im Krankenversicherungsvertrag enthaltene Anpassungsklausel den dort festgelegten Faktoren, so ist sie nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG auch ohne eine Aushandlung im einzelnen wirksam. Der Grundsatz der vertraglichen Äquivalenz auch im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vergleiche D. Kiendl, Die Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in JBl 1995, 98) ist nicht verletzt. Die inkriminierte Klausel entspricht dem Faktorenkatalog des Paragraph 178 f, Absatz 2, VersVG. Sie ist aus den oben genannten Gründen auch nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt S 360.000,--.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt S 360.000,--.