Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:
Die Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der VorParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten (5 Ob 266/02g; RIS-Justiz RS0117365). § 6 Abs 1 Z 5 KSchG spricht zwar nicht ausdrücklich auch von Rundungen. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass eine Rundungsbestimmung wie die hier zu beurteilende nicht isoliert, sondern als Teil der gesamten Zinsgleitklausel zu betrachten ist, weshalb auch hier das Gebot der Gleichbehandlung zum Tragen kommt. Eine den Intentionen des KSchG gerecht werdende ausgewogene Interessenlage kann nur durch eine Form der Rundung erreicht werden, die - wie etwa die kaufmännischen Rundungsregeln oder die Rundungsvorschrift des § 16 Abs 6 MRG - in beiden Richtungen wirken kann (4 Ob 288/02k; vgl 5 Ob 266/02g). Das ist bei der gegenständlichen Rundungsbestimmung, die ohne sachliche Rechtfertigung stets nur eine Aufrundung (zu Gunsten der beklagten Partei) vorsieht, nicht der Fall. Dies wird von der Revisionswerberin negiert, wenn sie meint, die gegenständliche Rundungsklausel unterscheide sich wesentlich von den den einschlägigen Vorentscheidungen 4 Ob 265/02b, 5 Ob 266/02g und 4 Ob 288/02k zugrundeliegenden, weil es im vorliegenden Fall zu keiner "Aufrundungsspirale" (Kumulierung von Aufrundungen) komme. Entgegen den, sich auch wiederholenden Ausführungen der Revisionswerberin steht die gegenständliche Entscheidung daher mit den genannten Vorjudikaten keineswegs im Widerspruch, sondern vollkommen im Einklang.Justiz RS0117365). Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG spricht zwar nicht ausdrücklich auch von Rundungen. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass eine Rundungsbestimmung wie die hier zu beurteilende nicht isoliert, sondern als Teil der gesamten Zinsgleitklausel zu betrachten ist, weshalb auch hier das Gebot der Gleichbehandlung zum Tragen kommt. Eine den Intentionen des KSchG gerecht werdende ausgewogene Interessenlage kann nur durch eine Form der Rundung erreicht werden, die - wie etwa die kaufmännischen Rundungsregeln oder die Rundungsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 6, MRG - in beiden Richtungen wirken kann (4 Ob 288/02k; vergleiche 5 Ob 266/02g). Das ist bei der gegenständlichen Rundungsbestimmung, die ohne sachliche Rechtfertigung stets nur eine Aufrundung (zu Gunsten der beklagten Partei) vorsieht, nicht der Fall. Dies wird von der Revisionswerberin negiert, wenn sie meint, die gegenständliche Rundungsklausel unterscheide sich wesentlich von den den einschlägigen Vorentscheidungen 4 Ob 265/02b, 5 Ob 266/02g und 4 Ob 288/02k zugrundeliegenden, weil es im vorliegenden Fall zu keiner "Aufrundungsspirale" (Kumulierung von Aufrundungen) komme. Entgegen den, sich auch wiederholenden Ausführungen der Revisionswerberin steht die gegenständliche Entscheidung daher mit den genannten Vorjudikaten keineswegs im Widerspruch, sondern vollkommen im Einklang.
Eine erhebliche Rechtsfrage bzw ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, wird von der Beklagten weder in der Zulassungsbeschwerde noch in der Rechtsrüge aufgezeigt bzw auch nur aufgeworfen. Soweit sie im Rahmen der Rechtsrüge daran festhält, dass die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung der inkriminierten Rundungsklausel weggefallen sei, setzt sich die Beklagte darüber hinweg, dass nach stRsp nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr beseitigt (5 Ob 227/98p, SZ 72/42 = ecolex 1999, 543 = RdW 1999, 519 = ZIK 1999, 144), wobei hiezu die zu § 14 UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (RISEine erhebliche Rechtsfrage bzw ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, wird von der Beklagten weder in der Zulassungsbeschwerde noch in der Rechtsrüge aufgezeigt bzw auch nur aufgeworfen. Soweit sie im Rahmen der Rechtsrüge daran festhält, dass die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung der inkriminierten Rundungsklausel weggefallen sei, setzt sich die Beklagte darüber hinweg, dass nach stRsp nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr beseitigt (5 Ob 227/98p, SZ 72/42 = ecolex 1999, 543 = RdW 1999, 519 = ZIK 1999, 144), wobei hiezu die zu Paragraph 14, UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS011637). Die Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Sie könnte nur dann verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt (4 Ob 98/04x, RIS-Justiz RS0119007). Die Vorinstanzen haben sich an diesen Entscheidungen orientiert und die Frage der Wiederholungsgefahr im Einklang damit beantwortet. Auch in diesem Zusammenhang ist daher kein tauglicher Zulassungsgrund gegeben.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, ist daher hinsichtlich des klagsstattgebenden Teiles der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Die außerordentliche Revision der Beklagten muss zurückgewiesen werden.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, ist daher hinsichtlich des klagsstattgebenden Teiles der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Die außerordentliche Revision der Beklagten muss zurückgewiesen werden.
Zur Revision des Klägers:
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe im Widerspruch zur ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofes zur Fassung des Unterlassungsbegehrens bei der Verbandsklage nach dem KSchG und sei mit oberstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach dem Unterlassungsgebot eine gewisse allgemeine Fassung zu geben sei, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, nicht in Einklang zu bringen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gehe die Bedeutung der Frage des Umfanges des Unterlassungsanspruches nach § 28 KSchG über den Einzelfall hinaus; sie sei für sämtliche Verbandsklagen nach dem KSchG von Bedeutung, weil durch die gewählte, sowohl AGB als auch Vertragsformblätter umfassende Formulierung (die auch in zahlreichen Urteilen des Obersten Gerichtshofes nie beanstandet worden sei, obwohl die inkriminierten Klauseln auch dort entweder nur in unterfertigten Formblättern oder in nicht unterfertigten AGB verwendet worden seien), vorbeugend eine Umgehung des Unterlassungsgebotes vermieden werde. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Differenzierung zwischen AGB und Vertragsformblättern sei nach dem Zweck des Unterlassungsanspruches nach § 28 KSchG nicht gerechtfertigt.Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe im Widerspruch zur ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofes zur Fassung des Unterlassungsbegehrens bei der Verbandsklage nach dem KSchG und sei mit oberstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach dem Unterlassungsgebot eine gewisse allgemeine Fassung zu geben sei, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, nicht in Einklang zu bringen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gehe die Bedeutung der Frage des Umfanges des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 28, KSchG über den Einzelfall hinaus; sie sei für sämtliche Verbandsklagen nach dem KSchG von Bedeutung, weil durch die gewählte, sowohl AGB als auch Vertragsformblätter umfassende Formulierung (die auch in zahlreichen Urteilen des Obersten Gerichtshofes nie beanstandet worden sei, obwohl die inkriminierten Klauseln auch dort entweder nur in unterfertigten Formblättern oder in nicht unterfertigten AGB verwendet worden seien), vorbeugend eine Umgehung des Unterlassungsgebotes vermieden werde. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Differenzierung zwischen AGB und Vertragsformblättern sei nach dem Zweck des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 28, KSchG nicht gerechtfertigt.
Die Revision des Klägers ist - da die Frage des Umfanges bzw der Formulierung des Unterlassungsgebotes bei Verbandsklagen nach den §§ 28 ff KSchG über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsam erscheint - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, an dessen gegenteiligen Ausspruch der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), zulässig und aus den vom Revisionswerber angeführten Gründen auch berechtigt. da die Frage des Umfanges bzw der Formulierung des Unterlassungsgebotes bei Verbandsklagen nach den Paragraphen 28, ff KSchG über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsam erscheint - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, an dessen gegenteiligen Ausspruch der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), zulässig und aus den vom Revisionswerber angeführten Gründen auch berechtigt.
Was unter den in den §§ 28 KSchG, 864a und 879 Abs 3 ABGB verwendeten Begriffen "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach hM eine Orientierung an § 1 dAGBG für angezeigt erachtet (Krejci in Krejci, HB z KSchG, 100; ders in Rummel3 §§ 28 bis 30 KSchG Rz 7; Rummel in Rummel3 § 864a Rz 1). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil der Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind". Da diese Definition wohl auch den Begriff der "Vertragsformblätter" abdeckt, meint Krejci (in HB z KSchG, 100) es müsste das österreichische Verständnis der Allgemeinen Geschäftsbedingung konsequenterweise entsprechend enger sein, da sonst die Vertragsformblätter in den genannten Gesetzen keiner gesonderten Erwähnung bedurft hätten. Eine Differenzierung der Begriffe erscheine aber überflüssig, da der österreichische Gesetzgeber den Ausdruck "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sowohl in § 864a ABGB als auch in § 879 Abs 3 ABGB (und zuletzt auch in § 28 KSchG) stets in enger Verbindung mit jenem der "Vertragsformblätter" verwende. Auch im deutschen Schrifttum wird betont, dass Vertragsformblätter ("Formularverträge") in allen vorformulierten Teilen ohne Rücksicht auf ihren Umfang und auf ihr äußeres Erscheinungsbild unter die AGBWas unter den in den Paragraphen 28, KSchG, 864a und 879 Absatz 3, ABGB verwendeten Begriffen "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach hM eine Orientierung an Paragraph eins, dAGBG für angezeigt erachtet (Krejci in Krejci, HB z KSchG, 100; ders in Rummel3 Paragraphen 28 bis 30 KSchG Rz 7; Rummel in Rummel3 Paragraph 864 a, Rz 1). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil der Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind". Da diese Definition wohl auch den Begriff der "Vertragsformblätter" abdeckt, meint Krejci (in HB z KSchG, 100) es müsste das österreichische Verständnis der Allgemeinen Geschäftsbedingung konsequenterweise entsprechend enger sein, da sonst die Vertragsformblätter in den genannten Gesetzen keiner gesonderten Erwähnung bedurft hätten. Eine Differenzierung der Begriffe erscheine aber überflüssig, da der österreichische Gesetzgeber den Ausdruck "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sowohl in Paragraph 864 a, ABGB als auch in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (und zuletzt auch in Paragraph 28, KSchG) stets in enger Verbindung mit jenem der "Vertragsformblätter" verwende. Auch im deutschen Schrifttum wird betont, dass Vertragsformblätter ("Formularverträge") in allen vorformulierten Teilen ohne Rücksicht auf ihren Umfang und auf ihr äußeres Erscheinungsbild unter die AGB-Definition fallen (vgl Loewe/von Westphalen/Trinkner Komm AGBG § 1 Rz 14; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG7 § 1 Rn 66, jeweils mwN). Auch aus dem von der Revisionsgegnerin betonten Umstand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen anders als Vertragsformblätter in aller Regel nicht unterfertigt werden, ist eine wesentliche Differenzierung nicht abzuleiten; eine solche ist aber, wie Krejci (und Rummel in Rummel3 § 879 Rz 232) beizupflichten ist, auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind, ob das betreffende, für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte Gestaltungsmodell nun als AGB oder Vertragsformular zu bezeichnen ist, die vom Gesetzgeber stets nur gemeinsam - als Begriffspaar - genannt werden (vgl Krejci und Rummel aaO).Definition fallen vergleiche Loewe/von Westphalen/Trinkner Komm AGBG Paragraph eins, Rz 14; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG7 Paragraph eins, Rn 66, jeweils mwN). Auch aus dem von der Revisionsgegnerin betonten Umstand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen anders als Vertragsformblätter in aller Regel nicht unterfertigt werden, ist eine wesentliche Differenzierung nicht abzuleiten; eine solche ist aber, wie Krejci (und Rummel in Rummel3 Paragraph 879, Rz 232) beizupflichten ist, auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind, ob das betreffende, für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte Gestaltungsmodell nun als AGB oder Vertragsformular zu bezeichnen ist, die vom Gesetzgeber stets nur gemeinsam - als Begriffspaar - genannt werden vergleiche Krejci und Rummel aaO).
Neben diesem Aspekt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob ein allein durch die Verwendung einer gesetzwidrigen Klausel in einem Vertragsformblatt indiziertes Unterlassungsgebot nach § 28 KSchG sich ausdrücklich auch auf AGB beziehen darf, vor allem aber auch die Überlegung maßgebend, dass die Fassung eines Unterlassungsgebotes nach stRsp so beschaffen sein muss, dass dem Verbotspflichtigen nicht jede Umgehung allzu leicht gemacht wird (vgl RISNeben diesem Aspekt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob ein allein durch die Verwendung einer gesetzwidrigen Klausel in einem Vertragsformblatt indiziertes Unterlassungsgebot nach Paragraph 28, KSchG sich ausdrücklich auch auf AGB beziehen darf, vor allem aber auch die Überlegung maßgebend, dass die Fassung eines Unterlassungsgebotes nach stRsp so beschaffen sein muss, dass dem Verbotspflichtigen nicht jede Umgehung allzu leicht gemacht wird vergleiche RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dem Erreichen dieses Zieles dient einerseits die von den Vorinstanzen verfügte Unterlassung auch "sinngleicher" Klauseln.
Dem Revisionswerber ist aber darin beizupflichten, dass auch an eine Umgehung des Unterlassungsgebotes dahin möglich wäre, dass die inkriminierten Klauseln statt in Formularen in AGB Verwendung finden. Der Einwand der Revisionsgegnerin, dies sei keineswegs zu befürchten, da kein Unternehmer eine Klausel, deren Verwendung in Vertragsformblättern ihm rechtskräftig untersagt wurde, diese danach in Allgemeine Geschäftsbedingungen aufnehmen werde, verfängt nicht, weil für die Einhaltung dieses Versprechens keine Sanktion bestünde. Würde Unternehmern grundsätzlich ein derart gesetzestreues Verhalten in Zukunft zu unterstellen sein, würden sich ja Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Umgehungshandlungen überhaupt erübrigen. Dieser Einwand der Beklagten ist daher ebensowenig stichhältig wie jener, dass dem Kläger ohnehin jedenfalls zumutbar wäre, auch eine zweite Verbandsklage einzubringen, die er ja dann nur gewinnen könne. Soll doch durch eine entsprechend umfassende Formulierung des Unterlassungsgebotes gerade auch unnötiger weiterer Prozessaufwand verhindert werden.
Verfehlt ist schließlich auch der in der Revisionsbeantwortung noch vorgebrachte Einwand, da die inkriminierten Klauseln bislang nie in AGB verwendet wurden, fehle es hinsichtlich einer solchen Verwendung an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr; ein noch nie gesetztes Verhalten könne nicht wiederholt werden. Die Revisionsgegnerin übersieht dabei, dass auf Grund ihrer Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG sowie der Berühmung im vorliegenden Verfahren, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben ist (5 Ob 227/98p, SZ 72/42; RISVerfehlt ist schließlich auch der in der Revisionsbeantwortung noch vorgebrachte Einwand, da die inkriminierten Klauseln bislang nie in AGB verwendet wurden, fehle es hinsichtlich einer solchen Verwendung an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr; ein noch nie gesetztes Verhalten könne nicht wiederholt werden. Die Revisionsgegnerin übersieht dabei, dass auf Grund ihrer Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG sowie der Berühmung im vorliegenden Verfahren, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben ist (5 Ob 227/98p, SZ 72/42; RIS-Justiz RS0111640), wobei - wie bereits dargelegt - auch nur ähnliche Rechtsverletzungen befürchtet werden müssen, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht.
Es war daher der Revision des Klägers stattzugeben und die angefochtene Entscheidung spruchgemäß abzuändern.
Diese Abänderung hat auch eine neue Kostenentscheidung zur Folge, die sich auf § 41 ZPO, betreffend das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO gründet. Die Beklagte hat dem mit seinem Begehren zur Gänze durchgedrungenen Kläger dessen gesamten Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.Diese Abänderung hat auch eine neue Kostenentscheidung zur Folge, die sich auf Paragraph 41, ZPO, betreffend das Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO gründet. Die Beklagte hat dem mit seinem Begehren zur Gänze durchgedrungenen Kläger dessen gesamten Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.