Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber - allerdings nur im Ergebnis - nicht berechtigt.
Nach hM kann ein Versicherungsvertrag, wie jedes Dauerschuldverhältnis, aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl Nach hM kann ein Versicherungsvertrag, wie jedes Dauerschuldverhältnis, aus wichtigem Grund gekündigt werden vergleiche Baumann in BK Rz 25 zu § 158 VVG). "Wichtiger Grund" für den Versicherer können beispielsweise betrügerische Machenschaften des Versicherungsnehmers ihm gegenüber sein. Für den Versicherungsnehmer kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, wenn der Versicherer einen Versicherungsfall grob fehlerhaft oder anhaltend verzögerlich bearbeitet ( in BK Rz 25 zu Paragraph 158, VVG). "Wichtiger Grund" für den Versicherer können beispielsweise betrügerische Machenschaften des Versicherungsnehmers ihm gegenüber sein. Für den Versicherungsnehmer kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, wenn der Versicherer einen Versicherungsfall grob fehlerhaft oder anhaltend verzögerlich bearbeitet (Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers Rn 217). Gleiches gilt, wenn etwa der Versicherer schuldhaft unberechtigt den Versicherungsschutz verweigert (Johannsen in Bruck/Möller VVG8 IV Anm D 27; römisch IV Anmerkung D 27; Prölss in Prölss/Martin VVG26 § 8 Rn 26). Um das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ohne Einhaltung einer Frist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, annehmen zu können, müssen im Allgemeinen Tatsachen vorliegen, die es für den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverhältnis bis zu seiner vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen ( Paragraph 8, Rn 26). Um das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ohne Einhaltung einer Frist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, annehmen zu können, müssen im Allgemeinen Tatsachen vorliegen, die es für den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverhältnis bis zu seiner vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (Schmalzl aaO; Späte, Haftpflichtversicherung 654 f mwN).
Einige wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung ermöglichen, werden im VersVG ausdrücklich angeführt (§§ 6, 23 ff, 39, 60 und 70 VersVG Einige wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung ermöglichen, werden im VersVG ausdrücklich angeführt (Paragraphen 6,, 23 ff, 39, 60 und 70 VersVG - vgl vergleiche Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 304). Im Bereich der Haftpflichtversicherung sieht § 158 VersVG (ebenso wie § 96 VersVG in der Feuerversicherung und § 113 VersVG in der Hagelversicherung) ein Kündigungsrecht für beide Vertragspartner vor, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Zweck, einer möglichen Störung des Vertrauensverhältnisses unter den Vertragsparteien Rechnung zu tragen, die gerade im Versicherungsfalle naheliegt ( 304). Im Bereich der Haftpflichtversicherung sieht Paragraph 158, VersVG (ebenso wie Paragraph 96, VersVG in der Feuerversicherung und Paragraph 113, VersVG in der Hagelversicherung) ein Kündigungsrecht für beide Vertragspartner vor, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Zweck, einer möglichen Störung des Vertrauensverhältnisses unter den Vertragsparteien Rechnung zu tragen, die gerade im Versicherungsfalle naheliegt (Voit in Prölss/Martin VVG26 § 158 Rz 3; Paragraph 158, Rz 3; Späte aaO 647; vgl aaO 647; vergleiche Baumann aaO Rz 1 zu § 158). In Betracht kommen zB die Verärgerung über den Vorwurf der Arglist oder falscher Angaben, über eine verzögerte Abwicklung sowie das Unbehagen bei fehlender Beweisbarkeit entscheidender Umstände uam. (vgl aaO Rz 1 zu Paragraph 158,). In Betracht kommen zB die Verärgerung über den Vorwurf der Arglist oder falscher Angaben, über eine verzögerte Abwicklung sowie das Unbehagen bei fehlender Beweisbarkeit entscheidender Umstände uam. vergleiche Voit aaO). § 158 VersVG beruht (ebenso wie §§ 96 und 113 VersVG) darauf, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Dem Kündigungsrecht im Versicherungsfall liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die Wahrnehmungen anlässlich des Schadensfalls häufig bei dem einen oder dem anderen Teil den begründeten Wunsch hervorrufen, an den Vertrag nicht weiter gebunden zu bleiben. Für den Versicherungsnehmer ist das Kündigungsrecht gewissermaßen ein Korrelat dafür, dass er das Ergebnis einer Schadensbearbeitung durch den Versicherer grundsätzlich hinzunehmen hat ( aaO). Paragraph 158, VersVG beruht (ebenso wie Paragraphen 96 und 113 VersVG) darauf, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Dem Kündigungsrecht im Versicherungsfall liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die Wahrnehmungen anlässlich des Schadensfalls häufig bei dem einen oder dem anderen Teil den begründeten Wunsch hervorrufen, an den Vertrag nicht weiter gebunden zu bleiben. Für den Versicherungsnehmer ist das Kündigungsrecht gewissermaßen ein Korrelat dafür, dass er das Ergebnis einer Schadensbearbeitung durch den Versicherer grundsätzlich hinzunehmen hat (Baumann aaO). Für den Versicherer begründet es die Möglichkeit, sich von schadensträchtigen Verträgen lösen zu können (Späte aaO 647 f mwN). Der Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht kann auch darin gesehen werden, dass sich der Wert einer Versicherung erst im Ernstfall erweist (Johannsen aaO V Anm D 28). aaO römisch fünf Anmerkung D 28).
Das für die Haftpflicht-, Feuer- und Hagelversicherung normierte gesetzliche Kündigungsrecht aus Anlass des Versicherungsfalls ist grundsätzlich dispositiv; die durch die VersVG-Novelle 1994 eingeführten §§ 158a Abs 2, 108 Abs 1 und 115a Abs 3 VersVG statuieren allerdings, dass Abweichungen für beide Teile gleich sein müssen (Erfordernis der "paritätischen Kündigungsmöglichkeit"). Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass unter "Gleichheit" formale Gleichheit zu verstehen ist, da nur durch diese relativ leicht eine sichere, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch durchführbare Gleichheitsprüfung erfolgen kann. Würde man für das Vorliegen von "Gleichheit" auch "materielle" (inhaltliche) Gleichheit der Kündigungsrechte beider Parteien genügen lassen, müsste der Versicherungsnehmer, um dessen Schutz es dem Gesetzgeber offensichtlich in erster Linie ging, unter Umständen aufwändige Abwägungen vornehmen, um beurteilen zu können, ob er kündigen kann oder ob der Versicherer zu Recht gekündigt hat Novelle 1994 eingeführten Paragraphen 158 a, Absatz 2,, 108 Absatz eins und 115a Absatz 3, VersVG statuieren allerdings, dass Abweichungen für beide Teile gleich sein müssen (Erfordernis der "paritätischen Kündigungsmöglichkeit"). Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass unter "Gleichheit" formale Gleichheit zu verstehen ist, da nur durch diese relativ leicht eine sichere, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch durchführbare Gleichheitsprüfung erfolgen kann. Würde man für das Vorliegen von "Gleichheit" auch "materielle" (inhaltliche) Gleichheit der Kündigungsrechte beider Parteien genügen lassen, müsste der Versicherungsnehmer, um dessen Schutz es dem Gesetzgeber offensichtlich in erster Linie ging, unter Umständen aufwändige Abwägungen vornehmen, um beurteilen zu können, ob er kündigen kann oder ob der Versicherer zu Recht gekündigt hat - Abwägungen, die ihn in aller Regel überfordern werden (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Komm VersVG-Novellen Rz 2 zu § 108).Novellen Rz 2 zu Paragraph 108,).
Ebenfalls zutreffend haben die Vorinstanzen aber (Fenyves aaO folgend) auch erkannt, dass die aus Evidenzgründen jedenfalls zu fordernde formale Gleichheit der Kündigungsrechte der beiden Parteien noch nicht bedeuten muss, dass eine diesem Erfordernis entsprechende Abweichung von § 158 VersVG (bzw §§ 96 und 113 VersVG) auch zulässig ist. (In den Versicherungsbedingungen enthaltene) Abweichungen sind vielmehr auch noch einer Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB zu unterziehen. aaO folgend) auch erkannt, dass die aus Evidenzgründen jedenfalls zu fordernde formale Gleichheit der Kündigungsrechte der beiden Parteien noch nicht bedeuten muss, dass eine diesem Erfordernis entsprechende Abweichung von Paragraph 158, VersVG (bzw Paragraphen 96 und 113 VersVG) auch zulässig ist. (In den Versicherungsbedingungen enthaltene) Abweichungen sind vielmehr auch noch einer Inhaltskontrolle iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu unterziehen.
Während nun die Vorinstanzen die Meinung vertreten, die gegenständliche, von § 158 VersVG abweichende, für beide Teile formal gleiche Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995 sei inhaltlich angemessen und halte daher einer Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB stand, vertreten die Beklagten auch in der Revision weiterhin die Ansicht, dass sie diese Vertragsbestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteilige und daher nichtig sei.Während nun die Vorinstanzen die Meinung vertreten, die gegenständliche, von Paragraph 158, VersVG abweichende, für beide Teile formal gleiche Klausel des Artikel 12, Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995 sei inhaltlich angemessen und halte daher einer Kontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB stand, vertreten die Beklagten auch in der Revision weiterhin die Ansicht, dass sie diese Vertragsbestimmung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteilige und daher nichtig sei.
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofs hat dazu erwogen:
Der Gesetzgeber hat mit der genannten, durch die KSchG-Novelle 1947 eingeführten Bestimmung angeordnet, dass in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene, Nebenleistungen betreffende Bestimmungen nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil "gröblich benachteiligen". Dies soll, wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 1 Ob 1/00d, SZ 73/158 = RdW 2001, 147 = EvBl 2001, 221/49 = ecolex 2001, 199 = ZVR 2001, 320/87 ausgeführt hat, der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen dienen und den in der Regel schwächeren Vertragspartner vor dem Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Materialien (RV 744 BlgNR 14. GP, 46; JAB 1223 BlgNR 14. GP, 5) treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die "verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [zust. F. Bydlinski] = EvBl 1983/129 mwN; Apathy in Schwimann2 V § 879 Rz 30). Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung ( römisch fünf Paragraph 879, Rz 30). Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung (Krejci, Bewegliches System und kombinatorisch gestaltete Anfechtungs- und Nichtigkeitstatbestände in F. Bydlinski ua, Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht 138), ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (JBl 1982, 652; RIS-Justiz RS0014676; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 240). Nach stRspr können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt (SZ 56/62; SZ 57/41 = JBl 1985, 233 = EvBl 1984/110; 9 ObA 179/89, RdW 1989, 370 = DRdA 1991, 324 [ Paragraph 879, Rz 240). Nach stRspr können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt (SZ 56/62; SZ 57/41 = JBl 1985, 233 = EvBl 1984/110; 9 ObA 179/89, RdW 1989, 370 = DRdA 1991, 324 [Ritzberger, Moser] = Arb 10.816), jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (1 Ob 638/94, ecolex 1995, 332 = RdW 1995, 258; RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 56/62; SZ 57/41 je mwN; 6 Ob 320/98x, RdW 1999, 460 = ecolex 1999, 538 [Wilhelm] = bbl 1999, 161; Krejci aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei Prüfung der Frage, ob Art 12 Pkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 für die Beklagten iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings sehr wohl auch ins Kalkül zu ziehen, dass der Kündigungsgrund nach dem Versicherungsfall überwiegend dem Interesse des Versicherungsnehmers dient (Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei Prüfung der Frage, ob Artikel 12, Pkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 für die Beklagten iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings sehr wohl auch ins Kalkül zu ziehen, dass der Kündigungsgrund nach dem Versicherungsfall überwiegend dem Interesse des Versicherungsnehmers dient (Kohlhosser in Prölss/Martin26, Rz 1 zu § 96; , Rz 1 zu Paragraph 96 ;, Fenyves aaO), der ihn auch häufiger in Anspruch nimmt als der Versicherer (vgl aaO), der ihn auch häufiger in Anspruch nimmt als der Versicherer vergleiche Martin, Sachversicherungsrecht3 950; Fenyves aaO). Berücksichtigt man dies und weiters auch den Umstand, dass der Gesetzgeber das Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall geschaffen hat, um beiden Partnern eine erleichterte Möglichkeit zur Auflösung des Versicherungsvertrags einzuräumen, die nach den allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse nicht gegeben wäre, so erweist sich auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dem Versicherungsnehmer bleibe ja immer die Möglichkeit, den Vertrag aus (allgemein) "wichtigen Gründen" vorzeitig aufzulösen, als nicht stichhältig. Vielmehr ist auch der weiteren Argumentation von Fenyves, aaO, beizupflichten, Vereinbarungen seien trotz formaler Gleichheit gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig, die das Recht des Versicherungsnehmers zur Schadenfallkündigung zu stark einschränkten, ihm dieses Recht also in der Mehrzahl der Fälle wegnähmen., aaO, beizupflichten, Vereinbarungen seien trotz formaler Gleichheit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unzulässig, die das Recht des Versicherungsnehmers zur Schadenfallkündigung zu stark einschränkten, ihm dieses Recht also in der Mehrzahl der Fälle wegnähmen.
Betrachtet man Art 12 Punkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 unter diesem Aspekt, bestehen gegen die Bestimmung der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darauf, dass in der Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten seien und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteige, in Ansehung des gegenständlichen Vertrags keine Bedenken. Kann doch diese Klausel noch als eine beide Partner bindende Bagatellgrenze für die Ausübung des Kündigungsrechts nach dem Versicherungsfall angesehen werden, die in den schon von den Vorinstanzen zitierten Gesetzesmateralien (JAB 1722 BlgNR 18. GP S. 6 f) als Beispiel für eine zulässige Abänderung des in den §§ 96 bzw 113 VersVG vorgesehenen Kündigungsrechts angeführt wird.Betrachtet man Artikel 12, Punkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 unter diesem Aspekt, bestehen gegen die Bestimmung der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darauf, dass in der Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten seien und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteige, in Ansehung des gegenständlichen Vertrags keine Bedenken. Kann doch diese Klausel noch als eine beide Partner bindende Bagatellgrenze für die Ausübung des Kündigungsrechts nach dem Versicherungsfall angesehen werden, die in den schon von den Vorinstanzen zitierten Gesetzesmateralien (JAB 1722 BlgNR 18. GP S. 6 f) als Beispiel für eine zulässige Abänderung des in den Paragraphen 96, bzw 113 VersVG vorgesehenen Kündigungsrechts angeführt wird.
Anders verhält es sich allerdings mit der die Kündigungsmöglichkeit darauf einschränkenden Klausel, dass die für einen Schadensfall zu leistende Entschädigung 5 % der Versicherungssumme übersteigen müsse, was im vorliegenden Fall bei einer Versicherungssumme von EUR 726.728,34 (= S 10 Mio) eine Mindestschadenssumme von EUR 36.336,41 (= S 500.000,--) bedeutet: Demnach soll bei einer von den Beklagten zu leistenden Jahresprämie von EUR 3.406,90 erst ein EUR 36.336,41 übersteigender Schaden für eine Schadenfallkündigung ausreichen. Bei - der Klägerin ohne weiteres zuzusinnender - realistischer Prämiengestaltung kann eine durchschnittliche Kalkulation mit einem oder gar mehreren solch hohen Schadensfällen keineswegs angenommen werden; würde doch im vorliegenden Fall ein solcher Schaden sogar die Summe aller Prämien im gesamten vereinbarten Versicherungszeitraum von 10 Jahren übersteigen. Damit liegt klar auf der Hand, dass die "5 %-Klausel" hier eine Schadensfallkündigung in der Mehrzahl der Fälle ausschließt und daher im aufgezeigten Sinn unzulässig ist. Im Gegensatz dazu erscheint die als Untergrenze genannte Mindestschadenssumme von EUR 3.633,64 im Sinne einer erlaubten Bagatellbegrenzung unbedenklich.
Bei dieser Situation eines nur teilweise unzulässigen Inhalts der gegenständlichen Vertragsklausel stellt sich die Frage nach einer geltungserhaltenden Reduktion: Nach hA ist eine unerlaubte Bestimmung, insbesondere eine gröblich benachteiligende Klausel in AGB nicht gänzlich nichtig, sondern nur insoweit, als sie unzulässig ist (Apathy in Schwimann2 V Rz 38 zu § 879 mwN), maW also nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht ( römisch fünf Rz 38 zu Paragraph 879, mwN), maW also nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht (Krejci in Rummel3 Rz 256 zu § 879 mwN; aA Iro, RdW 1987, 7; Rz 256 zu Paragraph 879, mwN; aA Iro, RdW 1987, 7; Fitz, FS Schnorr 645, aber auch die dt Lehre - wN siehe bei Krejci aaO). Krejci hält aaO diesen ablehnenden Stimmen entgegen, bei der geltungserhaltenden Reduktion gehe es keineswegs um eine "Meistbegünstigung" des AGB-Verwenders, sondern um ein gerade bei der Interpretation von AGB besonders gebotenes, weitgehend objektives Verständnis des gemeinsamen Willens der Vertragsparteien. Die geltungserhaltende Reduktion sei insofern nichts anderes als eine vertragsteleologische Reduktion des Inhaltes der gesetzwidrig formulierten AGB-Klausel auf das gesetzlich Erlaubte, also ein Konversionsfall. Eine derartige Deutung des Vertragsinhaltes sei freilich nur dann möglich, wenn ein entsprechender hypothetischer Parteiwille mit hinreichender Stringenz überhaupt erkennbar sei. Im Ergebnis sei der Unterschied zwischen einer geltungserhaltenden Reduktion und einer Vertragsergänzung unter Berücksichtigung der aus dem Vertrag ableitbaren Maximen und des redlichen Parteiwillens unter Annahme des Wegfalles der gesetzwidrigen AGB-Klausel eher ein methodischer als ein inhaltlicher.
Der erkennende Senat hält diese Ausführungen Krejcis für überzeugend und geht daher davon aus, dass unter den genannten Prämissen AGB-Klauseln im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen bleiben (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 165). Nur bei Verbraucherverträgen scheidet diese Lösung allerdings seit der Einfügung des § 6 Abs 3 KSchG aus, weil zu weit gefasste Klauseln dem Transparenzgebot widersprechen ( römisch eins 165). Nur bei Verbraucherverträgen scheidet diese Lösung allerdings seit der Einfügung des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG aus, weil zu weit gefasste Klauseln dem Transparenzgebot widersprechen (Koziol/Welser aaO mwN). Diese Einschränkung ist im vorliegenden Fall aber nicht weiter von Belang, da der gegenständliche Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag - wie nicht näher erläutert werden muss - jedenfalls kein Verbrauchergeschäft darstellt.
Ausgehend demnach davon, dass im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion der Bestimmungen des Art 12 Pkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 in Ansehung des gegenständlichen Versicherungsvertrags lediglich die "5 %Ausgehend demnach davon, dass im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion der Bestimmungen des Artikel 12, Pkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 in Ansehung des gegenständlichen Versicherungsvertrags lediglich die "5 %-Klausel" als nichtig zu entfallen hat, erweist sich die von der Klägerin nicht akzeptierte Kündigung als unzulässig, weshalb die Beklagten weiterhin zur Prämienzahlung verpflichtet waren. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen daher dem - der Höhe nach nicht mehr strittigen - Klagebegehren stattgegeben, weshalb die Revision erfolglos bleiben muss.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.