Entscheidungsgründe:
Der Kläger beabsichtigte, an den Nebenintervenienten, der vom Beklagten vertreten wurde, einen Liegenschaftsanteil (Eigentumswohnung) zu verkaufen. Der Beklagte wusste bereits vom Makler, dass der Nebenintervenient schnell über die Wohnungsschlüssel verfügen und den Kauf abwickeln wollte, weil er seine Wohnung zum 1. 1. 2006 gekündigt hatte und für sich und seine an den Rollstuhl gebundene Mutter eine Unterkunft benötigte. Der Beklagte teilte dem Makler sogleich eine Treuhandkontoverbindung mit. Mit dem Nebenintervenienten persönlich sprach er nicht. Der Kläger machte die Schlüsselübergabe davon abhängig, dass der Kaufpreis bereits vorweg auf das Treuhandkonto überwiesen werde. Der Beklagte wandte sich an den Rechtsvertreter des Klägers und teilte ihm das Ersuchen des Nebenintervenienten mit, gegen Erlag des vereinbarten Kaufpreises auf ein eigens bei ihm eingerichtetes Treuhandkonto die Wohnung bereits beziehen zu können, wobei er erklärte: „Sollte, aus welchen Gründen auch immer, der Kaufvertrag nicht verbüchert werden, so dient der treuhändig erlegte Kaufpreis als Sicherheit für alle Nachteile, welche dein Mandant [= Kläger] im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückstellung der Wohnung) erleiden würde. Ich darf Dich höflich um kurze Stellungnahme und gegebenenfalls um Genehmigung dieser Vorgangsweise ersuchen." Der Beklagte sandte dieses Schreiben auch an den Makler, der es an den Kläger mit der Bitte faxte, es zu unterschreiben. Das Original ließ er dem Nebenintervenienten zugehen. Der Kläger retournierte dem Makler das Schreiben mit dem unterfertigten Vermerk „gelesen und zur Kenntnis genommen". Es kann nicht festgestellt werden, dass das Original dieses Vermerks dem Nebenintervenienten zuging. An den Beklagten wurde es nicht weitergeleitet. Der Rechtsvertreter des Klägers vereinbarte mit dem Makler, dass die Überweisung auf das Treuhandkonto vorgenommen werde. Diese Vereinbarung wurde dem Beklagten nicht bekannt gegeben. Der Nebenintervenient überwies auf das vom Beklagten verwaltete Treuhandkonto am 4. 11. 2005 den Kaufpreis. Der Beklagte bestätigte dem Rechtsvertreter des Klägers, dass auf dem von ihm verwalteten Treuhandkonto mit der Kontobezeichnung „RA Dr. Herbert S***** TH KV P*****/S*****" der Kaufpreis gutgebucht wurde. Zur Anzeige dieser Treuhandschaft an den Treuhandverband benötige er die Kontoverbindung des Klägers. Er ersuchte um Bekanntgabe, ob die Schlüsselübergabe nun erfolgen könne und teilte mit, dass er den Wohnungseigentums-Kaufvertrag bei Vorliegen des Nutzwertgutachtens errichten werde. Im Anhang übermittelte er den Treuhandauftrag. Der Beklagte wollte als Rechtsanwalt und Mitglied des Treuhandverbands der Tiroler Rechtsanwaltskammer die Treuhandschaft im Sinn des Statuts abwickeln. Nach diesem Statut werden die den Anwalt sonst treffenden vertraglichen Verpflichtungen weder geändert noch eingeschränkt. Es geht von einem schriftlichen Treuhandauftrag aus, für den Beilage 5 des Statuts zu verwenden ist.
Am 10. 11. 2005 erhielt der Beklagte das Nutzwertgutachten und der Makler teilte ihm mit, dass die Vertragsparteien bereits am 11. 11. 2005 Mittag beim Notar den Vertrag unterfertigen wollten und Zug um Zug mit der Unterfertigung des Kaufvertrags die Schlüsselübergabe erfolgen solle. Hierauf errichtete der Beklagte den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag und übersandte ihn an den Rechtsvertreter des Klägers. Aufgrund von dringenden Terminen konnte weder der Rechtsvertreter des Klägers noch der Beklagte mit den Kaufvertragsparteien den Vertrag besprechen und bei der Vertragsunterfertigung beim Notar anwesend sein. Der Beklagte bat den Makler, er möge den Notar ersuchen, den Vertragsparteien einen Raum zum Durchlesen des Vertrags zur Verfügung zu stellen und bei Fragen Hilfestellung zu leisten. Beim Durchlesen des Vertrags in der Kanzlei des Notars kam es zwischen den Kaufvertragsparteien zu längeren Diskussionen über den Zugang über die Terrasse des Kaufobjekts. Im Zuge der Diskussion wurde der vom Beklagten errichtete Vertrag auch textlich geändert. Der Makler verließ die Besprechung, als die Diskussion noch im Gange war. Er informierte sich über den Ausgang der Verhandlungen nicht. Im Anschluss an die Diskussion unterzeichneten der Kläger und der Nebenintervenient den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag in Anwesenheit des Notars. Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass der Käufer den gesamten Kaufpreis bereits auf das Treuhandkonto überwiesen habe, dass sämtliche Treuhandaufträge allseitig unwiderruflich erteilt würden und der Treuhänder die Verpflichtung übernehme, den Kaufpreis zu verwahren und bedingungsgemäß auszufolgen. Der Beklagte wurde als Vertragsverfasser und Treuhänder ermächtigt und verpflichtet, den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer zur Anweisung zu bringen, wenn das Eigentumsrecht des Käufers gemäß den Bedingungen dieses Vertrags im Grundbuch einverleibt ist, wobei die Rechtskraft des Einverleibungsbeschlusses nicht abgewartet werden müsste. Das Original des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags übernahm der Nebenintervenient. Der Verbleib des Vertrags kann nicht festgestellt werden. Nach der Vertragsunterfertigung fuhren der Kläger und der Nebenintervenient zum Kaufobjekt. Der Kläger folgte die Schlüssel aus. Am 12. 11. 2005 begann der Nebenintervenient, seinen Hausrat zu übersiedeln. Dabei traf er den Nachbarn des Hauses, der ihn über Zufahrtsbeschränkungen und Streitigkeiten über den Umfang von Servitutsrechten informierte. Der Nachbar drohte ihm mehrmals mit Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen im Fall von Übertretungen des Servitutsrechts und der Grundgrenze. Er bezog sich auf Probleme hinsichtlich der Terrasse und des Daches des erworbenen Objekts und auch hinsichtlich der Schneeräumung. Aufgrund dieser Äußerungen wollte der Nebenintervenient das Objekt nicht mehr. Am 13. 11. 2005 zog der Nebenintervenient wieder aus und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14. 11. 2005 auf, den Treuhanderlag an ihn rückzuüberweisen, da der Kaufvertrag „nicht zustande gekommen" sei. Der Makler teilte dem Beklagten mit, dass nach Auskunft des Nebenintervenienten der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und der Nebenintervenient das Geld zurückhaben wolle. Der Makler erzählte über die Diskussion zwischen den Vertragsparteien beim Notar und dass keine Einigung erfolgt sei. Er teilte jedoch dem Beklagten nicht mit, dass er frühzeitig gegangen war. Ohne mit dem Kläger oder dessen Rechtsvertreter Rücksprache zu halten, überwies der Beklagte den bei ihm treuhändig erliegenden Kaufpreis an den Nebenintervenienten und informierte darüber den Rechtsvertreter des Klägers. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt im Ausland. Der Rechtsvertreter des Klägers erfuhr erst Anfang Dezember 2005 davon, dass der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag am 11. 11. 2005 von beiden Parteien unterschrieben worden war. Der Kläger forderte die „treuhändige Vertragsabwicklung" vom Beklagten. Da der Kläger mit der Rückgabe der Schlüssel nicht einverstanden war, warf sie der Nebenintervenient in den Postkasten des Klägers ein.
Der Nebenintervenient stützte sich in der Folge darauf, dass er vom Kläger über Abstellflächen und Zufahrtsrechte getäuscht worden sei. Er habe mit dem Kläger vereinbart, dass eine Zufahrt sowohl mit einem LKW als auch mit einem Rollstuhl möglich sein müsse. Dies sei nicht der Fall. Er fechte den Vertrag wegen Irrtums bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage an. Zwischen dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger und dem Nachbarn sind mehrere Verfahren anhängig.
Der Beklagte teilte dem Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 24. 2. 2006 mit, dass der Nebenintervenient den Vertrag wegen Irrtums bzw Wegfall der Geschäftsgrundlage anfechte und ersuchte um Abklärung, ob der Kaufvertrag auch im Einvernehmen aufgehoben werden könne. Der Rechtsvertreter des Klägers wies darauf hin, dass noch keine Vertragsaufhebung erklärt worden sei, weshalb der Beklagte im Namen des Nebenintervenienten den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Mit Schreiben vom 1. 6. 2006 teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Beklagten mit, dass der Kläger einen Rücktritt ablehne. Mit Schreiben vom 28. 8. 2006 wurde der schriftliche Treuhandauftrag dem Beklagten übersandt, der jedoch erklärte, es sei ihm aufgrund der gegebenen Umstände eine Treuhandabwicklung nicht mehr möglich, sodass er auch keinen Treuhandauftrag mehr annehme.
Der Kläger begehrt im Hauptbegehren die Bezahlung von 165.000 EUR samt Anhang. Dies sei jener Betrag, der beim Beklagten treuhändig erlegt worden sei. Abgesehen davon, dass der Nebenintervenient zu Unrecht seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, habe der Beklagte die übernommene Treuhandverpflichtung schuldhaft nicht erfüllt. Er habe nicht sichergestellt, dass das Vertragsoriginal nach Unterfertigung beim Notar direkt an ihn zugeleitet werde, damit er die weitere Abwicklung veranlassen könne. Er habe auch ohne Zustimmung und ohne Rücksprache mit dem Kläger den Treuhanderlag von 165.000 EUR an den Nebenintervenienten ohne Rechtsgrund ausgefolgt. Er hafte deshalb für die Auszahlung des Kaufpreises von 165.000 EUR an den Kläger. Jener sei bereit, den Verpflichtungen aufgrund des abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vom 11. 11. 2005 nachzukommen. Der Beklagte habe hinsichtlich des Treuhanderlags erklärt, dass der treuhändig erlegte Kaufpreis als Sicherheit für alle Nachteile diene, welche der Kläger im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückstellung der Wohnung) erleiden würde. Sollte sich ergeben, dass die Verbücherung des geschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags nicht mehr möglich sei, so habe der Beklagte dem Kläger für alle Nachteile, die sich aus der Rückabwicklung ergeben, zu haften. Durch die Ausfolgung des Treuhanderlags an den Nebenintervenienten habe der Beklagte dem Kläger ohne dessen Zustimmung die Sicherheit des Treuhanderlags schuldhaft entzogen. Ob dem Kläger solche Nachteile erwachsen, hänge davon ab, ob im Fall der Abweisung des Hauptbegehrens der Kläger einen neuen Käufer finden müsse. Die allenfalls damit verbundenen Nachteile (Kaufpreisdifferenz, Unkosten, Zinsenverlust etc) könnten aber derzeit nicht beziffert werden. Der Kläger besitze deshalb hilfsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Nachteile, weshalb er ein diesbezügliches Eventualbegehren stellte. Danach soll festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger bis zum Höchstbetrag von 165.000 EUR für alle Nachteile hafte, die dem Kläger in Hinkunft daraus erwachsen, dass der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 11. 11. 2005 rückabgewickelt werde und keine Verbücherung erfolge. Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung mit der Begründung, dass zwischen ihm und dem Kläger kein Treuhandauftrag zustande gekommen sei, da ihm der Kläger keinen Treuhandauftrag erteilt habe. Die Treuhandbeauftragung durch den Kläger sei ihm nie zugegangen. Dem Beklagten sei auch ein unterfertigter Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag nicht vorgelegen. Der Kläger habe den Nebenintervenienten insbesondere hinsichtlich der Zufahrt und der Abstellflächen in die Irre geführt. Der Beklagte sei nur bereit gewesen, eine Treuhandabwicklung entsprechend dem Statut des Treuhandbuchs der Tiroler Rechtsanwaltskammer anzunehmen. Damit komme ein Treuhandauftrag erst zustande, wenn der Treuhandauftrag unterfertigt werde, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Beklage sei nicht Vertragspartei des Kaufvertrags, sodass durch die Unterfertigung des Kaufvertrags kein Treuhandauftrag erteilt werden könne. Für den Beklagten bestehe keine Sicherungspflicht; es obliege den Vertragsparteien, dem Vertragserrichter den unterfertigten Kaufvertrag zuzuleiten. Mit seinem Begehren auf Zahlung des Kaufpreises habe sich der Kläger an den vertragsbrüchigen Nebenintervenienten zu halten. Das Klagebegehren sei unschlüssig und unbestimmt. Der Kläger begehre vom Beklagten einen Geldbetrag, ohne dass dieses Zahlungsbegehren mit einem adäquaten Leistungsaustausch im Zusammenhang stehe. Der Kläger sei nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Das Eventualbegehren sei ebenfalls unschlüssig und unbestimmt. Der Kläger müsse dartun, für welche konkreten nachteiligen Folgen der Beklagte haften solle. Es fehle eine Anspruchsgrundlage. Ebenso fehle das Feststellungsinteresse. Die Bedingungen des Kaufvertrags zur Auszahlung des Kaufpreises lägen jedenfalls nicht vor. Der Kläger habe dadurch, dass er die Liegenschaft neuerlich zum Verkauf anbiete, den Vertragsrücktritt des Nebenintervenienten anerkannt. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden könne daher nicht eingetreten sein.
Der Nebenintervenient schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an. Es sei für ihn als Fernfahrer wesentlich gewesen, dass bei der Wohnung eine Parkmöglichkeit für seinen Sattelschlepper bestehe, wie ihm vom Kläger zugesichert worden sei. Weiters sei wesentlich gewesen, dass er das Objekt mit einem Rollstuhl erreichen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Kaufvertrags sei somit weggefallen. Durch das Verschweigen, dass die Zufahrt zum Haus nicht gesichert sei, habe der Kläger seine vorvertragliche Informationspflicht verletzt. Die Liegenschaftsanteile seien mit einem Rechtsmangel behaftet, sodass der Nebenintervenient zur Wandlung berechtigt sei. Der Kläger habe auch verschwiegen, dass ein Dachstuhlbrand stattgefunden habe und der Dachstuhl nun zu hoch aufgebaut worden sei, wodurch sich eine Öffnung zwischen dem Haus des Klägers und des Nachbarn ergebe, sodass das Haus an dieser Stelle nicht vollständig abgedichtet sei. Der Nachbar bestreite eine Grenzverschiebung. Auch die Terrasse könne nicht zur Gänze benützt werden, worauf es dem Nebenintervenienten aber im Hinblick darauf, dass er Hundehalter sei, angekommen sei. Hätte der Kläger ihn über alle Umstände aufgeklärt, hätte er vom Kauf Abstand genommen. Der Nebenintervenient sei sofort vom Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Verschweigung wesentlicher Tatsachen zurückgetreten und habe dies nur „unglücklich" als Rücktritt vom Vertrag formuliert. Der Nebenintervenient habe deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises zu Recht begehrt. Der Beklagte sei vom Nebenintervenienten einseitig als Treuhänder beauftragt worden. Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass zwar eine mehrseitige Treuhand vorliege und der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus der Treuhandschaft verstoßen habe, indem er der einseitigen Disposition des Nebenintervenienten, den erlegten Kaufpreis zurückzuzahlen, nachgekommen sei. Er habe dadurch den Kläger der Sicherstellung des Kaufpreises und der Sicherung der Begleichung allfälliger Schadenersatzansprüche beraubt. Wesentlich sei aber, ob der vom Nebenintervenienten erklärte Rücktritt wegen Irrtums und arglistiger Täuschung berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe es ernsthaft für möglich gehalten, dass der Nebenintervenient den Kaufvertrag in Kenntnis der anhängigen und drohenden Verfahren nicht abgeschlossen hätte und habe sich damit abgefunden. Es sei somit dolus eventualis zu bejahen. Ohne List wäre der Kaufvertrag nicht zustande gekommen, sodass ein kausaler Willensmangel vorliege. Der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 11. 11. 2005 sei durch die Einrede des Nebenintervenienten ex tunc aufgelöst worden. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen, sodass weder das Hauptbegehren noch das Eventualbegehren (mangels Kausalität des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten) zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Die Beweisrügen der Parteien betreffend die Feststellungen, dass der Kläger den Nebenintervenienten nicht über die anhängigen und früheren Verfahren und über die Meinungsverschiedenheit mit dem Nachbarn informiert habe, der Kläger es ernstlich für möglich gehalten habe, dass der Nebenintervenient bei Aufklärung vom Kauf Abstand genommen hätte und der Nebenintervenient in Kenntnis der Verfahren den Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte sowie, dass nicht feststehe, ob der Kläger den Treuhandauftrag vor der Vertragsunterzeichnung erhalten habe, prüfte es nicht. Es erachtete auch die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zu seiner Behauptung, dass ein Zufahrtsrecht zum Kaufobjekt, wie im Vertrag vereinbart, tatsächlich bestehe, als nicht gegeben. Es vertrat nämlich die Rechtsansicht, dass es weder auf die bekämpften Feststellungen noch auf die gerügten fehlenden Feststellungen ankomme.
Das Berufungsgericht bejahte zwar das wirksame Zustandekommen einer mehrseitigen Treuhand: Der Beklagte selbst habe das Anbot auf Übernahme der Treuhandschaft gestellt und dieses bei Verfassung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags wiederholt. Wenngleich nicht feststehe, ob der Kläger den Treuhandauftrag vor Unterfertigung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags erhalten habe, so sei doch unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten einen Treuhandauftrag erteilt und damit das Anbot des Beklagten zu einer Treuhandabrede angenommen habe. Dies ergebe sich aus der gesamten Formulierung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags. Mit Unterfertigung des Vertrags sei daher die Treuhandabrede zwischen den Streitteilen zustande gekommen. Die Mitgliedschaft des Beklagten beim Treuhandverband der Tiroler Rechtsanwaltskammer stehe der Rechtsgültigkeit der Treuhandabrede zwischen den Parteien nicht entgegen. Er habe nie darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit des Treuhandauftrags die Unterfertigung des Treuhandauftragsformulars sei. Davon ausgehend sei ein mehrseitiges Treuhandverhältnis vereinbart worden. Der Beklagte habe durch die Rückzahlung des Treuhanderlags gegen die Interessen des Klägers verstoßen, was ihn schadenersatzpflichtig mache. Der Kläger mache allerdings keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern einen Ausfolgungsanspruch. Dieser bestehe nicht. Wenn der Käufer einen Vertragsanfechtungsgrund behaupte oder vom Kaufvertrag zurücktrete, so sei der Treuhänder kein Schiedsrichter, der die Rechtslage selbständig zu prüfen habe. Diese Streitfragen könnten nur in einem Zivilprozess geklärt werden. Die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags sei eine der Treuhandabwicklung des Liegenschaftskaufvertrags immanente Bedingung und führe zwangsläufig dazu, dass der Treuhänder bei vom Käufer behaupteten Anfechtungs- oder Rücktrittsgründen den Kaufpreis nicht an den Verkäufer ausfolgen dürfe. In diesem Fall sei der Treuhänder vielmehr gehalten, seine Tätigkeit fortzusetzen und den Treuhanderlag bis zur gerichtlichen Klärung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Streitfrage bei sich zu belassen. Erst wenn endgültig feststehe, dass die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldes nicht eingetreten seien, dürfe der Treuhänder dem Käufer den erlegten Kaufpreis zurückerstatten. Erst mit Rechtskraft eines derartigen, die Klage des Käufers abweisenden Urteils entstehe daher der Ausfolgungsanspruch. Habe nun der Treuhänder - wie hier - den Treuhanderlag frühzeitig rückerstattet, handle er treuwidrig und sei schadenersatzpflichtig. Arglist oder Irrtum könne aber nur einredeweise gegen die Leistungsklage des anderen Teils erhoben werden, sodass der Nebenintervenient hier Arglist oder Irrtum nicht rechtsgestaltend geltend machen könne. Anders verhalte es sich beim Vertragsrücktritt, der eine Auflösung des Vertrags ex tunc bewirke; eines rechtsgestaltenden Urteils bedürfe es nicht. Der Nebenintervenient habe seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, was grundsätzlich bis zur grundbücherlichen Einverleibung möglich sei. Habe der Nebenintervenient zu Recht seinen Rücktritt erklärt, so spiele die Treuwidrigkeit des Beklagten keine Rolle, da keine Schadenersatzansprüche daraus resultieren könnten. Habe der Nebenintervenient jedoch zu Unrecht seinen Rücktritt erklärt, dann verbleibe immer noch, dass dieser darüber hinaus noch Vertragsanfechtungsgründe ins Treffen führe, über deren Berechtigung allerdings bislang noch nicht rechtsgestaltend gerichtlich abgesprochen worden sei, sodass der Kläger jedenfalls noch keinen Ausfolgunganspruch gegenüber dem Beklagten habe. Selbst wenn die Vertragsanfechtung nicht erfolgreich wäre, so hätte zwar der Kläger einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten, der Beklagte könne aber, weil er den treuhändig erlegten Kaufpreis bereits an den Nebenintervenienten rückerstattet habe, diesen Ausfolgungsanspruch nicht erfüllen. Es läge daher, weil der Nebenintervenient nicht freiwillig bereit sei, den Kaufpreis beim Beklagten noch einmal treuhändig zu erlegen, eine vom Beklagten verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vor, sodass der Beklagte zwar nach § 920 ABGB schadenersatzpflichtig wäre, aber zur Zahlung des Kaufpreises an den Kläger bzw an die von ihm genannte Zahlstelle nicht verpflichtet wäre. Der Kläger sei daher jedenfalls nicht berechtigt, einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, sodass es auf die Feststellungen zu allfälligen Vertragsanfechtungs- und Rücktrittsgründen nicht ankomme. Mit seinem Eventualbegehren wolle der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden, die aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen könnten. Für derartige Schäden hafte jedoch der Beklagte von vornherein nicht. Sollten nämlich dem Kläger Schäden aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen, so stünden diese nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem treuwidrigen Verhalten des Beklagten, denn dieses habe eine allfällige Rückabwicklung des Vertrags nicht verursacht. Der Schadenersatzanspruch könne nur gegenüber dem Käufer der Liegenschaft bestehen.Das Berufungsgericht bejahte zwar das wirksame Zustandekommen einer mehrseitigen Treuhand: Der Beklagte selbst habe das Anbot auf Übernahme der Treuhandschaft gestellt und dieses bei Verfassung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags wiederholt. Wenngleich nicht feststehe, ob der Kläger den Treuhandauftrag vor Unterfertigung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags erhalten habe, so sei doch unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten einen Treuhandauftrag erteilt und damit das Anbot des Beklagten zu einer Treuhandabrede angenommen habe. Dies ergebe sich aus der gesamten Formulierung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags. Mit Unterfertigung des Vertrags sei daher die Treuhandabrede zwischen den Streitteilen zustande gekommen. Die Mitgliedschaft des Beklagten beim Treuhandverband der Tiroler Rechtsanwaltskammer stehe der Rechtsgültigkeit der Treuhandabrede zwischen den Parteien nicht entgegen. Er habe nie darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit des Treuhandauftrags die Unterfertigung des Treuhandauftragsformulars sei. Davon ausgehend sei ein mehrseitiges Treuhandverhältnis vereinbart worden. Der Beklagte habe durch die Rückzahlung des Treuhanderlags gegen die Interessen des Klägers verstoßen, was ihn schadenersatzpflichtig mache. Der Kläger mache allerdings keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern einen Ausfolgungsanspruch. Dieser bestehe nicht. Wenn der Käufer einen Vertragsanfechtungsgrund behaupte oder vom Kaufvertrag zurücktrete, so sei der Treuhänder kein Schiedsrichter, der die Rechtslage selbständig zu prüfen habe. Diese Streitfragen könnten nur in einem Zivilprozess geklärt werden. Die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags sei eine der Treuhandabwicklung des Liegenschaftskaufvertrags immanente Bedingung und führe zwangsläufig dazu, dass der Treuhänder bei vom Käufer behaupteten Anfechtungs- oder Rücktrittsgründen den Kaufpreis nicht an den Verkäufer ausfolgen dürfe. In diesem Fall sei der Treuhänder vielmehr gehalten, seine Tätigkeit fortzusetzen und den Treuhanderlag bis zur gerichtlichen Klärung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Streitfrage bei sich zu belassen. Erst wenn endgültig feststehe, dass die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldes nicht eingetreten seien, dürfe der Treuhänder dem Käufer den erlegten Kaufpreis zurückerstatten. Erst mit Rechtskraft eines derartigen, die Klage des Käufers abweisenden Urteils entstehe daher der Ausfolgungsanspruch. Habe nun der Treuhänder - wie hier - den Treuhanderlag frühzeitig rückerstattet, handle er treuwidrig und sei schadenersatzpflichtig. Arglist oder Irrtum könne aber nur einredeweise gegen die Leistungsklage des anderen Teils erhoben werden, sodass der Nebenintervenient hier Arglist oder Irrtum nicht rechtsgestaltend geltend machen könne. Anders verhalte es sich beim Vertragsrücktritt, der eine Auflösung des Vertrags ex tunc bewirke; eines rechtsgestaltenden Urteils bedürfe es nicht. Der Nebenintervenient habe seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, was grundsätzlich bis zur grundbücherlichen Einverleibung möglich sei. Habe der Nebenintervenient zu Recht seinen Rücktritt erklärt, so spiele die Treuwidrigkeit des Beklagten keine Rolle, da keine Schadenersatzansprüche daraus resultieren könnten. Habe der Nebenintervenient jedoch zu Unrecht seinen Rücktritt erklärt, dann verbleibe immer noch, dass dieser darüber hinaus noch Vertragsanfechtungsgründe ins Treffen führe, über deren Berechtigung allerdings bislang noch nicht rechtsgestaltend gerichtlich abgesprochen worden sei, sodass der Kläger jedenfalls noch keinen Ausfolgunganspruch gegenüber dem Beklagten habe. Selbst wenn die Vertragsanfechtung nicht erfolgreich wäre, so hätte zwar der Kläger einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten, der Beklagte könne aber, weil er den treuhändig erlegten Kaufpreis bereits an den Nebenintervenienten rückerstattet habe, diesen Ausfolgungsanspruch nicht erfüllen. Es läge daher, weil der Nebenintervenient nicht freiwillig bereit sei, den Kaufpreis beim Beklagten noch einmal treuhändig zu erlegen, eine vom Beklagten verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vor, sodass der Beklagte zwar nach Paragraph 920, ABGB schadenersatzpflichtig wäre, aber zur Zahlung des Kaufpreises an den Kläger bzw an die von ihm genannte Zahlstelle nicht verpflichtet wäre. Der Kläger sei daher jedenfalls nicht berechtigt, einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, sodass es auf die Feststellungen zu allfälligen Vertragsanfechtungs- und Rücktrittsgründen nicht ankomme. Mit seinem Eventualbegehren wolle der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden, die aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen könnten. Für derartige Schäden hafte jedoch der Beklagte von vornherein nicht. Sollten nämlich dem Kläger Schäden aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen, so stünden diese nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem treuwidrigen Verhalten des Beklagten, denn dieses habe eine allfällige Rückabwicklung des Vertrags nicht verursacht. Der Schadenersatzanspruch könne nur gegenüber dem Käufer der Liegenschaft bestehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da zur Frage, ob ein Ausfolgungsanspruch des Käufers gegenüber dem Treuhänder bestehe, wenn der Käufer Vertragsanfechtungs- und/oder Rücktrittsgründe behaupte, nicht vorliege. Die Lehre sei diesbezüglich nicht einheitlich. Der Rechtsfrage komme eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zu.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.