Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber weder die Revision gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil noch der Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ist berechtigt.
Der Beklagte hatte in einem im Mehrheitseigentum der Klägerin stehenden Haus eine Wohnung in Bestand, kam seiner Rückstellungspflicht auch nach der im Kündigungsstreit mit Berufungsurteil erfolgten Rechtwirksamerklärung der Aufkündigung und Verpflichtung zur Räumung der Wohnung nicht nach, leistete aber bis zum letzten Tag der monatliche Zinsperiode, die der tatsächlichen Räumung der Wohnung unmittelbar vorausging, Zahlungen in der Höhe der Mietzinsvorschreibungen der Hausverwaltung.
Der Beklagte hatte als Verpflichteter am 2.4.1992 die Aufschiebung der gegen ihn aufgrund des Berufungsurteiles, gegen das er die außerordentliche Revision erhoben hatte, bewilligten Räumungsexekution beantragt. Über diesen Antrag entschied das Gericht aber erst, nachdem ihm bereits der Beschluß über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision vorlag, mit Beschluß vom 7.5.1992 abschlägig. Der Beschluß über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision sowie der Beschluß über die Abweisung des Aufschiebungsantrages wurden gemeinsam am 13.5.1992 zugestellt.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht die Parteien im Sinne der sondergesetzlichen Regelung nach § 34 Abs 2 iVm § 35 Abs 2 MRG an die durch den (bereits wirksam aufgehobenen) Mietvertrag bestimmten Mietzins gebunden erachtet. Dabei legte das Berufungsgericht zugrunde, daß dem Verpflichteten im Sinne des § 42 Abs 1 Z 2a EO ein Anspruch auf Aufschiebung der Räumungsexekution zugestanden sei und die Abweisung des Aufschiebungsantrages nur zufolge verfahrensrechtlicher Überholung erfolgt wäre.Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht die Parteien im Sinne der sondergesetzlichen Regelung nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, MRG an die durch den (bereits wirksam aufgehobenen) Mietvertrag bestimmten Mietzins gebunden erachtet. Dabei legte das Berufungsgericht zugrunde, daß dem Verpflichteten im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, EO ein Anspruch auf Aufschiebung der Räumungsexekution zugestanden sei und die Abweisung des Aufschiebungsantrages nur zufolge verfahrensrechtlicher Überholung erfolgt wäre.
Gemäß § 35 Abs 2 MRG gilt das Fortbestehen der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis im Sinne des § 34 Abs 2 MRG nur für die Dauer einer bewilligten Aufschiebung der Räumungsexekution. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hat nun der Verpflichtete einen Aufschiebungsantrag gestellt, der allerdings wegen des mit der Zustellung der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag eintretenden - und in diesem Sinne gewissermaßen vorweggenommenen - Ende der beantragten Aufschiebungsfrist als verfahrensrechtlich überholt ("mangels Rechtschutzinteresses") abgewiesen wurde. In einem solchen Fall war es gerechtfertigt, nachträglich zu prüfen, ob die Aufschiebung der Räumungsexekution im Falle einer vor der Zustellung des die außerordentliche Revision zurückweisenden Beschlusses zu fällen gewesenen Entscheidung zu bewilligen gewesen wäre, diese Frage zu bejahen und deshalb die sondergesetzliche Regelung des § 34 Abs 2 MRG anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, MRG gilt das Fortbestehen der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG nur für die Dauer einer bewilligten Aufschiebung der Räumungsexekution. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hat nun der Verpflichtete einen Aufschiebungsantrag gestellt, der allerdings wegen des mit der Zustellung der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag eintretenden - und in diesem Sinne gewissermaßen vorweggenommenen - Ende der beantragten Aufschiebungsfrist als verfahrensrechtlich überholt ("mangels Rechtschutzinteresses") abgewiesen wurde. In einem solchen Fall war es gerechtfertigt, nachträglich zu prüfen, ob die Aufschiebung der Räumungsexekution im Falle einer vor der Zustellung des die außerordentliche Revision zurückweisenden Beschlusses zu fällen gewesenen Entscheidung zu bewilligen gewesen wäre, diese Frage zu bejahen und deshalb die sondergesetzliche Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, MRG anzuwenden.
Ob aus § 35 Abs 2 MRG (unabhängig von der dort vorausgesetzten Aufschiebung der Exekution) zu folgern wäre, daß die in § 34 Abs 2 MRG normierte Fortgeltung der mietvertraglichen Regelungen grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels zu gelten habe, was dem Berufungsgericht vorzuschweben scheint, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.Ob aus Paragraph 35, Absatz 2, MRG (unabhängig von der dort vorausgesetzten Aufschiebung der Exekution) zu folgern wäre, daß die in Paragraph 34, Absatz 2, MRG normierte Fortgeltung der mietvertraglichen Regelungen grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels zu gelten habe, was dem Berufungsgericht vorzuschweben scheint, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Soweit eine im Sinne des § 34 Abs 2 MRG gesetzlich angeordnete Fortgeltung mietvertraglicher Regelungen reicht, ist ein Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB ausgeschlossen. Sind die Voraussetzungen für die Fortgeltung und der mietvertraglichen Regelungen im Sinne des § 35 Abs 2 MRG erfüllt, deckt dies nicht nur den Aufschiebungszeitraum selbst, sondern den gesamten Zeitraum bis zum Ende der bewilligten (oder zu bewilligen gewesenen) Aufschiebung der zwangsweisen Räumung ab, also auch einen vor der "Dauer eines Aufschubes" gelegenen Zeitraum. Dies folgt aus einem Größenschluß, weil für einen die Erfüllung der nachvertraglichen Rückstellungspflicht nach § 1109 ABGB weniger weit verzögernden Zeitraum (etwa vor der Exekutionsbewilligung und vor dem Aufschiebungsantrag) als die Dauer der Aufschiebung die für den zweitgenannten Zeitraum angeordneten Rechtsfolgen umso eher gelten müssen.Soweit eine im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG gesetzlich angeordnete Fortgeltung mietvertraglicher Regelungen reicht, ist ein Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB ausgeschlossen. Sind die Voraussetzungen für die Fortgeltung und der mietvertraglichen Regelungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, MRG erfüllt, deckt dies nicht nur den Aufschiebungszeitraum selbst, sondern den gesamten Zeitraum bis zum Ende der bewilligten (oder zu bewilligen gewesenen) Aufschiebung der zwangsweisen Räumung ab, also auch einen vor der "Dauer eines Aufschubes" gelegenen Zeitraum. Dies folgt aus einem Größenschluß, weil für einen die Erfüllung der nachvertraglichen Rückstellungspflicht nach Paragraph 1109, ABGB weniger weit verzögernden Zeitraum (etwa vor der Exekutionsbewilligung und vor dem Aufschiebungsantrag) als die Dauer der Aufschiebung die für den zweitgenannten Zeitraum angeordneten Rechtsfolgen umso eher gelten müssen.
Das Berufungsgericht hat - ungeachtet der Mietzinsfälligkeiten - die Dauer der nach § 35 Abs 2 MRG angeordneten Fortgeltung der wechselseitigen mietvertraglichen Rechte und Pflichten nicht zinsperiodenweise, sondern bis zum datumsmäßigen Tag des Endes der Aufschiebungsfrist angenommen. Dies trifft zu, weil die Fortgeltung der mietvertraglichen Regelungen für die Dauer der Aufschiebung, dh bis zum Ablauf dieser Frist angeordnet ist.Das Berufungsgericht hat - ungeachtet der Mietzinsfälligkeiten - die Dauer der nach Paragraph 35, Absatz 2, MRG angeordneten Fortgeltung der wechselseitigen mietvertraglichen Rechte und Pflichten nicht zinsperiodenweise, sondern bis zum datumsmäßigen Tag des Endes der Aufschiebungsfrist angenommen. Dies trifft zu, weil die Fortgeltung der mietvertraglichen Regelungen für die Dauer der Aufschiebung, dh bis zum Ablauf dieser Frist angeordnet ist.
Die außerhalb der Fortgeltungsdauer liegende Verzögerung der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung dauerte vom 14.5. bis einschließlich 6.10.1992, also 4 Monate und 22 Tage. Zur Höhe des abgewiesenen Betrages wird in der Revision der Klägerin nichts ausgeführt. Der auf einen Zeitraum von 4 Monaten und 22 Tagen entfallende Teil des Klagebegehrens errechnet sich mit S 45.888,--. Das darüber hinausgehende Klagebegehren ist keinesfalls berechtigt. Die Abweisung eines Teilbegehrens von 40.071,49 S ist daher jedenfalls gerechtfertigt. Das berufungsgerichtliche Teilurteil war aus dieser Erwägung zu bestätigen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.
Der vom Beklagten als dem Verpflichteten im Verfahren zur zwangsweisen Räumung der von ihm rückzustellenden Mietwohnung für die Zeit nach dem 13.5.1992 gestellte Aufschiebungsantrag wurde vom Rekursgericht abgewiesen. Erst einen Tag vor dem hierauf auf den 7.10.1992 angesetzten Termin zum Vollzug der zwangsweisen Räumung kam der Beklagte seiner Verpflichtung zur Rückstellung der Mietwohnung nach.
Für diesen Zeitraum vom 14.5. bis 6.10.1992 kam dem mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumigen Beklagten keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG iVm § 35 Abs 2 MRG zustatten. Ihm fehlte für diese Zeit jeder aufrechte Rechtstitel zur Weiterbenützung der aufgekündigten Mietwohnung. Er hat daher für die von ihm tatsächlich, aber vertrags- und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (WohnFür diesen Zeitraum vom 14.5. bis 6.10.1992 kam dem mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumigen Beklagten keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, MRG zustatten. Ihm fehlte für diese Zeit jeder aufrechte Rechtstitel zur Weiterbenützung der aufgekündigten Mietwohnung. Er hat daher für die von ihm tatsächlich, aber vertrags- und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohn-)Markt erzielbaren (Miet-)Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Miet-)Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.
Einer schlüssigen neuen Vertragsbegründung stünde die Betreibung der zwangsweisen Räumung entgegen. Der Beklagte war im Vertrauen auf eine mit der Zinsvorschreibung bekundete Meinung der Vermieter über die Leistungsäquivalenz im Mietverhältnis nicht zu schützen. Ihn traf eine unbedingte Pflicht zur Rückstellung der ehemaligen Bestandsache und im Falle seiner Säumnis die Verpflichtung zum objektiven Wertausgleich. In der Mietzinsvorschreibung - nicht nur dann, wenn sie vor der Vollstreckbarkeit des Räumungstitels im Kündigungsstreit erfolgt sein sollte - durfte der Beklagte kein Anbot zur vertraglichen Festlegung der Höhe eines Benützungsentgeltes sehen, noch weniger einen schlüssigen Verzicht auf einen über den Betrag der vorgeschriebenen Mietzinse hinausgehenden Wertausgleich in Form des sogenannten Benützungsentgeltes.
Die vom Beklagten vertretene Ansicht, für die Dauer einer Verzögerung der Rückstellung einer Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses sei als Benützungsentgelt keinesfalls ein die Höhe des seinerzeit vereinbarten Miete übersteigender Betrag zu zahlen, hat keine gesetzliche Grundlage und ist in dieser Form auch nicht durch die herrschende Rechtsprechung gedeckt (vgl SZ58/104 uva).Die vom Beklagten vertretene Ansicht, für die Dauer einer Verzögerung der Rückstellung einer Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses sei als Benützungsentgelt keinesfalls ein die Höhe des seinerzeit vereinbarten Miete übersteigender Betrag zu zahlen, hat keine gesetzliche Grundlage und ist in dieser Form auch nicht durch die herrschende Rechtsprechung gedeckt vergleiche SZ58/104 uva).
Daß die Hausverwaltung dem Beklagten auch nach der Zustellung des im Kündigungsverfahren erflossenen Berufungsurteiles noch (wann und für welche Zinsperioden ?) Mietzinse wie früher vorschrieb und der Beklagte weiterhin Zahlungen in der Höhe der Vorschreibung leistete, schließt die Nachforderung eines höheren Benützungsentgeltes nicht aus. Für die Zeit nach dem 13.5.1992 herrschte in Ansehung der Wohnungsnutzung durch den Beklagten keinerlei vertragliche oder kraft Gesetzes bestehende Bindung. Der Beklagte war vielmehr mit der Erfüllung seiner gegen ihn exekutiv betriebenen Räumungsverpflichtung im Verzug und hat den Vermietern Ausgleich dafür zu leisten, daß er eine Nutzung des Bestandgegenstandes gezogen hat, die vom Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einem anderen freiwillig nur gegen ortsübliches Entgelt gestattet zu werden pflegt.
Zur Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes fehlt es an erforderlichen Feststellungen. Das Verfahren ist in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig.
Im fortgesetzten Verfahren wird aber auch noch folgendes zu beachten sein:
Die Klägerin ist lediglich Anteilseigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus, in dem die vom Beklagten rückzustellen gewesene Wohnung liegt. Die Verwaltung führte ein Dritter. Die aufgekündigte Wohnung hat festgestelltermaßen eine Nutzfläche von etwa 88 m2. Im fortgesetzten Verfahren wird daher nicht nur der im Jahre 1992 für die aufgekündigte Wohnung ortsübliche Mietzins zu ermitteln sein, sondern auch die vom Berufungsgericht unterstellten Voraussetzungen für eine nach § 16 Abs 1 MRG zulässige Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses, sowie auch die Anspruchsberechtigung der Klägerin, soweit sie den ihren Mieteigentumsanteil (von etwas mehr als zwei Drittel) übersteigenden Teil des restlichen Benützungsentgeltes geltend macht.Die Klägerin ist lediglich Anteilseigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus, in dem die vom Beklagten rückzustellen gewesene Wohnung liegt. Die Verwaltung führte ein Dritter. Die aufgekündigte Wohnung hat festgestelltermaßen eine Nutzfläche von etwa 88 m2. Im fortgesetzten Verfahren wird daher nicht nur der im Jahre 1992 für die aufgekündigte Wohnung ortsübliche Mietzins zu ermitteln sein, sondern auch die vom Berufungsgericht unterstellten Voraussetzungen für eine nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässige Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses, sowie auch die Anspruchsberechtigung der Klägerin, soweit sie den ihren Mieteigentumsanteil (von etwas mehr als zwei Drittel) übersteigenden Teil des restlichen Benützungsentgeltes geltend macht.
Auch dem Rekurs des Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Rechtsmittel gab aber Anlaß für eine Erweiterung des berufungsgerichtlichen Verfahrungsergänzungsauftrages. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit sie auf den von der Aufhebung betroffenen Teil des Streitgegenstandes entfallen, beruht auf § 52 ZPO.Das Rechtsmittel gab aber Anlaß für eine Erweiterung des berufungsgerichtlichen Verfahrungsergänzungsauftrages. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit sie auf den von der Aufhebung betroffenen Teil des Streitgegenstandes entfallen, beruht auf Paragraph 52, ZPO.