Begründung:
Die Klägerin war Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem Haus. Mit Kaufvertrag vom 25.11.1982 erwarb die Beklagte einen Miteigentumsanteil von 6/100. Es wurde ihr vorläufig (bis zur Schaffung von Wohnungseigentum) das nur obligatorische ausschließliche Verfügungs- und Nutzungsrecht an einer Wohnung eingeräumt und die Begründung von Wohnungseigentum auf Kosten der Klägerin vereinbart.
P. V. des Kaufvertrages (Beil I) lautet:P. römisch fünf. des Kaufvertrages (Beil römisch eins) lautet:
"Die vertragsschließenden Parteien halten ausdrücklich fest, daß es Zweck dieses Vertrages ist, der Klägerin diejenigen Liegenschaftsanteile ins bücherliche Eigentum zu übertragen, welche dem künftigen Nutzwert der Wohnung Top Nr. 6 im Hause ***** entsprechen, und in der Folge hieran Wohnungseigentum zugunsten der Klägerin zu begründen.
Es verpflichten sich daher die vertragsschließenden Parteien wechselseitig, umgehend nach Vorliegen einer Nutzwertfeststellung durch die Schlichtungsstelle der Magistratsabteilung 50 in Ansehung der Wohnung Top Nr.6 im Hause ***** alle zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der Käuferin hieran erforderlichen Erklärungen abzugeben, Urkunden zu errichten und Unterschriften in grundbuchsfähiger Form zu leisten, wobei es ausschließlich der Verkäuferin obliegt, alle hiezu erforderlichen Voraussetzungen wie amtliche Nutzwertfeststellung sowie einen Vertrag zur Begründung von Wohnungseigentum, etc, auf eigene Kosten zu schaffen."
Die Verkäuferin übernahm keine Haftung für das Ausmaß, das Erträgnis, den Bauzustand oder eine sonstige Beschaffenheit sowohl der Liegenschaftsanteile als auch der Wohnung (P IX. des Kaufvertrages). Der Kaufvertrag enthielt eine Verbücherungsklausel zugunsten der Käuferin. Ihr Miteigentumsrecht wurde einverleibt. Eine Parifizierung des Hauses bzw Nutzwertfestsetzung ist bis heute nicht erfolgt. In der Zwischenzeit hat eine Dritte einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft im Ausmaß von 7/100 erworben.Die Verkäuferin übernahm keine Haftung für das Ausmaß, das Erträgnis, den Bauzustand oder eine sonstige Beschaffenheit sowohl der Liegenschaftsanteile als auch der Wohnung (P römisch IX. des Kaufvertrages). Der Kaufvertrag enthielt eine Verbücherungsklausel zugunsten der Käuferin. Ihr Miteigentumsrecht wurde einverleibt. Eine Parifizierung des Hauses bzw Nutzwertfestsetzung ist bis heute nicht erfolgt. In der Zwischenzeit hat eine Dritte einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft im Ausmaß von 7/100 erworben.
Die Klägerin beabsichtigt, bei der Baubehörde um eine nachträgliche Baubewilligung bereits durchgeführter baulicher Änderungen der Raumaufteilungen und Einbauten von Bädern in einzelnen Wohnungen des Hauses anzusuchen. Die Beklagte weigert sich, einem dazu verfaßten Einreichplan der Klägerin die Zustimmung zu erteilen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 23.11.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage, die Beklagte dazu zu verhalten, daß sie dem Einreichplan von 8.7.1994 die Zustimmung erteilt. Die Parteien seien aufgrund des Kaufvertrages wechselseitig verpflichtet, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, damit Wohnungseigentum für die Beklagte begründet werden könne. Im Einreichplan seien die seit dem letzten Baukonsens eingetretenen Änderungen berücksichtigt. Der Plan sei für die Nutzwertfestsetzung zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich. Er sei von der Klägerin und der weiteren Miteigentümerin unterfertigt worden, die Beklagte weigere sich jedoch beharrlich trotz Belehrung seitens der Baubehörde, den Einreichplan zu unterschreiben.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und bestritt das Klagevorbringen. Von der Klägerin oder von Dritten seien eigenmächtig Veränderungen der Bausubstanz des Hauses vorgenommen worden, die der Zustimmung der beklagten Miteigentümerin bedurft hätten, weil sie zur außerordentlichen Verwaltung gehörten. Die Zustimmung der Minderheitseigentümerin sei im außerstreitigen Verfahren zu erwirken. Die Klägerin beabsichtige, konsenslose Bauführungen nachträglich durch die Baubehörde genehmigen zu lassen. Dies habe mit der Durchführung eines Nutzwertverfahrens nur am Rande zu tun. Der Beklagten sei die Unterfertigung des Bauplanes nicht möglich, weil sie damit erklären würde, daß die durchgeführten Arbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt worden seien, was eine Haftung der Beklagten mit sich bringe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß sich die Klägerin nicht auf die Bestimmungen der §§ 834 f ABGB, sondern ausschließlich auf die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung berufe, weshalb der streitige Rechtsweg zulässig sei. Die Beklagte sei aber nach dem Inhalt des Kaufvertrages nur verpflichtet, nach Vorliegen einer Nutzwertfeststellung alle zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der Käuferin erforderlichen Schritte zu setzen. Da eine Nutzwertfeststellung bislang noch nicht erfolgt sei, sei die Beklagte zur Unterfertigung des Einreichplanes nicht verpflichtet.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß sich die Klägerin nicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 834, f ABGB, sondern ausschließlich auf die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung berufe, weshalb der streitige Rechtsweg zulässig sei. Die Beklagte sei aber nach dem Inhalt des Kaufvertrages nur verpflichtet, nach Vorliegen einer Nutzwertfeststellung alle zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der Käuferin erforderlichen Schritte zu setzen. Da eine Nutzwertfeststellung bislang noch nicht erfolgt sei, sei die Beklagte zur Unterfertigung des Einreichplanes nicht verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es vertrat bei der Auslegung des Kaufvertrages nach den §§ 914 f ABGB die Auffassung, daß die Beklagte über den buchstäblichen Wortsinn des Vertrages hinaus dazu verpflichtet sei, auch die für die Herbeiführung der Nutzwertfeststellung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Vertragszweck bestehe in der Verschaffung von Wohnungseigentum für die Beklagte. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum sei gemäß § 12 Abs 2 Z 3 WEG die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Festsetzung der Nutzwerte und gemäß Z 2 leg cit die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an selbständigen Wohnungen vorzulegen. Gemäß § 26 Abs 2 Z 8 lit a WEG seien überdies die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne vorzulegen. Ohne die Mitwirkung der Beklagten könne eine Nutzwertfeststellung und damit auch die Schaffung von Wohnungseigentum nicht erreicht werden. Da sich die Klägerin auf Punkt V. des Kaufvertrages stütze, sei der Rechtsweg zulässig. Gemäß § 833 ABGB entscheide über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Miteigentümer, bei wichtigen Veränderungen bedürfe es gemäß § 834 ABGB der Zustimmung aller Miteigentümer. Wenn diese nicht zu erlangen sei, müsse gemäß § 835 ABGB die Entscheidung des Richters im außerstreitigen Verfahren eingeholt werden. Nach dem Wortlaut des § 834 ABGB könne die Entscheidung nur vor Durchführung einer beabsichtigten Veränderung erfolgen, eine nachträgliche Genehmigung außerordentlicher Veränderungen sei unzulässig. Dies habe zur Folge, daß die Klägerin den Außerstreitrichter nicht anrufen könne, wenn es sich bei den von der Baubehörde zu bewilligenden Veränderungen um wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB handeln sollte. Dann könne die Beklagte aber auch nicht über den Umweg nach Punkt V. des Kaufvertrages zur nachträglichen Genehmigung gezwungen werden. Wenn die baulichen Veränderungen aber zur ordentlichen Verwaltung gehörten, habe die Beklagte kein Recht auf Verweigerung ihrer Unterschrift. Ob die baulichen Veränderungen nun ordentliche oder außerordentliche gewesen seien, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Hiefür sei eine Ergänzung des Vorbringens der beweispflichtigen Beklagten erforderlich. Der nachträgliche Einbau von Naßräumen zähle grundsätzlich zu den außerordentlichen Veränderungen, wofür Einstimmigkeit erforderlich sei. Zu prüfen sei aber, ob nicht infolge des derzeitigen bloßen Miteigentums der Beklagten der Klägerin die Nutzung der übrigen Wohnungen allein überlassen worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe in SZ 43/91 die Ansicht vertreten, daß unabhängig davon, ob eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung vorliege, stets der Außerstreitrichter anzurufen sei. Für die zur ordentlichen Verwaltung zählenden Baumaßnahmen könne sich das Berufungsgericht der Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht anschließen. Wenn die Baumaßnahmen nach dem Miteigentumserwerb der Beklagten durchgeführt worden wären, handle es sich um wichtige Veränderungen im Sinne der §§ 834, 835 ABGB. Für derartige Veränderungen könne die Zustimmung der Beklagten nicht im streitigen Verfahren durchgesetzt werden. Wenn die wichtigen baulichen Veränderungen vor dem Miteigentumserwerb der Beklagten durchgeführt worden seien, so lägen ihr gegenüber keine eigenmächtigen Veränderungen vor. In diesem Fall könnte sie ihre Zustimmung nicht verweigern. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hingegen müßte die Minderheit hinnehmen. § 835 ABGB räume den Antragslegitimierten einen gesetzlichen Anspruch auf Mitwirkung des Gerichtes ein. Im streitigen Verfahren könnte nicht über die Willensbildung der Gemeinschaft, sondern nur über die Durchsetzung des Anteilsrechtes gegenüber den Teilhabern bzw über die Abwehr rechtswidriger Eingriffe entschieden werden. Daraus folge, daß die Unterfertigung einer nachträglichen Baugenehmigung bei den zur ordentlichen Verwaltung zählenden Baumaßnahmen von der klagenden Mehrheit im streitigen Verfahren zu erwirken sei. Dabei gehe es um die Durchführung eines bereits erfolgten Mehrheitsbeschlusses. Die nach § 65 der Wiener Bauordnung erforderliche Zustimmung sämtlicher Miteigentümer sei eine Formalvorschrift, die auf die Willensbildung der Mehrheit der Miteigentümer ohne Einfluß sei. Hier sei die Tätigkeit des Richters keine rechtsgestaltende, sondern eine rechtsverfolgende. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die baulichen Veränderungen, welche nachträglich genehmigt werden sollen, vor dem Erwerb eines Miteigentumsanteiles der Beklagten stattgefunden hätten, in welchem Fall die Beklagte ihre Zustimmung nicht verweigern könne, weil jede Haftung für den Zustand des Hauses vertragsgemäß ausgeschlossen worden sei. Weiters werde zu klären sein, ob es sich bei den durchgeführten baulichen Veränderungen um Maßnahmen der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung gehandelt habe. Im ersteren Fall sei der Klage stattzugeben, im zweiten Fall läge das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, weil die vertragliche Zustimmungspflicht der Beklagten nicht so weit gehen könne, daß sie ihrer Minderheitsrechte nach den §§ 834 f ABGB verlustig gehe. Sollte die Klägerin eigenmächtig nach dem Eigentumserwerb der Beklagten wichtige bauliche Veränderungen durchgeführt haben, sei der Rechtsweg unzulässig. Die Beklagte werde im fortgesetzten Verfahren hinreichend zu konkretisieren haben, welche baulichen Veränderungen außerordentliche Maßnahmen darstellten. Hiefür treffe sie die Behauptungs- und Beweislast. Das Argument der Beklagten, durch die Unterfertigung des Einreichplanes werde eine Haftung gegenüber Dritten begründet, sei verfehlt. Nach Auskunft der Baubehörde sei eine Unterfertigung des Plans durch die Beklagte mit dem Vorbehalt der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Arbeiten für eine Bewilligung ausreichend.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es vertrat bei der Auslegung des Kaufvertrages nach den Paragraphen 914, f ABGB die Auffassung, daß die Beklagte über den buchstäblichen Wortsinn des Vertrages hinaus dazu verpflichtet sei, auch die für die Herbeiführung der Nutzwertfeststellung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Vertragszweck bestehe in der Verschaffung von Wohnungseigentum für die Beklagte. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum sei gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, WEG die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Festsetzung der Nutzwerte und gemäß Ziffer 2, leg cit die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an selbständigen Wohnungen vorzulegen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, WEG seien überdies die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne vorzulegen. Ohne die Mitwirkung der Beklagten könne eine Nutzwertfeststellung und damit auch die Schaffung von Wohnungseigentum nicht erreicht werden. Da sich die Klägerin auf Punkt römisch fünf. des Kaufvertrages stütze, sei der Rechtsweg zulässig. Gemäß Paragraph 833, ABGB entscheide über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Miteigentümer, bei wichtigen Veränderungen bedürfe es gemäß Paragraph 834, ABGB der Zustimmung aller Miteigentümer. Wenn diese nicht zu erlangen sei, müsse gemäß Paragraph 835, ABGB die Entscheidung des Richters im außerstreitigen Verfahren eingeholt werden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 834, ABGB könne die Entscheidung nur vor Durchführung einer beabsichtigten Veränderung erfolgen, eine nachträgliche Genehmigung außerordentlicher Veränderungen sei unzulässig. Dies habe zur Folge, daß die Klägerin den Außerstreitrichter nicht anrufen könne, wenn es sich bei den von der Baubehörde zu bewilligenden Veränderungen um wichtige Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB handeln sollte. Dann könne die Beklagte aber auch nicht über den Umweg nach Punkt römisch fünf. des Kaufvertrages zur nachträglichen Genehmigung gezwungen werden. Wenn die baulichen Veränderungen aber zur ordentlichen Verwaltung gehörten, habe die Beklagte kein Recht auf Verweigerung ihrer Unterschrift. Ob die baulichen Veränderungen nun ordentliche oder außerordentliche gewesen seien, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Hiefür sei eine Ergänzung des Vorbringens der beweispflichtigen Beklagten erforderlich. Der nachträgliche Einbau von Naßräumen zähle grundsätzlich zu den außerordentlichen Veränderungen, wofür Einstimmigkeit erforderlich sei. Zu prüfen sei aber, ob nicht infolge des derzeitigen bloßen Miteigentums der Beklagten der Klägerin die Nutzung der übrigen Wohnungen allein überlassen worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe in SZ 43/91 die Ansicht vertreten, daß unabhängig davon, ob eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung vorliege, stets der Außerstreitrichter anzurufen sei. Für die zur ordentlichen Verwaltung zählenden Baumaßnahmen könne sich das Berufungsgericht der Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht anschließen. Wenn die Baumaßnahmen nach dem Miteigentumserwerb der Beklagten durchgeführt worden wären, handle es sich um wichtige Veränderungen im Sinne der Paragraphen 834,, 835 ABGB. Für derartige Veränderungen könne die Zustimmung der Beklagten nicht im streitigen Verfahren durchgesetzt werden. Wenn die wichtigen baulichen Veränderungen vor dem Miteigentumserwerb der Beklagten durchgeführt worden seien, so lägen ihr gegenüber keine eigenmächtigen Veränderungen vor. In diesem Fall könnte sie ihre Zustimmung nicht verweigern. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hingegen müßte die Minderheit hinnehmen. Paragraph 835, ABGB räume den Antragslegitimierten einen gesetzlichen Anspruch auf Mitwirkung des Gerichtes ein. Im streitigen Verfahren könnte nicht über die Willensbildung der Gemeinschaft, sondern nur über die Durchsetzung des Anteilsrechtes gegenüber den Teilhabern bzw über die Abwehr rechtswidriger Eingriffe entschieden werden. Daraus folge, daß die Unterfertigung einer nachträglichen Baugenehmigung bei den zur ordentlichen Verwaltung zählenden Baumaßnahmen von der klagenden Mehrheit im streitigen Verfahren zu erwirken sei. Dabei gehe es um die Durchführung eines bereits erfolgten Mehrheitsbeschlusses. Die nach Paragraph 65, der Wiener Bauordnung erforderliche Zustimmung sämtlicher Miteigentümer sei eine Formalvorschrift, die auf die Willensbildung der Mehrheit der Miteigentümer ohne Einfluß sei. Hier sei die Tätigkeit des Richters keine rechtsgestaltende, sondern eine rechtsverfolgende. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die baulichen Veränderungen, welche nachträglich genehmigt werden sollen, vor dem Erwerb eines Miteigentumsanteiles der Beklagten stattgefunden hätten, in welchem Fall die Beklagte ihre Zustimmung nicht verweigern könne, weil jede Haftung für den Zustand des Hauses vertragsgemäß ausgeschlossen worden sei. Weiters werde zu klären sein, ob es sich bei den durchgeführten baulichen Veränderungen um Maßnahmen der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung gehandelt habe. Im ersteren Fall sei der Klage stattzugeben, im zweiten Fall läge das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, weil die vertragliche Zustimmungspflicht der Beklagten nicht so weit gehen könne, daß sie ihrer Minderheitsrechte nach den Paragraphen 834, f ABGB verlustig gehe. Sollte die Klägerin eigenmächtig nach dem Eigentumserwerb der Beklagten wichtige bauliche Veränderungen durchgeführt haben, sei der Rechtsweg unzulässig. Die Beklagte werde im fortgesetzten Verfahren hinreichend zu konkretisieren haben, welche baulichen Veränderungen außerordentliche Maßnahmen darstellten. Hiefür treffe sie die Behauptungs- und Beweislast. Das Argument der Beklagten, durch die Unterfertigung des Einreichplanes werde eine Haftung gegenüber Dritten begründet, sei verfehlt. Nach Auskunft der Baubehörde sei eine Unterfertigung des Plans durch die Beklagte mit dem Vorbehalt der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Arbeiten für eine Bewilligung ausreichend.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei (gemeint: daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 ZPO zulässig sei).Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei (gemeint: daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zulässig sei).
Die Klägerin begehrt mit ihrem Rekurs die Abänderung dahin, daß der Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt mit ihrem "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs), den Aufhebungsbeschluß zu beheben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Beide Parteien beantragen in ihren Rekursbeantwortungen, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.