Bei einer betriebsübergangsbedingten Kündigung, die unwirksam und nichtig ist, haften Veräußerer und Erwerber dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand (9 ObA 240/98d). Wenn im Innenverhältnis nur die Beklagte die Entgeltansprüche zu tragen hatte, verjährt der Regressanspruch des zahlenden Mitschuldners (§ 896 ABGB) erst binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungspflicht bzw ab Zahlung (RIS-Justiz RS0017459).Bei einer betriebsübergangsbedingten Kündigung, die unwirksam und nichtig ist, haften Veräußerer und Erwerber dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand (9 ObA 240/98d). Wenn im Innenverhältnis nur die Beklagte die Entgeltansprüche zu tragen hatte, verjährt der Regressanspruch des zahlenden Mitschuldners (Paragraph 896, ABGB) erst binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungspflicht bzw ab Zahlung (RIS-Justiz RS0017459).
Die Verjährung beginnt aber auch nach Schadenersatzrecht (§ 1489 ABGB) erst ab der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung über die Haftung der Klägerin als Betriebsübernehmerin zu laufen. Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (6 Ob 81/01g mwN).Die Verjährung beginnt aber auch nach Schadenersatzrecht (Paragraph 1489, ABGB) erst ab der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung über die Haftung der Klägerin als Betriebsübernehmerin zu laufen. Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (6 Ob 81/01g mwN).