Der Revisionsrekurs ist zwar wegen der notwendigen Ergänzung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts zulässig, aber nicht berechtigt.
Vor Eingehen auf die Rekursausführungen ist klarzustellen, dass das Erstgericht sich bei seiner Ansicht über eine Einstellung der Betriebe der Klägerin auf der Donauinsel geraten „spitzfindig" und ausschließlich auf die Verwendung des Wortes „betrieb" in der Klage stützte. Dies reicht für eine entsprechende Tatsachenfeststellung nicht aus und stellt nur einen nach dem Gesamtzusammenhang der Klage widerleglichen Schluss dar. Die Erläuterungen der Klägerin in ihrem Rekurs über eine regelmäßige Winterpause sind schlüssig und entgegen der Ansicht des Rekursgerichts keine unzulässigen Neuerungen. Die Abweisung des Sicherungsantrags kann daher nicht mit dem Wegfall der Wiederholungsgefahr begründet werden.
Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch im Verfahren erster Instanz erkennbar ausschließlich auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Ehre (§ 1330 ABGB) gestützt hat. Primäre Klagsgrundlage ist der von der Klägerin als beleidigend und rufschädigend qualifizierte Eindruck über das Unternehmen, den der Film des Beklagten hervorgerufen haben soll, dass nämlich der maßgebliche „Durchschnittsseher" zur Auffassung gelange, der Betreiber der Gastwirtschaften habe den Filmaufnahmen zugestimmt. Genau dies hat das Rekursgericht nach den getroffenen Feststellungen mit nachvollziehbarer Begründung und ohne Rechtsirrtum verneint. Dies erkennt die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag auch selbst, wo sie einräumt, dass zu diesem Thema jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Stattdessen versucht die Revisionsrekurswerberin ihren Anspruch auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen:Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch im Verfahren erster Instanz erkennbar ausschließlich auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Ehre (Paragraph 1330, ABGB) gestützt hat. Primäre Klagsgrundlage ist der von der Klägerin als beleidigend und rufschädigend qualifizierte Eindruck über das Unternehmen, den der Film des Beklagten hervorgerufen haben soll, dass nämlich der maßgebliche „Durchschnittsseher" zur Auffassung gelange, der Betreiber der Gastwirtschaften habe den Filmaufnahmen zugestimmt. Genau dies hat das Rekursgericht nach den getroffenen Feststellungen mit nachvollziehbarer Begründung und ohne Rechtsirrtum verneint. Dies erkennt die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag auch selbst, wo sie einräumt, dass zu diesem Thema jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Stattdessen versucht die Revisionsrekurswerberin ihren Anspruch auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen:
Zu untersuchen sei, ob nicht die Veröffentlichung der ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftslokal gedrehten Pornoszene das Tatbild des § 115 StGB und damit auch des § 1330 Abs 1 ABGB verwirkliche und ob die „unternehmerische Privatsphäre" iSd Art 8 MRK verletzt worden sei bzw ein Angriff gegen das „allgemeine Persönlichkeitsrecht auf unternehmerische Integrität" vorliege. Diese Fragen ließen sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht beantworten. Die Grenzen für die Ausstrahlung von Berichten, bei denen der Beklagte den zu berichtenden Sachverhalt (hier über bewusste Grenzverletzungen - Tabubrüche) aus Gründen der Befriedigung der Sensationslust selbst geschaffen habe, seien mit den Gesichtspunkten des Ehrenschutzes „nicht zufriedenstellend beantwortbar", ebenso auch nicht ein Rückgriff auf den Bildnisschutz (§ 78 UrhG) oder „gar namensrechtliche Überlegungen". Es sei „erforderlich, neue Leitlinien aufzufinden". In der Folge versucht die Rekurswerberin die Ableitung ihres Anspruchs aus § 16 ABGB als Generalklausel. Sexuelle Handlungen in einem öffentlichen Gastronomielokal verwirklichten den Tatbestand der §§ 218, 208 StGB. Der Beklagte verletze den Anspruch auf achtungsvolle Behandlung des anderen und verwirkliche das Delikt nach § 115 StGB. Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sei ein Moslem. Familienangehörige, Freunde und Kunden würden die öffentlich ausgeübten unzüchtigen Handlungen entsprechend ihrer Religion als besonders unehrenhaft empfinden. Zu diesem Rekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:Zu untersuchen sei, ob nicht die Veröffentlichung der ohne Zustimmung der Klägerin im Geschäftslokal gedrehten Pornoszene das Tatbild des Paragraph 115, StGB und damit auch des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verwirkliche und ob die „unternehmerische Privatsphäre" iSd Artikel 8, MRK verletzt worden sei bzw ein Angriff gegen das „allgemeine Persönlichkeitsrecht auf unternehmerische Integrität" vorliege. Diese Fragen ließen sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht beantworten. Die Grenzen für die Ausstrahlung von Berichten, bei denen der Beklagte den zu berichtenden Sachverhalt (hier über bewusste Grenzverletzungen - Tabubrüche) aus Gründen der Befriedigung der Sensationslust selbst geschaffen habe, seien mit den Gesichtspunkten des Ehrenschutzes „nicht zufriedenstellend beantwortbar", ebenso auch nicht ein Rückgriff auf den Bildnisschutz (Paragraph 78, UrhG) oder „gar namensrechtliche Überlegungen". Es sei „erforderlich, neue Leitlinien aufzufinden". In der Folge versucht die Rekurswerberin die Ableitung ihres Anspruchs aus Paragraph 16, ABGB als Generalklausel. Sexuelle Handlungen in einem öffentlichen Gastronomielokal verwirklichten den Tatbestand der Paragraphen 218,, 208 StGB. Der Beklagte verletze den Anspruch auf achtungsvolle Behandlung des anderen und verwirkliche das Delikt nach Paragraph 115, StGB. Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sei ein Moslem. Familienangehörige, Freunde und Kunden würden die öffentlich ausgeübten unzüchtigen Handlungen entsprechend ihrer Religion als besonders unehrenhaft empfinden. Zu diesem Rekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Die ausführliche Wiedergabe des Parteivorbringens der Klägerin im Verfahren erster Instanz im Vergleich zu demjenigen im Revisionsrekursverfahren ist zur Illustration des Umstands erforderlich, dass die Rechtsmittelausführungen im Ergebnis darauf hinauslaufen, eine gutächtliche Stellungnahme dahin zu erhalten, auf welche Rechtsgrundlage (außer derjenigen nach § 1330 ABGB) der Unterlassungsanspruch gestützt werden könnte. Dazu ist jedenfalls das auf eine rasche Enderledigung angelegte Provisiorialverfahren keinesfalls geeignet. Hier kann die Behauptungslast des Sicherungswerbers und seine Pflicht zur Anspruchsbescheinigung nicht soweit reduziert werden, dass es Aufgabe des Gerichts wäre, nach allen Richtungen hin eine denkmögliche Anspruchsgrundlage und deren Voraussetzungen zu suchen. Eine Überwälzung der prozessualen Diligenzpflicht der Partei auf das Gericht ist nicht möglich. Der im Verfahren erster Instanz relevierte Sachverhalt steckt die Grenze der rechtlichen Prüfung ab. Hypothetische Überlegungen, ob bei geändertem oder ergänzendem Sachvorbringen eine weitere Anspruchsgrundlage besteht, als diejenige, die der Kläger ausdrücklich geltend machte, hat das Gericht nicht anzustellen.Die ausführliche Wiedergabe des Parteivorbringens der Klägerin im Verfahren erster Instanz im Vergleich zu demjenigen im Revisionsrekursverfahren ist zur Illustration des Umstands erforderlich, dass die Rechtsmittelausführungen im Ergebnis darauf hinauslaufen, eine gutächtliche Stellungnahme dahin zu erhalten, auf welche Rechtsgrundlage (außer derjenigen nach Paragraph 1330, ABGB) der Unterlassungsanspruch gestützt werden könnte. Dazu ist jedenfalls das auf eine rasche Enderledigung angelegte Provisiorialverfahren keinesfalls geeignet. Hier kann die Behauptungslast des Sicherungswerbers und seine Pflicht zur Anspruchsbescheinigung nicht soweit reduziert werden, dass es Aufgabe des Gerichts wäre, nach allen Richtungen hin eine denkmögliche Anspruchsgrundlage und deren Voraussetzungen zu suchen. Eine Überwälzung der prozessualen Diligenzpflicht der Partei auf das Gericht ist nicht möglich. Der im Verfahren erster Instanz relevierte Sachverhalt steckt die Grenze der rechtlichen Prüfung ab. Hypothetische Überlegungen, ob bei geändertem oder ergänzendem Sachvorbringen eine weitere Anspruchsgrundlage besteht, als diejenige, die der Kläger ausdrücklich geltend machte, hat das Gericht nicht anzustellen.
Zum Anspruch nach § 1330 ABGB:Zum Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB:
1. Die Betroffenheit der Klägerin von der Ausstrahlung des Films mit den Pornoszenen in ihrem Geschäftslokal ist zu bejahen, weil nach den Feststellungen das Geschäftslokal und damit die Unternehmerin selbst identifiziert werden konnten (zur Identifizierbarkeit RIS-Justiz RS0111732; 6 Ob 114/00h = SZ 73/117; 6 Ob 231/01s). Selbst wenn man unterstellt, dass die Veröffentlichung von Pornoszenen im Geschäftslokal auch bei Erkennbarkeit der fehlenden Zustimmung des Betreibers rufschädigend und/oder ehrverletzend sein könnte, scheitert der Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB hier aber daran, dass die Bildberichterstattung des Beklagten einer wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptung gleichzuhalten ist, die nach gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden kann, auf die sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz, aber auch im Revisionsrekursverfahren nur rudimentär beruft. Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (RISJustiz RS0111732; 6 Ob 114/00h = SZ 73/117; 6 Ob 231/01s). Selbst wenn man unterstellt, dass die Veröffentlichung von Pornoszenen im Geschäftslokal auch bei Erkennbarkeit der fehlenden Zustimmung des Betreibers rufschädigend und/oder ehrverletzend sein könnte, scheitert der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB hier aber daran, dass die Bildberichterstattung des Beklagten einer wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptung gleichzuhalten ist, die nach gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden kann, auf die sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz, aber auch im Revisionsrekursverfahren nur rudimentär beruft. Aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geht zwar hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (RIS-Justiz RS0031649). Dieser erstmals in der Entscheidung 4 Ob 143/90 = MR 1991, 20 = EvBl 1991/61, vertretene Grundsatz ist zwar dogmatisch umstritten, wie in der Entscheidung 6 Ob 161/97p ausführlich dargelegt wurde (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 1330 mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 47 f). In der Rechtsprechung aber völlig einheitlich vertreten und vom Schrifttum gebilligt wird die Notwendigkeit einer Güterabwägung (6 Ob 11/95, 6 Ob 161/97p uva). Die Interessenabwägung hat die Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf (und allenfalls auch die Achtung seiner durch Art 8 MRK geschützten Intimsphäre) den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger gegenüberzustellen (6 Ob 3/04s mwN). Zugunsten des Verletzten ist zu entscheiden, wenn seine Interessen unnötig verletzt wurden und kein überwiegendes Informationsbedürfnis bestand. Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung dieser Grundsätze, dass die Klägerin jedenfalls auch zur Güterabwägung geeignete Argumente ins Treffen führen hätte müssen, um den Vorrang ihrer Interessen im Provisorialverfahren zu bescheinigen. Dies ist nicht der Fall:Justiz RS0031649). Dieser erstmals in der Entscheidung 4 Ob 143/90 = MR 1991, 20 = EvBl 1991/61, vertretene Grundsatz ist zwar dogmatisch umstritten, wie in der Entscheidung 6 Ob 161/97p ausführlich dargelegt wurde vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1330, mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 47 f). In der Rechtsprechung aber völlig einheitlich vertreten und vom Schrifttum gebilligt wird die Notwendigkeit einer Güterabwägung (6 Ob 11/95, 6 Ob 161/97p uva). Die Interessenabwägung hat die Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf (und allenfalls auch die Achtung seiner durch Artikel 8, MRK geschützten Intimsphäre) den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger gegenüberzustellen (6 Ob 3/04s mwN). Zugunsten des Verletzten ist zu entscheiden, wenn seine Interessen unnötig verletzt wurden und kein überwiegendes Informationsbedürfnis bestand. Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung dieser Grundsätze, dass die Klägerin jedenfalls auch zur Güterabwägung geeignete Argumente ins Treffen führen hätte müssen, um den Vorrang ihrer Interessen im Provisorialverfahren zu bescheinigen. Dies ist nicht der Fall:
2. Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu, wie dies in der Judikatur des EGMR immer wieder betont wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h), legt zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an (6 Ob 296/02a unter Hinweis auf Entscheidungen des EGMR: EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - unabhängige initiative Informationsvielfalt in Österreich, MR 2002, 149, EGMR-Urteil vom 26. 2. 2002 - Dichand ua gegen Österreich, NL 2002/1, 26, MR 2002, 84; ÖJZ 2002, 464/18). Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist (6 Ob 244/02d mwN). Es kann kein Zweifel bestehen, dass das Thema der sexuellen Freiheit und der damit verwirklichten Tabubrüche in diesem Sinne als gewichtig zu bewerten ist. Fragwürdig mögen zwar durchaus manche Motive des Beklagten für die Filmberichterstattung sein (Befriedigung der Sensationslust des Publikums; ökonomische Interessen an hohen Einschaltquoten durch reißerische Aufbereitung eines sensiblen Themas), dem steht aber auch das durchaus ernst zu nehmende Gewicht des zur Diskussion gestellten Themas gegenüber (insbesondere der Teilbereich der zu erforschenden Reaktion der überraschten Beobachter auf die ihnen „aufgedrängten" Sexszenen). Demgegenüber ist die Sphäre der Klägerin mit der Ausstrahlung des Films über den Originalhergang des Geschehens ausschließlich durch die Erkennbarkeit ihres Geschäftslokals als „Tatort" berührt. Ein rufschädigender oder beleidigender Charakter der bildlichen Wiedergabe eines Tatorts, wie dies in der Fernsehberichterstattung täglich geschieht, kann nur aus besonderen Gründen bejaht werden, etwa dann, wenn das Opfer allein durch die bildliche Darstellung des örtlichen Geschehens in seiner Persönlichkeit betroffen wird und aus diesem Grund mit Nachteilen zu rechnen hat. Ein Zusammenhang mit der Persönlichkeit wäre etwa dann gegeben, wenn der Tatort besondere Peinlichkeitsgefühle auslöste (Beispiel: Betreten eines Stundenhotels). Im Regelfall wird die Persönlichkeit aber nur durch die Darstellung der Person und nicht allein durch den Tatort betroffen sein.
Bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen ist hier zugunsten des Beklagten insbesondere der Umstand ins Treffen zu führen, dass es das spezielle Thema des in der Öffentlichkeit betriebenen Tabubruchs auf sexuellem Gebiet erfordert, auch die Örtlichkeit zu zeigen, um dem Thema dahin gerecht zu werden, dass das Publikum nicht zur Auffassung gelangt, es würden gestellte Szenen gezeigt. Die Sexausübung im öffentlichen Bereich, also vor überraschten Passanten oder Lokalgästen, verlangt auch die bildliche Darstellung und Veröffentlichung des Ortes des Geschehens. Eine wahrheitsgemäße Wiedergabe dieses Sachverhalts unter Einschluss des Originalschauplatzes liegt daher hier ausnahmsweise im Kernbereich des Informationsinteresses. Demgegenüber steht das von der Revisionsrekurswerberin zumindest im Provisorialverfahren nicht ausreichend begründete Interesse an der Anonymität des Schauplatzes. Ohne entsprechende Feststellungen - ein unvollständiger Sachverhalt wird nicht gerügt - kann nicht davon ausgegangen werden, dass es allein aufgrund der Filmausstrahlung (wenn auch die Reaktion des Angestellten = Lokalverweis gezeigt wird) zwingend zu einer Geschäftsschädigung infolge des Ausbleibens empörter Kunden der Klägerin kommen muss und dass dies den von ihr behaupteten religiösen Hintergrund hätte. Dies läge nur bei dem gerade nicht festgestellten Sachverhalt nahe, wenn das Publikum eine Zustimmung der Klägerin zum Drehen der Sexszenen annehmen hätte müssen. Wohl hat die Klägerin zu diesem Thema Behauptungen aufgestellt (sie sei gefragt worden, wie sie „denn so etwas Unglaubliches zulassen könne"), diese aber nicht bescheinigt. Damit verbleibt nur mehr die Prüfung der Rechtsfrage nach dem „beleidigenden Charakter" der Erkennbarkeit der Örtlichkeit nach dem Verständnis des maßgeblichen verständigen Durchschnittssehers. Entgegen den Revisionsrekursausführungen kann die Veröffentlichung der Sexszenen bei Erkennbarkeit des Geschäftslokals und damit gegebener Identifizierungsmöglichkeit für einen kleinen Kreis von Personen einer Beschimpfung oder Verspottung im Sinne des § 115 StGB nicht gleichgehalten werden. Dieses Tatbild stellt auf die Verächtlichmachung anderer Personen ab, nicht aber auf die Beschreibung oder bildliche Darstellung eines Tatorts. Es ist grundsätzlich nicht unehrenhaft, Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden zu sein, wenn nicht gleichzeitig damit eine besondere Eigenschaft des Betroffenen angegriffen wird und es deswegen in der allgemeinen Einschätzung als negativ beurteilt wird. Ein Interesse der Klägerin an der Anonymisierung des Tatorts ist daher nach dem bescheinigten Sachverhalt nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zu erkennen, nämlich dahin, dass der eingeschränkte Personenkreis, dem die Identifikation der Klägerin aufgrund der Örtlichkeit und des gezeigten Personals möglich ist, von der Information ausgeschlossen werden soll. Dies reicht jedoch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht aus, einen Vorrang gegenüber dem schon grundsätzlich besonders gewichtigen, auf Art 10 MRK gestützten Informationsinteresse zu begründen.Bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen ist hier zugunsten des Beklagten insbesondere der Umstand ins Treffen zu führen, dass es das spezielle Thema des in der Öffentlichkeit betriebenen Tabubruchs auf sexuellem Gebiet erfordert, auch die Örtlichkeit zu zeigen, um dem Thema dahin gerecht zu werden, dass das Publikum nicht zur Auffassung gelangt, es würden gestellte Szenen gezeigt. Die Sexausübung im öffentlichen Bereich, also vor überraschten Passanten oder Lokalgästen, verlangt auch die bildliche Darstellung und Veröffentlichung des Ortes des Geschehens. Eine wahrheitsgemäße Wiedergabe dieses Sachverhalts unter Einschluss des Originalschauplatzes liegt daher hier ausnahmsweise im Kernbereich des Informationsinteresses. Demgegenüber steht das von der Revisionsrekurswerberin zumindest im Provisorialverfahren nicht ausreichend begründete Interesse an der Anonymität des Schauplatzes. Ohne entsprechende Feststellungen - ein unvollständiger Sachverhalt wird nicht gerügt - kann nicht davon ausgegangen werden, dass es allein aufgrund der Filmausstrahlung (wenn auch die Reaktion des Angestellten = Lokalverweis gezeigt wird) zwingend zu einer Geschäftsschädigung infolge des Ausbleibens empörter Kunden der Klägerin kommen muss und dass dies den von ihr behaupteten religiösen Hintergrund hätte. Dies läge nur bei dem gerade nicht festgestellten Sachverhalt nahe, wenn das Publikum eine Zustimmung der Klägerin zum Drehen der Sexszenen annehmen hätte müssen. Wohl hat die Klägerin zu diesem Thema Behauptungen aufgestellt (sie sei gefragt worden, wie sie „denn so etwas Unglaubliches zulassen könne"), diese aber nicht bescheinigt. Damit verbleibt nur mehr die Prüfung der Rechtsfrage nach dem „beleidigenden Charakter" der Erkennbarkeit der Örtlichkeit nach dem Verständnis des maßgeblichen verständigen Durchschnittssehers. Entgegen den Revisionsrekursausführungen kann die Veröffentlichung der Sexszenen bei Erkennbarkeit des Geschäftslokals und damit gegebener Identifizierungsmöglichkeit für einen kleinen Kreis von Personen einer Beschimpfung oder Verspottung im Sinne des Paragraph 115, StGB nicht gleichgehalten werden. Dieses Tatbild stellt auf die Verächtlichmachung anderer Personen ab, nicht aber auf die Beschreibung oder bildliche Darstellung eines Tatorts. Es ist grundsätzlich nicht unehrenhaft, Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden zu sein, wenn nicht gleichzeitig damit eine besondere Eigenschaft des Betroffenen angegriffen wird und es deswegen in der allgemeinen Einschätzung als negativ beurteilt wird. Ein Interesse der Klägerin an der Anonymisierung des Tatorts ist daher nach dem bescheinigten Sachverhalt nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zu erkennen, nämlich dahin, dass der eingeschränkte Personenkreis, dem die Identifikation der Klägerin aufgrund der Örtlichkeit und des gezeigten Personals möglich ist, von der Information ausgeschlossen werden soll. Dies reicht jedoch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht aus, einen Vorrang gegenüber dem schon grundsätzlich besonders gewichtigen, auf Artikel 10, MRK gestützten Informationsinteresse zu begründen.
Der Senat gelangt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Betreiberin des Geschäftslokals durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt ist, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund.
Bei diesem Ergebnis braucht die bislang nicht relevierte Rechtsfrage nicht untersucht zu werden, ob sich die klagende KEG (eine parteifähige Personengesellschaft des Handelsrechts: § 4 EGG) wie eine juristische Person auf Ehrenschutz des § 1330 Abs 1 ABGB überhaupt berufen kann. Zur Geltendmachung eines Rufschadens (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist sie jedenfalls legitimiert.Bei diesem Ergebnis braucht die bislang nicht relevierte Rechtsfrage nicht untersucht zu werden, ob sich die klagende KEG (eine parteifähige Personengesellschaft des Handelsrechts: Paragraph 4, EGG) wie eine juristische Person auf Ehrenschutz des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB überhaupt berufen kann. Zur Geltendmachung eines Rufschadens (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) ist sie jedenfalls legitimiert.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO.