Begründung:
Der Kläger und der Beklagte sind Gemeinderäte und Abgeordnete im Wiener Gemeinderat bzw Landtag. Sie gehören verschiedenen politischen Parteien an. Der Kläger war führender Funktionär (Vizeobmann) eines Fußballvereins, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Der Beklagte griff den Kläger in einer Presseaussendung vom 17. 3. 1995 wegen der Vorgänge rund um den Fußballclub an. Der Kläger brachte daraufhin eine auf § 1330 ABGB gestützte Klage auf Unterlassung ehrenbeleidigender und rufschädigender Äußerungen ein. Das Gericht erster Instanz wies mit Urteil vom 23. 5. 1996 (4 Cg 75/95v des LGZ Wien) das Klagebegehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, es zu unterlassen, dritten Personen mitzuteilen und/oder zu erklären oder in sonstiger Weise zu verbreiten, daß sich im Zusammenhang mit dem Fußballclub F***** ein "Sodom und Gomorrha" in der "ehrenwerten Gesellschaft" des Ing. Karl S***** abspiele, weiters daß Ing. Karl S***** offenkundig die Pleite des Fußballclubs F***** auf dem Rücken der Spieler und der sportinteresssierten Favoritner zu verantworten habe und weiters, daß die S***** diese Vereine offenbar mit ihren Freunderllogen verwechsle, bei denen ein Geflecht aus Macht, Geld und Partei im Vordergrund stehe, die beklagte Partei sei weiters schuldig, es zu unterlassen, dritten Personen gegenüber gleichsinnige Äußerungen zu verbreiten, ab. Es stellte nur den Inhalt der Presseaussendung fest und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen des Beklagten als Vorwürfe in einer für parteipolitische Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform zu beurteilen seien, ohne daß dabei ein Wertungsexzeß feststellbar sei.Der Kläger und der Beklagte sind Gemeinderäte und Abgeordnete im Wiener Gemeinderat bzw Landtag. Sie gehören verschiedenen politischen Parteien an. Der Kläger war führender Funktionär (Vizeobmann) eines Fußballvereins, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Der Beklagte griff den Kläger in einer Presseaussendung vom 17. 3. 1995 wegen der Vorgänge rund um den Fußballclub an. Der Kläger brachte daraufhin eine auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Klage auf Unterlassung ehrenbeleidigender und rufschädigender Äußerungen ein. Das Gericht erster Instanz wies mit Urteil vom 23. 5. 1996 (4 Cg 75/95v des LGZ Wien) das Klagebegehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, es zu unterlassen, dritten Personen mitzuteilen und/oder zu erklären oder in sonstiger Weise zu verbreiten, daß sich im Zusammenhang mit dem Fußballclub F***** ein "Sodom und Gomorrha" in der "ehrenwerten Gesellschaft" des Ing. Karl S***** abspiele, weiters daß Ing. Karl S***** offenkundig die Pleite des Fußballclubs F***** auf dem Rücken der Spieler und der sportinteresssierten Favoritner zu verantworten habe und weiters, daß die S***** diese Vereine offenbar mit ihren Freunderllogen verwechsle, bei denen ein Geflecht aus Macht, Geld und Partei im Vordergrund stehe, die beklagte Partei sei weiters schuldig, es zu unterlassen, dritten Personen gegenüber gleichsinnige Äußerungen zu verbreiten, ab. Es stellte nur den Inhalt der Presseaussendung fest und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen des Beklagten als Vorwürfe in einer für parteipolitische Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform zu beurteilen seien, ohne daß dabei ein Wertungsexzeß feststellbar sei.
Der Beklagte ließ am 26. 7. 1996 folgende Presseaussendung veröffentlichen:
"Die F*****/W*****/S*****/***ORIGINAL- TEXT-SERVICE***
W*****: *****-S***** mit Klage abgeblitzt - Jetzt Rücktritt!
Utl.: Neuerliche Untersuchung des F***** Finanzdebakels notwendig =
Wien, 1996-07-26 (*****) - Der Klubobmann der Wiener S***** Karl S***** ist nun mit seiner Klage gegen den ***** Sportsprecher GR. Ing. Peter W***** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien voll abgeblitzt. Die bestätigten Vorwürfe gegen S***** sind so schwer, daß jetzt nur der Rücktritt des *****-Klubobmann folgen kann.
*****
W***** hatte in mehreren Aussendungen im März 1995 schwere Vorwürfe gegen S***** in Zusammenhang mit der Verwicklung des *****-Klubobmannes in den Finanzskandal rund um den Wiener Traditionsfußballverein F***** erhoben. So sei S***** als F***** - Vizepräsident und Mitglied des fünfköpfigen Präsidiums seit Jahren Seite an Seite mit seinen kriminellen Freunderln gesessen, die die 30 Mio Schilling Pleite des Vereins zu verantworten haben. Die Klage S***** gegen W***** auf Unterlassung wurde nun vom LG Wien voll abgewiesen und es darf weiterhin behauptet werden,
*) daß sich im Zusammenhang mit dem Fußballklub F***** ein "Sodom und Gomorrha" in der "ehrenwerten Gesellschaft" des Ing. S***** abspiele,
*) daß Ing. Karl S***** offenkundig die Pleite des Fav.AC auf dem Rücken der Spieler und der sportinteressierten Favoritner zu verantworten habe und
*) daß die ***** diese Vereine offenbar mit ihren Freunderllogen verwechsle, bei denen ein Geflecht aus Macht, Geld und Partei im Vordergrund stehe.
"Damit ist S***** überfahren und soll sofort zurücktreten", forderte W*****. Das Gericht stellte weiters in seinem Urteil wortwörtlich fest, daß es sich bei den Äußerungen W***** um "eine berechtigte politische Kritik gehandelt habe, die an das aufklärungsbedürftige Verhalten des Klägers (S*****) anknüpfe".
Tatsächlich sei das Verhalten S***** beim F*****-Skandal nach wie vor höchst aufklärungsbedürftig. Der *****-Klubobmann sei nämlich als Mitglied des damaligen fünfköpfigen Pleitegremiums, dem F*****-Präsidium, auch laut Vereinsstatuten genauso mitverantwortlich für sämtliche wirtschaftliche Vereinsbelange, wie die nun in dieser Causa bereits gerichtlich verurteilten Funktionäre K***** (Ex-Präsident) und S***** (Ex-Vizepräsident). Schließlich habe es dieses Führungsgremium fertiggebracht, den F***** in eine 30 Mio S-Verschuldung und damit an den Rand des Ruins zu führen. Wäre jetzt nicht ein neuer großzügiger Gönner und Sponsor gefunden worden, so wäre der Traditionsverein vor die Hunde gegangen, erklärte W*****. Nicht zu vergessen sei auch der ebenfalls wegen Betruges angezeigte Vizepräsident und damaliges Präsidiumsmitglied, Immobilienhai Roland I*****, der als damaliger F*****-Vize ebenfalls beste persönliche Kontakte zu S***** hatte. Beim Gerichtsverfahren um den F***** habe sich auch herausgestellt, daß I***** nur deshalb in den F***** eingetreten sei, um politische Bande zu *****-S***** zu knüpfen.
"Es ist jetzt jedenfalls unbestritten, daß S***** maßgeblich am damaligen 30 Mio-Finanzdebakel des F***** mitverantwortlich war. Das ist für einen Klubobmann und Gemeinderat völlig untragbar", begründete W***** seine Rücktrittsforderung. Weiters stelle sich die Frage, warum wieder einmal mehr die sogenannten "kleinen" Funktionäre über die Klinge springen mußten, aber der mächtige *****-Klubobmann als einer der fünf Megapleitiers ungeschoren davongekommen sei. Die ***** werde jetzt auch angesichts des vorliegenden Urteils eine Neuaufnahme des gesamten F*****-Gerichtsverfahrens anstreben. "S***** hängt in diesen mafiosen Vorgängen federführend voll drinnen und das werden wir jetzt gestärkt durch das nunmehrige Urteil ans Tageslicht bringen", so W***** abschließend. (Schluß) PW
***ORIGINALTEXT-SERVICE UNTER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS***"
Mit der am 23. 8. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Unterlassung mehrerer ehrenbeleidigender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten und stellte zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs einen auf die Unterlassung folgender Behauptungen gerichteten Sicherungsantrag:
daß sich im Zusammenhang mit dem Fußballclub F***** ein "Sodom und Gomorrha" in der "ehrenwerten Gesellschaft" des Ing. Karl S***** abspiele; weiters daß Ing. Karl S***** offenkundig die Pleite des Fußballclubs F***** auf dem Rücken der Spieler und der sportinteressierten Favoritner zu verantworten habe; weiters daß die ***** diese Vereine offenbar mit ihren Freundenlogen verwechsle, bei der ein Geflecht aus Macht, Geld und Partei im Vordergrund stehe; daß die bestätigten Vorwürfe gegen Ing. Karl S***** so schwer seien, daß jetzt nur der Rücktritt des *****-Klubobmanns folgen könne; daß Ing. Karl S***** als F*****-Vizepräsident und Mitglied des fünfköpfigen Präsidiums seit Jahren Seite an Seite mit seinen kriminellen Freunderl gesessen sei, die die 30 Mio.-Pleite des Vereins zu verantworten hätten; daß in einem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wortwörtlich festgestellt worden wäre, daß es sich bei den Äußerung des Beklagten um "eine berechtigte, politische Kritik" gehandelt habe, die an das aufklärungsbedürftige Verhalten des Klägers anknüpfe; daß der ebenfalls wegen Betrugs angezeigte Vizepräsident und damaliges Präsidiumsmitglied, Immobilienhai Dr. Roland I*****, der als damaliger F*****-Vize ebenfalls beste politische Kontakte zu S***** gehabt habe und nur deshalb in den F***** eingetreten sei, um politische Bande zu ***** S***** zu knüpfen; daß es jedenfalls unbestritten sei, daß Ing. Karl S***** maßgeblich am 30 Mio.-Finanzdebakel des F***** mitverantwortlich gewesen sei und dies für einen Klubobmann und Gemeinderat völlig untragbar sei und der mächtige *****-Klubobmann als einer der fünf Megapleitiers ungeschoren davongekommen sei; daß Ing. Karl S***** in diesen mafiosen Vorgängen federführend voll "drinnen hänge".
Die Behauptungen des Beklagten seien unwahr. Die Klärung der Frage, wer für die Zahlungsunfähigkeit des Fußballclubs verantwortlich gewesen sei, sei nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, sodaß diesbezüglich keine Vorwürfe bestätigt worden sein könnten. Das Zitat der Gerichtsentscheidung sei völlig unrichtig. Von einem aufklärungsbedürftigen Verhalten des Klägers sei in der Gerichtsentscheidung keine Rede gewesen. Es sei auch unrichtig, daß der Kläger am "Finanzdebakel" mitverantwortlich sei. Dem Kläger werde mit unwahren Behauptungen ein verbrecherisches Verhalten unterstellt. Die rufschädigenden Äußerungen des Beklagten stellten keine zulässige politische Kritik dar. Da die Behauptungen auch ehrenbeleidigend seien, müßte der Kläger für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nur die Verbreitung der Tatsachenbehauptungen beweisen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß bei unrichtigen ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zustehe. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten seien Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile. Der Kläger habe nur die Verbreitung bescheinigen müssen. Die Wahrheit der Behauptungen hätte der Beklagte zu bescheinigen gehabt. Die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe eines strafgesetzwidrigen Verhaltens seien rufschädigend, zumal das gegen den Kläger eingeleitete gerichtliche Vorverfahren nach § 90 StPO eingestellt worden sei. Wenn auch in politischen Auseinandersetzungen die Wortwahl von Kritikern nach großzügigeren Kriterien zu bemessen sei, hätten auch Politiker Anspruch darauf, daß die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nehme. In der Presseaussendung des Beklagten sei der falsche Eindruck erweckt worden, als hätte sich ein unabhängiges Gericht mit den Vorwürfen des Beklagten inhaltlich befaßt und diese Vorwürfe als berechtigt erkannt. Tatsächlich habe das Gericht jedoch bei den Äußerungen des Beklagten nur einen Wertungsexzeß verneint.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß bei unrichtigen ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zustehe. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten seien Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile. Der Kläger habe nur die Verbreitung bescheinigen müssen. Die Wahrheit der Behauptungen hätte der Beklagte zu bescheinigen gehabt. Die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe eines strafgesetzwidrigen Verhaltens seien rufschädigend, zumal das gegen den Kläger eingeleitete gerichtliche Vorverfahren nach Paragraph 90, StPO eingestellt worden sei. Wenn auch in politischen Auseinandersetzungen die Wortwahl von Kritikern nach großzügigeren Kriterien zu bemessen sei, hätten auch Politiker Anspruch darauf, daß die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nehme. In der Presseaussendung des Beklagten sei der falsche Eindruck erweckt worden, als hätte sich ein unabhängiges Gericht mit den Vorwürfen des Beklagten inhaltlich befaßt und diese Vorwürfe als berechtigt erkannt. Tatsächlich habe das Gericht jedoch bei den Äußerungen des Beklagten nur einen Wertungsexzeß verneint.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und wies den Sicherungsantrag hinsichtlich der Begehren auf Unterlassung der Behauptungen a) daß die ***** diese Vereine offenbar mit ihren Freunderllogen verwechsle, bei der ein Geflecht aus Macht, Geld und Partei im Vordergrund stehe, b) daß Dr. Roland I***** nur deshalb in den F***** eingetreten sei, um politische Bande zum Kläger zu knüpfen und c) daß der Kläger für einen Klubobmann und Gemeinderat völlig untragbar sei, ab. Im übrigen bestätigte es die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht zusammengefaßt die Auffassung, daß bei der Verletzung des Rechtsgutes der Ehre ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch bestehe. Wenn die rufschädigenden Tatsachenbehauptungen zugleich auch eine Ehrenbeleidigung darstellten, so habe der Kläger nur die Verbreitung der Tatsachen zu behaupten. Der Beweis der Wahrheit der Behauptungen obliege dem Beklagten. Ob Tatsachenbehauptungen vorlägen, sei nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen zu beurteilen. Der Beklagte müsse die für ihn ungünstigste Auslegung der Äußerung gegen sich gelten lassen. Zum Einwand des Beklagten, daß hinsichtlich dreier Behauptungen Streitanhängigkeit vorliege, sei zu erwidern, daß das das Klagebegehren abweisende Urteil des Gerichtes zweiter Instanz im Vorprozeß in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei. Der vorliegenden Klage und dem Sicherungsantrag lägen aber nicht dieselben Erklärungen zugrunde. Hier sei die Presseaussendung vom 26. 7. 1996 zu prüfen, in welcher der Beklagte behauptet habe, aufgrund des abweisenden Urteils des LGZ Wien im Vorprozeß dürften die Äußerungen (das sind drei der im Sicherungsantrag bekämpften Behauptungen) weiterhin behauptet werden. Durch seinen Hinweis auf die Entscheidung des LGZ Wien habe der Beklagte den den Kläger herabsetzenden, aber unrichtigen Eindruck erweckt, das Gericht habe die Richtigkeit der bekämpften Äußerungen des Beklagten überprüft. Dies sei aber keineswegs richtig. Das LGZ Wien habe lediglich den Text der Presseaussendung festgestellt und die Äußerungen als Vorwürfe in einer für parteipolitische Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform beurteilt und einen Wertungsexzeß verneint. Damit könne aber der Einwand der Streitanhängigkeit bzw der Rechtskraft nicht erhoben werden. Eine Bindungswirkung könne nicht eintreten, da die gegenständlichen Erklärungen in einem ganz anderen Zusammenhang stünden. Es werde nämlich nicht berichtet, daß der Beklagte damals unter den damaligen Umständen die Äußerungen machen hätte dürfen, sondern es werde behauptet, daß man nach Klageabweisung weiterhin die Äußerungen abgeben dürfe. Der rechtserzeugende Sachverhalt sei in den beiden Verfahren nicht derselbe. Dabei schade es nicht, daß der Spruch "verbal ident" sei. Das Ausmaß der Bindungswirkung werde zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, es seien aber die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig erledigten Anspruchs heranzuziehen. Dies gelte insbesondere bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines abweisenden Urteils.
Zu den einzelnen Behauptungen führte das Rekursgericht aus:
1. Mit der Wendung, es herrsche ein Zustand wie in "Sodom und Gomorrha", sei ein Tatsachenkern verbunden, nämlich der von haltlosen, korrupten und gesetzlich bedenklichen Zuständen. Gleiches gelte für die Wendung "ehrenwerte Gesellschaft", die der Durchschnittsleser auf ein Mafia-Verhältnis beziehe.
2. Der Beklagte habe dem Kläger strafgesetzwidrige Machenschaften bei der "30-Millionen-Pleite" unterstellt.
3. Der Vorwurf des Zusammenspiels von "Macht, Geld und Partei" beziehe sich auf die politische Partei und nicht auf den Kläger persönlich. Hier sei das Tatbild des § 1330 ABGB nicht erfüllt.3. Der Vorwurf des Zusammenspiels von "Macht, Geld und Partei" beziehe sich auf die politische Partei und nicht auf den Kläger persönlich. Hier sei das Tatbild des Paragraph 1330, ABGB nicht erfüllt.
4. Die Behauptung, daß sich Vorwürfe gegen den Kläger durch das Urteil des LGZ Wien bestätigt hätten, sei unrichtig.
5. Durch den Gesamtzusammenhang der Äußerungen des Beklagten werde deutlich, daß gegenüber dem Kläger der Vorwurf der Förderung eines kriminellen Vorgehens seiner "Freunde" erhoben worden sei.
6. Bei der "wortwörtlichen" Zitierung des Urteils des LGZ Wien werde durch die nur vom Beklagten stammende Textstelle der falsche Anschein erweckt, das Gericht hätte die Vorwürfe gegen den Kläger geprüft. Durch die falsche Zitierung werde der Vorwurf eines "aufklärungsbedürftigen" Verhaltens des Klägers erhoben.
7. Die Behauptungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Rechtsanwalt Dr. I***** seien nicht als gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe zu werten.
8. Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger sei für das Finanzdebakel mitverantwortlich, entbehre eines sachlichen Tatsachensubstrats. Es bestehe aber kein Anlaß, dem Beklagten die Äußerung zu verbieten, daß der Kläger als Klubobmann und Gemeinderat völlig untragbar sei. Dabei handle es sich um eine unüberprüfbare Wertung. Eine Rücktrittsforderung gegenüber einem anderen Politiker sei immer berechtigt. Die Vorwürfe, ein "Megapleitier" zu sein und ein Unternehmen schuldhaft in den Ruin geführt zu haben, seien aber ebenso wie die anderen angeführten Tatsachenbehauptungen ehrenbeleidigend. Der Beklagte habe den Wahrheitsbeweis seiner Behauptungen gar nicht angetreten. Die Äußerungen seien auch nicht als zulässige Kritik in der politischen Auseinandersetzung zu werten. Es gebe kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die zur Bindungswirkung von Vorentscheidungen entwickelten Grundsätze auch auf die Wiederholung von Ehrenbeleidigungen anwendbar seien.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist verspätet.