Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Klageanspruch liegen an sich richtige rechtliche Erwägungen über die Herausgabepflicht eines Beauftragten im allgemeinen (§ 1009 ABGB) bzw. eines mit der Führung der Geschäfte einer Personenhandelsgesellschaft betrauten Gesellschafters (Art. 7 Nr. 4 Abs. 2 der 4. EVHGB) im speziellen zugrunde. Die gesetzlichen Vorschriften, in denen diese Erwägungen Niederschlag gefunden haben, beruhen auf der jeden mit Geschäftsbesorgungen treffenden Treuepflicht, die Interessen des Auftraggebers allen anderen Überlegungen voranzustellen und unter Zurückstellung eigener Interessen auf die sich aus der Besorgung fremder Geschäfte ergebende Möglichkeit zu verzichten, daraus persönlichen Nutzen zu ziehen, damit erst gar nicht die Versuchung aufkomme, den eigenen Interessen einen maßgeblichen Einfluß auf die notwendigen Entscheidungen zu gewähren, und schließen auch die Erwägung ein, daß demjenigen, für dessen Rechnung ein anderer Geschäfte führt, auch die gesamten Vorteile daraus gebühren, da er doch ebenso die gesamte Gefahr zu tragen hat (RGZ 99, 32; BGHZ 39/4; Mühl in Soergel - Siebert, BGB[10], Bd. 3, 357 f.; Steffen in BGB-RGRK[12], Bd. 2, Rdn. 3 und 15 zu § 667 BGB; Stanzl in Klang[2] IV/1, 816). Dementsprechend sind die mit der Führung von Geschäften Dritter Beauftragten verpflichtet, alle persönlichen Vorteile herauszugeben die ihnen aus irgendeinem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Gründe zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluß haben konnten (Mühl a. a. O.,358). Ob dies tatsächlich der Fall war, ist gar nicht zu prüfen. Nach dieser gesetzlichen Rechtslage, die freilich nicht unabdingbar ist, wäre es dem Beklagten und Dr. J in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der drei genannten Kommanditgesellschaften (der Klägerin, der Y Handelsgesellschaft m. b. H. Dem Klageanspruch liegen an sich richtige rechtliche Erwägungen über die Herausgabepflicht eines Beauftragten im allgemeinen (Paragraph 1009, ABGB) bzw. eines mit der Führung der Geschäfte einer Personenhandelsgesellschaft betrauten Gesellschafters (Artikel 7, Nr. 4 Absatz 2, der 4. EVHGB) im speziellen zugrunde. Die gesetzlichen Vorschriften, in denen diese Erwägungen Niederschlag gefunden haben, beruhen auf der jeden mit Geschäftsbesorgungen treffenden Treuepflicht, die Interessen des Auftraggebers allen anderen Überlegungen voranzustellen und unter Zurückstellung eigener Interessen auf die sich aus der Besorgung fremder Geschäfte ergebende Möglichkeit zu verzichten, daraus persönlichen Nutzen zu ziehen, damit erst gar nicht die Versuchung aufkomme, den eigenen Interessen einen maßgeblichen Einfluß auf die notwendigen Entscheidungen zu gewähren, und schließen auch die Erwägung ein, daß demjenigen, für dessen Rechnung ein anderer Geschäfte führt, auch die gesamten Vorteile daraus gebühren, da er doch ebenso die gesamte Gefahr zu tragen hat (RGZ 99, 32; BGHZ 39/4; Mühl in Soergel - Siebert, BGB[10], Bd. 3, 357 f.; Steffen in BGB-RGRK[12], Bd. 2, Rdn. 3 und 15 zu Paragraph 667, BGB; Stanzl in Klang[2] IV/1, 816). Dementsprechend sind die mit der Führung von Geschäften Dritter Beauftragten verpflichtet, alle persönlichen Vorteile herauszugeben die ihnen aus irgendeinem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehenden Gründe zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluß haben konnten (Mühl a. a. O.,358). Ob dies tatsächlich der Fall war, ist gar nicht zu prüfen. Nach dieser gesetzlichen Rechtslage, die freilich nicht unabdingbar ist, wäre es dem Beklagten und Dr. J in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der drei genannten Kommanditgesellschaften (der Klägerin, der Y Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG und der Z Ges. m. b. H. & Co. KG) nicht erlaubt gewesen, aus den - wenngleich in mittelbarer Geschäftsführung - für diese Kommanditgesellschaften geschlossenen Einkaufs- und Werbegesellschaften in irgendeiner Weise Provisionen und damit persönlichen Nutzen zu ziehen; es wäre vielmehr ihre Pflicht gewesen, alle in der Durchführung dieser in ihren Aufgabenbereich als Geschäftsführer fallenden Geschäfte wahrnehmbaren Vorteile ausschließlich und in vollem Umfange den genannten drei Kommanditgesellschaften zukommen zu lassen. Es kann nämlich kein Zweifel darüber aufkommen, daß hier die Besorgnis gerechtfertigt ist, das eigene Interesse der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer am Provisionsbezug könnte auf ihre zum Abschluß der provisionsfundigen Geschäfte notwendigen Entscheidungen maßgeblichen Einfluß gehabt und die Befolgung ihrer Pflicht, die Interessen der von ihnen - wenngleich mittelbar - geführten Kommanditgesellschaften auf das gewissenhafteste zu berücksichtigen, wesentlich beeinträchtigt haben. Es wäre auch der von den Vorinstanzen gegen die Anwendbarkeit der beiden angeführten gesetzlichen Vorschriften auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ins Treffen geführte Einwand, der Beklagte und Dr. J hätten nicht die Geschäfte der Kommanditgesellschaften geführt, diese Aufgabe sei vielmehr von den Komplementärgesellschaften wahrgenommen worden, nicht unbedingt ein Hindernis für die direkte Inanspruchnahme des Beklagten aus der Verletzung der aufgezeigten Pflicht. Es kann nämlich keineswegs in dieser vereinfachenden und im formaljuristischen Denken verhafteten Form von vornherein das Bestehen unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den Kommanditgesellschaften und den Geschäftsführern ihrer Komplementärgesellschaften und damit auch eine direkte Inanspruchnahme treuepflichtwidrig handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften durch die Kommanditgesellschaften ausgeschlossen werden, denn die starren gesetzlichen Grenzen zwischen den Bereichen der Kommanditgesellschaften und ihrer einzelnen Komplementärgesellschaften m. b. H. können auf der Ebene des Vertragsrechtes wesentlich aufgeweicht werden, so etwa dadurch, daß die Komplementärgesellschaften m, b. H. bloß rein formal als Zwischenglied vorgeschoben werden, um den sonst - zwar nicht zwingend - von der Führung der Geschäfte (§ 164 Satz 1 HGB) und unabdingbar von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossenen (§ 170 HGB) Kommanditisten unter Vermeidung jeglicher unbeschränkter Haftung mit der tatsächlichen Ausübung der Leitungsmacht betrauen zu können (vgl. etwa DR 1944, 576, und Peter Doralt in Kastner - Stoll, Co. KG) nicht erlaubt gewesen, aus den - wenngleich in mittelbarer Geschäftsführung - für diese Kommanditgesellschaften geschlossenen Einkaufs- und Werbegesellschaften in irgendeiner Weise Provisionen und damit persönlichen Nutzen zu ziehen; es wäre vielmehr ihre Pflicht gewesen, alle in der Durchführung dieser in ihren Aufgabenbereich als Geschäftsführer fallenden Geschäfte wahrnehmbaren Vorteile ausschließlich und in vollem Umfange den genannten drei Kommanditgesellschaften zukommen zu lassen. Es kann nämlich kein Zweifel darüber aufkommen, daß hier die Besorgnis gerechtfertigt ist, das eigene Interesse der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer am Provisionsbezug könnte auf ihre zum Abschluß der provisionsfundigen Geschäfte notwendigen Entscheidungen maßgeblichen Einfluß gehabt und die Befolgung ihrer Pflicht, die Interessen der von ihnen - wenngleich mittelbar - geführten Kommanditgesellschaften auf das gewissenhafteste zu berücksichtigen, wesentlich beeinträchtigt haben. Es wäre auch der von den Vorinstanzen gegen die Anwendbarkeit der beiden angeführten gesetzlichen Vorschriften auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ins Treffen geführte Einwand, der Beklagte und Dr. J hätten nicht die Geschäfte der Kommanditgesellschaften geführt, diese Aufgabe sei vielmehr von den Komplementärgesellschaften wahrgenommen worden, nicht unbedingt ein Hindernis für die direkte Inanspruchnahme des Beklagten aus der Verletzung der aufgezeigten Pflicht. Es kann nämlich keineswegs in dieser vereinfachenden und im formaljuristischen Denken verhafteten Form von vornherein das Bestehen unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den Kommanditgesellschaften und den Geschäftsführern ihrer Komplementärgesellschaften und damit auch eine direkte Inanspruchnahme treuepflichtwidrig handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften durch die Kommanditgesellschaften ausgeschlossen werden, denn die starren gesetzlichen Grenzen zwischen den Bereichen der Kommanditgesellschaften und ihrer einzelnen Komplementärgesellschaften m. b. H. können auf der Ebene des Vertragsrechtes wesentlich aufgeweicht werden, so etwa dadurch, daß die Komplementärgesellschaften m, b. H. bloß rein formal als Zwischenglied vorgeschoben werden, um den sonst - zwar nicht zwingend - von der Führung der Geschäfte (Paragraph 164, Satz 1 HGB) und unabdingbar von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossenen (Paragraph 170, HGB) Kommanditisten unter Vermeidung jeglicher unbeschränkter Haftung mit der tatsächlichen Ausübung der Leitungsmacht betrauen zu können vergleiche etwa DR 1944, 576, und Peter Doralt in Kastner - Stoll,
Die GmbH & Co. KG[2], 268, und die dort in FN 129 angegebene Literatur); es können sich aber auch aus dem der Bestellung der Geschäftsführer zugrunde liegenden Anstellungsvertrag Schutzwirkungen zugunsten der Kommanditgesellschaften ergeben, die dann auch eine unmittelbare Anspruchsgrundlage gemäß Art. 7 Nr. 4 Abs. 2 der 4. EVHGB erzeugen würden (vgl. dazu Peter Doralt a. a. O., 260 ff., und die dort dargestellte Literatur). In allen diesen und in möglichen anderen Fällen könnten die Kommanditgesellschaften ihre Ansprüche ohne den Umweg über einen Haftungsschadender Komplementärgesellschaften m. b. H. direkt gegen den oder die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften geltend machen. Davon abgesehen, käme aber auch die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaften kraft GmbH-Rechtes in Betracht, wenn ihr, wie sie behauptete, der allfällige Herausgabeanspruch der Komplementärgesellschaften abgetreten worden wäre. Es ist nämlich gleichgültig, welche Rechtsnatur man auch immer dem der Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH zugrunde liegenden Anstellungsvertrag beimißt (bloßer Auftragsvertrag, freier oder echter Dienstvertrag: vgl. für alle Peter Doralt a. a. O., 258 ff.), in allen Fällen treffenden Geschäftsführer aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (§§ 1002 ff. ABGB) ergebenden Pflichten, also auch die Herausgabepflicht gemäß § 1009 ABGB, die in ihren Grundlagen vollkommen jener des - der Anordnung des § 667 BGB entlehnten - Art. 7 Nr. 4 Abs. 2 der 4. EVHGB entspricht. Co. KG[2], 268, und die dort in FN 129 angegebene Literatur); es können sich aber auch aus dem der Bestellung der Geschäftsführer zugrunde liegenden Anstellungsvertrag Schutzwirkungen zugunsten der Kommanditgesellschaften ergeben, die dann auch eine unmittelbare Anspruchsgrundlage gemäß Artikel 7, Nr. 4 Absatz 2, der 4. EVHGB erzeugen würden vergleiche dazu Peter Doralt a. a. O., 260 ff., und die dort dargestellte Literatur). In allen diesen und in möglichen anderen Fällen könnten die Kommanditgesellschaften ihre Ansprüche ohne den Umweg über einen Haftungsschadender Komplementärgesellschaften m. b. H. direkt gegen den oder die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften geltend machen. Davon abgesehen, käme aber auch die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaften kraft GmbH-Rechtes in Betracht, wenn ihr, wie sie behauptete, der allfällige Herausgabeanspruch der Komplementärgesellschaften abgetreten worden wäre. Es ist nämlich gleichgültig, welche Rechtsnatur man auch immer dem der Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH zugrunde liegenden Anstellungsvertrag beimißt (bloßer Auftragsvertrag, freier oder echter Dienstvertrag: vergleiche für alle Peter Doralt a. a. O., 258 ff.), in allen Fällen treffenden Geschäftsführer aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (Paragraphen 1002, ff. ABGB) ergebenden Pflichten, also auch die Herausgabepflicht gemäß Paragraph 1009, ABGB, die in ihren Grundlagen vollkommen jener des - der Anordnung des Paragraph 667, BGB entlehnten - Artikel 7, Nr. 4 Absatz 2, der 4. EVHGB entspricht.
Der Klageanspruch wäre, bestunde er zu Recht, auch keineswegs verjährt, denn er unterliegt in Ermangelung einer besonderen Vorschrift der in § 1478 ABGB festgesetzten allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren, gleichviel ob er sich auf Art. 7 Nr. 4 Abs. 2 der 4. EVHGB oder auf § 1009 ABGB (diesbezüglich EvBl. 1962/414) grundet.Der Klageanspruch wäre, bestunde er zu Recht, auch keineswegs verjährt, denn er unterliegt in Ermangelung einer besonderen Vorschrift der in Paragraph 1478, ABGB festgesetzten allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren, gleichviel ob er sich auf Artikel 7, Nr. 4 Absatz 2, der 4. EVHGB oder auf Paragraph 1009, ABGB (diesbezüglich EvBl. 1962/414) grundet.
Für die mangelnde Berechtigung des geltend gemachten Anspruches ist jedoch nicht das von den Vorinstanzen gebrauchte Argument entscheidend, Dr. J könne an den von ihm mit Genehmigung der Gesellschafter der drei Kommanditgesellschaften bezogenen Provisionen beteiligen, wenn er wolle, denn auch der indirekte Provisionsbezug des Beklagten wäre nach der aufgezeigten Rechtslage treuepflichtwidrig und mit den aufgezeigten Rechtsfolgen verbunden gewesen, denn es darf nicht übersehen werden, daß wegen der für die Vertretung der Komplementärgesellschaften, die nach den Gesellschaftsverträgen nur durch den Beklagten und Dr. J gemeinsam möglich war, unerläßlichen Mitwirkung des Beklagten an dem rechtswirksamen Zustandekommen der provisionsfundigen Geschäfte die Besorgnis nachteiliger Einflußnahme auf die zu ihrem Abschluß führende Willensbildung bei beiden organschaftlichen Vertretern gerechtfertigt erscheint. Dabei ist es gleichgültig, ob Dr. J einzelne oder zahlreiche dieser provisionsfundigen Rechtsgeschäfte mit bloß stillschweigender Bevollmächtigung oder Duldung durch den Beklagten geschlossen hat, weil auch der diesem Verhalten notwendig zugrunde liegende rechtsgeschäftliche Wille des Beklagten von der aufgezeigten Besorgnis betroffen sein konnte, welche den tragenden Grund der gesetzlich angeordneten Herausgabepflicht bildet.
Entscheidend ist vielmehr ein ganz anderer rechtlicher Gesichtspunkt, der in spezifischer Weise das Gesellschaftsrecht beherrscht, nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter, und im Gesetz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen erscheint, aber ungeachtet seiner nicht unumstrittenen rechtsdogmatischen Grundlagen (dazu Bydlinski in seinem Gutachten für den 1. Österreichischen Juristentag 1961, insbesondere 20 f. und 56 f.) als ein Leitprinzip des Gesellschaftsrechtes sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich von Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (Götz - Hueck, Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht, 1958, besonders 35; Raiser in ZHR, 111. Bd., 75 ff., insbesondere 81 f. und die dort in FN 13 angegebene Literatur,; Bydlinski a. a. O., insbesondere 20 f. und 56 f.; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[2] 11, 58, 133, 183, 196, 251, 252, 256 und 279;
Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3], Bd. 2, 42 f., 68, 154, 234, 306
f. und 452; BGHZ 16, 59, BGHZ 20, 363; RGZ 149, 293; RGZ 151, 321;
RGZ 170, 358; JW 1938, 1329/32; OGH in JBl. 1972, 213 f. und HS 4462). Dieser Grundsatz verlangt, daß in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter gleich behandelt werden, d. h. Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben (Hueck a. a. O., 151, und Hämmerle - Wünsch a. a. O., 42), doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter, sondern das Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen, die bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht gerechtfertigterscheint (in diesem Sinne Bydlinski a. a. O., 57, und Hämmerle - Wünsch a.a.O.,43).
Der Beklagte und Dr. J waren in allen drei Kommanditgesellschaften - deren eine, nämlich die Klägerin, infolge des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Vermögens der beiden anderen mit allen Aktiven und Passiven ihr Einzelrechtsnachfolger ist - mit gleichen Anteilen und ohne Differenzierung ihrer Rechtsstellung Kommanditisten und in den drei Komplementärgesellschaften dieser Kommanditgesellschaften, und zwar ebenfalls ohne differenzierte Rechtspositionen, Gesellschafter-Geschäftsführer mit kollektiver Vertretungsmacht. Würde man die beiden in Beziehung auf ihre Pflichten als mit der Führung der Geschäfte der drei Kommanditgesellschaften mittelbar betraute Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften m. b. H. insofern verschieden behandeln, als dem einen (Dr. J) Nachsicht von der Herausgabepflicht erteilt wird, dem anderen (Beklagten) aber nicht, so daß dieser seinen Provisionsanteil herausgeben müßte, dann schlüge sich diese Ungleichbehandlung in den beiden bereits aufgezeigten Fällen ihrer Herausgabepflicht - sei es gemäß Art. 7 Nr. 4 Abs. 2 der 4. EVHGB direkt gegenüber den Kommanditgesellschaften, sei es gemäß § 1009 ABGB gegenüber den Komplementärgesellschaften m. b. H., deren Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden sein sollen derart in ihrer vermögensrechtlichen Beteiligung als Gesellschafter nieder, daß der eine (Dr. J) an dem vom anderen (Beklagten) ins Gesellschaftsvermögen fließenden Provisionsteil, den er ihm auf Grund der Beteiligungsvereinbarung zukommen hat lassen, zusammen mit allen anderen Gesellschaftern Anteil hat, während dies in der umgekehrten Richtung nicht der Fall wäre. Eine derart willkürliche Ungleichbehandlung, auf die der Beklagte schon in erster Instanz hingewiesen hat, erscheint in Anbetracht des Umstandes, daß die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin keine beachtlichen Gründe hiezu vorgebracht hat, nicht gerechtfertigt. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Entscheidung der Vorinstanzen vom Ergebnis her betrachtet als richtig.Der Beklagte und Dr. J waren in allen drei Kommanditgesellschaften - deren eine, nämlich die Klägerin, infolge des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Vermögens der beiden anderen mit allen Aktiven und Passiven ihr Einzelrechtsnachfolger ist - mit gleichen Anteilen und ohne Differenzierung ihrer Rechtsstellung Kommanditisten und in den drei Komplementärgesellschaften dieser Kommanditgesellschaften, und zwar ebenfalls ohne differenzierte Rechtspositionen, Gesellschafter-Geschäftsführer mit kollektiver Vertretungsmacht. Würde man die beiden in Beziehung auf ihre Pflichten als mit der Führung der Geschäfte der drei Kommanditgesellschaften mittelbar betraute Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften m. b. H. insofern verschieden behandeln, als dem einen (Dr. J) Nachsicht von der Herausgabepflicht erteilt wird, dem anderen (Beklagten) aber nicht, so daß dieser seinen Provisionsanteil herausgeben müßte, dann schlüge sich diese Ungleichbehandlung in den beiden bereits aufgezeigten Fällen ihrer Herausgabepflicht - sei es gemäß Artikel 7, Nr. 4 Absatz 2, der 4. EVHGB direkt gegenüber den Kommanditgesellschaften, sei es gemäß Paragraph 1009, ABGB gegenüber den Komplementärgesellschaften m. b. H., deren Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden sein sollen derart in ihrer vermögensrechtlichen Beteiligung als Gesellschafter nieder, daß der eine (Dr. J) an dem vom anderen (Beklagten) ins Gesellschaftsvermögen fließenden Provisionsteil, den er ihm auf Grund der Beteiligungsvereinbarung zukommen hat lassen, zusammen mit allen anderen Gesellschaftern Anteil hat, während dies in der umgekehrten Richtung nicht der Fall wäre. Eine derart willkürliche Ungleichbehandlung, auf die der Beklagte schon in erster Instanz hingewiesen hat, erscheint in Anbetracht des Umstandes, daß die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin keine beachtlichen Gründe hiezu vorgebracht hat, nicht gerechtfertigt. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Entscheidung der Vorinstanzen vom Ergebnis her betrachtet als richtig.