Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Richtig sei, daß die Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses nicht in die Kompetenz des Geschäftsführers, sondern in diejenige der Gesellschafter falle. In der hier zu beurteilenden Sache habe aber der Geschäftsführer (als Gesellschafter) sowohl im eigenen Namen als auch namens seiner Ehegattin als Mitgesellschafterin innerhalb der ihm gesetzten Frist anerkannt, daß der Widerspruch gegen den zu Punkt 4.) der Tagesordnung gefaßten Beschluß gerechtfertigt sei und daß der Beschluß somit nicht zustande kam. Damit habe der Geschäftsführer der beklagten Partei sowohl in seinem Namen als auch im Namen der Gesellschaft eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er einer Nichtigerklärung des Punktes 4.) der Tagesordnung zustimme. Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach ein Beschluß gar nicht zustande gekommen sei, so wäre eine entsprechende Feststellung nur durch einen Beschluß aller Gesellschafter möglich gewesen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei und damit auch die Gesellschaft, hätten aber dieses nie verweigert, sondern durch die entsprechende Stellungnahme des Geschäftsführers die Bereitschaft bekundet, alle Schritte zu unternehmen, damit dieser Beschluß beseitigt werde. Aus diesen Gründen sei eine Klageführung weder erforderlich noch gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht billigte im wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, in der ihr freigestellten Rechtsmittelbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes - wie sich aus der Sachentscheidung ergeben wird - die Rechtslage verkennt und in entscheidenden Punkten mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch steht.
b) Zur Sachentscheidung:
Nicht strittig ist, daß der von der Klägerin bekämpfte Gesellschafterbeschluß wegen Verletzung der Bestimmung des § 39 Abs 4 GmbHG nach den §§ 41 ff GmbHG im Falle (hier gegebenen) rechtzeitigen Widerspruches als nichtig angefochten werden kann. Verschiedene Rechtsauffassungen bestehen lediglich darüber, ob eine solche Nichtigkeitsklage noch zulässig ist, wenn alle anderen Gesellschafter, die dem angefochtenen Beschluß seinerzeit zustimmten, nachträglich den Widerspruch als berechtigt anerkennen.Nicht strittig ist, daß der von der Klägerin bekämpfte Gesellschafterbeschluß wegen Verletzung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG nach den Paragraphen 41, ff GmbHG im Falle (hier gegebenen) rechtzeitigen Widerspruches als nichtig angefochten werden kann. Verschiedene Rechtsauffassungen bestehen lediglich darüber, ob eine solche Nichtigkeitsklage noch zulässig ist, wenn alle anderen Gesellschafter, die dem angefochtenen Beschluß seinerzeit zustimmten, nachträglich den Widerspruch als berechtigt anerkennen.
Der erkennende Senat hält aus folgenden Gründen die von der Klägerin eingebrachte Nichtigkeitsklage trotz des oben wiedergegebenen festgestellten Verhaltens der Klägerin und der anderen Gesellschafter (einschließlich des Geschäftsführers als Vertreters der Gesellschaft) für berechtigt.
Es handelt sich um einen anfechtbaren Beschluß, dessen zunächst gegebene Wirksamkeit durch Klage innerhalb einer bestimmten Frist vernichtbar ist (Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Rz 23 zu § 41 GmbHG; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 393 f, SZ 58/88). Das einer Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil ist sohin ein Rechtsgestaltungsurteil, durch das ex tunc die Unwirksamkeit des bekämpften Generalversammlungsbeschlusses bewirkt wird (MGA HGB27 § 41 GmbHG/E 1 und 2; Koppensteiner, aaO). Zur Nachprüfung des gesetz- und statutengemäßen Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses steht einem Gesellschafter ausschließlich die Klage nach § 41 GmbHG offen. Mängel, deren Geltendmachung - wie im Falle der Verletzung der Vorschrift des § 39 Abs 4 GmbHG - das Gesetz der befristeten Anfechtung durch die in § 41 GmbHG vorgesehene, Klage unterwirft, können nicht mit Erfolg außerhalb der erwähnten Klage geltend gemacht werden (GesRZ 1983, 222 [223 f]; Koppensteiner, aaO). Es gibt daher auch keine rückwirkende Aufhebung wirksam gefaßter Gesellschafterbeschlüsse durch "Feststellung" der Gesellschafter (WBl 1993, 160). Ein späterer Gesellschafterbeschluß könnte die Rechtslage nur ex nunc ändern. Ein solcher nachträglicher Gesellschafterbeschluß ist aber - geht man von den oben wiedergegebenen Feststellungen aus - nicht gegeben: Zwischen der Klägerin und den anderen Geschaftern besteht keine Willenseinigung auf Fassung eines neuen Gesellschafterbeschlusses. Die Klägerin wäre lediglich bereit gewesen, bei Erfüllung von ihr gestellter Bedingungen den früher gefaßten Gesellschafterbeschluß nicht zu bekämpfen, also in der Folge nach Ablauf der Klagefrist (unanfechtbar geworden) bestehen zu lassen.Es handelt sich um einen anfechtbaren Beschluß, dessen zunächst gegebene Wirksamkeit durch Klage innerhalb einer bestimmten Frist vernichtbar ist (Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Rz 23 zu Paragraph 41, GmbHG; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 393 f, SZ 58/88). Das einer Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil ist sohin ein Rechtsgestaltungsurteil, durch das ex tunc die Unwirksamkeit des bekämpften Generalversammlungsbeschlusses bewirkt wird (MGA HGB27 Paragraph 41, GmbHG/E 1 und 2; Koppensteiner, aaO). Zur Nachprüfung des gesetz- und statutengemäßen Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses steht einem Gesellschafter ausschließlich die Klage nach Paragraph 41, GmbHG offen. Mängel, deren Geltendmachung - wie im Falle der Verletzung der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG - das Gesetz der befristeten Anfechtung durch die in Paragraph 41, GmbHG vorgesehene, Klage unterwirft, können nicht mit Erfolg außerhalb der erwähnten Klage geltend gemacht werden (GesRZ 1983, 222 [223 f]; Koppensteiner, aaO). Es gibt daher auch keine rückwirkende Aufhebung wirksam gefaßter Gesellschafterbeschlüsse durch "Feststellung" der Gesellschafter (WBl 1993, 160). Ein späterer Gesellschafterbeschluß könnte die Rechtslage nur ex nunc ändern. Ein solcher nachträglicher Gesellschafterbeschluß ist aber - geht man von den oben wiedergegebenen Feststellungen aus - nicht gegeben: Zwischen der Klägerin und den anderen Geschaftern besteht keine Willenseinigung auf Fassung eines neuen Gesellschafterbeschlusses. Die Klägerin wäre lediglich bereit gewesen, bei Erfüllung von ihr gestellter Bedingungen den früher gefaßten Gesellschafterbeschluß nicht zu bekämpfen, also in der Folge nach Ablauf der Klagefrist (unanfechtbar geworden) bestehen zu lassen.
Auch in der in SZ 58/88 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, auf die sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung berief, wurde die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses nur dann als entbehrlich erachtet, wenn die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter noch vor Schluß der Generalversammlung darüber einig wurden, daß infolge Nichtigkeit ein Beschluß nicht zustandekam. Der späteste Zeitpunkt, das Nichtzustandekommen des Beschlusses zu bestätigen, wäre der Schluß der Generalversammlung gewesen.
Abgesehen von der eben genannten Fallkonstellation kann daher der Gesellschafterbeschluß mit der Wirkung ex tunc nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage beseitigt werden. Auf diese Beseitigung hat der widersprechende Gesellschafter somit selbst dann ein Recht, wenn nunmehr auch die anderen Gesellschafter sein Begehren als berechtigt anerkennen.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher in klagestattgebendem Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, bezüglich der Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, bezüglich der Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO.