Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. X. Das darauf befindliche Wohnhaus des Klägers ist zirka 12 m, die angebaute Garage zirka 5 m hoch. Mit Bescheid vom 19. April 1968 erteilte das Stadtbauamt L. der A.-Wohnbaugenossenschaft die Baugenehmigung auf der angrenzenden Grundparzelle Nr. 67/35 derselben KG. Die A. Wohnbaugenossenschaft übertrug der im Handelsregister als offene Handelsgesellschaft protokollierten Erstbeklagten (die zweit- bis viertbeklagten Parteien sind deren persönlich haftende Gesellschafter) die Durchführung des Baues. Das zu errichtende Wohnhaus ist von der Grundgrenze des Klägers zirka 4 m entfernt.Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. römisch zehn. Das darauf befindliche Wohnhaus des Klägers ist zirka 12 m, die angebaute Garage zirka 5 m hoch. Mit Bescheid vom 19. April 1968 erteilte das Stadtbauamt L. der A.-Wohnbaugenossenschaft die Baugenehmigung auf der angrenzenden Grundparzelle Nr. 67/35 derselben KG. Die A. Wohnbaugenossenschaft übertrug der im Handelsregister als offene Handelsgesellschaft protokollierten Erstbeklagten (die zweit- bis viertbeklagten Parteien sind deren persönlich haftende Gesellschafter) die Durchführung des Baues. Das zu errichtende Wohnhaus ist von der Grundgrenze des Klägers zirka 4 m entfernt.
Zwecks Durchführung des Baues errichtete die Erstbeklagte zunächst in der südwestlichen Ecke des Baugrundstückes einen Turmdrehkran, der mit seinem Horizontalausleger und dem Gegengewicht fallweise in den Luftraum über der angrenzenden, den Eheleuten Albert O. und Emma O. gehörigen Liegenschaft EZ. Y. bzw. den Luftraum über der der Maria S. gehörigen Grundparzelle 67/17 derselben KG. hineinragte. Auf Grund der von diesen Grundnachbarn eingebrachten Besitzstörungsklagen kam es am 22. Oktober 1968 zum Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches, in dem sich die Erstbeklagte verpflichtete, die Lage des Krans so zu verändern, daß sich weder dessen Horizontalausleger noch das Gegengewicht über den Grundstücken dieser Kläger befinden.
Die Erstbeklagte verschob daraufhin den Kran ostwärts, so daß er jetzt an der Südseite des Baugrundstücks steht. Auf dem derzeitigen Platz bewegen sich sowohl der Horizontalausleger als auch die Ausgleichslast über dem Grundstück des Klägers. Bei den gegebenen Verhältnissen ist es nicht möglich, den Kran so aufzustellen, daß dabei nicht fremder Grund, insbesondere der des Klägers, berührt wird.
Auf Grund dieses Sachverhalts wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, jede Verwendung des Turmdrehkrans, durch die dessen Horizontalausleger sowie insbesondere die Ausgleichslast im Luftraum über der Liegenschaft des Klägers, insbesondere über dessen Wohnhaus, bewegt oder ruhig gestellt werden, zu unterlassen, ab. Es führte hiezu in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Der hier erhobene Anspruch, der sich aus § 364 ABGB. ableiten müsse, richte sich gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die Einwirkung ausgehe, aber auch gegen Dritte, von denen unzulässige Störungen ausgingen, sofern sie mit dem Eigentümer des Grundstücks in einem Rechtsverhältnis über dessen Benützung für eigene Zwecke stunden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwischen der A.- Wohnbaugenossenschaft und der Erstbeklagten bestehe nur ein Werkvertrag, auf Grund dessen der Erstbeklagten keine Benützungsbefugnis an dem Baugrundstück zustehe. Die Beklagten seien daher nicht Nachbarn im Rechtssinn und daher für die vorliegende Unterlassungsklage nicht passiv legitimiert.Der hier erhobene Anspruch, der sich aus Paragraph 364, ABGB. ableiten müsse, richte sich gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die Einwirkung ausgehe, aber auch gegen Dritte, von denen unzulässige Störungen ausgingen, sofern sie mit dem Eigentümer des Grundstücks in einem Rechtsverhältnis über dessen Benützung für eigene Zwecke stunden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwischen der A.- Wohnbaugenossenschaft und der Erstbeklagten bestehe nur ein Werkvertrag, auf Grund dessen der Erstbeklagten keine Benützungsbefugnis an dem Baugrundstück zustehe. Die Beklagten seien daher nicht Nachbarn im Rechtssinn und daher für die vorliegende Unterlassungsklage nicht passiv legitimiert.
Das Berufungsgericht gab der Klage zur Gänze statt und führte hiezu folgendes aus:
Auf § 364 ABGB. hätten sich zwar die Beklagten, nicht aber der Kläger berufen. Daß sich der Kläger auf § 297 ABGB. stütze, zeige im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren vielmehr, daß es sich um eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB. handle, mit der jeder unbefugte Angriff auf das Eigentum bekämpft werden könne. Diese Klage könne gegen jeden erhoben werden, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des Eigentums im Widerspruch stehende Zustand aufrecht erhalten werde. Die Passivlegitimation der Beklagten sei demnach gegeben.Auf Paragraph 364, ABGB. hätten sich zwar die Beklagten, nicht aber der Kläger berufen. Daß sich der Kläger auf Paragraph 297, ABGB. stütze, zeige im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren vielmehr, daß es sich um eine Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB. handle, mit der jeder unbefugte Angriff auf das Eigentum bekämpft werden könne. Diese Klage könne gegen jeden erhoben werden, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des Eigentums im Widerspruch stehende Zustand aufrecht erhalten werde. Die Passivlegitimation der Beklagten sei demnach gegeben.
Nach § 297 ABGB. sei der senkrecht über dem Grundstück des Klägers befindliche Luftraum dessen Zubehör. Die Herrschaft hierüber sei zwar im öffentlichen Interesse mehrfach von Gesetzes wegen beschränkt worden. Die baubehördliche Genehmigung der Errichtung einer Wohnbauanlage, die nichts über die Verwendung eines Turmkrans besage, könne aber derartigen öffentlichen Interessen nicht gleichgestellt werden. Das Unterlassungsbegehren sei daher berechtigt.Nach Paragraph 297, ABGB. sei der senkrecht über dem Grundstück des Klägers befindliche Luftraum dessen Zubehör. Die Herrschaft hierüber sei zwar im öffentlichen Interesse mehrfach von Gesetzes wegen beschränkt worden. Die baubehördliche Genehmigung der Errichtung einer Wohnbauanlage, die nichts über die Verwendung eines Turmkrans besage, könne aber derartigen öffentlichen Interessen nicht gleichgestellt werden. Das Unterlassungsbegehren sei daher berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.