Die Revision ist nur im Umfang des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes berechtigt.
Die Klägerin hat die Abweisung ihres Unterlassungsbegehrens durch das Erstgericht bezüglich des Ankündigens und/oder Abhaltens von Verkaufsveranstaltungen an Sonnund Feiertagen - wie auch schon die Abweisung des gleichlautenden Sicherungsbegehrens im Provisorialverfahren (AS 46) - in der Berufung nicht angefochten (AS 136); in diesem Umfang ist also die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes in Teilrechtskraft erwachsen. Da die Verletzung der Vorschrift des § 240 ZPO einen in § 477 ZPO nicht angeführten Nichtigkeitsgrund bildet (SZ 20/266; SZ 30/48; SZ 47/96; auch JBl 1980, 103 uva), war der in die Teilrechtskraft eingreifende Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit aufzuheben. Im Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichtes haben daher die Worte "an Sonn- und Feiertagen oder" zu entfallen.Die Klägerin hat die Abweisung ihres Unterlassungsbegehrens durch das Erstgericht bezüglich des Ankündigens und/oder Abhaltens von Verkaufsveranstaltungen an Sonnund Feiertagen - wie auch schon die Abweisung des gleichlautenden Sicherungsbegehrens im Provisorialverfahren (AS 46) - in der Berufung nicht angefochten (AS 136); in diesem Umfang ist also die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes in Teilrechtskraft erwachsen. Da die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240, ZPO einen in Paragraph 477, ZPO nicht angeführten Nichtigkeitsgrund bildet (SZ 20/266; SZ 30/48; SZ 47/96; auch JBl 1980, 103 uva), war der in die Teilrechtskraft eingreifende Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit aufzuheben. Im Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichtes haben daher die Worte "an Sonn- und Feiertagen oder" zu entfallen.
Im übrigen ist jedoch die Revision im Ergebnis nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof seit der ausführlich begründeten
Entscheidung SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 wiederholt
(ÖBl 1980, 7; ÖBl 1980, 48; SZ 57/104 = ÖBl 1984, 123; ÖBl 1985, 16;
MR 1988, 59 u 125) ausgesprochen hat, beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr, sofern nur der Beklagte einen den ganzen - berechtigten (siehe unten) - Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. Der Kläger erhält nämlich durch einen solchen Vergleich alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, der ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekutionsführung nach § 355 EO berechtigt (ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164 = JBl 1986, 462; SZ 57/104 = ÖBl 1984, 123). Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nicht in allen Punkten Rechnung zu tragen; es genügt, wenn sein Angebot alles das umfaßt, was der Kläger im Rechtsstreit ersiegen könnte; einen nicht berechtigten Teil des Unterlassungsbegehrens und insbesondere ein nicht gerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren muß der Kläger nicht berücksichtigen (ÖBl 1985, 16; auch ÖBl 1980, 47; MR 1988, 59 ua). Auch darf der Beklagte die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Daß der Beklagte einen solchen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen, das Verfahren also in diesem Umfang fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will, schadet ihm weder dann, wenn noch ein weiterer, vom Kläger erhobener Anspruch offengeblieben ist (ÖBl 1985, 16), noch dann, wenn das Vergleichsanbot des Beklagten den gesamten Urteilsantrag des Klägers umfaßt, also über kein weiteres, auf Unterlassung oder Schadenersatz gerichtetes Klagebegehren zu entscheiden ist (ÖBl 1985, 164 = JBl 1986, 462). Der Kläger kann in solchen Fällen sein Begehren infolge der Klaglosstellung in der Hauptsache (bzw. in einem Teil der Hauptsache) auf Kostenersatz einschränken, worauf im fortgesetzten Verfahren nur noch über die Frage der (anteiligen) Kostenersatzpflicht abzusprechen und dabei die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens als Vorfrage zu beurteilen ist (SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127; ÖBl 1985, 164 = JBl 1986, 462; auch SZ 57/104 = ÖBl 1984, 123). In solchen Fällen reicht es aus, daß der Beklagte anbietet, die Vergleichsgebühr zur Gänze zu tragen, falls er im fortgesetzten Verfahren rechtskräftig zum Kostenersatz verpflichtet werden sollte (ÖBl 1985, 164; auch SZ 57/104 = ÖBl 1984, 123). In Anwendung dieser Grundsätze schadet es zwar den Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht, daß sie ihren Teilvergleich auf die Unterlassung des Ankündigens und Abhaltens von Verkaufsausstellungen (zu bestimmten Zeiten) an Werktagen beschränkt haben, hat doch die Klägerin einen solchen Verstoß an Sonn- und Feiertagen nicht einmal behauptet und den ihren Sicherungsantrag abweisenden Beschluß des Erstgerichtes in diesem Punkte nicht bekämpft. Auch sonst entspricht der angebotene Vergleich im Großen und Ganzen den von der aufgezeigten Judikatur entwickelten Grundsätzen, wenn auch gewisse kleinere Unklarheiten unaufgeklärt geblieben sind. So läßt das Vergleichsangebot nicht ganz eindeutig erkennen, ob die Beklagten bereit waren, die Veröffentlichung des Vergleiches auf ihre Kosten zu übernehmen. Die WorteMR 1988, 59 u 125) ausgesprochen hat, beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr, sofern nur der Beklagte einen den ganzen - berechtigten (siehe unten) - Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. Der Kläger erhält nämlich durch einen solchen Vergleich alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, der ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO berechtigt (ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164 = JBl 1986, 462; SZ 57/104 = ÖBl 1984, 123). Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nicht in allen Punkten Rechnung zu tragen; es genügt, wenn sein Angebot alles das umfaßt, was der Kläger im Rechtsstreit ersiegen könnte; einen nicht berechtigten Teil des Unterlassungsbegehrens und insbesondere ein nicht gerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren muß der Kläger nicht berücksichtigen (ÖBl 1985, 16; auch ÖBl 1980, 47; MR 1988, 59 ua). Auch darf der Beklagte die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Daß der Beklagte einen solchen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen, das Verfahren also in diesem Umfang fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will, schadet ihm weder dann, wenn noch ein weiterer, vom Kläger erhobener Anspruch offengeblieben ist (ÖBl 1985, 16), noch dann, wenn das Vergleichsanbot des Beklagten den gesamten Urteilsantrag des Klägers umfaßt, also über kein weiteres, auf Unterlassung oder Schadenersatz gerichtetes Klagebegehren zu entscheiden ist (ÖBl 1985, 164 = JBl 1986, 462). Der Kläger kann in solchen Fällen sein Begehren infolge der Klaglosstellung in der Hauptsache (bzw. in einem Teil der Hauptsache) auf Kostenersatz einschränken, worauf im fortgesetzten Verfahren nur noch über die Frage der (anteiligen) Kostenersatzpflicht abzusprechen und dabei die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens als Vorfrage zu beurteilen ist (SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127; ÖBl 1985, 164 = JBl 1986, 462; auch SZ 57/104 = ÖBl 1984, 123). In solchen Fällen reicht es aus, daß der Beklagte anbietet, die Vergleichsgebühr zur Gänze zu tragen, falls er im fortgesetzten Verfahren rechtskräftig zum Kostenersatz verpflichtet werden sollte (ÖBl 1985, 164; auch SZ 57/104 = ÖBl 1984, 123). In Anwendung dieser Grundsätze schadet es zwar den Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht, daß sie ihren Teilvergleich auf die Unterlassung des Ankündigens und Abhaltens von Verkaufsausstellungen (zu bestimmten Zeiten) an Werktagen beschränkt haben, hat doch die Klägerin einen solchen Verstoß an Sonn- und Feiertagen nicht einmal behauptet und den ihren Sicherungsantrag abweisenden Beschluß des Erstgerichtes in diesem Punkte nicht bekämpft. Auch sonst entspricht der angebotene Vergleich im Großen und Ganzen den von der aufgezeigten Judikatur entwickelten Grundsätzen, wenn auch gewisse kleinere Unklarheiten unaufgeklärt geblieben sind. So läßt das Vergleichsangebot nicht ganz eindeutig erkennen, ob die Beklagten bereit waren, die Veröffentlichung des Vergleiches auf ihre Kosten zu übernehmen. Die Worte
"...... verpflichten sich ...... die Unterlassungsverpflichtung ...... veröffentlichen zu lassen ......"
können zwar im Sinne einer von den Beklagten selbst veranlassenden - und damit im Zweifel auf ihre Kosten gehenden - Veröffentlichung verstanden werden; es ist aber nicht ausgeschlossen, diese Wendung auch dahin zu verstehen, daß die Beklagten nur der Veröffentlichung (durch die Klägerin) zustimmen wollten. Da es sich um ein Teilvergleichsanbot handelte, war zwar klar, daß die Beklagten den Prozeß fortsetzen wollten; in ihrem Angebot fehlt aber eine Verpflichtung, die Vergleichsgebühr, die mit dem Abschluß des Teilvergleiches über den wesentlichsten Teil des Unterlassungsanspruches angefallen wäre, zur Gänze zu tragen, falls sie im fortgesetzten Verfahren rechtskräftig zum Kostenersatz verpflichtet werden sollten.
Diese Zweifelsfragen waren jedenfalls erörterungsbedürftig, so daß die Klägerin das von den Beklagten gemachte Anbot ablehnen durfte, ohne daß damit allein schon die Wiederholungsgefahr weggefallen wäre. Es war zwar der Klägerin zumutbar, ihre Ablehnung entsprechend zu begründen; dennoch fallen die Unklarheiten des angebotenen Teilvergleiches schon deshalb den Beklagten zur Last, weil der Beklagtenvertreter nach der nicht begründeten Ablehnung des Vergleichsanbotes durch den Klagevertreter nur noch den Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr erhob, das Klagevorbringen außer Streit stellte und sich von der Verhandlung entfernte, ohne deren Ende abzuwarten. Der Beklagtenvertreter hat damit von vorneherein eine Erörterung des Teilvergleichsangebotes mit dem Gericht sowie jede Möglichkeit einer nachträglichen Klarstellung und Ergänzung vereitelt. Dieses Verhalten des Beklagtenvertreters kann auch so gedeutet werden, daß es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung des Unterlassungsbegehrens als vielmehr darum ging, nach der Ablehnung seines Vergleichsangebotes dem Unterlassungsanspruch mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu begegnen und so eine Abweisung des Klagebegehrens zu erreichen. Ein ernsthafter Sinneswandel ist daher zweifelhaft und der Verdacht, daß es sich, wie das Berufungsgericht annahm, bloß um ein "taktisches Manöver" gehandelt hat, keineswegs von der Hand zu weisen (vgl MR 1988, 125). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Diese Zweifelsfragen waren jedenfalls erörterungsbedürftig, so daß die Klägerin das von den Beklagten gemachte Anbot ablehnen durfte, ohne daß damit allein schon die Wiederholungsgefahr weggefallen wäre. Es war zwar der Klägerin zumutbar, ihre Ablehnung entsprechend zu begründen; dennoch fallen die Unklarheiten des angebotenen Teilvergleiches schon deshalb den Beklagten zur Last, weil der Beklagtenvertreter nach der nicht begründeten Ablehnung des Vergleichsanbotes durch den Klagevertreter nur noch den Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr erhob, das Klagevorbringen außer Streit stellte und sich von der Verhandlung entfernte, ohne deren Ende abzuwarten. Der Beklagtenvertreter hat damit von vorneherein eine Erörterung des Teilvergleichsangebotes mit dem Gericht sowie jede Möglichkeit einer nachträglichen Klarstellung und Ergänzung vereitelt. Dieses Verhalten des Beklagtenvertreters kann auch so gedeutet werden, daß es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung des Unterlassungsbegehrens als vielmehr darum ging, nach der Ablehnung seines Vergleichsangebotes dem Unterlassungsanspruch mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu begegnen und so eine Abweisung des Klagebegehrens zu erreichen. Ein ernsthafter Sinneswandel ist daher zweifelhaft und der Verdacht, daß es sich, wie das Berufungsgericht annahm, bloß um ein "taktisches Manöver" gehandelt hat, keineswegs von der Hand zu weisen vergleiche MR 1988, 125). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 und 51 Abs 2 und 3 ZPO. Die Klägerin trifft an der Teilnichtigkeit kein Verschulden; der wegen Nichtigkeit aufgehobene Teil des Zuspruches hat keine besonderen Kosten verursacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 und 51 Absatz 2 und 3 ZPO. Die Klägerin trifft an der Teilnichtigkeit kein Verschulden; der wegen Nichtigkeit aufgehobene Teil des Zuspruches hat keine besonderen Kosten verursacht.