Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger strebt Schutz für seine Wortbildmarke, insbesondere den Wortbestandteil „car care" an. Er stützt sein Begehren unter anderem auf Markenrecht und auf § 9 UWG.Der Kläger strebt Schutz für seine Wortbildmarke, insbesondere den Wortbestandteil „car care" an. Er stützt sein Begehren unter anderem auf Markenrecht und auf Paragraph 9, UWG.
Von der Registrierung als Marke sind gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Als rein beschreibende Zeichen im Sinne dieser Bestimmung, welche erst bei Hinzutreten von hier nicht behaupteter Von der Registrierung als Marke sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Als rein beschreibende Zeichen im Sinne dieser Bestimmung, welche erst bei Hinzutreten von hier nicht behaupteter - Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) geschützt sind, gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (4 Ob 237/01h = ÖBl 2002/10 DRIVECOMPANY mwN; 4 Ob 38/03x = ecolex 2003, 537 [ Verkehrsgeltung (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) geschützt sind, gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (4 Ob 237/01h = ÖBl 2002/10 DRIVECOMPANY mwN; 4 Ob 38/03x = ecolex 2003, 537 [Schanda] - MUSIC CHANNEL; 4 Ob 253/03i - VITAL HOTEL).
Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können (4 Ob 36/98t = ÖBl 1998, 241 - JUSLINE mwN). Wird ein Zeichen vom Verkehr mehrdeutig aufgefasst, kann es nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (C-191/01 [Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt/Wm. Wrigley Jr. Company] = MarkenR 2004, 450 - DOUBLEMINT), der sich auch der erkennende Senats bereits angeschlossen hat (4 Ob 253/03i - VITAL HOTEL), dann als beschreibend von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
Ob einer Fremdsprache entnommene Begriffe Kennzeichnungskraft besitzen, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion (= Kennzeichnungsfunktion) ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 325/99v = ÖBl 2000, 175 - MANPOWER mwN).
Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wird die Wortfolge „car care", die es in der englischen Sprache nicht gibt und die in deutscher Übersetzung für Autopflege steht, für eine ganze Reihe von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehen, verwendet. Dies gilt etwa für Autopflegemittel, Parkhäuser, Autocenter, Kleinschadenreparaturen, Autowäsche und dergleichen. Damit bezeichnet die Wortfolge in zumindest einer der möglichen Bezeichnungen auch Waren und Dienstleistungen, die die Wortbildmarke des Klägers schützt. Reparaturen von Kraftfahrzeugen, Vertrieb von Autoglas und Zubehör sowie Splitt- und Schutzfolien, Sonnen- und Wärmeschutz von Kraftfahrzeugen und dergleichen fallen jedenfalls unter den Begriff „Autopflege".
Damit ist „car care" in Bezug auf das Unternehmen des Klägers und die von ihm dort angebotenen Waren und Dienstleistungen rein beschreibend. Das schliesst einen markenrechtlichen Schutz aus. Auf die von den Vorinstanzen erörterte Verwechslungsgefahr kommt es somit nicht mehr an.
Wegen fehlender Unterscheidungskraft und mangels Verkehrsgeltung besteht auch kein Firmen- und Namensschutz (4 Ob 148/89 = MR 1990, 194 - HOLIDAY-REISEN; RIS-Justiz RS0009446), auf den sich der Kläger ebenfalls berufen hat. Soweit er sein Begehren außerdem auf §§ 1 und 2 UWG stützt und dazu behauptet, der Beklagte habe eine Verwechslung seines Unternehmens mit jenem des Klägers durch die angesprochenen Publikumskreise bewusst herbeigeführt und in Kauf genommen, hat er es unterlassen, entsprechende Bescheinigungsmittel anzubieten.Justiz RS0009446), auf den sich der Kläger ebenfalls berufen hat. Soweit er sein Begehren außerdem auf Paragraphen eins und 2 UWG stützt und dazu behauptet, der Beklagte habe eine Verwechslung seines Unternehmens mit jenem des Klägers durch die angesprochenen Publikumskreise bewusst herbeigeführt und in Kauf genommen, hat er es unterlassen, entsprechende Bescheinigungsmittel anzubieten.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben und das Sicherungsbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.