Entscheidungstext 4Ob360/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob360/86

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas M***, Bundesbeamter, Stockerau, Dietzweg 10, vertreten durch Dr.Walter Riedl und Dr.Peter Ringhofer, Rechtanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** R***, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten

durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von S 100.000,-- (Gesamtstreitwert S 400.000,--) infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1986, GZ 2 R 222/85-13, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.Mai 1985, GZ 39 Cg 390/84-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Revision des Beklagten wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig,

1. jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers, wie es im Rahmen der Sendung 'Politik am Freitag' am 23.September 1983 und am 24.September 1983 im 2.Fernsehprogramm ausgestrahlt wurde, zu unterlassen und

2. dem Kläger S 20.000 samt 4 % Zinsen seit 2.Jänner 1985 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das Mehrbegehren des Klägers, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Bildnis des Klägers auf allen im Verfügungsrecht des Beklagten stehenden Exemplaren des Wahlprospektes, der zur Bildnisveröffentlichung (Ausstrahlung) verwendet worden war, sowie auf allen Aufzeichnungen der angeführten Sendung, (des Beitrages, in dessen Rahmen die Bildnisveröffentlichung erfolgte) vollständig und auf solche Weise unkennbar zu machen, daß eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit des Klägers nicht möglich ist, und

dem Kläger weitere S 80.000 sA zu zahlen, sowie

den Kläger zu ermächtigen, den Urteilsspruch auf Kosten des Beklagten binnen drei Monaten nach Rechtskraft in einer Freitag- oder Samstagausgabe der "Neuen KronenZeitung" im redaktionellen Teil mit fettgedruckter Überschrift veröffentlichen zu lassen,

wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten 2/5 der mit S 27.631,35 (darin S 1.332 Barauslagen und S 2.390,85 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten, das sind S 11.052,54, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Kläger ist ferner schuldig, dem Beklagten 2/5 der mit S 26.948,15 (darin S 3.566 Barauslagen und S 2.125,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, das sind S 10.779,26, sowie 2/5 der mit S 21.441,30 (darin S 6.720 Barauslagen und S 1.338,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, das sind S 8.576,52, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der beklagte ORF brachte am 23.September 1983 und - als Wiederholung - am 24.September 1983 im 2.Fernsehprogramm in seiner Sendung "Politik am Freitag" einen Bericht über das Herresnachrichtenamt (HNA). Dabei wurde die Rolle dieser Behörde - zum Teil in Verdachtsform sehr negativ beurteilt: So war ua. von einer "schwarzen Liste" die Rede, in welcher auch der Verteidigungsminister geführt werde, ferner von "tolpatschigen Spionageaktionen" einiger Mitarbeiter im Ausland, von Zweifeln am "Verhältnis so mancher Mitarbeiter zur Legalität", von einem "eher vernichtenden Zeugnis" eines heeresinternen Untersuchungsberichtes aus dem Jahr 1983, von "pragmatisierten Dunkelmännern am Werk", von Klagen über "Mißbrauch der Stellung", vom "schlechten Ruf" dieser Dienststelle, von Beschwerden über "angeblich befehlswidrige Praktiken von HNA-Offizieren", von "anderen Peinlichkeiten", von der Vermutung "dubioser Praktiken in der Abwehrabteilung" und von einer "Dienstchronik voll mit Pannen und Peinlichkeiten".

Etwa in der Mitte dieses Beitrages erschien zu der Textstelle:

"Die Amtsbosse sind in Deckung gegangen. Keine Bilder, keine Interviews. Begreiflich, keine Dienststelle des Bundesheeres leidet gegenwärtig unter einem so schlechten Ruf wie die Hütteldorfer Aufklärer"

die Filmaufnahme eines Gebäudes. Sodann folgte der Text:

"So arbeitet das Amt mit knapp über 200 Beamten. Oben der Leiter, Divisionär Johann U***; er ist BSA-Mitglied und seit 1981 Chef. Der Leiterposten sei für ihn eine Nummer zu groß, behaupten Kenner des Amtes. Unter ihm die Führungsabteilung, hier wird das rund 150 Millionen-Budget verwaltet. In der Schlüsselposition sitzt das ÖAAB-Mitglied Thomas M***.

Dazu war ein Organisationsschema abgebildet (Beilage 4), in welchem von den vier Abteilungen "Info", "Funk", "Auswertung" und "Abwehr" je ein Pfeil zur "Führungsabteilung" - bei welcher der Name des Klägers angegeben war - zeigten; von dort führte ein Pfeil noch weiter hinauf zum "Leiter des HNA" mit dem Namen "U***".

Zu dem anschließenden Text:

"In einem Wahlprospekt des Dienststellenausschusses findet man sein Bild links in der Mitte. Links oben: Oberst Alfred S***, der Chef der Auswerteabteilung"

wurde ein von den Personalvertretungswahlen 1983 stammender Wahlprospekt (Beilage 5) mit fünf Kopfbildern - unter ihnen einem Bild des Klägers mit Angabe seines Namens und seines Geburtsdatums - gezeigt. Sodann hieß es weiter:

"4 Hauptabteilungen berichten nach oben: Links die Informationsabteilung ......",

wobei abermals das Organisationsschema Beilage 4 im Bild erschien.

Schon am 30.August 1983 hatte die "Neue KronenZeitung" berichtet, daß der Verteidigungsminister Dr.F*** auf einer "Schwarzen Liste" des HNA stehe.

Mit der am 19.Dezember 1984 überreichten Klage beantragt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen,

1. jede weitere Veröffentlichung seines Bildnisses, wie es im Rahmen der Sendung "Politik am Freitag" am Freitag, den 23. September 1983, und am Samstag, den 24.September 1983, im

  1. Ziffer 2
    Fernsehprogramm ausgestrahlt wurde, zu unterlassen;
  2. Ziffer 2
    das Bildnis des Klägers auf allen im Verfügungsrecht des Beklagten stehenden Exemplaren des Wahlprospektes, der zur Bildnisveröffentlichung (Ausstrahlung) verwendet worden war, sowie auf allen Aufzeichnungen der angeführten Sendung (des Beitrages, in dessen Rahmen die Bildnisveröffentlichung erfolgte) vollständig und auf solche Weise unkennbar zu machen, daß eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit des Klägers nicht möglich ist;
                  3.              dem Kläger S 100.000 sA zu zahlen;
außerdem verlangt der Kläger die Ermächtigung, das stattgebende Unterlassungsurteil auf Kosten des Beklagten in der "Neuen Kronen-Zeitung" zu veröffentlichen.
Durch die Publikation des Bildes des Klägers im Zusammenhang mit einem Kommentar, in welchem massive Kritik an (angeblichen) Mißständen im HNA geübt wurde, habe der Zuschauer den Eindruck gewinnen müssen, daß der Kläger die Hauptverantwortung für die hier behaupteten "üblen Praktiken und Geschehnisse" trage. Am Informationswert der Sendung hätte sich nichts geändert, wenn das Bild des Klägers nicht gezeigt worden wäre; schon daraus ergebe sich die Unzulässigkeit der Vorgangsweise des Beklagten. Der Kläger erleide durch die beanstandete Sendung insofern einen Nachteil, als sich seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A, welche nach dem Vorschlag seiner Dienststelle für den 1.Juli 1983 vorgesehen gewesen sei, schon um mindestens 1 1/2 Jahre verzögert habe; der daraus resultierende konkrete Vermögensnachteil übersteige 1 Million Schilling. Wenngleich der Schadenersatzanspruch des Klägers auf keinen ziffernmäßig bestimmbaren Vermögensnachteil gestützt werden könne, sei doch "der Zusammenhang mit einem sehr großen Vermögensschaden gegeben". Die Behinderung in seiner Laufbahn, die Notwendigkeit, einen seiner nunmehrigen Ausbildung nicht mehr entsprechenden Dienst zu versehen, die durch die (zweimalige) Sendung ausgelösten Verdächtigungen und das im Ressortbereich bis hinauf zum Minister hervorgerufene Mißtrauen gegen den Kläger seien insgesamt eine außerordentlich große Unbill, welche gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG eine Entschädigung von zumindest S 100.000 rechtfertige. Das Beseitigungsbegehren (Punkt 2. des Urteilsantrages) sei durch die Annahme gerechtfertigt, daß beim Beklagten sowohl Prospekte mit dem Bild des Klägers als auch Aufzeichnungen der beanstandeten Sendung archiviert seien, so daß die Ausstrahlung beliebig wiederholt werden könnte. Die Verbreitung der Sendung in ganz Österreich erfordere eine Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung" als der österreichischen Tageszeitung mit dem größten Verbreitungsgrad. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers im Rahmen der Sendung "Politik am Freitag" am 23.September 1983 habe auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges und des Begleittextes keine Interessen des Klägers verletzt, seien doch die in der Klage angeführten Textstellen für den Durchschnittsseher und -hörer überhaupt nicht auf den Kläger bezogen oder auch nur auf ihn beziehbar gewesen. Tatsächlich sei der Kläger nur gleichsam als "Finanzminister" des HNA erwähnt worden, welcher mit jener Tätigkeit des Amtes, der ein Großteil des Berichtes gewidmet war, nichts zu tun habe. Der Beklagte habe die Sendung in Erfüllung seines gesetzlichen Informationsauftrages (Paragraph 2, des Rundfunkgesetzes 1974) gebracht, nachdem die "Neue Kronen-Zeitung" schon am 23.August 1983 über Mißstände im HNA berichtet habe. Das Veröffentlichungsbegehren des Klägers sei jedenfalls unberechtigt; auch die Voraussetzungen für den Ersatz immateriellen Schadens seien nicht gegeben, zumal der vom Kläger in Wahrheit geltend gemachte Vermögensschaden mit der Ausstrahlung der Sendung in keinem Zusammenhang stehe. Im übrigen habe der Beklagte dem Kläger - ohne Präjudiz und ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes - einen vollstreckbaren Vergleich über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren in jenem Umfang angeboten, in dem diese Ansprüche zu Recht bestünden. Da der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen habe, fehle es an der Wiederholungsgefahr und damit an einer materiellrechtlichen Klagevoraussetzung.
In der Verhandlungstagsatzung vom 7.Mai 1985 erklärte sich der Klagevertreter - unter Hinweis darauf, daß durch den vom Beklagten angebotenen Vergleich der Schadenersatz- und der Kostenersatzanspruch des Klägers nicht verglichen würden, hinsichtlich dieser Ansprüche vielmehr das Verfahren fortgesetzt werden könne - zum Abschluß eines solchen Vergleiches bereit. Der Beklagte lehnte dieses Angebot des Klägers mit der Begründung ab, daß mit der Nichtannahme seines früheren Vergleichsvorschlages die Wiederholungsgefahr bereits weggefallen sei; im übrigen sei "aus dem verfahrensgegenständlichen MAZ-Band das Foto des Klägers bereits gelöscht worden". Dazu brachte der Klagevertreter vor, daß er den seinerzeitigen Vergleichsvorschlag des Beklagten deshalb abgelehnt habe, weil keine Klarheit darüber bestanden habe, ob das Verfahren wegen der von diesem Vorschlag nicht erfaßten Punkte fortgesetzt werden könne.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsund des Beseitigungsbegehrens und ermächtigte den Kläger in diesem Umfang auch zur Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung"; außerdem verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von S 20.000 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 80.000 sA ab. Dieser Entscheidung liegen folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 16.Jänner 1985 - also schon nach Einbringung der vorliegenden Klage - richtete der Beklagtenvertreter folgendes Schreiben an die Klagevertreter (Beilage 1):
"Betrifft: ORF/Thomas M***

Verfahren 39 Cg 390/84

Sehr geehrte Herren Kollegen!

In obiger Angelegenheit biete ich namens des von mir rechtsfreundlich vertretenen Wirtschaftskörpers 'Österreichischer Rundfunk' dem von Ihnen vertretenen Thomas M*** - selbstverständlich ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes und ohne Präjudiz für den Kostenersatzanspruch - an, mit ihm folgenden Vergleich abzuschließen:

Der Österr. Rundfunk verpflichtet sich bei Exekution

1. jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Rahmen der Berichterstattung über das Heeresnachrichtenamt zu unterlassen;

  1. Ziffer 2
    jene Teile sämtlicher Aufzeichnungen der Sendung "Politik am Freitag" vom 23.September 1983 unbrauchbar
zu machen, auf welchen das Bildnis des Hrn. Thomas
M*** erkennbar ist.
  1. Ziffer 3
    Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Text gemäß Pkt. 1 binnen drei Monaten nach
    Rechtswirksamkeit des Vergleiches im Fernsehprogramm FS 2 im Rahmen der Sendung 'Politik am Freitag' sowie deren allfälliger Wiederholung durch Verlesung veröffentlichen zu lassen;
  2. Ziffer 4
    Der ORF verpflichtet sich schließlich für den Fall, daß er rechtskräftig zum Kostenersatz verurteilt wird, dazu, die Vergleichsgebühr zur Gänze zu tragen.

Ich sehe Ihrer Stellungnahme gerne entgegen......"

Das Antwortschreiben der Klagevertreter vom 21.Jänner 1985

(Beilage 6) hatte nachstehenden Wortlaut:

"Betr.: Thomas M*** - ORF

Sehr geehrter Herr Kollege!

In obiger Sache ist mir der Punkt 4. Ihres Schreibens vom

16. d.M. nicht verständlich. Ohne weitere Erläuterung würde ich ihn

als gegenstandslos ansehen und davon ausgehen, dass Ihre

Mandantschaft keinen Kostenersatz anbietet.

......

PS: Ich gehe davon aus, dass Punkt 3. Ihres Schreibens dahin zu verstehen ist, dass die Veröffentlichung selbstverständlich auf Kosten Ihrer Mandantschaft erfolgt."

Am 25.Jänner 1985 folgte ein weiteres Schreiben der Klagevertreter an den Beklagtenvertreter (Beilage 7):

"Betr.: Thomas M*** - ORF

Sehr geehrter Herr Kollege!

Nach Rücksprache mit dem Mandanten teile ich mit, dass dieser Vergleichsvorschlag laut Ihrem Schreiben vom 16.d.M. in der Interpretation meines Schreibens vom 21.d.M. ablehnt."

Der Beklagtenvertreter erwiderte hierauf mit Schreiben vom 30. Jänner 1985 (Beilage 2):

"Der bislang in dieser Angelegenheit geführte Schriftverkehr ist dazu angetan, Mißverständnisse aufkommen zu lassen. Ich möchte diese daher ein für alle Mal ausräumen und bin beauftragt, Ihrem Mandanten namens meiner Mandantschaft - selbstverständlich ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes und ohne Präjudiz für den Kostenersatzanspruch -, den Abschluß folgenden gerichtlichen Vergleichs anzubieten:

'Der Österr. Rundfunk verpflichtet sich bei Exekution

  1. Ziffer eins
    jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses von Hrn. Thomas M*** im Rahmen der Berichterstattung über das Heeresnachrichtenamt bzw. im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Hrn. Thomas M*** beim Heeresnachrichtenamt zu unterlassen;
  2. Ziffer 2
    jene Teile sämtlicher Aufzeichnungen der Sendung "Politik am Freitag" vom 23.September 1983
    unbrauchbar zu machen, auf welchen das Bildnis des Hrn. Thomas M*** erkennbar ist.
  3. Ziffer 3
    Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Text gemäß den Punkten 1. und 2. binnen 3 Monaten nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches auf
    Kosten des ORF im Fernsehprogramm FS 2 im Rahmen der Sendung 'Politik am Freitag' sowie deren allfälliger Wiederholung durch Verlesung veröffentlichen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    Der ORF verpflichtet sich schließlich für den Fall, daß er rechtskräftig zum Kostenersatz verurteilt wird, dazu, die Vergleichsgebühr zur Gänze zu
    tragen.'
Ich sehe Ihrer Stellungnahme gerne entgegen."

Die Klagevertreter nahmen dazu am 19.März 1985 wie folgt Stellung (Beilage D):

"In obiger Sache komme ich auf Ihr Vergleichsangebot zurück. Ich halte dazu fest:

1. Aus Ihren Schreiben geht nicht hervor, ob der Vergleich zur ganzen oder teilweisen Bereinigung der Auseinandersetzung angeboten wird, ob also mein Mandant mit dem Abschluss des angebotenen Vergleiches auf den Entschädigungsbetrag verzichten würde oder ob diesbezüglich der Prozess fortzusetzen wäre.

2. Ich habe ersteres angenommen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Vergleiche üblicherweise zur gesamten Prozessbeendigung abgeschlossen werden. Diese meine Auffassung Ihres Vergleichsanbotes gelangte unter anderem in meiner Interpretation zum Kostenpunkt laut meinem Schreiben an Sie vom 21.Jänner 1985 zum Ausdruck.

3. Sie haben weder über mein telefonisches Ersuchen, noch auf Grund meines vorerwähnten Schreibens Ihren Vorschlag erläutert, sondern diesen zunächst geändert und sodann mit Schreiben vom 30.Jänner 1985 in der ursprünglichen Form wiederholt.

4. Aus der Vorlage Ihrer Schreiben vom 16. und 30.Jänner 1985 im Zuge der mündlichen Streitverhandlung vom 12.März 1985 erschliesse ich, daß Sie Ihren Vergleichsvorschlag nicht zuletzt als taktisches Mittel im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung einsetzen wollen. Erst davon ausgehend bin ich zu der Annahme gelangt, dass Ihr Vergleichsvorschlag nur zur teilweisen Beendigung des Rechtsstreites (Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens) gedacht ist, dass also das Entschädigungsbegehren unberührt bleibt und der Prozess darüber fortgesetzt werden kann.

Ich ersuche um Ihre Erklärung, ob meine letzterwähnte Annahme richtig ist und werde danach namens meines Mandanten endgültig Stellung nehmen."

Darauf antwortete der Beklagtenvertreter am 29.April 1985 (Beilage E):

"Über ausdrücklichen Auftrag meiner Mandantschaft nehme ich zum Inhalt Ihres Schreibens wie folgt Stellung;

1)

Den Vorwurf der Prozeßtaktik weist meine Mandantschaft auf das entschiedenste zurück.

2)

Sie haben am 18.Jänner 1985 in einem mit mir geführten Telefonat erklärt, daß Ihnen der Punkt 4. meines Schreibens vom 16.Jänner 1985 nicht verständlich sei. Ich habe dazu erläutert, daß mit diesem Punkt kein Kostenersatz angeboten werde.

3)

Da die Urkundenauslegung eine Frage der rechtlichen Qualifikation ist, hat mir meine Mandantschaft die Weisung erteilt, von einer weitergehenden Erörterung des seinerzeitigen Vergleichsanbotes Abstand zu nehmen."

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß durch Paragraph 78, UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seines Bildnisses in der Öffentlichkeit geschützt werden solle. Auch bei einer Veröffentlichung des Bildes im Fernsehen stünden dem Betroffenen diese Rechte uneingeschränkt zu. Der Informationsauftrag des ORF dürfe nur innerhalb der gesetzlichen Schranken befolgt werden; das Rundfunkgesetz erlaube keine Eingriffe in die rechtlich geschützte Sphäre Dritter. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergebe sich unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Sendung, daß der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes sehr wohl in seinen berechtigten Interessen verletzt wurde: Aus dem Zusammenhang des Textes mit dem dazu abgebildeten Organisationsschema des HNA habe der durchschnittliche Seher der Sendung den Eindruck gewinnen müssen, daß der Kläger als Leiter der Führungsabteilung unmittelbar nach dem Amtsleiter selbst die Hauptverantwortung für die gesamte Tätigkeit dieser Dienststelle trage. Damit sei aber der Kläger durch die vernichtende Kritik an seiner damaligen Dienststelle unmittelbar betroffen und durch die Veröffentlichung seines Bildes in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit bloßgestellt worden. Daß der Kläger für allfällige Unzukömmlichkeiten im HNA tatsächlich verantwortlich gewesen und die Öffentlichkeit interessiert gewesen wäre, hierüber mit einem Bild des Klägers informiert zu werden, habe der Beklagte nicht einmal behauptet. Selbst wenn aber der Kläger im Sinne des Vorbringens des Beklagten tatsächlich nur als nicht betroffener Verwaltungsbeamter dargestellt werden sollte, wäre die Veröffentlichung seines Bildes mangels jeglichen Informationswertes unnötig gewesen. Daß der Kläger durch die Zustimmung zur Aufnahme seines Bildes in den Wahlprospekt auch einer weitergehenden Verwendung dieses Fotos zugestimmt hätte, sei von der Beklagten gleichfalls nicht behauptet worden. Das beanstandete Verhalten des Beklagten habe somit berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt.

Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungs- und Beseitigungsvergleiches sei vom Beklagten in einer Form gemacht worden, die den ihm trotz anwaltlicher Vertretung an einschlägigen Judikaturkenntnissen unterlegenen Kläger zu der Mißdeutung veranlassen konnte, es handle sich dabei um einen Vergleich zur gänzlichen Erledigung des Prozesses und nicht nur um einen Teilvergleich. Die Rechtsprechung zur Frage des Kostenersatzes und zur Tragung der Vergleichsgebühren "bedürfe zum Verständnis eher subtiler Überlegungen"; tatsächlich habe auch das Angebot des Beklagten beim Kläger "zur Verwirrung und infolgedessen zur Ablehnung geführt". Unter diesen Umständen hätte aber der Beklagte deutlich klarstellen müssen, daß er nur einen den Prozeß nicht vollständig erledigenden Teilvergleich anbiete; das habe jedoch der Beklagtenvertreter nicht getan, "sondern nach Ansicht des Gerichtes auf eine Ablehung durch den Kläger gehofft". Das Gericht habe somit nach den Umständen des Falles den Eindruck gewonnen, daß es dem Beklagten bei seinem Vergleichsangebot an der erforderlichen Ernstlichkeit seines Willens gefehlt habe, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Dafür spreche auch, daß der Beklagte nach Klarstellung der Rechtslage in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Mai 1985 zum Abschluß des Vergleiches nicht mehr bereit war. Ob das entsprechende MAZ-Band im Sinne des Vorbringens des Beklagten tatsächlich bereits gelöscht wurde, sei rechtlich bedeutungslos, weil der Beklagte nicht einmal behauptet habe, daß dieses Band die einzige zur Veröffentlichung geeignete Aufzeichnung in seiner Verfügungsgewalt sei; davon abgesehen, wäre es dem Beklagten auch möglich, mit Hilfe des weiterhin in seinem Besitz befindlichen Wahlprospektes eine allfällige Löschung aus dem MAZ-Band wieder rückgängig zu machen.

Bei dieser Sachlage seien nicht nur das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren des Klägers, sondern auch die von ihm aus Paragraph 87, Absatz 2, UrhG abgeleitete Ersatzforderung berechtigt. Daß die vom Beklagten gewählte Art der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers geeignet war, den Kläger über den mit jeder Rechtsverletzung verbundenen Ärger hinaus empfindlich zu kränken, sei offenkundig; unter Berücksichtigung der Umstände des Falles - insbesondere der Tatsache, daß das Bild des Klägers nur kurz und nicht sehr groß auf dem Bildschirm zu sehen war - erscheine hiefür ein Entschädigungsbetrag von S 20.000 angemessen. Da die beanstandete Sendung bundesweit ausgestrahlt wurde, seien auch die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung in einer bundesweit verbreiteten Tageszeitung gegeben.

Während die Berufung des Klägers erfolglos blieb, gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten teilweise, und zwar dahin Folge, daß es das Beseitigungsbegehren des Klägers abwies und demgemäß auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf das Unterlassungsgebot beschränkte; zugleich sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Gesamtstreitwert S 300.000 übersteige.

Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes sowie der ergänzenden Feststellung, daß der Beklagte nur über ein einziges MAZ-Band des umstrittenen Films verfüge und auf diesem das Foto des Klägers bereits im Februar 1985 gelöscht wurde, war auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß durch die Veröffentlichung des Bildes eines beim HNA beschäftigten Beamten im Rahmen einer Fernsehsendung, in welcher gegen diese Dienststelle schwerste Vorwürfe erhoben wurden, bei einem nicht unerheblichen Teil der Zuseher eine Verbindung zwischen den aufgezeigten Mißständen und der abgebildeten Person hergestellt werden konnte. Wenngleich die bei weitem überwiegende Anzahl der Zuseher das Bild des Klägers gewiß nicht lange im Gedächtnis behalten haben werde, habe doch die Veröffentlichung gerade bei jenen Personen, denen der Kläger bekannt war, einen umso stärkeren Eindruck hinterlassen müssen. In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf Paragraph 2, RFG berufen, weil die Veröffentlichung eines Bildes des Klägers in dem Bericht über Mißstände im HNA keineswegs erforderlich gewesen sei; welches Interesse die Öffentlichkeit an der Person des Klägers im Zusammenhang mit Vorfällen haben sollte, die Gegenstand eines Berichtes in der "Neuen Kronen-Zeitung" und der beanstandeten Fernsehsendung waren, sei nicht zu erkennen.

Auch auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen: Obwohl die Vergleichsangebote des Beklagten den von der Rechtsprechung (SZ 51/87 ua) gestellten Anforderungen an sich genügt hätten, seien doch Fälle denkbar, in denen die Wiederholungsgefahr zu einem bestimmten Zeitpunkt verneint werden könnte, im Lichte später hervorkommender Tatsachen dann aber doch wieder zu bejahen sei; das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches sei immer nur geeignet, ein künftiges Zuwiderhandeln des Beklagten als äußerst unwahrscheinlich erscheinen zu lassen, nicht aber es gänzlich auszuschließen. Selbst wenn also ein solches Vergleichsangebot eindeutig für die ernstliche Absicht des Beklagten spreche, künftig keine gleichartigen Wettbewerbsverstöße mehr zu begehen, könnten doch in der Folge noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Umstände eintreten, die einen solchen Sinneswandel bezweifeln ließen. Tatsächlich erwecke aber das dem ersten Vergleichsangebot vom 16.Jänner 1985 folgende Verhalten des Beklagtenvertreters Zweifel daran, "ob es beim Beklagten nicht zu einer neuerlichen Sinnesänderung gekommen war". Da dem Antwortschreiben der Klagevertreter vom 21.Jänner 1985 zu entnehmen war, daß ihnen die vom Beklagtenvertreter vorgeschlagene Vorgangsweise nicht geläufig war, habe der folgende Brief des Beklagtenvertreters vom 30.Jänner 1985 den Eindruck erwecken müssen, daß es dem Beklagtenvertreter nicht mehr darum zu tun war, die auf der Seite seines Prozessgegners entstandenen Unklarheiten zu beseitigen; einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß von ihm nur eine teilweise Bereinigung des Prozesses angeboten werde, habe er vielmehr "geflissentlich vermieden". Als die Klagevertreter daraufhin in ihrem Schreiben vom 19.März 1985 um eine entsprechende Aufklärung gebeten hätten, sei diese vom Beklagtenvertreter ausdrücklich verweigert worden, obgleich er nach den Umständen habe erwarten können, daß der Kläger nach einer derartigen Klarstellung zum Abschluß des angebotenen Vergleiches - mit welchem er ja keinerlei Ansprüche aufgegeben hätte - bereit sein werde. Damit habe jedoch der Erstrichter im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht mehr davon ausgehen können, daß der Beklagte tatsächlich entschlossen sei, von einer abermaligen Veröffentlichung des Bildes des Klägers für alle Zukunft Abstand zu nehmen. Daß der Beklagte dieses Bild aus seinem einzigen MAZ-Band entfernt habe, schließe die Wiederholung einer solchen Veröffentlichung schon deshalb nicht aus, weil diese Löschung mit Hilfe des noch in Besitz des Beklagten befindlichen Wahlprospektes jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Auch der Umstand, daß der Beklagte in erster wie in zweiter Instanz jede Gesetzesverletzung mit Nachdruck bestritten habe, sei als Indiz für das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit einer abermaligen Ausstrahlung des Bildes des Klägers sei zwar gering; eine solche Möglichkeit - etwa im Zusammenhang mit einem nochmaligen Bericht über das HNA oder über eine andere Dienststelle, bei welcher der Kläger dann beschäftigt ist könne aber weder als ausgeschlossen noch als auch nur äußerst unwahrscheinlich bezeichnet werden.

Auch die Voraussetzungen für die vom Kläger verlangte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung seien hier gegeben: Es sei zwar richtig, daß eine Veröffentlichung im Rahmen einer Sendung "Politik am Freitag" zweckmäßiger gewesen wäre als eine solche in der "Neuen Kronen-Zeitung"; dem Kläger könne es aber nicht verwehrt werden, die Urteilsveröffentlichung in einer Tagsatzung zu verlangen, die auf Grund ihrer gerichtsbekannt hohen Verbreitung zumindest einen nicht unbeträchtlichen Teil jener Personen erreichen werde, welche die Sendung vom 23.September 1983 gesehen hätten. Während sich das Unterlassungsbegehren des Klägers somit als berechtigt erweise, bestehe sein Beseitigungsanspruch nicht zu Recht: Der Beklagte habe auf der einzigen in seiner Verfügung stehenden Aufzeichnung der umstrittenen Sendung das Bild des Klägers gelöscht und damit "auf solche Weise unkennbar gemacht, daß eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit ausgeschlossen" sei; er habe damit diesem Teil des Urteilsantrages bereits entsprochen. Die Beseitigung aller im Verfügungsrecht des Beklagten stehenden Exemplare des Prospektes könne aber der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil der bloße Besitz eines solchen Prospektes nicht gegen Paragraph 78, UrhG verstoße und dem Beklagten nicht einmal verwehrt werden könnte, diesen Prospekt bei einer anderen Gelegenheit - etwa im Rahmen eines Berichtes über die Personalvertretungswahl, für die der Prospekt gedruckt worden war nochmals zu verwenden. Daß der Beklagte das Bild des Klägers einmal mißbräuchlich benützt habe, könne das Begehren auf Vernichtung eben dieses Bildes nicht rechtfertigen. Das Beseitigungsbegehren des Klägers habe daher abgewiesen werden müssen.

Der dem Kläger zuerkannte Entschädigungsbetrag sei entgegen der Auffassung des Beklagten keinesfalls überhöht; wenn ihn das Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 20.000 bemessen habe, bestünden dagegen auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine Bedenken. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO angefochten. Der Beklagte bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit, als damit das Unterlassungsgebot des Erstgerichtes bestätigt und der Kläger in diesem Umfang zur Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung" ermächtigt wurde, zur Gänze, seine Verpflichtung zur Zahlung eines Ersatzbetrages von S 20.000 aber nur dem Grunde nach; er beantragt, das Berufungsurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es dahin zu ändern, daß (zumindest) das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren des Klägers abgewiesen würden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Kläger wendet sich gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteiles und beantragt, diese Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.

In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen beide Parteien, der Revision des jeweiligen Prozeßgegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt.

römisch eins. Zur Revision des Beklagten:

1. Zum Unterlassungsbegehren des Klägers hält der Beklagte weiterhin an seiner Auffassung fest, daß durch die beanstandete Fernsehsendung keine konkreten Interessen des Klägers verletzt worden seien. Die gegen das HNA erhobenen Vorwürfe hätten sich eindeutig und für jedermann erkennbar gegen die "agierenden Abteilungen" dieser Behörde gerichtet, nicht aber gegen die vom Kläger geleitete Führungsabteilung; dabei sei das Bild des Klägers nicht etwa zur "Darlegung und Konkretisierung konkreter Verhaltensweisen", sondern nur im Zusammenhang mit der Erläuterung der Organisationsstruktur des HNA gebracht worden.

Demgegenüber haben jedoch schon die Vorinstanzen mit Recht darauf verwiesen, daß der Zusammenhang des Begleittextes mit dem dazu abgebildeten Organisationsschema Beilage 4 dem durchschnittlichen Seher der Sendung geradezu zwangsläufig den Eindruck vermitteln mußte, als Chef der - den vier anderen Abteilungen übergeordneten und unmittelbar dem Leiter des HNA unterstellten - "Führungsabteilung" trage der Kläger die Hauptverantwortung für die gesamte Amtstätigkeit und damit insbesondere auch für die in der Sendung kritisierten Unzukömmlichkeiten. Die auch in dritter Instanz wiederholte Behauptung des Beklagten, daß sich die dort erhobenen Vorwürfe ausschließlich gegen andere Abteilungen des HNA gerichtet hätten, während der Kläger und seine Abteilung nur im Zusammenhang mit der stellung des organisatorischen Aufbaues dieser Behörde gezeigt worden seien, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der beanstandeten Sendung; danach ist nämlich der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes in unmittelbarem Zusammenhang mit der massiven Kritik an seiner damaligen Dienststelle sehr wohl in eine enge Verbindung zu den behaupteten Unzukömmlichkeiten gebracht und damit im Sinne des Paragraph 78, UrhG in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt worden. Daß die beanstandete Bildnisveröffentlichung durch ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre, kann bei dieser Sachlage umso weniger gesagt werden, als der Beklagte nicht einmal behauptet hat, daß der Kläger für die in der Sendung behaupteten Mißstände auch nur zum Teil verantwortlich gewesen wäre. Die wiederholte Berufung des Beklagten auf seinen im Rundfunkgesetz normierten Informationsauftrag ist schon deshalb nicht zielführend, weil dieser Auftrag nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken zu befolgen ist und daher einen Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre dritter Personen in keinem Fall rechtfertigen kann (siehe dazu auch

SZ 50/22 = EvBl 1977/194 = ÖBl 1977, 76 mwN). Inwiefern die hier vertretene Auffassung "im Zeitalter des Satellitenfernsehens eine schwere Beeinträchtigung der Bildberichterstattung" bedeuten könnte, vermag der Oberste Gerichtshof gleichfalls nicht zu sehen; die Vorinstanzen haben vielmehr in diesem Zusammenhang mit Recht darauf verwiesen, daß gerade dann, wenn der Kläger im Sinne des Vorbringens des Beklagten tatsächlich nur als ein "an den kritisierten Mißständen persönlich unbeteiligter Verwaltungsbeamter" dargestellt worden wäre, eine Veröffentlichung seines Bildnis mangels jeglichen Informationswertes überhaupt entbehrlich gewesen wäre.

2. Im Mittelpunkt der Rechtsausführungen des Beklagten steht auch in dritter Instanz wieder die Frage der Wiederholungsgefahr:

Der Revisionswerber habe dem Kläger zweimal den Abschluß eines vollstreckbaren (Teil-)Vergleiches über das Unterlassungs-, das Beseitigungs- und das Veröffentlichungsbegehren angeboten und damit seine ernstliche Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, das Bild des Klägers künftig nicht mehr zu veröffentlichen. Da der Kläger diese beiden Angebote abgelehnt habe und schon dadurch die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, habe die in der Verhandlungstagsatzung vom 7.Mai 1985 erklärte Weigerung des Beklagten, auf die erst jetzt bekundete Vergleichsbereitschaft des Klägers einzugehen, keinesfalls zu einem "Wiederaufleben" der Wiederholungsgefahr führen können. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Richtig ist, daß der Beklagte zuerst am 16.Jänner 1985 (Beilage 1) und dann nochmals am 30.Jänner 1985 (Beilage 2) dem Kläger den Abschluß eines vollstreckbaren, auch die Veröffentlichung auf seine Kosten umfassenden Unterlassungs- und Beseitigungsvergleiches angeboten hat. Das erste dieser beiden Angebote ist vom Kläger mit Schreiben vom 25.Jänner 1985 (Beilage 7) ausdrücklich abgelehnt worden; zum Vergleichsangebot vom 30. Jänner 1985 hat sich der Klagevertreter erst am 19.März 1985 und damit jedenfalls erst geraume Zeit nach dem Ablauf einer angemessenen Annahmefrist (Paragraph 862, ABGB) geäußert (Beilage D). Nun schließt zwar nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 ua, zuletzt ÖBl 1985, 16) ein, wenngleich vom Kläger abgelehntes, Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten Unterlassung - und gegebenenfalls auch zur Veröffentlichung des Vergleiches (ÖBl 1984, 135 ua) - zu verpfichten, die Wiederholungsgefahr in der Regel aus; die dadurch begründete Vermutung der ernstlichen Absicht des Beklagten, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes des Beklagten die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. Ob solche Bedenken gegen einen ernstlichen Sinneswandel des Beklagten gerechtfertigt sind und damit die Gefahr einer Wiederholung seines gesetzwidrigen Verhaltens weiterhin fortbesteht, ist im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (Paragraph 406, ZPO). Im vorliegenden Fall zeigt sich, daß schon die Ablehnung des ersten Vergleichsangebotes des Beklagten ersichtlich auf einen Rechtsirrtum der Klagevertreter zurückzuführen war: Schon das Schreiben vom 21.Jänner 1985 (Beilage 6) hatte erkennen lassen, daß den Klagevertretern die vom Beklagtenvertreter in Beilage 1 vorgeschlagene Vorgangsweise - nämlich der Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungs-, Beseitigungs- und Veröffentlichungsvergleiches bei gleichzeitiger Fortsetzung des Verfahrens über das Ersatzbegehren und die Kostenersatzpflicht offenbar nicht geläufig war; dieser Eindruck wurde dann durch das wenige Tage später folgende Schreiben Beilage 7, in welchem der Vergleichsvorschlag des Beklagten "in der Interpretation des Schreibens vom 21.Jänner 1985" abgelehnt wurde, unmißverständlich bestätigt. Daß sich auch der Beklagtenvertreter dieser auf der Gegenseite bestehenden rechtlichen Unsicherheit bewußt war, zeigt der erste Absatz seines Schreibens vom 30. Jänner 1985 (Beilage 2). Obgleich es ihm nun ein leichtes gewesen wäre, alle Zweifel über die Bedeutung und die Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Teilvergleiches mit wenigen Worten - und einem kurzen Hinweis auf die den Klagevertretern offenbar unbekannte Judikatur des Obersten Gerichtshofes - zu beseitigen, hat er weder in seinem Antwortschreiben vom 30.Jänner 1985 noch im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zur Tagsatzung vom 7.Mai 1985 zur Aufklärung dieses Irrtums beigetragen. Er hat vielmehr in Beilage 2 sein ursprüngliches Vergleichsangebot - einschließlich des von den Klagevertretern offenbar mißverstandenen Punktes 4. über die Tragung der Kosten und der Vergleichsgebühren - mit geringfügigen Modifikationen wiederholt und in der Folge auf das Schreiben der Klagevertreter vom 19.März 1985 (Beilage D), in welchem um eine endgültige Klarstellung des Vergleichsangebotes ersucht worden war, am 29.April 1985 mit einer schroffen Ablehnung "jeder weitergehenden Erörterung des seinerzeitigen Vergleichsangebotes" reagiert. Wird dazu noch berücksichtigt, daß der Beklagtenvertreter in der Verhandlungstagsatzung vom 7.Mai 1985 das Angebot des Klagevertreters, nunmehr - unter der Bedingung einer Fortsetzung des Verfahrens über den Vergütungsanspruch und den Kostenersatz - zum Abschluß des angebotenen Vergleiches bereit zu sein, ausdrücklich abgelehnt und dabei (erstmals) auf den seiner Ansicht nach durch die seinerzeitige Zurückweisung seiner Angebote bewirkten Wegfall der Wiederholungsgefahr hingewiesen hat, dann erweckt dieses Verhalten des Beklagtenvertreters, in seiner Gesamtheit gesehen, im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils tatsächlich sehr erhebliche Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens zum Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches. Die mangelnde Bereitschaft des Beklagtenvertreters, die auf der Gegenseite offenkundig bestehenden Unklarheiten über die rechtlichen Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses zu beseitigen, konnte vielmehr durchaus auch so gedeutet werden, daß es dem Beklagtenvertreter zumindest seit dem 30.Jänner 1985 weniger um eine vergleichsweise Bereinigung des Unterlassungs-, des Beseitigungs- und des Veröffentlichungsbegehrens des Klägers als vielmehr darum gegangen war, nach der Ablehnung seiner Vergleichsangebote diesen Ansprüchen des Klägers mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr begegnen und so eine - zumindest teilweise - Abweisung des Klagebegehrens erreichen zu können. Unter diesen Umständen konnte aber das Erstgericht im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr zweifelsfrei von einem ernstlichen Sinneswandel des Beklagten ausgehen, auf Grund dessen eine Wiederholung der beanstandeten Bildnisveröffentlichung als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich anzusehen gewesen wäre. Die Vorinstanzen haben somit dem Unterlassungsbegehren des Klägers mit Recht stattgegeben.

3. Dem Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er seine Verurteilung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG bekämpft. Der Kläger hat schon in der Klage darauf verwiesen, daß nicht nur die "Behinderung seiner Laufbahn" und die "Notwendigkeit, weiterhin einen nicht seiner nunmehrigen Ausbildung entsprechenden Dienst versehen zu müssen", sondern auch die "durch die Sendung ausgelösten Verdächtigungen gegen ihn" und das durch sie "im Ressortbereich bis hinauf zum Minister geschürte Mißtrauen" insgesamt eine "Unbill von außerordentlich hohem Ausmaß" bildeten.

Daß dabei auf das behauptete Unterbleiben einer Versetzung des

Klägers in eine höhere Verwendungsgruppe schon deshalb nicht weiter

einzugehen ist, weil der Kläger einen Zusammenhang zwischen dieser

dienstrechtlichen Beeinträchtigung und der beanstandeten

Veröffentlichung seines Bildes durch den Beklagten nicht schlüssig

dargelegt hat, hat bereits das Berufungsgericht richtig erkannt; zur

Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die zutreffenden

Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Es bedarf

aber auch nach Ansicht des erkennenden Senates keiner weiteren

Begründung, daß die durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung

hergestellte Verbindung zwischen dem Kläger und den in der Sendung

erhobenen massiven Anschuldigungen gegen das HNA jedenfalls geeignet

war, die Person des Klägers ins Zwielicht zu rücken, bei seiner

Umgebung und insbesondere bei seinen Vorgesetzten - bis hinauf zum

zuständigen Bundesminister - Mißtrauen gegen ihn zu erwecken und ihm

damit erhebliche immaterielle Nachteile zuzufügen. Der vom Beklagten

in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel ist nicht

gegeben: Entgegen den Ausführungen der Revision hat der Beklagte in

erster Instanz nicht etwa behauptet und unter Beweis gestellt, daß

dem Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes "überhaupt keine

Nachteile entstanden sind"; er hat vielmehr die Zeugen

Dr.F*** und Otto R*** lediglich zum Beweis dafür

angeboten, daß "die vom Kläger erwähnten Schwierigkeiten bei seiner

Überstellung in die Verwendungsgruppe A ...... in keinem wie immer

gearteten Zusammenhang mit der Ausstrahlung des gegenständlichen Beitrages gestanden" seien.

4. Berechtigt ist die Revision des Beklagten allerdings insoweit, als sie sich gegen die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG wendet. Auch im Anwendungsbereich dieser Gesetzesstelle hat die Urteilsveröffentlichung nicht den Charakter einer Strafe; ihr Ziel ist vielmehr auch hier allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch in Zukunft noch nachteilige Folgen befürchten läßt (SZ 47/145 = ÖBl 1975, 43 uva). Ein berechtigtes Interesse der siegreichen Partei an einer solchen Ermächtigung ist somit nur dann zu anzuerkennen, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeitsrechte für diese Partei mit sich

gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte (SZ 26/131 =

ÖBl 1953, 67; SZ 44/104 = ÖBl 1972, 47 ua). Gerade das trifft aber

hier nicht zu: Die Veröffentlichung eines Urteilsspruches, der dem Beklagten jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers untersagt, wie es in einer bestimmten Fernsehsendung ausgestrahlt wurde, könnte das interessierte Publikum nur darüber aufklären, daß diese Veröffentlichung widerrechtlich - also insbesondere ohne Zustimmung des Abgebildeten oder ohne sonstigen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund - geschehen war; sie wäre aber entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils nicht geeignet, den durch die Sendung, in welcher auch der Name des Klägers genannt worden war, hervorgerufenen Eindruck eines Zusammenhanges zwischen den behaupteten Mißständen im HNA und dem Kläger als dem Leiter der "Führungsabteilung" dieser Behörde zu beseitigen. Nur an einer Richtigstellung dieses - für ihn in mehrfacher Hinsicht nachteiligen - Eindrucks könnte aber dem Kläger ein berechtigtes Interesse zuerkannt werden; mit der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung seines Bildnisses wäre hingegen für ihn nichts zu gewinnen. Der Revision des Beklagten war daher in diesem Umfang Folge zu geben und in teilweiser Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Veröffentlichungsbegehren des Klägers zur Gänze abzuweisen. Im übrigen mußte seinem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.

römisch II. Zur Revision des Klägers:

1. Der Kläger hält die Abweisung seines Beseitigungsbegehrens (Paragraph 82, UrhG) vor allem deshalb für verfehlt, weil nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausgeschlossen werden könne, daß beim Beklagten "etwa im Archiv MAZBänder mit Zusammenschnitten einzelner Passagen verschiedener Sendungen mit ua auch seinem Bild" vorhanden sein könnten. Mit diesem Vorbringen entfernt sich aber der Rechtsmittelwerber von den ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagte nur über ein einziges MAZ-Band der strittigen Sendung verfügt, auf welchem das Foto des Klägers schon im Februar 1985 - also noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Insanz - gelöscht worden ist. Geht man aber von dieser Feststellung aus, dann ist für die Annahme einer "allenfalls in irgendeiner Form noch vorhandenen Aufzeichnung" des Bildnisses des Klägers kein Raum. Daß aber Paragraph 82, UrhG dem Kläger nicht das Recht gibt, vom Beklagten auch die Vernichtung aller in seiner Verfügungsgewalt stehenden Exemplare des mehrfach erwähnten Wahlprospektes zu verlangen, hat das Berufungsgericht gleichfalls richtig erkannt; der Kläger ist im übrigen auf diese Frage in der Revision nicht mehr zurückgekommen.

2. Sein Begehren auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 87, Absatz 2, UrhG) in der Höhe von S 100.000 begründet der Kläger damit, daß bei Durchführung der von ihm beantragten Parteienvernehmung das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die beanstandete Veröffentlichung seines Bildes sehr wohl die Ursache für die wiederholte Hinausschiebung seiner Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe gewesen und daher diese Behinderung seines beruflichen Aufstiegs sehr wohl als zusätzliche Unbill zu werten sei, die zu einem höheren Entschädigungsbetrag führen müsse. Diesem Vorbringen ist aber im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils entgegenzuhalten, daß der Kläger in erster Instanz einen solchen Zusammenhang nicht schlüssig dargelegt hat:

Daß die im September 1983 ausgestrahlte Sendung die bereits für den 1. Juli 1983 vorgesehene, dann aber nicht durchgeführte Vorrückung des Klägers nicht beeinträchtigen konnte, bedarf keiner besonderen Begründung. Weitere konkrete Behauptungen in dieser Richtung hat aber der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht nicht aufgestellt:

Er hat sich stattdessen auf vage Andeutungen - etwa den Hinweis auf die "Realitäten dieses Landes" sowie darauf, daß sich "die Gegenkräfte ermutigt gefühlt hätten" und "der Minister noch mehr Grund zur Vorsicht sehe" - beschränkt, welche keine taugliche Grundlage für eine Durchführung der dazu beantragten Beweise bilden konnten.

Mangels eines konkreten Sachvorbringens des Klägers kann ihm daher auch der Hinweis auf die Notwendigkeit einer "realistischen Bedachtnahme auf die notorischen Gegebenheiten" nicht zum Erfolg verhelfen. Auf Grund der von den Vorinstanzen festgestellten Umstände der beanstandeten Veröffentlichung erscheint vielmehr der gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 20.000 bemessene Entschädigungsbetrag auch dem erkennenden Senat als durchaus angemessen.

Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Da der Kläger nur mit seinem Unterlassungsbegehren (Streitwert S 100.000) und dem Begehren auf Zahlung einer Entschädigung von S 20.000, sohin mit insgesamt 3/10 des Gesamtstreitwertes von S 400.000, durchgedrungen ist, hat der Beklagte gemäß Paragraphen 41,, 43 Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO Anspruch auf Ersatz von (7/10 - 3/10 = 4/10 oder) 2/5 seiner Verfahrenskosten aller drei Instanzen.

Anmerkung

E13967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00360.86.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19880426_OGH0002_0040OB00360_8600000_000

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