Entscheidungsgründe:
Der beklagte ORF brachte am 23.September 1983 und - als Wiederholung - am 24.September 1983 im 2.Fernsehprogramm in seiner Sendung "Politik am Freitag" einen Bericht über das Herresnachrichtenamt (HNA). Dabei wurde die Rolle dieser Behörde - zum Teil in Verdachtsform sehr negativ beurteilt: So war ua. von einer "schwarzen Liste" die Rede, in welcher auch der Verteidigungsminister geführt werde, ferner von "tolpatschigen Spionageaktionen" einiger Mitarbeiter im Ausland, von Zweifeln am "Verhältnis so mancher Mitarbeiter zur Legalität", von einem "eher vernichtenden Zeugnis" eines heeresinternen Untersuchungsberichtes aus dem Jahr 1983, von "pragmatisierten Dunkelmännern am Werk", von Klagen über "Mißbrauch der Stellung", vom "schlechten Ruf" dieser Dienststelle, von Beschwerden über "angeblich befehlswidrige Praktiken von HNA-Offizieren", von "anderen Peinlichkeiten", von der Vermutung "dubioser Praktiken in der Abwehrabteilung" und von einer "Dienstchronik voll mit Pannen und Peinlichkeiten".
Etwa in der Mitte dieses Beitrages erschien zu der Textstelle:
"Die Amtsbosse sind in Deckung gegangen. Keine Bilder, keine Interviews. Begreiflich, keine Dienststelle des Bundesheeres leidet gegenwärtig unter einem so schlechten Ruf wie die Hütteldorfer Aufklärer"
die Filmaufnahme eines Gebäudes. Sodann folgte der Text:
"So arbeitet das Amt mit knapp über 200 Beamten. Oben der Leiter, Divisionär Johann U***; er ist BSA-Mitglied und seit 1981 Chef. Der Leiterposten sei für ihn eine Nummer zu groß, behaupten Kenner des Amtes. Unter ihm die Führungsabteilung, hier wird das rund 150 Millionen-Budget verwaltet. In der Schlüsselposition sitzt das ÖAAB-Mitglied Thomas M***.
Dazu war ein Organisationsschema abgebildet (Beilage 4), in welchem von den vier Abteilungen "Info", "Funk", "Auswertung" und "Abwehr" je ein Pfeil zur "Führungsabteilung" - bei welcher der Name des Klägers angegeben war - zeigten; von dort führte ein Pfeil noch weiter hinauf zum "Leiter des HNA" mit dem Namen "U***".
Zu dem anschließenden Text:
"In einem Wahlprospekt des Dienststellenausschusses findet man sein Bild links in der Mitte. Links oben: Oberst Alfred S***, der Chef der Auswerteabteilung"
wurde ein von den Personalvertretungswahlen 1983 stammender Wahlprospekt (Beilage 5) mit fünf Kopfbildern - unter ihnen einem Bild des Klägers mit Angabe seines Namens und seines Geburtsdatums - gezeigt. Sodann hieß es weiter:
"4 Hauptabteilungen berichten nach oben: Links die Informationsabteilung ......",
wobei abermals das Organisationsschema Beilage 4 im Bild erschien.
Schon am 30.August 1983 hatte die "Neue KronenZeitung" berichtet, daß der Verteidigungsminister Dr.F*** auf einer "Schwarzen Liste" des HNA stehe.
Mit der am 19.Dezember 1984 überreichten Klage beantragt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. jede weitere Veröffentlichung seines Bildnisses, wie es im Rahmen der Sendung "Politik am Freitag" am Freitag, den 23. September 1983, und am Samstag, den 24.September 1983, im
Fernsehprogramm ausgestrahlt wurde, zu unterlassen;
das Bildnis des Klägers auf allen im Verfügungsrecht des Beklagten stehenden Exemplaren des Wahlprospektes, der zur Bildnisveröffentlichung (Ausstrahlung) verwendet worden war, sowie auf allen Aufzeichnungen der angeführten Sendung (des Beitrages, in dessen Rahmen die Bildnisveröffentlichung erfolgte) vollständig und auf solche Weise unkennbar zu machen, daß eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit des Klägers nicht möglich ist;
3. dem Kläger S 100.000 sA zu zahlen;
außerdem verlangt der Kläger die Ermächtigung, das stattgebende Unterlassungsurteil auf Kosten des Beklagten in der "Neuen Kronen-Zeitung" zu veröffentlichen.
Durch die Publikation des Bildes des Klägers im Zusammenhang mit einem Kommentar, in welchem massive Kritik an (angeblichen) Mißständen im HNA geübt wurde, habe der Zuschauer den Eindruck gewinnen müssen, daß der Kläger die Hauptverantwortung für die hier behaupteten "üblen Praktiken und Geschehnisse" trage. Am Informationswert der Sendung hätte sich nichts geändert, wenn das Bild des Klägers nicht gezeigt worden wäre; schon daraus ergebe sich die Unzulässigkeit der Vorgangsweise des Beklagten. Der Kläger erleide durch die beanstandete Sendung insofern einen Nachteil, als sich seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A, welche nach dem Vorschlag seiner Dienststelle für den 1.Juli 1983 vorgesehen gewesen sei, schon um mindestens 1 1/2 Jahre verzögert habe; der daraus resultierende konkrete Vermögensnachteil übersteige 1 Million Schilling. Wenngleich der Schadenersatzanspruch des Klägers auf keinen ziffernmäßig bestimmbaren Vermögensnachteil gestützt werden könne, sei doch "der Zusammenhang mit einem sehr großen Vermögensschaden gegeben". Die Behinderung in seiner Laufbahn, die Notwendigkeit, einen seiner nunmehrigen Ausbildung nicht mehr entsprechenden Dienst zu versehen, die durch die (zweimalige) Sendung ausgelösten Verdächtigungen und das im Ressortbereich bis hinauf zum Minister hervorgerufene Mißtrauen gegen den Kläger seien insgesamt eine außerordentlich große Unbill, welche gemäß § 87 Abs 2 UrhG eine Entschädigung von zumindest S 100.000 rechtfertige. Das Beseitigungsbegehren (Punkt 2. des Urteilsantrages) sei durch die Annahme gerechtfertigt, daß beim Beklagten sowohl Prospekte mit dem Bild des Klägers als auch Aufzeichnungen der beanstandeten Sendung archiviert seien, so daß die Ausstrahlung beliebig wiederholt werden könnte. Die Verbreitung der Sendung in ganz Österreich erfordere eine Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung" als der österreichischen Tageszeitung mit dem größten Verbreitungsgrad. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers im Rahmen der Sendung "Politik am Freitag" am 23.September 1983 habe auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges und des Begleittextes keine Interessen des Klägers verletzt, seien doch die in der Klage angeführten Textstellen für den Durchschnittsseher und -hörer überhaupt nicht auf den Kläger bezogen oder auch nur auf ihn beziehbar gewesen. Tatsächlich sei der Kläger nur gleichsam als "Finanzminister" des HNA erwähnt worden, welcher mit jener Tätigkeit des Amtes, der ein Großteil des Berichtes gewidmet war, nichts zu tun habe. Der Beklagte habe die Sendung in Erfüllung seines gesetzlichen Informationsauftrages (§ 2 des Rundfunkgesetzes 1974) gebracht, nachdem die "Neue Kronen-Zeitung" schon am 23.August 1983 über Mißstände im HNA berichtet habe. Das Veröffentlichungsbegehren des Klägers sei jedenfalls unberechtigt; auch die Voraussetzungen für den Ersatz immateriellen Schadens seien nicht gegeben, zumal der vom Kläger in Wahrheit geltend gemachte Vermögensschaden mit der Ausstrahlung der Sendung in keinem Zusammenhang stehe. Im übrigen habe der Beklagte dem Kläger - ohne Präjudiz und ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes - einen vollstreckbaren Vergleich über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren in jenem Umfang angeboten, in dem diese Ansprüche zu Recht bestünden. Da der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen habe, fehle es an der Wiederholungsgefahr und damit an einer materiellrechtlichen Klagevoraussetzung.Durch die Publikation des Bildes des Klägers im Zusammenhang mit einem Kommentar, in welchem massive Kritik an (angeblichen) Mißständen im HNA geübt wurde, habe der Zuschauer den Eindruck gewinnen müssen, daß der Kläger die Hauptverantwortung für die hier behaupteten "üblen Praktiken und Geschehnisse" trage. Am Informationswert der Sendung hätte sich nichts geändert, wenn das Bild des Klägers nicht gezeigt worden wäre; schon daraus ergebe sich die Unzulässigkeit der Vorgangsweise des Beklagten. Der Kläger erleide durch die beanstandete Sendung insofern einen Nachteil, als sich seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A, welche nach dem Vorschlag seiner Dienststelle für den 1.Juli 1983 vorgesehen gewesen sei, schon um mindestens 1 1/2 Jahre verzögert habe; der daraus resultierende konkrete Vermögensnachteil übersteige 1 Million Schilling. Wenngleich der Schadenersatzanspruch des Klägers auf keinen ziffernmäßig bestimmbaren Vermögensnachteil gestützt werden könne, sei doch "der Zusammenhang mit einem sehr großen Vermögensschaden gegeben". Die Behinderung in seiner Laufbahn, die Notwendigkeit, einen seiner nunmehrigen Ausbildung nicht mehr entsprechenden Dienst zu versehen, die durch die (zweimalige) Sendung ausgelösten Verdächtigungen und das im Ressortbereich bis hinauf zum Minister hervorgerufene Mißtrauen gegen den Kläger seien insgesamt eine außerordentlich große Unbill, welche gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG eine Entschädigung von zumindest S 100.000 rechtfertige. Das Beseitigungsbegehren (Punkt 2. des Urteilsantrages) sei durch die Annahme gerechtfertigt, daß beim Beklagten sowohl Prospekte mit dem Bild des Klägers als auch Aufzeichnungen der beanstandeten Sendung archiviert seien, so daß die Ausstrahlung beliebig wiederholt werden könnte. Die Verbreitung der Sendung in ganz Österreich erfordere eine Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung" als der österreichischen Tageszeitung mit dem größten Verbreitungsgrad. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers im Rahmen der Sendung "Politik am Freitag" am 23.September 1983 habe auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges und des Begleittextes keine Interessen des Klägers verletzt, seien doch die in der Klage angeführten Textstellen für den Durchschnittsseher und -hörer überhaupt nicht auf den Kläger bezogen oder auch nur auf ihn beziehbar gewesen. Tatsächlich sei der Kläger nur gleichsam als "Finanzminister" des HNA erwähnt worden, welcher mit jener Tätigkeit des Amtes, der ein Großteil des Berichtes gewidmet war, nichts zu tun habe. Der Beklagte habe die Sendung in Erfüllung seines gesetzlichen Informationsauftrages (Paragraph 2, des Rundfunkgesetzes 1974) gebracht, nachdem die "Neue Kronen-Zeitung" schon am 23.August 1983 über Mißstände im HNA berichtet habe. Das Veröffentlichungsbegehren des Klägers sei jedenfalls unberechtigt; auch die Voraussetzungen für den Ersatz immateriellen Schadens seien nicht gegeben, zumal der vom Kläger in Wahrheit geltend gemachte Vermögensschaden mit der Ausstrahlung der Sendung in keinem Zusammenhang stehe. Im übrigen habe der Beklagte dem Kläger - ohne Präjudiz und ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes - einen vollstreckbaren Vergleich über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren in jenem Umfang angeboten, in dem diese Ansprüche zu Recht bestünden. Da der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen habe, fehle es an der Wiederholungsgefahr und damit an einer materiellrechtlichen Klagevoraussetzung.
In der Verhandlungstagsatzung vom 7.Mai 1985 erklärte sich der Klagevertreter - unter Hinweis darauf, daß durch den vom Beklagten angebotenen Vergleich der Schadenersatz- und der Kostenersatzanspruch des Klägers nicht verglichen würden, hinsichtlich dieser Ansprüche vielmehr das Verfahren fortgesetzt werden könne - zum Abschluß eines solchen Vergleiches bereit. Der Beklagte lehnte dieses Angebot des Klägers mit der Begründung ab, daß mit der Nichtannahme seines früheren Vergleichsvorschlages die Wiederholungsgefahr bereits weggefallen sei; im übrigen sei "aus dem verfahrensgegenständlichen MAZ-Band das Foto des Klägers bereits gelöscht worden". Dazu brachte der Klagevertreter vor, daß er den seinerzeitigen Vergleichsvorschlag des Beklagten deshalb abgelehnt habe, weil keine Klarheit darüber bestanden habe, ob das Verfahren wegen der von diesem Vorschlag nicht erfaßten Punkte fortgesetzt werden könne.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsund des Beseitigungsbegehrens und ermächtigte den Kläger in diesem Umfang auch zur Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung"; außerdem verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von S 20.000 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 80.000 sA ab. Dieser Entscheidung liegen folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 16.Jänner 1985 - also schon nach Einbringung der vorliegenden Klage - richtete der Beklagtenvertreter folgendes Schreiben an die Klagevertreter (Beilage 1):
"Betrifft: ORF/Thomas M***
Verfahren 39 Cg 390/84
Sehr geehrte Herren Kollegen!
In obiger Angelegenheit biete ich namens des von mir rechtsfreundlich vertretenen Wirtschaftskörpers 'Österreichischer Rundfunk' dem von Ihnen vertretenen Thomas M*** - selbstverständlich ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes und ohne Präjudiz für den Kostenersatzanspruch - an, mit ihm folgenden Vergleich abzuschließen:
Der Österr. Rundfunk verpflichtet sich bei Exekution
1. jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Rahmen der Berichterstattung über das Heeresnachrichtenamt zu unterlassen;
jene Teile sämtlicher Aufzeichnungen der Sendung "Politik am Freitag" vom 23.September 1983 unbrauchbar
zu machen, auf welchen das Bildnis des Hrn. Thomas
M*** erkennbar ist.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Text gemäß Pkt. 1 binnen drei Monaten nach
Rechtswirksamkeit des Vergleiches im Fernsehprogramm FS 2 im Rahmen der Sendung 'Politik am Freitag' sowie deren allfälliger Wiederholung durch Verlesung veröffentlichen zu lassen;
Der ORF verpflichtet sich schließlich für den Fall, daß er rechtskräftig zum Kostenersatz verurteilt wird, dazu, die Vergleichsgebühr zur Gänze zu tragen.
Ich sehe Ihrer Stellungnahme gerne entgegen......"
Das Antwortschreiben der Klagevertreter vom 21.Jänner 1985
(Beilage 6) hatte nachstehenden Wortlaut:
"Betr.: Thomas M*** - ORF
Sehr geehrter Herr Kollege!
In obiger Sache ist mir der Punkt 4. Ihres Schreibens vom
16. d.M. nicht verständlich. Ohne weitere Erläuterung würde ich ihn
als gegenstandslos ansehen und davon ausgehen, dass Ihre
Mandantschaft keinen Kostenersatz anbietet.
......
PS: Ich gehe davon aus, dass Punkt 3. Ihres Schreibens dahin zu verstehen ist, dass die Veröffentlichung selbstverständlich auf Kosten Ihrer Mandantschaft erfolgt."
Am 25.Jänner 1985 folgte ein weiteres Schreiben der Klagevertreter an den Beklagtenvertreter (Beilage 7):
"Betr.: Thomas M*** - ORF
Sehr geehrter Herr Kollege!
Nach Rücksprache mit dem Mandanten teile ich mit, dass dieser Vergleichsvorschlag laut Ihrem Schreiben vom 16.d.M. in der Interpretation meines Schreibens vom 21.d.M. ablehnt."
Der Beklagtenvertreter erwiderte hierauf mit Schreiben vom 30. Jänner 1985 (Beilage 2):
"Der bislang in dieser Angelegenheit geführte Schriftverkehr ist dazu angetan, Mißverständnisse aufkommen zu lassen. Ich möchte diese daher ein für alle Mal ausräumen und bin beauftragt, Ihrem Mandanten namens meiner Mandantschaft - selbstverständlich ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes und ohne Präjudiz für den Kostenersatzanspruch -, den Abschluß folgenden gerichtlichen Vergleichs anzubieten:
'Der Österr. Rundfunk verpflichtet sich bei Exekution
jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses von Hrn. Thomas M*** im Rahmen der Berichterstattung über das Heeresnachrichtenamt bzw. im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Hrn. Thomas M*** beim Heeresnachrichtenamt zu unterlassen;
jene Teile sämtlicher Aufzeichnungen der Sendung "Politik am Freitag" vom 23.September 1983
unbrauchbar zu machen, auf welchen das Bildnis des Hrn. Thomas M*** erkennbar ist.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Text gemäß den Punkten 1. und 2. binnen 3 Monaten nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches auf
Kosten des ORF im Fernsehprogramm FS 2 im Rahmen der Sendung 'Politik am Freitag' sowie deren allfälliger Wiederholung durch Verlesung veröffentlichen zu lassen;
Der ORF verpflichtet sich schließlich für den Fall, daß er rechtskräftig zum Kostenersatz verurteilt wird, dazu, die Vergleichsgebühr zur Gänze zu
tragen.'
Ich sehe Ihrer Stellungnahme gerne entgegen."
Die Klagevertreter nahmen dazu am 19.März 1985 wie folgt Stellung (Beilage D):
"In obiger Sache komme ich auf Ihr Vergleichsangebot zurück. Ich halte dazu fest:
1. Aus Ihren Schreiben geht nicht hervor, ob der Vergleich zur ganzen oder teilweisen Bereinigung der Auseinandersetzung angeboten wird, ob also mein Mandant mit dem Abschluss des angebotenen Vergleiches auf den Entschädigungsbetrag verzichten würde oder ob diesbezüglich der Prozess fortzusetzen wäre.
2. Ich habe ersteres angenommen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Vergleiche üblicherweise zur gesamten Prozessbeendigung abgeschlossen werden. Diese meine Auffassung Ihres Vergleichsanbotes gelangte unter anderem in meiner Interpretation zum Kostenpunkt laut meinem Schreiben an Sie vom 21.Jänner 1985 zum Ausdruck.
3. Sie haben weder über mein telefonisches Ersuchen, noch auf Grund meines vorerwähnten Schreibens Ihren Vorschlag erläutert, sondern diesen zunächst geändert und sodann mit Schreiben vom 30.Jänner 1985 in der ursprünglichen Form wiederholt.
4. Aus der Vorlage Ihrer Schreiben vom 16. und 30.Jänner 1985 im Zuge der mündlichen Streitverhandlung vom 12.März 1985 erschliesse ich, daß Sie Ihren Vergleichsvorschlag nicht zuletzt als taktisches Mittel im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung einsetzen wollen. Erst davon ausgehend bin ich zu der Annahme gelangt, dass Ihr Vergleichsvorschlag nur zur teilweisen Beendigung des Rechtsstreites (Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens) gedacht ist, dass also das Entschädigungsbegehren unberührt bleibt und der Prozess darüber fortgesetzt werden kann.
Ich ersuche um Ihre Erklärung, ob meine letzterwähnte Annahme richtig ist und werde danach namens meines Mandanten endgültig Stellung nehmen."
Darauf antwortete der Beklagtenvertreter am 29.April 1985 (Beilage E):
"Über ausdrücklichen Auftrag meiner Mandantschaft nehme ich zum Inhalt Ihres Schreibens wie folgt Stellung;
1)
Den Vorwurf der Prozeßtaktik weist meine Mandantschaft auf das entschiedenste zurück.
2)
Sie haben am 18.Jänner 1985 in einem mit mir geführten Telefonat erklärt, daß Ihnen der Punkt 4. meines Schreibens vom 16.Jänner 1985 nicht verständlich sei. Ich habe dazu erläutert, daß mit diesem Punkt kein Kostenersatz angeboten werde.
3)
Da die Urkundenauslegung eine Frage der rechtlichen Qualifikation ist, hat mir meine Mandantschaft die Weisung erteilt, von einer weitergehenden Erörterung des seinerzeitigen Vergleichsanbotes Abstand zu nehmen."
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seines Bildnisses in der Öffentlichkeit geschützt werden solle. Auch bei einer Veröffentlichung des Bildes im Fernsehen stünden dem Betroffenen diese Rechte uneingeschränkt zu. Der Informationsauftrag des ORF dürfe nur innerhalb der gesetzlichen Schranken befolgt werden; das Rundfunkgesetz erlaube keine Eingriffe in die rechtlich geschützte Sphäre Dritter. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergebe sich unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Sendung, daß der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes sehr wohl in seinen berechtigten Interessen verletzt wurde: Aus dem Zusammenhang des Textes mit dem dazu abgebildeten Organisationsschema des HNA habe der durchschnittliche Seher der Sendung den Eindruck gewinnen müssen, daß der Kläger als Leiter der Führungsabteilung unmittelbar nach dem Amtsleiter selbst die Hauptverantwortung für die gesamte Tätigkeit dieser Dienststelle trage. Damit sei aber der Kläger durch die vernichtende Kritik an seiner damaligen Dienststelle unmittelbar betroffen und durch die Veröffentlichung seines Bildes in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit bloßgestellt worden. Daß der Kläger für allfällige Unzukömmlichkeiten im HNA tatsächlich verantwortlich gewesen und die Öffentlichkeit interessiert gewesen wäre, hierüber mit einem Bild des Klägers informiert zu werden, habe der Beklagte nicht einmal behauptet. Selbst wenn aber der Kläger im Sinne des Vorbringens des Beklagten tatsächlich nur als nicht betroffener Verwaltungsbeamter dargestellt werden sollte, wäre die Veröffentlichung seines Bildes mangels jeglichen Informationswertes unnötig gewesen. Daß der Kläger durch die Zustimmung zur Aufnahme seines Bildes in den Wahlprospekt auch einer weitergehenden Verwendung dieses Fotos zugestimmt hätte, sei von der Beklagten gleichfalls nicht behauptet worden. Das beanstandete Verhalten des Beklagten habe somit berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß durch Paragraph 78, UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seines Bildnisses in der Öffentlichkeit geschützt werden solle. Auch bei einer Veröffentlichung des Bildes im Fernsehen stünden dem Betroffenen diese Rechte uneingeschränkt zu. Der Informationsauftrag des ORF dürfe nur innerhalb der gesetzlichen Schranken befolgt werden; das Rundfunkgesetz erlaube keine Eingriffe in die rechtlich geschützte Sphäre Dritter. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergebe sich unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Sendung, daß der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes sehr wohl in seinen berechtigten Interessen verletzt wurde: Aus dem Zusammenhang des Textes mit dem dazu abgebildeten Organisationsschema des HNA habe der durchschnittliche Seher der Sendung den Eindruck gewinnen müssen, daß der Kläger als Leiter der Führungsabteilung unmittelbar nach dem Amtsleiter selbst die Hauptverantwortung für die gesamte Tätigkeit dieser Dienststelle trage. Damit sei aber der Kläger durch die vernichtende Kritik an seiner damaligen Dienststelle unmittelbar betroffen und durch die Veröffentlichung seines Bildes in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit bloßgestellt worden. Daß der Kläger für allfällige Unzukömmlichkeiten im HNA tatsächlich verantwortlich gewesen und die Öffentlichkeit interessiert gewesen wäre, hierüber mit einem Bild des Klägers informiert zu werden, habe der Beklagte nicht einmal behauptet. Selbst wenn aber der Kläger im Sinne des Vorbringens des Beklagten tatsächlich nur als nicht betroffener Verwaltungsbeamter dargestellt werden sollte, wäre die Veröffentlichung seines Bildes mangels jeglichen Informationswertes unnötig gewesen. Daß der Kläger durch die Zustimmung zur Aufnahme seines Bildes in den Wahlprospekt auch einer weitergehenden Verwendung dieses Fotos zugestimmt hätte, sei von der Beklagten gleichfalls nicht behauptet worden. Das beanstandete Verhalten des Beklagten habe somit berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt.
Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungs- und Beseitigungsvergleiches sei vom Beklagten in einer Form gemacht worden, die den ihm trotz anwaltlicher Vertretung an einschlägigen Judikaturkenntnissen unterlegenen Kläger zu der Mißdeutung veranlassen konnte, es handle sich dabei um einen Vergleich zur gänzlichen Erledigung des Prozesses und nicht nur um einen Teilvergleich. Die Rechtsprechung zur Frage des Kostenersatzes und zur Tragung der Vergleichsgebühren "bedürfe zum Verständnis eher subtiler Überlegungen"; tatsächlich habe auch das Angebot des Beklagten beim Kläger "zur Verwirrung und infolgedessen zur Ablehnung geführt". Unter diesen Umständen hätte aber der Beklagte deutlich klarstellen müssen, daß er nur einen den Prozeß nicht vollständig erledigenden Teilvergleich anbiete; das habe jedoch der Beklagtenvertreter nicht getan, "sondern nach Ansicht des Gerichtes auf eine Ablehung durch den Kläger gehofft". Das Gericht habe somit nach den Umständen des Falles den Eindruck gewonnen, daß es dem Beklagten bei seinem Vergleichsangebot an der erforderlichen Ernstlichkeit seines Willens gefehlt habe, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Dafür spreche auch, daß der Beklagte nach Klarstellung der Rechtslage in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Mai 1985 zum Abschluß des Vergleiches nicht mehr bereit war. Ob das entsprechende MAZ-Band im Sinne des Vorbringens des Beklagten tatsächlich bereits gelöscht wurde, sei rechtlich bedeutungslos, weil der Beklagte nicht einmal behauptet habe, daß dieses Band die einzige zur Veröffentlichung geeignete Aufzeichnung in seiner Verfügungsgewalt sei; davon abgesehen, wäre es dem Beklagten auch möglich, mit Hilfe des weiterhin in seinem Besitz befindlichen Wahlprospektes eine allfällige Löschung aus dem MAZ-Band wieder rückgängig zu machen.
Bei dieser Sachlage seien nicht nur das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren des Klägers, sondern auch die von ihm aus § 87 Abs 2 UrhG abgeleitete Ersatzforderung berechtigt. Daß die vom Beklagten gewählte Art der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers geeignet war, den Kläger über den mit jeder Rechtsverletzung verbundenen Ärger hinaus empfindlich zu kränken, sei offenkundig; unter Berücksichtigung der Umstände des Falles - insbesondere der Tatsache, daß das Bild des Klägers nur kurz und nicht sehr groß auf dem Bildschirm zu sehen war - erscheine hiefür ein Entschädigungsbetrag von S 20.000 angemessen. Da die beanstandete Sendung bundesweit ausgestrahlt wurde, seien auch die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung in einer bundesweit verbreiteten Tageszeitung gegeben.Bei dieser Sachlage seien nicht nur das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren des Klägers, sondern auch die von ihm aus Paragraph 87, Absatz 2, UrhG abgeleitete Ersatzforderung berechtigt. Daß die vom Beklagten gewählte Art der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers geeignet war, den Kläger über den mit jeder Rechtsverletzung verbundenen Ärger hinaus empfindlich zu kränken, sei offenkundig; unter Berücksichtigung der Umstände des Falles - insbesondere der Tatsache, daß das Bild des Klägers nur kurz und nicht sehr groß auf dem Bildschirm zu sehen war - erscheine hiefür ein Entschädigungsbetrag von S 20.000 angemessen. Da die beanstandete Sendung bundesweit ausgestrahlt wurde, seien auch die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung in einer bundesweit verbreiteten Tageszeitung gegeben.
Während die Berufung des Klägers erfolglos blieb, gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten teilweise, und zwar dahin Folge, daß es das Beseitigungsbegehren des Klägers abwies und demgemäß auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf das Unterlassungsgebot beschränkte; zugleich sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Gesamtstreitwert S 300.000 übersteige.
Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes sowie der ergänzenden Feststellung, daß der Beklagte nur über ein einziges MAZ-Band des umstrittenen Films verfüge und auf diesem das Foto des Klägers bereits im Februar 1985 gelöscht wurde, war auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß durch die Veröffentlichung des Bildes eines beim HNA beschäftigten Beamten im Rahmen einer Fernsehsendung, in welcher gegen diese Dienststelle schwerste Vorwürfe erhoben wurden, bei einem nicht unerheblichen Teil der Zuseher eine Verbindung zwischen den aufgezeigten Mißständen und der abgebildeten Person hergestellt werden konnte. Wenngleich die bei weitem überwiegende Anzahl der Zuseher das Bild des Klägers gewiß nicht lange im Gedächtnis behalten haben werde, habe doch die Veröffentlichung gerade bei jenen Personen, denen der Kläger bekannt war, einen umso stärkeren Eindruck hinterlassen müssen. In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 2 RFG berufen, weil die Veröffentlichung eines Bildes des Klägers in dem Bericht über Mißstände im HNA keineswegs erforderlich gewesen sei; welches Interesse die Öffentlichkeit an der Person des Klägers im Zusammenhang mit Vorfällen haben sollte, die Gegenstand eines Berichtes in der "Neuen Kronen-Zeitung" und der beanstandeten Fernsehsendung waren, sei nicht zu erkennen.Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes sowie der ergänzenden Feststellung, daß der Beklagte nur über ein einziges MAZ-Band des umstrittenen Films verfüge und auf diesem das Foto des Klägers bereits im Februar 1985 gelöscht wurde, war auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß durch die Veröffentlichung des Bildes eines beim HNA beschäftigten Beamten im Rahmen einer Fernsehsendung, in welcher gegen diese Dienststelle schwerste Vorwürfe erhoben wurden, bei einem nicht unerheblichen Teil der Zuseher eine Verbindung zwischen den aufgezeigten Mißständen und der abgebildeten Person hergestellt werden konnte. Wenngleich die bei weitem überwiegende Anzahl der Zuseher das Bild des Klägers gewiß nicht lange im Gedächtnis behalten haben werde, habe doch die Veröffentlichung gerade bei jenen Personen, denen der Kläger bekannt war, einen umso stärkeren Eindruck hinterlassen müssen. In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf Paragraph 2, RFG berufen, weil die Veröffentlichung eines Bildes des Klägers in dem Bericht über Mißstände im HNA keineswegs erforderlich gewesen sei; welches Interesse die Öffentlichkeit an der Person des Klägers im Zusammenhang mit Vorfällen haben sollte, die Gegenstand eines Berichtes in der "Neuen Kronen-Zeitung" und der beanstandeten Fernsehsendung waren, sei nicht zu erkennen.
Auch auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen: Obwohl die Vergleichsangebote des Beklagten den von der Rechtsprechung (SZ 51/87 ua) gestellten Anforderungen an sich genügt hätten, seien doch Fälle denkbar, in denen die Wiederholungsgefahr zu einem bestimmten Zeitpunkt verneint werden könnte, im Lichte später hervorkommender Tatsachen dann aber doch wieder zu bejahen sei; das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches sei immer nur geeignet, ein künftiges Zuwiderhandeln des Beklagten als äußerst unwahrscheinlich erscheinen zu lassen, nicht aber es gänzlich auszuschließen. Selbst wenn also ein solches Vergleichsangebot eindeutig für die ernstliche Absicht des Beklagten spreche, künftig keine gleichartigen Wettbewerbsverstöße mehr zu begehen, könnten doch in der Folge noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Umstände eintreten, die einen solchen Sinneswandel bezweifeln ließen. Tatsächlich erwecke aber das dem ersten Vergleichsangebot vom 16.Jänner 1985 folgende Verhalten des Beklagtenvertreters Zweifel daran, "ob es beim Beklagten nicht zu einer neuerlichen Sinnesänderung gekommen war". Da dem Antwortschreiben der Klagevertreter vom 21.Jänner 1985 zu entnehmen war, daß ihnen die vom Beklagtenvertreter vorgeschlagene Vorgangsweise nicht geläufig war, habe der folgende Brief des Beklagtenvertreters vom 30.Jänner 1985 den Eindruck erwecken müssen, daß es dem Beklagtenvertreter nicht mehr darum zu tun war, die auf der Seite seines Prozessgegners entstandenen Unklarheiten zu beseitigen; einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß von ihm nur eine teilweise Bereinigung des Prozesses angeboten werde, habe er vielmehr "geflissentlich vermieden". Als die Klagevertreter daraufhin in ihrem Schreiben vom 19.März 1985 um eine entsprechende Aufklärung gebeten hätten, sei diese vom Beklagtenvertreter ausdrücklich verweigert worden, obgleich er nach den Umständen habe erwarten können, daß der Kläger nach einer derartigen Klarstellung zum Abschluß des angebotenen Vergleiches - mit welchem er ja keinerlei Ansprüche aufgegeben hätte - bereit sein werde. Damit habe jedoch der Erstrichter im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht mehr davon ausgehen können, daß der Beklagte tatsächlich entschlossen sei, von einer abermaligen Veröffentlichung des Bildes des Klägers für alle Zukunft Abstand zu nehmen. Daß der Beklagte dieses Bild aus seinem einzigen MAZ-Band entfernt habe, schließe die Wiederholung einer solchen Veröffentlichung schon deshalb nicht aus, weil diese Löschung mit Hilfe des noch in Besitz des Beklagten befindlichen Wahlprospektes jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Auch der Umstand, daß der Beklagte in erster wie in zweiter Instanz jede Gesetzesverletzung mit Nachdruck bestritten habe, sei als Indiz für das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit einer abermaligen Ausstrahlung des Bildes des Klägers sei zwar gering; eine solche Möglichkeit - etwa im Zusammenhang mit einem nochmaligen Bericht über das HNA oder über eine andere Dienststelle, bei welcher der Kläger dann beschäftigt ist könne aber weder als ausgeschlossen noch als auch nur äußerst unwahrscheinlich bezeichnet werden.
Auch die Voraussetzungen für die vom Kläger verlangte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung seien hier gegeben: Es sei zwar richtig, daß eine Veröffentlichung im Rahmen einer Sendung "Politik am Freitag" zweckmäßiger gewesen wäre als eine solche in der "Neuen Kronen-Zeitung"; dem Kläger könne es aber nicht verwehrt werden, die Urteilsveröffentlichung in einer Tagsatzung zu verlangen, die auf Grund ihrer gerichtsbekannt hohen Verbreitung zumindest einen nicht unbeträchtlichen Teil jener Personen erreichen werde, welche die Sendung vom 23.September 1983 gesehen hätten. Während sich das Unterlassungsbegehren des Klägers somit als berechtigt erweise, bestehe sein Beseitigungsanspruch nicht zu Recht: Der Beklagte habe auf der einzigen in seiner Verfügung stehenden Aufzeichnung der umstrittenen Sendung das Bild des Klägers gelöscht und damit "auf solche Weise unkennbar gemacht, daß eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit ausgeschlossen" sei; er habe damit diesem Teil des Urteilsantrages bereits entsprochen. Die Beseitigung aller im Verfügungsrecht des Beklagten stehenden Exemplare des Prospektes könne aber der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil der bloße Besitz eines solchen Prospektes nicht gegen § 78 UrhG verstoße und dem Beklagten nicht einmal verwehrt werden könnte, diesen Prospekt bei einer anderen Gelegenheit - etwa im Rahmen eines Berichtes über die Personalvertretungswahl, für die der Prospekt gedruckt worden war nochmals zu verwenden. Daß der Beklagte das Bild des Klägers einmal mißbräuchlich benützt habe, könne das Begehren auf Vernichtung eben dieses Bildes nicht rechtfertigen. Das Beseitigungsbegehren des Klägers habe daher abgewiesen werden müssen.Auch die Voraussetzungen für die vom Kläger verlangte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung seien hier gegeben: Es sei zwar richtig, daß eine Veröffentlichung im Rahmen einer Sendung "Politik am Freitag" zweckmäßiger gewesen wäre als eine solche in der "Neuen Kronen-Zeitung"; dem Kläger könne es aber nicht verwehrt werden, die Urteilsveröffentlichung in einer Tagsatzung zu verlangen, die auf Grund ihrer gerichtsbekannt hohen Verbreitung zumindest einen nicht unbeträchtlichen Teil jener Personen erreichen werde, welche die Sendung vom 23.September 1983 gesehen hätten. Während sich das Unterlassungsbegehren des Klägers somit als berechtigt erweise, bestehe sein Beseitigungsanspruch nicht zu Recht: Der Beklagte habe auf der einzigen in seiner Verfügung stehenden Aufzeichnung der umstrittenen Sendung das Bild des Klägers gelöscht und damit "auf solche Weise unkennbar gemacht, daß eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit ausgeschlossen" sei; er habe damit diesem Teil des Urteilsantrages bereits entsprochen. Die Beseitigung aller im Verfügungsrecht des Beklagten stehenden Exemplare des Prospektes könne aber der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil der bloße Besitz eines solchen Prospektes nicht gegen Paragraph 78, UrhG verstoße und dem Beklagten nicht einmal verwehrt werden könnte, diesen Prospekt bei einer anderen Gelegenheit - etwa im Rahmen eines Berichtes über die Personalvertretungswahl, für die der Prospekt gedruckt worden war nochmals zu verwenden. Daß der Beklagte das Bild des Klägers einmal mißbräuchlich benützt habe, könne das Begehren auf Vernichtung eben dieses Bildes nicht rechtfertigen. Das Beseitigungsbegehren des Klägers habe daher abgewiesen werden müssen.
Der dem Kläger zuerkannte Entschädigungsbetrag sei entgegen der Auffassung des Beklagten keinesfalls überhöht; wenn ihn das Erstgericht gemäß § 273 ZPO mit S 20.000 bemessen habe, bestünden dagegen auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine Bedenken. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO angefochten. Der Beklagte bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit, als damit das Unterlassungsgebot des Erstgerichtes bestätigt und der Kläger in diesem Umfang zur Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung" ermächtigt wurde, zur Gänze, seine Verpflichtung zur Zahlung eines Ersatzbetrages von S 20.000 aber nur dem Grunde nach; er beantragt, das Berufungsurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es dahin zu ändern, daß (zumindest) das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren des Klägers abgewiesen würden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Kläger wendet sich gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteiles und beantragt, diese Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.Der dem Kläger zuerkannte Entschädigungsbetrag sei entgegen der Auffassung des Beklagten keinesfalls überhöht; wenn ihn das Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 20.000 bemessen habe, bestünden dagegen auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine Bedenken. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO angefochten. Der Beklagte bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit, als damit das Unterlassungsgebot des Erstgerichtes bestätigt und der Kläger in diesem Umfang zur Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung" ermächtigt wurde, zur Gänze, seine Verpflichtung zur Zahlung eines Ersatzbetrages von S 20.000 aber nur dem Grunde nach; er beantragt, das Berufungsurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es dahin zu ändern, daß (zumindest) das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren des Klägers abgewiesen würden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Kläger wendet sich gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteiles und beantragt, diese Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen beide Parteien, der Revision des jeweiligen Prozeßgegners nicht Folge zu geben.