Der Revisionsrekurs ist teils unzulässig; teils ist er zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht hinsichtlich des Verbotes des Sammelns und der Entgegennahme von Reisebuchungen durch Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen sowie des Rabattverstoßes erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Gemäß dem § 528 Z 1 ZPO sind jedoch Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Hingegen ist der Rekurs gegen den der vorgenannten Rechtsmittelbeschränkung nicht unterliegenden abändernden Teil der Rekursentscheidung entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig, weil dieser Teil der Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der eine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 vorliegt, hat nämlich der Oberste Gerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung genommen.Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht hinsichtlich des Verbotes des Sammelns und der Entgegennahme von Reisebuchungen durch Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen sowie des Rabattverstoßes erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Gemäß dem Paragraph 528, Ziffer eins, ZPO sind jedoch Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Hingegen ist der Rekurs gegen den der vorgenannten Rechtsmittelbeschränkung nicht unterliegenden abändernden Teil der Rekursentscheidung entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig, weil dieser Teil der Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der eine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine weitere Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 46, GewO 1973 vorliegt, hat nämlich der Oberste Gerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung genommen.
Gemäß dem § 46 Abs 1 GewO ist unter einer weiteren Betriebsstätte jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Gemäß dem Abs 4 leg.cit. bedarf der Inhaber einer Konzession, sofern nicht hinsichtlich des betreffenden konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs 4). Für diese Bewilligung gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorschriften für die Erteilung der Konzession.Gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins, GewO ist unter einer weiteren Betriebsstätte jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Gemäß dem Absatz 4, leg.cit. bedarf der Inhaber einer Konzession, sofern nicht hinsichtlich des betreffenden konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 4,). Für diese Bewilligung gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorschriften für die Erteilung der Konzession.
Da die im § 208 Abs 1 GewO näher umschriebenen, hier zutreffenden Tätigkeiten eines Reisebüros nach dieser Bestimmung der Konzessionspflicht unterliegen, ist für die Ausübung des Gewerbes der erstbeklagten Partei in einer weiteren Betriebsstätte eine besondere Bewilligung im vorerwähnten Sinn erforderlich. Zu prüfen ist daher, ob die zwischen der erstbeklagten Partei und dem Bundesbahnsportverein vereinbarte Entgegennahme von Reisebuchungen in zwei Dienststellen der ÖBB durch zwei dort beschäftigte, namentlich genannte Bundesbahnbedienstete und die den Interessenten angebotene Auskunftserteilung über Reisen zur Einrichtung einer weiteren Betriebsstätte geführt haben oder führen sollten. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches setzt nämlich lediglich die drohende Gefahr einer gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßenden Beeinträchtigung voraus, sei es, daß der Eingriff noch nicht erfolgt ist, aber drohend bevorsteht, sei es, daß Wiederholungen einer bereits erfolgten Störung verhindert werden sollen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85; Jelinek, Das Klagerecht der Unterlassung, ÖBl.1974 125 ff, insbesondere 130 ff; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, 513). Ob die beiden ÖBB-Bediensteten bereits tatsächlich Buchungen entgegengenommen und Reiseauskünfte erteilt haben, kann somit im Hinblick auf die darüber erfolgte Vereinbarung und die sich daraus ergebende drohnede Gefahr der Entgegennahme von Buchungen und/oder der Erteilung von Auskünften auf sich beruhen. Bei den standortgebundenen Einrichtungen, die für die Annahme einer weiteren Betriebsstätte ein wesentliches Merkmal sind, muß es sich nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung wie Betriebsstätten oder Geschäftslokale, über welche dieser verfügen kann, handeln. Wird von einem ständigen Vertreter eines Gewerbetreibenden außerhalb des Standortes des Gewerbebetriebes eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wie die Entgegennahme von Bestellungen von gewerblichen Arbeiten, der Abschluß von Lieferungsverträgen oder die Annahme von Zahlungen, dann liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Hiebei ist als standortgebundene Einrichtung der Ort zu verstehen, an dem der Vertreter üblicherweise anzutreffen ist, also etwa die Wohnung des Vertreters (Bevollmächtigten). Hiefür genügt eine Teiltätigkeit des Gewerbes. Entscheidend für die Beurteilung eines Betriebes als weitere Betriebsstätte ist das Gesamtbild, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Hauptbetrieb und der weiteren Betriebsstätte darstellen. Unmaßgeblich ist es daher, gemessen am Gesamtbild, wenn etwa der ständige Vertreter als Entgelt nur eine Provision erhält, wenn das Ausmaß der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Bevollmächtigten ein weitaus geringeres ist als bei einem Angestellten, oder wenn der Gewerbetreibende über die Betriebsstätte nicht verfügungsberechtigt ist. Den Einrichtungen muß das Merkmal der Dauer innewohnen, damit von einer weiteren Betriebsstätte gesprochen werden kann (Mache-Kinscher, Gewerbeordnung 5 , 209 ff, mit weiteren Hinweisen; VwGH Slg. Nr. 7603 ((A)).Da die im Paragraph 208, Absatz eins, GewO näher umschriebenen, hier zutreffenden Tätigkeiten eines Reisebüros nach dieser Bestimmung der Konzessionspflicht unterliegen, ist für die Ausübung des Gewerbes der erstbeklagten Partei in einer weiteren Betriebsstätte eine besondere Bewilligung im vorerwähnten Sinn erforderlich. Zu prüfen ist daher, ob die zwischen der erstbeklagten Partei und dem Bundesbahnsportverein vereinbarte Entgegennahme von Reisebuchungen in zwei Dienststellen der ÖBB durch zwei dort beschäftigte, namentlich genannte Bundesbahnbedienstete und die den Interessenten angebotene Auskunftserteilung über Reisen zur Einrichtung einer weiteren Betriebsstätte geführt haben oder führen sollten. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches setzt nämlich lediglich die drohende Gefahr einer gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßenden Beeinträchtigung voraus, sei es, daß der Eingriff noch nicht erfolgt ist, aber drohend bevorsteht, sei es, daß Wiederholungen einer bereits erfolgten Störung verhindert werden sollen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85; Jelinek, Das Klagerecht der Unterlassung, ÖBl.1974 125 ff, insbesondere 130 ff; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, 513). Ob die beiden ÖBB-Bediensteten bereits tatsächlich Buchungen entgegengenommen und Reiseauskünfte erteilt haben, kann somit im Hinblick auf die darüber erfolgte Vereinbarung und die sich daraus ergebende drohnede Gefahr der Entgegennahme von Buchungen und/oder der Erteilung von Auskünften auf sich beruhen. Bei den standortgebundenen Einrichtungen, die für die Annahme einer weiteren Betriebsstätte ein wesentliches Merkmal sind, muß es sich nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung wie Betriebsstätten oder Geschäftslokale, über welche dieser verfügen kann, handeln. Wird von einem ständigen Vertreter eines Gewerbetreibenden außerhalb des Standortes des Gewerbebetriebes eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wie die Entgegennahme von Bestellungen von gewerblichen Arbeiten, der Abschluß von Lieferungsverträgen oder die Annahme von Zahlungen, dann liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Hiebei ist als standortgebundene Einrichtung der Ort zu verstehen, an dem der Vertreter üblicherweise anzutreffen ist, also etwa die Wohnung des Vertreters (Bevollmächtigten). Hiefür genügt eine Teiltätigkeit des Gewerbes. Entscheidend für die Beurteilung eines Betriebes als weitere Betriebsstätte ist das Gesamtbild, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Hauptbetrieb und der weiteren Betriebsstätte darstellen. Unmaßgeblich ist es daher, gemessen am Gesamtbild, wenn etwa der ständige Vertreter als Entgelt nur eine Provision erhält, wenn das Ausmaß der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Bevollmächtigten ein weitaus geringeres ist als bei einem Angestellten, oder wenn der Gewerbetreibende über die Betriebsstätte nicht verfügungsberechtigt ist. Den Einrichtungen muß das Merkmal der Dauer innewohnen, damit von einer weiteren Betriebsstätte gesprochen werden kann (Mache-Kinscher, Gewerbeordnung 5 , 209 ff, mit weiteren Hinweisen; VwGH Slg. Nr. 7603 ((A)).
Daraus folgt, daß der Gesetzgeber jede gewerbliche Tätigkeit an einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, besonderen Bestimmungen unterworfen hat, wenn diese Tätigkeit in einer standortgebundenen Einrichtung regelmäßig erfolgt. Der Begriff der standortgebundenen Einrichtung ist, wie die obigen Ausführungen zeigen, weit auszulegen; er wird im Gesetz im wesentlichen nur in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Da die Buchungen für die erstbeklagte Partei nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens von den beiden genannten Bundesbahnbediensteten auf Grund der getroffenen Vereinbarung in den beiden ebenfalls genannten Dienststellen entgegenzunehmen und die Reiseauskünfte dort zu erteilen waren, ohne daß eine zeitliche Einschränkung im Sinne des § 46 Abs 1 GewO vorgenommen worden wäre, liegt entgegen der Meinung der Rekurswerber eine weitere Betriebsstätte vor. Da für diese Betriebsstätte die gemäß dem § 46 Abs 4 GewO erforderliche besondere Bewilligung nicht erteilt wurde, ist schon aus diesem Grund der Verstoß der beklagten Partei gegen die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Auf die Frage der Einhaltung der in der Verordnung BGBl.1975/315 enthaltenen Ausübungsvorschriften für Reisebüros muß daher nicht mehr eingegangen werden.Daraus folgt, daß der Gesetzgeber jede gewerbliche Tätigkeit an einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, besonderen Bestimmungen unterworfen hat, wenn diese Tätigkeit in einer standortgebundenen Einrichtung regelmäßig erfolgt. Der Begriff der standortgebundenen Einrichtung ist, wie die obigen Ausführungen zeigen, weit auszulegen; er wird im Gesetz im wesentlichen nur in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Da die Buchungen für die erstbeklagte Partei nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens von den beiden genannten Bundesbahnbediensteten auf Grund der getroffenen Vereinbarung in den beiden ebenfalls genannten Dienststellen entgegenzunehmen und die Reiseauskünfte dort zu erteilen waren, ohne daß eine zeitliche Einschränkung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GewO vorgenommen worden wäre, liegt entgegen der Meinung der Rekurswerber eine weitere Betriebsstätte vor. Da für diese Betriebsstätte die gemäß dem Paragraph 46, Absatz 4, GewO erforderliche besondere Bewilligung nicht erteilt wurde, ist schon aus diesem Grund der Verstoß der beklagten Partei gegen die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Auf die Frage der Einhaltung der in der Verordnung BGBl.1975/315 enthaltenen Ausübungsvorschriften für Reisebüros muß daher nicht mehr eingegangen werden.
Der Einwand der Rekurswerber, das Rekursgericht sei an den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden gewesen, das Erstgericht habe aber nicht eine Vereinbarung als bescheinigt angenommen, wonach Buchungen direkt bei der erstbeklagten Partei, aber auch bei den beiden genannten Bundesbahnbediensteten an deren Dienststellen vorgenommen werden könnten, ist verfehlt. Abgesehen davon, daß das Rekursgericht an den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gebunden ist, sondern eigene Feststellungen treffen kann, hat auch das Erstgericht die vorerwähnte Vereinbarung als bescheinigt angenommen (AS 20). Daß die Entgegennahme von Buchungen und die Erteilung von Reiseauskünften eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit ist, die unter dem Begriff des Veranstaltens von Gesellschaftsreisen im Sinne des § 208 Abs 1 GewO fällt, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1983, 165, mit weiteren Hinweisen; zuletzt etwa 4 Ob 388/84). Auf diese Frage muß daher ebensowenig näher eingegangen werden wie auf die Frage der Passivlegitimation des Zweitbeklagten. Dazu hat nämlich das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, daß der Zweitbeklagte die beanstandete Vereinbarung selbst abgeschlossen bzw maßgeblich daran beteiligt gewesen ist. Daraus folgt, daß die Unterlassungsklage sowohl gegen die Gesellschaft (erstbeklagte Partei) als auch gegen ihr Organ (Zweitbeklagte) gerichtet werden kann (ÖBl 1978, 43 uva). Der außerordentliche Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 393 Abs 1, 402 EO, 40, 50, 52 ZPO begründet..Der Einwand der Rekurswerber, das Rekursgericht sei an den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden gewesen, das Erstgericht habe aber nicht eine Vereinbarung als bescheinigt angenommen, wonach Buchungen direkt bei der erstbeklagten Partei, aber auch bei den beiden genannten Bundesbahnbediensteten an deren Dienststellen vorgenommen werden könnten, ist verfehlt. Abgesehen davon, daß das Rekursgericht an den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gebunden ist, sondern eigene Feststellungen treffen kann, hat auch das Erstgericht die vorerwähnte Vereinbarung als bescheinigt angenommen (AS 20). Daß die Entgegennahme von Buchungen und die Erteilung von Reiseauskünften eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit ist, die unter dem Begriff des Veranstaltens von Gesellschaftsreisen im Sinne des Paragraph 208, Absatz eins, GewO fällt, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1983, 165, mit weiteren Hinweisen; zuletzt etwa 4 Ob 388/84). Auf diese Frage muß daher ebensowenig näher eingegangen werden wie auf die Frage der Passivlegitimation des Zweitbeklagten. Dazu hat nämlich das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, daß der Zweitbeklagte die beanstandete Vereinbarung selbst abgeschlossen bzw maßgeblich daran beteiligt gewesen ist. Daraus folgt, daß die Unterlassungsklage sowohl gegen die Gesellschaft (erstbeklagte Partei) als auch gegen ihr Organ (Zweitbeklagte) gerichtet werden kann (ÖBl 1978, 43 uva). Der außerordentliche Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 78,, 393 Absatz eins,, 402 EO, 40, 50, 52 ZPO begründet..