Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zum Recht des (Mit-)Komponisten der Filmmusik auf Urheberbezeichnung fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Kläger macht zu Recht geltend, dass das Urheberrecht am Film vom Urheberrecht an vorbestehenden Werken, die bei der Herstellung des Films benutzt werden, zu unterscheiden ist. Urheber eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks ist, wer an dessen Schaffung derart mitgewirkt hat, dass der Gesamtgestaltung des Werks die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt (§ 39 Abs 1 UrhG); die Verwertungsrechte stehen mit der in § 39 Abs 4 UrhG enthaltenen Beschränkung dem Filmhersteller zu (§ 38 Abs 1 Satz 1 UrhG). Davon unberührt bleiben Urheberrechte, die an den bei der Schaffung eines Filmwerks benutzten Werken bestehen (§ 38 Abs 1 letzter Satz UrhG).Der Kläger macht zu Recht geltend, dass das Urheberrecht am Film vom Urheberrecht an vorbestehenden Werken, die bei der Herstellung des Films benutzt werden, zu unterscheiden ist. Urheber eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks ist, wer an dessen Schaffung derart mitgewirkt hat, dass der Gesamtgestaltung des Werks die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt (Paragraph 39, Absatz eins, UrhG); die Verwertungsrechte stehen mit der in Paragraph 39, Absatz 4, UrhG enthaltenen Beschränkung dem Filmhersteller zu (Paragraph 38, Absatz eins, Satz 1 UrhG). Davon unberührt bleiben Urheberrechte, die an den bei der Schaffung eines Filmwerks benutzten Werken bestehen (Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz UrhG).
Diese Werke können schon vor der Schaffung des Films bestehen (wie der verfilmte Roman), sie können aber auch eigens für den Film geschaffen werden (wie das Drehbuch). Werden sie eigens für den Film geschaffen, so kann es, insbesondere bei Filmarchitektur, Filmkostümen und Lichtdesign, zweifelhaft sein, ob sie urheberrechtlich selbstständig oder nur als Teil des Gesamtkunstwerks Film geschützt sind; die Filmmusik ist regelmäßig, auch wenn sie eigens für den Film komponiert wird, urheberrechtlich selbstständig geschützt (zu der dem § 38 Abs 1 letzter Satz UrhG inhaltsgleichen Bestimmung des § 89 Abs 3 dUrhG s Diese Werke können schon vor der Schaffung des Films bestehen (wie der verfilmte Roman), sie können aber auch eigens für den Film geschaffen werden (wie das Drehbuch). Werden sie eigens für den Film geschaffen, so kann es, insbesondere bei Filmarchitektur, Filmkostümen und Lichtdesign, zweifelhaft sein, ob sie urheberrechtlich selbstständig oder nur als Teil des Gesamtkunstwerks Film geschützt sind; die Filmmusik ist regelmäßig, auch wenn sie eigens für den Film komponiert wird, urheberrechtlich selbstständig geschützt (zu der dem Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz UrhG inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 3, dUrhG s von Gamm, Urheberrechtsgesetz § 89 Rz 3; , Urheberrechtsgesetz Paragraph 89, Rz 3; Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz² § 88 Rz 8 ff; , Urheberrechtsgesetz² Paragraph 88, Rz 8 ff; Hertin in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht9 § 88 Rz 6, § 89 Rz 8; Paragraph 88, Rz 6, Paragraph 89, Rz 8; Rehbinder, Urheberrecht11 Rz 177; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht² Rz 298).
Der Kläger ist Komponist (eines Teils) der Filmmusik; sein Urheberrecht als Komponist blieb auch nach Verwendung der Musik für den Film unabhängig davon bestehen, ob und in welchem Ausmaß seine Musik die Gesamtgestaltung des Films beeinflusst hat.
Das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte; das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in erster Linie in den §§ 19 bis 21 UrhG geregelt (s Das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte; das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in erster Linie in den Paragraphen 19 bis 21 UrhG geregelt (s Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Vorbem §§ 19, Österreichisches Urheberrecht Vorbem Paragraphen 19,-21 Rz 4 ff). Es ist dies das - unverzichtbare - Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen (§ 19 UrhG), das Recht, zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 20 UrhG) und der durch ein Änderungsverbot bewirkte Werkschutz (§ 21 UrhG). Im vorliegenden Fall ist § 20 UrhG von Bedeutung; die Sondervorschrift des § 39 Abs 1 UrhG für den Filmurheber - er kann vom Filmhersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen als dessen Urheber genannt zu werden - ist hier nicht anwendbar, weil nicht die Rechte eines allfälligen (Mit21 Rz 4 ff). Es ist dies das - unverzichtbare - Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen (Paragraph 19, UrhG), das Recht, zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (Paragraph 20, UrhG) und der durch ein Änderungsverbot bewirkte Werkschutz (Paragraph 21, UrhG). Im vorliegenden Fall ist Paragraph 20, UrhG von Bedeutung; die Sondervorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, UrhG für den Filmurheber - er kann vom Filmhersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen als dessen Urheber genannt zu werden - ist hier nicht anwendbar, weil nicht die Rechte eines allfälligen (Mit-)Urhebers des Films, sondern die des Klägers als Komponist zu beurteilen sind.
Nach § 20 UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll (4 Ob 101/93 = SZ 66/122 - WIN mwN). Der Urheber hat damit auch das Recht, anonym zu bleiben; § 20 Abs 1 UrhG enthält insoweit die Befugnis, ein Namensnennungsverbot auszusprechen, das vom Nutzungsberechtigten beachtet werden muss und auch nachträglich ausgesprochen werden kann (zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 13 Satz 2 dUrhG Nach Paragraph 20, UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll (4 Ob 101/93 = SZ 66/122 - WIN mwN). Der Urheber hat damit auch das Recht, anonym zu bleiben; Paragraph 20, Absatz eins, UrhG enthält insoweit die Befugnis, ein Namensnennungsverbot auszusprechen, das vom Nutzungsberechtigten beachtet werden muss und auch nachträglich ausgesprochen werden kann (zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 13, Satz 2 dUrhG Schack aaO Rz 335; Hertin aaO § 13 Rz 14). aaO Paragraph 13, Rz 14).
Ob und wie der Urheber bezeichnet werden soll, kann Gegenstand einer - ausdrücklichen oder schlüssigen - Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter des Werks sein. Durch Vereinbarung kann auch - insbesondere durch die Unterwerfung unter branchenübliche Gepflogenheiten - auf eine Nennung verzichtet werden (4 Ob 353/86 = MR 1986 H 5, 14 [Walter] - Weihnachtslieder; 4 Ob 179/01d = MR 2001, 389 [Walter] - Eurobike; 4 Ob 239/01v; von Gamm aaO § 13 Rz 11, 13; aaO Paragraph 13, Rz 11, 13; Hertin aaO § 13 Rz 9; aaO Paragraph 13, Rz 9; Schack aaO Rz 388; Dietz in Schricker, Urheberrecht² § 13 Rz 22 ff). Lehre und Rechtsprechung sind gegenüber der Annahme eines Verzichts sehr zurückhaltend. Sie verweisen darauf, dass die Annahme eines Verzichts nicht dazu führen darf, eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebers zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte werden zu lassen (, Urheberrecht² Paragraph 13, Rz 22 ff). Lehre und Rechtsprechung sind gegenüber der Annahme eines Verzichts sehr zurückhaltend. Sie verweisen darauf, dass die Annahme eines Verzichts nicht dazu führen darf, eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebers zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte werden zu lassen (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 72; 4 Ob 293/01v). Andernfalls besteht die Gefahr, dass als Branchenüblichkeit nur das soziale Ungleichgewicht zulasten der Urheber perpetuiert wird (Dietz aaO § 13 Rz 25; aaO Paragraph 13, Rz 25; Schack aaO Rz 338). In diesem Sinn spricht sich Hertin (aaO) dafür aus, von einem schlüssig vereinbarten Nennungswegfall nur in den Fällen auszugehen, in denen sich die vertragliche Nutzungsbefugnis auf Formen erstreckt, bei denen eine Urheberbezeichnung technisch nicht möglich oder zweifelsfrei sozial inadäquat wäre.
Die Regelung der Urheberbezeichnung durch Vereinbarung steht in einem Spannungsverhältnis zur Unverzichtbarkeit des Rechts, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen. Einerseits hat der Verwerter ein berechtigtes Interesse, die Urheberbezeichnung auch für den Urheber bindend festzulegen, andererseits ist die Bestimmung der Urheberbezeichnung die nach außen sichtbare Umsetzung des - kraft Gesetzes unverzichtbaren (§ 19 Abs 2 UrhG) - Rechts, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen. Die Meinungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Urheber die einmal erfolgte Bestimmung der Urheberbezeichnung ändern kann, gehen daher auseinander. Nach Die Regelung der Urheberbezeichnung durch Vereinbarung steht in einem Spannungsverhältnis zur Unverzichtbarkeit des Rechts, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen. Einerseits hat der Verwerter ein berechtigtes Interesse, die Urheberbezeichnung auch für den Urheber bindend festzulegen, andererseits ist die Bestimmung der Urheberbezeichnung die nach außen sichtbare Umsetzung des - kraft Gesetzes unverzichtbaren (Paragraph 19, Absatz 2, UrhG) - Rechts, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen. Die Meinungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Urheber die einmal erfolgte Bestimmung der Urheberbezeichnung ändern kann, gehen daher auseinander. Nach von Gamm (aaO § 13 Rz 11) ist die getroffene negative oder positive Bestimmung über die Urheberbezeichnung für den Urheber und Nutzungsberechtigten verbindlich und kann nur durch entsprechende Vereinbarung geändert werden. Dietz (aaO § 13 Rz 23) verweist darauf, dass nicht jeder „Verzicht" des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Bindung erfolgt. Sei aber wirklich eine rechtsgeschäftliche Bindung des Urhebers gewollt, so sei die Grenze ihrer Zulässigkeit im Rahmen einer Interessenabwägung und im Hinblick auf den Grundsatz zu bemessen, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht in seinem Kerngehalt unübertragbar und unverzichtbar sei. Ganz generell müsse jedenfalls bei umfangreichen Werken, die andauernde geistige Wirkung entfalten sollen, eine Pseudonymabrede oder die Vereinbarung anonymer Veröffentlichung widerrufen werden können. Ebenfalls mit der Unverzichtbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts begründet (aaO Paragraph 13, Rz 11) ist die getroffene negative oder positive Bestimmung über die Urheberbezeichnung für den Urheber und Nutzungsberechtigten verbindlich und kann nur durch entsprechende Vereinbarung geändert werden. Dietz (aaO Paragraph 13, Rz 23) verweist darauf, dass nicht jeder „Verzicht" des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Bindung erfolgt. Sei aber wirklich eine rechtsgeschäftliche Bindung des Urhebers gewollt, so sei die Grenze ihrer Zulässigkeit im Rahmen einer Interessenabwägung und im Hinblick auf den Grundsatz zu bemessen, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht in seinem Kerngehalt unübertragbar und unverzichtbar sei. Ganz generell müsse jedenfalls bei umfangreichen Werken, die andauernde geistige Wirkung entfalten sollen, eine Pseudonymabrede oder die Vereinbarung anonymer Veröffentlichung widerrufen werden können. Ebenfalls mit der Unverzichtbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts begründet Kroitzsch (in Möhring/Nicolini, Urheberrecht² § 13 Rz 26) seine Auffassung, dass die getroffene negative oder positive Bestimmung über die Urheberbezeichnung für den Urheber nicht verbindlich sei. Die Grenze der Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechts bilde das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ebenso wie der Urheber bei vereinbarter oder branchenüblicher Nichtnennung nachträglich auf der Anbringung der Urheberbezeichnung bestehen könne, könne er auch nachträglich die Urheberbenennung widerrufen, wenn er aus bestimmten Gründen die entstellende Wiedergabe seines Werks dulden müsse. Nach , Urheberrecht² Paragraph 13, Rz 26) seine Auffassung, dass die getroffene negative oder positive Bestimmung über die Urheberbezeichnung für den Urheber nicht verbindlich sei. Die Grenze der Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechts bilde das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ebenso wie der Urheber bei vereinbarter oder branchenüblicher Nichtnennung nachträglich auf der Anbringung der Urheberbezeichnung bestehen könne, könne er auch nachträglich die Urheberbenennung widerrufen, wenn er aus bestimmten Gründen die entstellende Wiedergabe seines Werks dulden müsse. Nach Walter (Anm zu 4 Ob 353/86 = MR 1986 H 5, 14 - Weihnachtslieder) soll der Urheber bis zum Ablauf der Schutzfrist entscheiden können, ob und mit welcher Urheberbezeichnung ein Werk zu versehen ist; dieses Recht schließe auch Änderungen ein. Fraglich könne nur die Wirksamkeit einer vertraglichen Bindung des Urhebers sein. Anmerkung zu 4 Ob 353/86 = MR 1986 H 5, 14 - Weihnachtslieder) soll der Urheber bis zum Ablauf der Schutzfrist entscheiden können, ob und mit welcher Urheberbezeichnung ein Werk zu versehen ist; dieses Recht schließe auch Änderungen ein. Fraglich könne nur die Wirksamkeit einer vertraglichen Bindung des Urhebers sein.
Im vorliegenden Fall wurde nicht behauptet, dass die Streitteile bei Vereinbarung ihrer Zusammenarbeit festgelegt hätten, ob und wie der Kläger als Komponist der Filmmusik genannt werden soll. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte den Kläger als einen der Komponisten im Nachspann des Films genannt, ohne dass der Kläger nach der Vorführung des Films und vor Übergabe des Masterbands an den ORF dagegen Einwendungen erhoben hätte. Die Nennung der (des) Filmurheber(s) und auch die der Urheber von bei der Herstellung des Films benutzten Werken im Vor- oder Nachspann eines Films ist branchenüblich; werden - wie hier - für die Hintergrundmusik eines Films abwechselnd die Werke mehrerer Komponisten verwendet, so ist es technisch unmöglich, die Urheberbezeichnung so zu gestalten, dass - wie an sich erforderlich (4 Ob 341/86 = MR 1986 H 5, 18 [Walter] - Rennbahn-Express) - jedem Urheber die von ihm stammenden Werke zugeordnet werden können. Die Zuordnung setzt nämlich voraus, dass entweder der jeweilige Filmabschnitt oder das jeweilige Musikstück nachvollziehbar bezeichnet werden können; beides ist bei einem mit Hintergrundmusik unterlegten Dokumentarfilm regelmäßig ausgeschlossen.
Wäre der Kläger mit der - branchenüblichen und allein technisch möglichen - Bezeichnung als Urheber nicht einverstanden gewesen, so hätte er sofort widersprechen müssen, weil er wissen musste, dass der Beklagte das Masterband dem ORF übergeben werde. Sein Stillschweigen durfte der Beklagte als Zustimmung verstehen, nachdem - wie oben ausgeführt - eine andere Art der Urheberbezeichnung unüblich und auch technisch undurchführbar gewesen wäre und der Beklagte nicht annehmen musste, dass der Kläger überhaupt nicht genannt werden wolle. Zwischen den Streitteilen ist damit eine Vereinbarung zustandegekommen, wonach der Kläger im Nachspann des Films als einer von mehreren Komponisten der Filmmusik genannt werde.
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger die Vereinbarung nachträglich einseitig ändern konnte. Für eine Änderungsbefugnis spricht - wie oben dargelegt - die Unverzichtbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts, dagegen das Vertrauen seines Vertragspartners in die mit dem Kläger zustandegekommene Vereinbarung. Die Unverzichtbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts wird zwar regelmäßig für das Recht des Urhebers ins Treffen geführt, noch nachträglich die Bezeichnung als Urheber verlangen zu können; sie ist aber auch für das nachträgliche Verbot der Urheberbenennung von Bedeutung, weil auch der Verzicht auf die Bezeichnung als Urheber Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts ist.
Dem Kläger muss ein Interesse dann zugebilligt werden, die Einwilligung in seine Benennung als Urheber zu widerrufen, wenn er nicht (mehr) mit der Musik seiner Mitkomponisten in Verbindung gebracht werden will, weil sie - wie er behauptet - "von äußerst bescheidenem Niveau" sei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob seine Einschätzung der Musik auch tatsächlich zutrifft, sondern es muss genügen, dass er eine Verbindung der Musik mit seinem Namen als seinem Ruf abträglich empfindet.
Seinem Widerrufsrecht steht das Interesse des Beklagten gegenüber, an der einmal getroffenen Vereinbarung festzuhalten. Der Beklagte hat im Vertrauen auf das Einverständnis des Klägers mit der gewählten Urheberbezeichnung das Masterband des Films dem ORF in einer Fassung übergeben, die im Nachspann den Kläger als einen der Komponisten nennt. Eine Änderung des Masterbands ist zwar nur im Zusammenwirken mit dem ORF möglich; dass der ORF dazu nicht bereit wäre, hat der Beklagte aber nicht behauptet. Der Beklagte hat auch nicht vorgebracht, dass eine Änderung mit hohen Kosten verbunden oder aus anderen Gründen unzumutbar wäre.
Dem Interesse des Klägers, noch nachträglich seine Benennung als Urheber untersagen zu können, wenn er sich wegen der Verbindung seines Werks mit den Werken anderer Komponisten nicht mehr damit identifizieren kann, steht demnach nur das Interesse des Beklagten gegenüber, im Zusammenhang mit der vom Kläger verlangten Änderung des Nachspanns nicht das Einvernehmen mit dem ORF suchen zu müssen. Dieses Interesse wiegt nicht schwer genug, um eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu rechtfertigen, wie sie aus der Bindung des Urhebers an eine Vereinbarung über die Urheberbezeichnung folgt, wenn sich seine Einstellung zum Werk geändert hat und er sich nunmehr - im vorliegenden Fall: wegen der Verbindung mit den Werken anderer Komponisten und der daraus folgenden Gefahr, auch damit in Zusammenhang gebracht zu werden - nicht mehr damit identifizieren kann. Deshalb ist das Recht des Klägers zu bejahen, sein Einverständnis mit der gewählten Urheberbezeichnung zu widerrufen und auch noch nachträglich zu bestimmen, nicht als Urheber genannt zu werden.
War der Kläger berechtigt, eine Änderung der Urheberbezeichnung zu verlangen, so hat der Beklagte damit, dass er untätig blieb und es zuließ, dass der ORF als Werknutzungsberechtigter den Film mit dem Nachspann in der ursprünglichen Fassung sendete und allenfalls auch in Zukunft sendet, das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger seine Ansprüche auch gegen den ORF durchsetzen könne. Als Regisseur und damit als Gestalter des Films hat der Beklagte unabhängig davon, ob der Kläger auch gegen den Verwerter vorgehen kann, dafür einzustehen, dass durch die Verwertung des Films in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird.
Der Anspruch des Klägers ist demnach schon nach dem Urheberrechtsgesetz berechtigt. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihm auch ein Anspruch nach § 43 ABGB zustünde. Dass im Spruch als Verbotsfall neben der Anführung des Klägers als Musikurheber auch zwei weitere Fälle genannt sind (Musik kann nicht eindeutig zugeordnet werden; dem Kläger wird Musik unterstellt, die nicht von ihm stammt) bedeutet nicht, dass der Beklagte auch dann die Urheberrechte des Klägers verletzte, wenn nur diese Fälle gegeben wären. Dem Begehren war auch insoweit stattzugeben, weil der Beklagte das Änderungsverlangen des Klägers nicht beachtet hat und daher jede Nennung des Klägers und damit auch eine Nennung, die einen unzutreffenden Eindruck erweckt, unzulässig ist.Der Anspruch des Klägers ist demnach schon nach dem Urheberrechtsgesetz berechtigt. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihm auch ein Anspruch nach Paragraph 43, ABGB zustünde. Dass im Spruch als Verbotsfall neben der Anführung des Klägers als Musikurheber auch zwei weitere Fälle genannt sind (Musik kann nicht eindeutig zugeordnet werden; dem Kläger wird Musik unterstellt, die nicht von ihm stammt) bedeutet nicht, dass der Beklagte auch dann die Urheberrechte des Klägers verletzte, wenn nur diese Fälle gegeben wären. Dem Begehren war auch insoweit stattzugeben, weil der Beklagte das Änderungsverlangen des Klägers nicht beachtet hat und daher jede Nennung des Klägers und damit auch eine Nennung, die einen unzutreffenden Eindruck erweckt, unzulässig ist.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.