Die Revisionswerber vermögen mit ihrer Zulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es liege keine unmittelbare Lichtzuleitung vor, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig wäre (§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB), mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang stünde. Danach liegt nämlich eine direkte Immission (unmittelbare Zuleitung) nur dann vor, wenn vom Nachbarngrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, somit auf dem Nachbargrundstück eine Veranstaltung getroffen wurde, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich ist (Schwimann/Pimmer, ABGB II § 364 Rz 15; SZ 45/7; SZ 48/4; SZ 55/30; SZ 56/50). Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf die vorübergehende Abdeckung der Lichtquelle mit einer später wieder entfernten Aluminiumfolie oder gar darauf, daß über eine solche Abdeckung eine vertragliche Übereinkunft erzielt worden wäre, nicht berufen. In der Entfernung dieser Folie durch den Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - liegt daher nur die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden Zustandes, mit welchem aber unbestrittenermaßen nur eine mittelbare Lichteinwirkung auf die gegenüberliegende Hausfront der Kläger verbunden war. Das Berufungsgericht ist somit auch nicht von der genannten einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wenn es die Auffassung vertreten hat, eine mittelbare Immission könne nicht dadurch zu einer direkten werden, daß sie der Nachbar kurzfristig unterbunden, dann aber wieder zugelassen hat.Die Revisionswerber vermögen mit ihrer Zulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es liege keine unmittelbare Lichtzuleitung vor, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig wäre (Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB), mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang stünde. Danach liegt nämlich eine direkte Immission (unmittelbare Zuleitung) nur dann vor, wenn vom Nachbarngrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, somit auf dem Nachbargrundstück eine Veranstaltung getroffen wurde, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich ist (Schwimann/Pimmer, ABGB römisch II Paragraph 364, Rz 15; SZ 45/7; SZ 48/4; SZ 55/30; SZ 56/50). Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf die vorübergehende Abdeckung der Lichtquelle mit einer später wieder entfernten Aluminiumfolie oder gar darauf, daß über eine solche Abdeckung eine vertragliche Übereinkunft erzielt worden wäre, nicht berufen. In der Entfernung dieser Folie durch den Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - liegt daher nur die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden Zustandes, mit welchem aber unbestrittenermaßen nur eine mittelbare Lichteinwirkung auf die gegenüberliegende Hausfront der Kläger verbunden war. Das Berufungsgericht ist somit auch nicht von der genannten einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wenn es die Auffassung vertreten hat, eine mittelbare Immission könne nicht dadurch zu einer direkten werden, daß sie der Nachbar kurzfristig unterbunden, dann aber wieder zugelassen hat.
Auch der von den Revisionswerbern gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO weiters aufgeworfenen Frage der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung ihres Grundstücks durch den mittelbaren Lichteinfall der Eingangsleuchte des Beklagten kommt hier schon aus den nachstehende angeführten Gründen nicht die in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte erhebliche Bedeutung zu, weshalb auch die damit verbundenen Fragen der Ortsüblichkeit der Immission und der Fassung des Klagebegehrens ungeprüft bleiben können:Auch der von den Revisionswerbern gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO weiters aufgeworfenen Frage der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung ihres Grundstücks durch den mittelbaren Lichteinfall der Eingangsleuchte des Beklagten kommt hier schon aus den nachstehende angeführten Gründen nicht die in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorausgesetzte erhebliche Bedeutung zu, weshalb auch die damit verbundenen Fragen der Ortsüblichkeit der Immission und der Fassung des Klagebegehrens ungeprüft bleiben können:
Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Nachbar (mittelbare) Immissionen nur insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Daraus folgt, daß selbst eine mehr als ortsübliche Störung ein Verbot nicht rechtfertigen könnte, wenn sie nicht zugleich die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigt (Klang in Klang2 II 172). Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks - hier: für Wohnzwecke - abhängig ist (Rummel, Haftpflichtrecht2 II 323; Schwimann/Pimmer aaO § 364 Rz 41; SZ 56/50). Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (Rummel aaO 324; Schwimann/Pimmer aaO). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung kommt es daher im besonderen Maße auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an (SZ 56/50). Damit ist aber die vom Berufungsgericht verneinte Rechtsfrage so stark auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles abgestellt - der hier schon nach seinem Gegenstand und dem festgestellten beiderseitigen Verhalten der Streitteile einen Ausnahmecharakter trägt -, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen treffen daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zu (§ 510 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Nachbar (mittelbare) Immissionen nur insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Daraus folgt, daß selbst eine mehr als ortsübliche Störung ein Verbot nicht rechtfertigen könnte, wenn sie nicht zugleich die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigt (Klang in Klang2 römisch II 172). Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks - hier: für Wohnzwecke - abhängig ist (Rummel, Haftpflichtrecht2 römisch II 323; Schwimann/Pimmer aaO Paragraph 364, Rz 41; SZ 56/50). Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (Rummel aaO 324; Schwimann/Pimmer aaO). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung kommt es daher im besonderen Maße auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an (SZ 56/50). Damit ist aber die vom Berufungsgericht verneinte Rechtsfrage so stark auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles abgestellt - der hier schon nach seinem Gegenstand und dem festgestellten beiderseitigen Verhalten der Streitteile einen Ausnahmecharakter trägt -, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen treffen daher die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).