Die Revision ist zulässig, weil noch keine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu besteht, ob jemand, der im geschäftlichen Verkehr Rechtsnormen auslegt und sich über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhalts äußert, damit Tatsachen behauptet oder aber eine subjektive Meinung wiedergibt; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung sei dahin zu verstehen, die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht sei herrschend; die Beklagte habe vielmehr den Eindruck einer objektiv nachprüfbaren Rechtslage erweckt, bei der eine Praxis wie die von der Klägerin geübte falsch und damit rechtswidrig sei. Diese Behauptung sei unrichtig. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die Abgrenzung zwischen einer Tatsache im Sinn des § 7 UWG und des § 1330 Abs 2 ABGB gegenüber einem reinen Werturteil ist mitunter schwierig. Nach der österreichischen Rechtsprechung, die von der Lehre im wesentlichen gebilligt wird (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 9ff zu § 1330; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 8ff zu § 1330), sind Tatsachen - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag; MR 1999, 111 - PAT AND PAT PEND uva). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1999, 111 - PAT AND PAT PEND uva). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).Die Abgrenzung zwischen einer Tatsache im Sinn des Paragraph 7, UWG und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gegenüber einem reinen Werturteil ist mitunter schwierig. Nach der österreichischen Rechtsprechung, die von der Lehre im wesentlichen gebilligt wird (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 9ff zu Paragraph 1330 ;, Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 8ff zu Paragraph 1330,), sind Tatsachen - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag; MR 1999, 111 - PAT AND PAT PEND uva). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1999, 111 - PAT AND PAT PEND uva). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).
Zu der dem § 1330 ABGB vergleichbaren Bestimmung des § 824 BGB wird in Deutschland von Rechtsprechung und überwiegender Lehre der Standpunkt vertreten, bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Untersuchungen und der daraus gezogenen Folgerungen handle es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile; jede wissenschaftliche Untersuchung und jede wissenschaftliche Erkenntnis, die ihrerseits wieder angefochten und bestritten werden könne, führe nämlich nur zu einer relativen Wahrheit und sei nichts anderes als die Kundgebung einer subjektiven wissenschaftlichen Überzeugung, aber noch keine unerlaubte Handlung iSd BGB, auch wenn der Äußernde vor dem Forum der Wissenschaft damit nicht bestehen könne (Schäfer in Staudinger, BGB12 Rz 20 zu § 824; Zeuner in Soergel, BGB12 Rz 9 zu § 824 je mwN; vgl auch BGHZ 45, 296 - Höllenfeuer, wonach der Vorwurf, die Darstellung der Glaubensüberzeugung einer Religionsgemeinschaft sei "falsch", auch dann ein Werturteil sei, wenn es eine "offizielle Lehre" dieser Glaubensgemeinschaft oder eine herrschende Meinung gebe). Diese Einordnung hält Mertens (in Münchener Kommentar3 Rz 26 zu § 824) und ihm folgend auch Harrer (aaO Rz 18) mit dem Kriterium der Beweiszugänglichkeit für unvereinbar. Ein Wissenschaftler, der eine bestimmte These als gesichert behaupte, sie also nicht etwa als vorläufige Hypothese oder als noch ungesicherte subjektive Überzeugung bezeichne, erhebe nämlich damit - jedenfalls im Rahmen der auf empirische Forschung gerichteten Wissenschaften - den Anspruch, die These gründe sich auf seine Sachkunde und halte einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit im Rahmen der in seiner Disziplin geltenden Verfahren stand; insoweit liege deshalb eine Tatsachenbehauptung vor.Zu der dem Paragraph 1330, ABGB vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 824, BGB wird in Deutschland von Rechtsprechung und überwiegender Lehre der Standpunkt vertreten, bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Untersuchungen und der daraus gezogenen Folgerungen handle es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile; jede wissenschaftliche Untersuchung und jede wissenschaftliche Erkenntnis, die ihrerseits wieder angefochten und bestritten werden könne, führe nämlich nur zu einer relativen Wahrheit und sei nichts anderes als die Kundgebung einer subjektiven wissenschaftlichen Überzeugung, aber noch keine unerlaubte Handlung iSd BGB, auch wenn der Äußernde vor dem Forum der Wissenschaft damit nicht bestehen könne (Schäfer in Staudinger, BGB12 Rz 20 zu Paragraph 824 ;, Zeuner in Soergel, BGB12 Rz 9 zu Paragraph 824, je mwN; vergleiche auch BGHZ 45, 296 - Höllenfeuer, wonach der Vorwurf, die Darstellung der Glaubensüberzeugung einer Religionsgemeinschaft sei "falsch", auch dann ein Werturteil sei, wenn es eine "offizielle Lehre" dieser Glaubensgemeinschaft oder eine herrschende Meinung gebe). Diese Einordnung hält Mertens (in Münchener Kommentar3 Rz 26 zu Paragraph 824,) und ihm folgend auch Harrer (aaO Rz 18) mit dem Kriterium der Beweiszugänglichkeit für unvereinbar. Ein Wissenschaftler, der eine bestimmte These als gesichert behaupte, sie also nicht etwa als vorläufige Hypothese oder als noch ungesicherte subjektive Überzeugung bezeichne, erhebe nämlich damit - jedenfalls im Rahmen der auf empirische Forschung gerichteten Wissenschaften - den Anspruch, die These gründe sich auf seine Sachkunde und halte einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit im Rahmen der in seiner Disziplin geltenden Verfahren stand; insoweit liege deshalb eine Tatsachenbehauptung vor.
Die österreichische Rechtsprechung hat in diesem Meinungsstreit bisher nicht generell, sondern jeweils nur in Einzelfällen Stellung bezogen. So wurde etwa in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß Angaben im Befund eines Sachverständigengutachtens auch Tatsachenbehauptungen sein können (JBl 1993, 518 [Koziol]; MR 1995, 138 - Privatgutachten), und daß die Aussage, jemand verstoße mit dem Vertrieb seiner Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle gegen das Gesetz, eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung sei (MR 1999, 111 - PAT AND PAT PEND); die kritische Beurteilung eines Gesetzesentwurfs im Hinblick auf dessen Auswirkungen für eine bestimmte Berufsgruppe sei hingegen als Werturteil keinem Wahrheitsbeweis zugänglich (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG I).Die österreichische Rechtsprechung hat in diesem Meinungsstreit bisher nicht generell, sondern jeweils nur in Einzelfällen Stellung bezogen. So wurde etwa in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß Angaben im Befund eines Sachverständigengutachtens auch Tatsachenbehauptungen sein können (JBl 1993, 518 [Koziol]; MR 1995, 138 - Privatgutachten), und daß die Aussage, jemand verstoße mit dem Vertrieb seiner Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle gegen das Gesetz, eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung sei (MR 1999, 111 - PAT AND PAT PEND); die kritische Beurteilung eines Gesetzesentwurfs im Hinblick auf dessen Auswirkungen für eine bestimmte Berufsgruppe sei hingegen als Werturteil keinem Wahrheitsbeweis zugänglich (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG römisch eins).
Der Erfolg des auch auf § 7 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs hängt von der Frage ab, ob jemand, der im geschäftlichen Verkehr Rechtsnormen auslegt und sich über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhalts derart äußert, daß er eine von einem Mitbewerber geübte Praxis als "falsch" bezeichnet, damit Tatsachen behauptet, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich wären, oder aber eine rein subjektive Meinung wiedergibt, die objektiv nicht überprüft werden kann. Der erkennende Senat vertritt dazu in Anlehnung an die von Mertens zur Verbreitung wissenschaftlicher Thesen angestellten Überlegungen die Meinung, daß je nach der Lage des Einzelfalls Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein können. So ist beispielsweise die Behauptung, in Österreich betrage die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen sechs Monate, ebenso wie jene, Totschlag sei hier mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen, als objektiv überprüfbare, einem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung zu beurteilen. Demgegenüber wird die Äußerung zu den Rechtsfolgen eines komplexen Sachverhalts, die in Form eines Rechtsgutachtens erfolgt, das Lehrmeinungen und Rechtsprechung auch in ihren Widersprüchen darstellt und abschließend zu einer eigenen Lösung gelangt, nicht unter den Begriff einer Tatsache iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG fallen. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgen- behauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, daß eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.Der Erfolg des auch auf Paragraph 7, UWG gestützten Unterlassungsanspruchs hängt von der Frage ab, ob jemand, der im geschäftlichen Verkehr Rechtsnormen auslegt und sich über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhalts derart äußert, daß er eine von einem Mitbewerber geübte Praxis als "falsch" bezeichnet, damit Tatsachen behauptet, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich wären, oder aber eine rein subjektive Meinung wiedergibt, die objektiv nicht überprüft werden kann. Der erkennende Senat vertritt dazu in Anlehnung an die von Mertens zur Verbreitung wissenschaftlicher Thesen angestellten Überlegungen die Meinung, daß je nach der Lage des Einzelfalls Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein können. So ist beispielsweise die Behauptung, in Österreich betrage die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen sechs Monate, ebenso wie jene, Totschlag sei hier mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen, als objektiv überprüfbare, einem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung zu beurteilen. Demgegenüber wird die Äußerung zu den Rechtsfolgen eines komplexen Sachverhalts, die in Form eines Rechtsgutachtens erfolgt, das Lehrmeinungen und Rechtsprechung auch in ihren Widersprüchen darstellt und abschließend zu einer eigenen Lösung gelangt, nicht unter den Begriff einer Tatsache iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, UWG fallen. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgen- behauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, daß eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.
Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist der Klägerin darin beizupflichten, daß die beanstandete Äußerung der Beklagten, die von "einem Linzer Inkassounternehmen" (als das von den angesprochenen Verkehrskreisen unschwer die Klägerin zu erkennen ist) geübte Vorgangsweise, seinen Kunden die Mehrwertsteuer für erbrachte Inkassoleistungen mit der Aufforderung um Zahlung in Rechnung zu stellen, sei falsch, als Behauptung einer Tatsache zu beurteilen ist; sie enthält nämlich den (objektiv überprüfbaren) Vorwurf einer unrichtigen Gesetzesauslegung, indem sie allein die von der Beklagten geübte Praxis, die Mehrwertsteuer von den Schuldnern ihrer Kunden zu verlangen, als der Gesetzeslage entsprechend darstellt, ohne zugleich auf die Vertretbarkeit auch einer anderen Rechtsmeinung hinzuweisen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die von der Beklagen verbreitete Tatsache wahr ist.
Erbringt ein Inkassobüro Leistungen (Eintreibung von Forderungen) gegen Entgelt, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Inkassobüro als leistendem Unternehmen und dessen Auftraggeber (dem Gläubiger der einzutreibenden Forderung) vor; eine Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG ist umsatzsteuerrechtlich nämlich demjenigen zuzurechnen, der im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (Ruppe, UStG, Rz 258 zu § 1). Der Auftraggeber ist daher als Leistungsempfänger bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG (insbesondere einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Schuldner des Auftraggebers ist zwar zunächst verpflichtet, für das Bruttoentgelt des Inkassobüros (inklusive USt) aufzukommen, besitzt aber nach Art XII EGUStG einen Anspruch auf Rückersatz des Umsatzsteuerbetrages gegen den Auftraggeber, sofern dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Rückersatzanspruch wird vermieden, wenn das Inkassobüro den Schuldner nur mit dem Nettoentgelt für die Inkassoleistung belastet, die Umsatzsteuer hingegen seinem Auftraggeber mittels einer den Erfordernissen des § 12 UStG entsprechenden Rechnung zur Zahlung vorschreibt; diese Rechnung berechtigt den Auftraggeber, sofern er Unternehmer ist und kein Fall einer Steuerbefreiung nach § 6 UStG vorliegt, zum Vorsteuerabzug. Die zuletzt dargestellte Vorgangsweise entspricht der von der Klägerin gewählten Verrechnungspraxis und ist durch die Gesetzeslage gedeckt. Daraus folgt, daß die Beklagte den Vorwurf, diese Praxis sei "falsch", zu Unrecht erhoben hat. Daß dieser Vorwurf auch geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen, bedarf keiner näheren Begründung. Die Klägerin besitzt daher einen auf § 7 Abs 1 UWG gegründeten Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten unrichtigen Äußerungen.Erbringt ein Inkassobüro Leistungen (Eintreibung von Forderungen) gegen Entgelt, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Inkassobüro als leistendem Unternehmen und dessen Auftraggeber (dem Gläubiger der einzutreibenden Forderung) vor; eine Leistung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG ist umsatzsteuerrechtlich nämlich demjenigen zuzurechnen, der im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (Ruppe, UStG, Rz 258 zu Paragraph eins,). Der Auftraggeber ist daher als Leistungsempfänger bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG (insbesondere einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Schuldner des Auftraggebers ist zwar zunächst verpflichtet, für das Bruttoentgelt des Inkassobüros (inklusive USt) aufzukommen, besitzt aber nach Art römisch XII EGUStG einen Anspruch auf Rückersatz des Umsatzsteuerbetrages gegen den Auftraggeber, sofern dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Rückersatzanspruch wird vermieden, wenn das Inkassobüro den Schuldner nur mit dem Nettoentgelt für die Inkassoleistung belastet, die Umsatzsteuer hingegen seinem Auftraggeber mittels einer den Erfordernissen des Paragraph 12, UStG entsprechenden Rechnung zur Zahlung vorschreibt; diese Rechnung berechtigt den Auftraggeber, sofern er Unternehmer ist und kein Fall einer Steuerbefreiung nach Paragraph 6, UStG vorliegt, zum Vorsteuerabzug. Die zuletzt dargestellte Vorgangsweise entspricht der von der Klägerin gewählten Verrechnungspraxis und ist durch die Gesetzeslage gedeckt. Daraus folgt, daß die Beklagte den Vorwurf, diese Praxis sei "falsch", zu Unrecht erhoben hat. Daß dieser Vorwurf auch geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen, bedarf keiner näheren Begründung. Die Klägerin besitzt daher einen auf Paragraph 7, Absatz eins, UWG gegründeten Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten unrichtigen Äußerungen.
Was die beantragte Urteilsveröffentlichung (im Textteil von drei überregionalen Tageszeitungen) anlangt, so ist davon auszugehen, daß die Urteilsveröffentlichung nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern soll, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 164 und 190 mwN zur Rsp; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 18 ff; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN; ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls, die zu beweisen dem Kläger obliegen (stRsp ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN), insbesondere ein berücksichtigungs- würdiges Interesse der siegreichen Partei, das Veröffentlichungsbegehren rechtfertigen (ÖBl 1984, 81 - Rabattgewährung an Testkäufer mwN). Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist idR in einem solchen Umfang zu erteilen, daß diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit der Handlung des Beklagten und über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 65/23 = ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung). Eine vollständige Gewähr dafür, daß jeder, der von einem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat, auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht nicht (SZ 49/147; ÖBl 1985, 164 - Bunte Krone II); umgekehrt kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Urteilsveröffentlichung auch solche Kreise angesprochen werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher keine Kenntnis hatten (ÖBl 1981, 159 - Figurella/Fiorella).Was die beantragte Urteilsveröffentlichung (im Textteil von drei überregionalen Tageszeitungen) anlangt, so ist davon auszugehen, daß die Urteilsveröffentlichung nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern soll, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 164 und 190 mwN zur Rsp; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 18 ff; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN; ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls, die zu beweisen dem Kläger obliegen (stRsp ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN), insbesondere ein berücksichtigungs- würdiges Interesse der siegreichen Partei, das Veröffentlichungsbegehren rechtfertigen (ÖBl 1984, 81 - Rabattgewährung an Testkäufer mwN). Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist idR in einem solchen Umfang zu erteilen, daß diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit der Handlung des Beklagten und über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 65/23 = ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung). Eine vollständige Gewähr dafür, daß jeder, der von einem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat, auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht nicht (SZ 49/147; ÖBl 1985, 164 - Bunte Krone römisch II); umgekehrt kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Urteilsveröffentlichung auch solche Kreise angesprochen werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher keine Kenntnis hatten (ÖBl 1981, 159 - Figurella/Fiorella).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nur behauptet, daß die beanstandete Äußerung "den Kunden der Beklagten" bekanntgeworden sei, ohne deren Zahl näher zu präzisieren. Der Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten ist damit einem unbestimmten Personenkreis bekannt geworden; daß dieser Kreis von Personen aber besonders groß sei, wurde weder behauptet noch bewiesen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1984, 82; 4 Ob 107/90, insoweit nicht abgedruckt in ecolex 1990, 627), hat die Urteilsveröffentlichung bei den in Druckschriften begangenen Wettbewerbsverstößen in der Regel an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift zu erfolgen wie der Wettbewerbsverstoß, weil auf diese Weise der Aufklärungszweck am besten erreicht werden kann. Die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil einer Tageszeitung ist jedoch nicht auf Wettbewerbsverstöße in diesem Teil der Zeitung beschränkt; sie kann nach den Umständen auch bei anderen, außerhalb der Zeitung begangenen Verstößen ausreichen, wenn der Kreis jener Personen, die damit angesprochen werden sollen, relativ klein ist. Mangels anderer Anhaltspunkte treffen diese Überlegungen auch hier zu. Dem erkennenden Senat erscheint daher im vorliegenden Fall die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil der Samstagausgabe einer einzigen Tageszeitung als ausreichend. Der Revision war daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Wert des (nach Einschränkung um zwei Drittel) verbliebenen Unterlassungsbegehrens ist mit 300.000 S, jener des zugesprochenen Veröffentlichungsbegehrens mit 33.333 S zu veranschlagen. Die Klägerin ist also bis zur Einschränkung mit einem Drittel ihres Anspruchs durchgedrungen, danach mit 83 %. Ihr waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ab der Einschränkung des Klagebegehrens sowie jene des Rechtsmittelverfahrens auf der Bemessungsgrundlage von 333.333 S im Ausmaß von 66 % zuzüglich 83 % der Pauschalgebühren zuzusprechen; der Beklagten hat sie ein Drittel der Kosten von deren Klagebeantwortung zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Wert des (nach Einschränkung um zwei Drittel) verbliebenen Unterlassungsbegehrens ist mit 300.000 S, jener des zugesprochenen Veröffentlichungsbegehrens mit 33.333 S zu veranschlagen. Die Klägerin ist also bis zur Einschränkung mit einem Drittel ihres Anspruchs durchgedrungen, danach mit 83 %. Ihr waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ab der Einschränkung des Klagebegehrens sowie jene des Rechtsmittelverfahrens auf der Bemessungsgrundlage von 333.333 S im Ausmaß von 66 % zuzüglich 83 % der Pauschalgebühren zuzusprechen; der Beklagten hat sie ein Drittel der Kosten von deren Klagebeantwortung zu ersetzen.