Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "vermeidbaren Herkunftstäuschung" nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.
Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch nicht auf die Behauptung gestützt, die Ausstattung der Verpackung ihrer Schokobananen gelte innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen ihres Unternehmens (§ 9 Abs 3 UWG); sie hat der Beklagten vielmehr vorgeworfen, dadurch gegen die guten Sitten verstoßen zu haben, daß sie diese Verpackung bewußt nachgeahmt habe, um die Gefahr von Verwechslungen mit den Produkten der Klägerin herbeizuführen. Daß § 9 UWG wegen Fehlens einer dort normierten Voraussetzung - zB mangels Verkehrsgeltung - unanwendbar ist, hindert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Anwendung des § 1 UWG (ÖBl 1971, 101 - Telefritz; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten). Das Nachahmen eines fremden Produktes - auch einer Verpackung (ÖBl 1982, 64 - Uhrarmband-Verkaufsautomaten; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten) - das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MschG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist zwar an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel uva). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt nicht in jedem Fall eine bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus; entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt uva). Wer ein fremdes Erzeugnis, insbesondere auch eine fremde Warenverpackung, unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dort zu befürchten, wo der Gegenstand der Nachahmung aufgrund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel mwN; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten uva). Die Sittenwidrigkeit einer solchen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte, ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel ua).Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch nicht auf die Behauptung gestützt, die Ausstattung der Verpackung ihrer Schokobananen gelte innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen ihres Unternehmens (Paragraph 9, Absatz 3, UWG); sie hat der Beklagten vielmehr vorgeworfen, dadurch gegen die guten Sitten verstoßen zu haben, daß sie diese Verpackung bewußt nachgeahmt habe, um die Gefahr von Verwechslungen mit den Produkten der Klägerin herbeizuführen. Daß Paragraph 9, UWG wegen Fehlens einer dort normierten Voraussetzung - zB mangels Verkehrsgeltung - unanwendbar ist, hindert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Anwendung des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1971, 101 - Telefritz; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten). Das Nachahmen eines fremden Produktes - auch einer Verpackung (ÖBl 1982, 64 - Uhrarmband-Verkaufsautomaten; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten) - das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MschG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist zwar an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel uva). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt nicht in jedem Fall eine bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus; entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt uva). Wer ein fremdes Erzeugnis, insbesondere auch eine fremde Warenverpackung, unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dort zu befürchten, wo der Gegenstand der Nachahmung aufgrund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel mwN; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten uva). Die Sittenwidrigkeit einer solchen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte, ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel ua).
Bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen ist auf den Gesamteindruck abzustellen und auch zu berücksichtigen, daß der Durchschnittskäufer Vorbild und Nachahmung fast nie gleichzeitig sieht, sondern in der Regel ein Wahrnehmungsbild mit einem Erinnerungsbild vergleicht, wobei an die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden können (ÖBl 1980, 68 - Jagdwurstkonserven; ÖBl 1981, 154 - Haushaltsscheren; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques uva).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hier sehr wohl eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" anzunehmen:
Die "Schokobananen-Schachtel" der Klägerin (Beilage ./B) weist mehrere charakteristische Merkmale - wie die räumliche Anordnung von Marke, Bild und Angabe des Inhaltes sowie die Farbgebung - auf, die sie als betriebliches Herkunftszeichen geeignet machen. Davon, daß eine solche Gestaltung, insbesondere auch die Größe der Schachtel und die Menge des Inhaltes (24 Stück) aus sachlichen Gründen vorgegeben sei, kann keine Rede sein. Auch andere Stückzahlen und Verpackungsarten sind möglich und gebräuchlich. Noch viel weniger besteht ein zwingender Grund dafür, die Marke gerade in roter Farbe im oberen Teil der Vorderseite anzubringen und die Aufschrift mit der Inhaltsangabe (24 Stück königliche Schokobananen) in das untere Drittel der Vorderseite zu setzen.Wenn auch jedes einzelne Merkmal - Größe der Schachtel, Gebrauch bestimmter Farben, Angabe des Inhaltes mit "Schokobananen" usw - keinen besonderen Auffälligkeitswert für sich in Anspruch nehmen kann, so ist doch der durch die Kombination der einzelnen Merkmale hervorgerufene gesamte Eindruck von nicht geringer wettbewerblicher Eigenart. Ähnliches gilt für die Gestaltung der Rückseite.
Die beanstandete Verpackung der Beklagten (Beilage ./C) stimmt in allen wesentlichen, den Gesamteindruck bestimmenden Merkmalen mit der (älteren) Verpackung der Klägerin überein. Nur im Zuge einer - bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr verfehlten (ÖBl 1993, 156 - Loctite uva) - zergliedernden Betrachtung der beiden nebeneinander gelegten Verpackungen können die vom Rekursgericht aufgezeigten Unterschiede herausgearbeitet werden. Der - zumindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des ansprochenen Publikums - zurückbleibende Gesamteindruck ist in beiden Fällen der gleiche.
Daß die Beklagte die Verpackung der Klägerin bewußt nachgeahmt hat, kann angesichts der so weitgehend gleichartigen Gestaltung keinem Zweifel unterliegen. Da es für die Ausführung der Verpackung von Schokobananen eine unbeschränkte Anzahl von Möglichkeiten gibt, wäre der Beklagten eine andersartige Gestaltung ohne weiteres zumutbar gewesen. Im Hinblick auf die große Ähnlichkeit ist die Gefahr von Verwechslungen in hohem Maße gegeben. Die unterschiedliche Bezeichnung der Marken - "Casali" (Beilage ./B) und "Czapp" (Beilage ./C) - kann dieser Gefahr nicht hinreichend vorbeugen. Ganz abgesehen davon, daß sich die Beklagte auch dabei an die Klägerin stark angelehnt hat - bestand doch nicht die geringste Notwendigkeit, die Bezeichnung "Czapp" gleichfalls in roter Farbe im oberen Bereich der Vorderseite der Schachtel anzubringen - richtet nicht jeder Käufer sein Augenmerk auf eine solche Bezeichnung.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt zwingt nicht zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den flüchtigen Betrachter oder auf einen mündigen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, weil dies hier zu keinem unterschiedlichen Ergebnis führen könnte. Auch der mündige und verständige Verbraucher wird nicht in jedem Fall genauere Prüfungen und Überlegungen anstellen, bevor er sich zum Kauf einer Ware wie Schokobananen entscheidet. Er ist daher der Gefahr ausgesetzt, einer Erinnerungstäuschung zu unterliegen und statt der von ihm sonst - zumeist für Kinder - gekauften Schokobananen der Klägerin zu einer Schachtel der Beklagten zu greifen. Es kann durchaus sein, daß ein solcher Verbraucher sogar eher getäuscht wird als Kinder, die besonderes Interesse an solchen Süßigkeiten haben.
Der von der Klägerin zu Punkt 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht somit zu Recht.
Die Vorinstanzen haben aber auch den zweiten von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Unrecht verneint:
Die Schokobananen der Klägerin enthalten unbestrittenermaßen Bananenmark; in denjenigen der Beklagten fehlt dieses, sodaß der Bananengeschmack durch entsprechende (natürliche) Aromen erzeugt werden muß. Ruft nun nach dem oben Gesagten die Aufmachung der von der Beklagten verwendeten Verpackung Beilage ./C den - unrichtigen - Eindruck hervor, darin befänden sich Schokobananen der gleichen Art wie in der Schachtel der Klägerin, dann liegt hierin eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Beschaffenheit der von der Beklagten angebotenen Waren (§§ 2, 39 UWG). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes wird dieser Irrtum nicht durch die Aufklärung auf der Rückseite der Schachtel hintangehalten. Ganz abgesehen davon, daß kaum jemand vor dem Kauf die detaillierten und kleingedruckten Angaben auf der Rückseite einer Verpackung liest, kann aus dem Ausdruck "Schokoladegetunkte leichte Schaumzuckerware" noch kein Schluß auf die tatsächliche Zusammensetzung der angebotenen Ware gezogen werden. Erst bei genauem Lesen der im einzelnen angeführten Zutaten könnte jemandem auffallen, daß dort - anders als in der Beschreibung der Klägerin in Beilage ./B, die ihre Ware als "Schokoladegetunkte Schaumzuckerware" bezeichnet - Bananenmark nicht angeführt wird. Soweit das Rekursgericht ausführt, daß insoweit schon für einen flüchtigen Betrachter keine Irreführungseignung bestünde, kann dem somit nicht gefolgt werden.Die Schokobananen der Klägerin enthalten unbestrittenermaßen Bananenmark; in denjenigen der Beklagten fehlt dieses, sodaß der Bananengeschmack durch entsprechende (natürliche) Aromen erzeugt werden muß. Ruft nun nach dem oben Gesagten die Aufmachung der von der Beklagten verwendeten Verpackung Beilage ./C den - unrichtigen - Eindruck hervor, darin befänden sich Schokobananen der gleichen Art wie in der Schachtel der Klägerin, dann liegt hierin eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Beschaffenheit der von der Beklagten angebotenen Waren (Paragraphen 2,, 39 UWG). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes wird dieser Irrtum nicht durch die Aufklärung auf der Rückseite der Schachtel hintangehalten. Ganz abgesehen davon, daß kaum jemand vor dem Kauf die detaillierten und kleingedruckten Angaben auf der Rückseite einer Verpackung liest, kann aus dem Ausdruck "Schokoladegetunkte leichte Schaumzuckerware" noch kein Schluß auf die tatsächliche Zusammensetzung der angebotenen Ware gezogen werden. Erst bei genauem Lesen der im einzelnen angeführten Zutaten könnte jemandem auffallen, daß dort - anders als in der Beschreibung der Klägerin in Beilage ./B, die ihre Ware als "Schokoladegetunkte Schaumzuckerware" bezeichnet - Bananenmark nicht angeführt wird. Soweit das Rekursgericht ausführt, daß insoweit schon für einen flüchtigen Betrachter keine Irreführungseignung bestünde, kann dem somit nicht gefolgt werden.
Das Österreichischen Lebensmittelbuch hat nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern ist nur ein objektiviertes, als Beweismittel besonderer Art zu würdigendes, jedoch keineswegs unwiderlegbares Sachverständigengutachten, das die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise (Erzeuger, Händler und Verbraucher) und auch die der Behörden wiederspiegelt und damit insbesondere die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt (ÖBl 1985, 156 - Mineralwasser; ÖBl 1991, 232 - Himbeer Essig je mwN aus Schrifttum und Rechtsprechung). Wenn dort unter B 16 I Z 4 ausgeführt wird, daß bei Zuckerwaren, die unter Mitverwendung von natürlichen oder naturidenten, jedoch ohne künstliche Aromen hergestellt wurden, auf die entsprechende Geschmacksrichtung (ua) durch die Abbildung der Früchte oder anderer Pflanzenteile hingewiesen werden kann, ist damit nicht - wie das Erstgericht meint - die Rechtswidrigkeit jeder zur Irreführung geeigneten Darstellung ausgeschlossen. Ob das Publikum im allgemeinen aus der Abbildung einer Frucht oder eines anderen Pflanzenteils auf einer Verpackung für Zuckerwaren nur auf den Geschmack, nicht aber auf die Zusammensetzung der Ware schließt, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Irreführungseignung infolge der Verwechselbarkeit der Verpackungen jedenfalls besteht.Das Österreichischen Lebensmittelbuch hat nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern ist nur ein objektiviertes, als Beweismittel besonderer Art zu würdigendes, jedoch keineswegs unwiderlegbares Sachverständigengutachten, das die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise (Erzeuger, Händler und Verbraucher) und auch die der Behörden wiederspiegelt und damit insbesondere die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt (ÖBl 1985, 156 - Mineralwasser; ÖBl 1991, 232 - Himbeer Essig je mwN aus Schrifttum und Rechtsprechung). Wenn dort unter B 16 römisch eins Ziffer 4, ausgeführt wird, daß bei Zuckerwaren, die unter Mitverwendung von natürlichen oder naturidenten, jedoch ohne künstliche Aromen hergestellt wurden, auf die entsprechende Geschmacksrichtung (ua) durch die Abbildung der Früchte oder anderer Pflanzenteile hingewiesen werden kann, ist damit nicht - wie das Erstgericht meint - die Rechtswidrigkeit jeder zur Irreführung geeigneten Darstellung ausgeschlossen. Ob das Publikum im allgemeinen aus der Abbildung einer Frucht oder eines anderen Pflanzenteils auf einer Verpackung für Zuckerwaren nur auf den Geschmack, nicht aber auf die Zusammensetzung der Ware schließt, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Irreführungseignung infolge der Verwechselbarkeit der Verpackungen jedenfalls besteht.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung in vollem Umfang erlassen wird.
Der Ausspruch über die der Klägerin entstandenen Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVM § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die der Klägerin entstandenen Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVM Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.