Die Revision der klagenden Parteien ist nicht berechtigt. Soweit dies überblickt werden kann, hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob der Vertrag über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt sittenwidrig ist, nicht befaßt. In der Entscheidung SZ 54/70, in der er den Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang gemäß § 1325 ABGB bejahte, ließ er die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen ihr und ihren Kunden geschlossenen Vertrages ausdrücklich offen. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 67, 119 = dJZ 1977, 173 = VersR 1976, 941, die ebenfalls den Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang betraf, mit ausführlicher Begründung die Ansicht vertreten, daß die von einer Prostituierten über ihre Tätigkeit geschlossenen Verträge sittenwidrig und daher gemäß § 138 BGB nichtig seien. Eine gleichartige Auffassung vertrat vorher das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung NJW 1970, 1852. Sie wird ferner bis in die jüngste Zeit weitaus überwiegend im Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland vertreten, wobei sich die Meinungen meist allgemein auf entgeltliche Rechtsgeschäfte über geschlechtliches Verhalten beziehen (zB Stürner, dJZ 1977, 176; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB Rz 499;Die Revision der klagenden Parteien ist nicht berechtigt. Soweit dies überblickt werden kann, hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob der Vertrag über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt sittenwidrig ist, nicht befaßt. In der Entscheidung SZ 54/70, in der er den Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang gemäß Paragraph 1325, ABGB bejahte, ließ er die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen ihr und ihren Kunden geschlossenen Vertrages ausdrücklich offen. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 67, 119 = dJZ 1977, 173 = VersR 1976, 941, die ebenfalls den Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang betraf, mit ausführlicher Begründung die Ansicht vertreten, daß die von einer Prostituierten über ihre Tätigkeit geschlossenen Verträge sittenwidrig und daher gemäß Paragraph 138, BGB nichtig seien. Eine gleichartige Auffassung vertrat vorher das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung NJW 1970, 1852. Sie wird ferner bis in die jüngste Zeit weitaus überwiegend im Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland vertreten, wobei sich die Meinungen meist allgemein auf entgeltliche Rechtsgeschäfte über geschlechtliches Verhalten beziehen (zB Stürner, dJZ 1977, 176; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB Rz 499;
Medicus, Allgemeiner Teil des BGB2 Rz 701; Heinrichs in Palandt, BGB48, Anm 5 g zu § 138; Krüger-Nieland/Zöller, RGRK12, Rz 193 zu § 138; Hefermehl in Soergel-Siebert, BGB12, Rz 208 zu § 138;Medicus, Allgemeiner Teil des BGB2 Rz 701; Heinrichs in Palandt, BGB48, Anmerkung 5 g zu Paragraph 138 ;, Krüger-Nieland/Zöller, RGRK12, Rz 193 zu Paragraph 138 ;, Hefermehl in Soergel-Siebert, BGB12, Rz 208 zu Paragraph 138 ;,
Mayer-Maly, Münchner Kommentar zum BGB2, Rz 50 zu § 138). Abweichender Auffassung ist Rother (AcP 1972, 498 ff, insb 505 ff), der meint, daß nur die Verpflichtung zur geschlechtlichen Hingabe sittenwidrig sei, dies aber auf das Versprechen der Geldzahlung oder einer sonstigen Entlohnung im allgemeinen nicht zutreffe; dieses könne daher durchgesetzt werden. Ferner hat Kühne (ZRP 1975, 184) die Sittenwidrigkeit des mit einer Prostituierten geschlossenen Vertrages allgemein verneint. Der Ansicht Rothers hat sich in jüngerer Zeit Damm (Luchterhand, BGB, Rz 196 zu § 138) angeschlossen. In Österreich vertritt Krejci (in Rummel, ABGB, Rz 75 zu § 879) die Meinung, daß die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht fähig sei. Mit dem Persönlichkeitsschutz sei das Gebot eng verbunden, die sexuelle Integrität des einzelnen entsprechend zu respektieren. Insbesondere solle sie nicht zum Gegenstand der Kommerzialisierung werden. Unter den guten Sitten im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist nach dem jüngeren Schrifttum (Koziol-Welser I8 139; Krejci aaO Rz 55 zu § 879) und der jüngeren Rechtsprechung (EvBl 1980/117; vgl. auch JBl 1986, 539 ua) der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, sich aber aus der richtigen Beurteilung der rechtlichen Interessen ergeben, die nicht gröblich verletzt werden dürfen. Maßgebend sind (jedenfalls) die aus der Rechtsordnung ablesbaren Wertungsgesichtspunkte (EFSlg 43.725). Im Zusammenhang mit der Prostitution werden häufig der Leichtsinn, die Unerfahrenheit, die Triebhaftigkeit und die Trunkenheit von Personen ausgenützt. Dies wird in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Recht hervorgehoben. Daß ein solches Verhalten dem Geist der Rechtsordnung widerspricht, zeigen mehrere gesetzliche Bestimmungen (vgl. etwa § 566, § 865 und § 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Wenn auch im einzelnen Fall der Tatbestand dieser Bestimmungen nicht erfüllt sein mag, macht schon die Gefahr solcher Ausnützung solche Verträge bedenklich. Dem entspricht, daß die Wette, das Spiel und das Los auch dann, wenn sie erlaubt sind, gemäß § 1271 ABGB nur eine Naturobligation begründen. Auch hiebei ist die Gefahr der Ausnützung schutzwürdiger Personen besonders groß. Indizien für Sittenwidrigkeit sind ferner eine zu mißbilligende Kommerzialisierung (Krejci aaO Rz 75 zu § 879 ABGB; Mayer-Maly in Bydlinski ua, Das Bewegliche System im geltenden und künfigten Recht, 122), eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und eine Gefahr für familienrechtliche Institutionen (vgl. Krejci ebendort 133). All dies trifft auf die Prostitution zu. Sie richtet sich insbesonders gegen die Institution der Ehe, weil sie oft zu Ehebruch führt (vgl. EFSlg 41.175) der durch die Rechtsordnung auch außerhalb des Scheidungsrechtes (§ 47 EheG) verpönt wird (§ 543 ABGB, § 194 StGB). Die angeführten Gesichtspunkte führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit dazu, daß ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt gegen die guten Sitten verstößt. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages muß entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zur Folge haben, daß auch ein schon bezahltes Entgelt zurückverlangt werden kann. Bei Nichtigkeit des Vertrages ist nach beiderseitigem Leistungsaustausch nur dann rückabzuwickeln, wenn der Normzweck auch dies erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - mißbilligt wird (Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 27 zu § 879 und Krejci aaO Rz 258 zu § 879 jeweils mwN). Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die entgeltliche geschlechtliche Hingabe wird daher nicht davon berührt, daß eine bereits eingetretene Vermögensverschiebung hier idR nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. SZ 54/70). Die klagenden Parteien berufen sich in der Revision zu Unrecht darauf, daß die Prostitution in Österreich nicht strafbar ist, daß eine Prostituierte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Anspruch auf Ersatz des Verdiestentganges hat und daß ihre Einkünfte der Besteuerung unterliegen. Die Tatsache, daß die Prostitution nicht verboten ist, bedeutet nur, daß damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte nicht schon deshalb nichtig sind, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Sie bedeutet aber nicht, daß die Rechtsordnung Rechtsgeschäfte hierüber billigt und für durchsetzbar hält. Der Anspruch der Prostituierten auf Ersatz des Verdienstentgangs wurde in der Entscheidung SZ 54/70 unabhängig von der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen der Prostituierten und ihren Kunden wegen der Besonderheiten der schadenersatzrechtlichen Regelungen bejaht. Es ist hieraus daher für den Standpunkt der klagenden Parteien nichts zu gewinnen. Dasselbe gilt schließlich für die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Slg. 5758/F), wonach die Einkünfte einer Prostituierten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach (dem damals geltenden) § 23 Z 1 EStG 1972 der Einkommensteuer unterliegen. Auch diese Besonderheit des Steuerrechts hat nichts mit der Frage zu tun, inwieweit Rechtsgeschäfte über die Prostitution sittenwidrig sind, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, daß die Rechtsordnung den Rechtsgeschäften die zu Einkünften einer Prostituierten führen, die Durchsetzbarkeit gewähren will. Wenn der Staat die Prostitution zwar nicht verhindern kann, sie aber mißbilligt, wäre es unvertretbar, die daraus erzielten Einkünfte durch Gewährung der Steuerfreiheit zu privilegieren(ebenso auch der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung). Der erkennende Senat kommt daher in Übereinstimmung mit der bisher überwiegend vertretenen Auffassung zu dem Ergebnis, daß ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt gemäß § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die anerkannten Normen der Moral mit zu berücksichtigen sind (so EvBl 1980/117; aM zB Krejci aaO Rz 75 und Koziol-Welser aaO) und ob diese die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt als unsittlich erscheinen lassen, weil sich die Sittenwidrigkeit schon aus anderen, im Vorstehenden dargelegten Erwägungen ergibt. Diese Erwägungen schließen es auch aus, im Sinn der Ausführungen von Rother (aaO 505 ff) den mit einer Prostituierten geschlossenen Vertrag in seine beiden Versprechensbestandteile zu zerlegen und nur das Versprechen über die geschlechtliche Hingabe, nicht aber auch das Versprechen auf Bezahlung des Entgelts als sittenwidrig anzusehen. Die Ansicht Kühnes (aaO), der sich nur auf die gegewärtigen Moralvorstellungen und die Verbreitung der Prostitution beruft, trägt den Kriterien der Sittenwidrigkeit nach österreichischem Recht nicht Rechnung, weshalb ihr ebenfalls nicht gefolgt werden kann. Die zwischen den beiden Klägerinnen und dem Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäfte sind daher nichtig. Ohne Bedeutung ist hier, ob eine absolute oder bloß eine relative, also nur über Einwendung des schutzwürdigen Teiles wahrzunehmende Nichtigkeit vorliegt (vgl. hiezu Koziol-Welser aaO 140 mwN in FN 34), weil der Beklagte zu den schutzwürdigen Personen gehört und die Nichtigkeit im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht eingewendet hat. Dem Berufungsgericht ist schließlich im Sinn der Ausführungen von Krejci (aaO Rz 78 zu § 879) auch darin beizupflichten, daß neben dem Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt auch alle Verträge sittenwidrig sind, die eine Teilnahme am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität bezwecken. Auch hiefür treffen die dargelegten, die Sittenwidrigkeit des Vertrages über die geschlechtliche Hingabe begründenden Erwägungen zu. Es ist daher der Vertrag über die Benützung der Sauna ebenfalls sittenwidrig, weil er dazu diente, die vom Beklagten angestrebte geschlechtliche Hingabe der beiden Klägerinnen zu ermöglichen und daraus Gewinn zu erzielen. Der Beklagte hat demnach das hiefür vereinbarte Entgelt ebenfalls nicht zu bezahlen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41, § 46 Abs 1 und § 50 ZPO.Mayer-Maly, Münchner Kommentar zum BGB2, Rz 50 zu Paragraph 138,). Abweichender Auffassung ist Rother (AcP 1972, 498 ff, insb 505 ff), der meint, daß nur die Verpflichtung zur geschlechtlichen Hingabe sittenwidrig sei, dies aber auf das Versprechen der Geldzahlung oder einer sonstigen Entlohnung im allgemeinen nicht zutreffe; dieses könne daher durchgesetzt werden. Ferner hat Kühne (ZRP 1975, 184) die Sittenwidrigkeit des mit einer Prostituierten geschlossenen Vertrages allgemein verneint. Der Ansicht Rothers hat sich in jüngerer Zeit Damm (Luchterhand, BGB, Rz 196 zu Paragraph 138,) angeschlossen. In Österreich vertritt Krejci (in Rummel, ABGB, Rz 75 zu Paragraph 879,) die Meinung, daß die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht fähig sei. Mit dem Persönlichkeitsschutz sei das Gebot eng verbunden, die sexuelle Integrität des einzelnen entsprechend zu respektieren. Insbesondere solle sie nicht zum Gegenstand der Kommerzialisierung werden. Unter den guten Sitten im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist nach dem jüngeren Schrifttum (Koziol-Welser I8 139; Krejci aaO Rz 55 zu Paragraph 879,) und der jüngeren Rechtsprechung (EvBl 1980/117; vergleiche auch JBl 1986, 539 ua) der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, sich aber aus der richtigen Beurteilung der rechtlichen Interessen ergeben, die nicht gröblich verletzt werden dürfen. Maßgebend sind (jedenfalls) die aus der Rechtsordnung ablesbaren Wertungsgesichtspunkte (EFSlg 43.725). Im Zusammenhang mit der Prostitution werden häufig der Leichtsinn, die Unerfahrenheit, die Triebhaftigkeit und die Trunkenheit von Personen ausgenützt. Dies wird in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Recht hervorgehoben. Daß ein solches Verhalten dem Geist der Rechtsordnung widerspricht, zeigen mehrere gesetzliche Bestimmungen vergleiche etwa Paragraph 566,, Paragraph 865 und Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB). Wenn auch im einzelnen Fall der Tatbestand dieser Bestimmungen nicht erfüllt sein mag, macht schon die Gefahr solcher Ausnützung solche Verträge bedenklich. Dem entspricht, daß die Wette, das Spiel und das Los auch dann, wenn sie erlaubt sind, gemäß Paragraph 1271, ABGB nur eine Naturobligation begründen. Auch hiebei ist die Gefahr der Ausnützung schutzwürdiger Personen besonders groß. Indizien für Sittenwidrigkeit sind ferner eine zu mißbilligende Kommerzialisierung (Krejci aaO Rz 75 zu Paragraph 879, ABGB; Mayer-Maly in Bydlinski ua, Das Bewegliche System im geltenden und künfigten Recht, 122), eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und eine Gefahr für familienrechtliche Institutionen vergleiche Krejci ebendort 133). All dies trifft auf die Prostitution zu. Sie richtet sich insbesonders gegen die Institution der Ehe, weil sie oft zu Ehebruch führt vergleiche EFSlg 41.175) der durch die Rechtsordnung auch außerhalb des Scheidungsrechtes (Paragraph 47, EheG) verpönt wird (Paragraph 543, ABGB, Paragraph 194, StGB). Die angeführten Gesichtspunkte führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit dazu, daß ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt gegen die guten Sitten verstößt. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages muß entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zur Folge haben, daß auch ein schon bezahltes Entgelt zurückverlangt werden kann. Bei Nichtigkeit des Vertrages ist nach beiderseitigem Leistungsaustausch nur dann rückabzuwickeln, wenn der Normzweck auch dies erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - mißbilligt wird (Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 27 zu Paragraph 879 und Krejci aaO Rz 258 zu Paragraph 879, jeweils mwN). Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die entgeltliche geschlechtliche Hingabe wird daher nicht davon berührt, daß eine bereits eingetretene Vermögensverschiebung hier idR nicht wieder rückgängig gemacht werden kann vergleiche SZ 54/70). Die klagenden Parteien berufen sich in der Revision zu Unrecht darauf, daß die Prostitution in Österreich nicht strafbar ist, daß eine Prostituierte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Anspruch auf Ersatz des Verdiestentganges hat und daß ihre Einkünfte der Besteuerung unterliegen. Die Tatsache, daß die Prostitution nicht verboten ist, bedeutet nur, daß damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte nicht schon deshalb nichtig sind, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Sie bedeutet aber nicht, daß die Rechtsordnung Rechtsgeschäfte hierüber billigt und für durchsetzbar hält. Der Anspruch der Prostituierten auf Ersatz des Verdienstentgangs wurde in der Entscheidung SZ 54/70 unabhängig von der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen der Prostituierten und ihren Kunden wegen der Besonderheiten der schadenersatzrechtlichen Regelungen bejaht. Es ist hieraus daher für den Standpunkt der klagenden Parteien nichts zu gewinnen. Dasselbe gilt schließlich für die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Slg. 5758/F), wonach die Einkünfte einer Prostituierten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach (dem damals geltenden) Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 der Einkommensteuer unterliegen. Auch diese Besonderheit des Steuerrechts hat nichts mit der Frage zu tun, inwieweit Rechtsgeschäfte über die Prostitution sittenwidrig sind, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, daß die Rechtsordnung den Rechtsgeschäften die zu Einkünften einer Prostituierten führen, die Durchsetzbarkeit gewähren will. Wenn der Staat die Prostitution zwar nicht verhindern kann, sie aber mißbilligt, wäre es unvertretbar, die daraus erzielten Einkünfte durch Gewährung der Steuerfreiheit zu privilegieren(ebenso auch der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung). Der erkennende Senat kommt daher in Übereinstimmung mit der bisher überwiegend vertretenen Auffassung zu dem Ergebnis, daß ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sittenwidrig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die anerkannten Normen der Moral mit zu berücksichtigen sind (so EvBl 1980/117; aM zB Krejci aaO Rz 75 und Koziol-Welser aaO) und ob diese die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt als unsittlich erscheinen lassen, weil sich die Sittenwidrigkeit schon aus anderen, im Vorstehenden dargelegten Erwägungen ergibt. Diese Erwägungen schließen es auch aus, im Sinn der Ausführungen von Rother (aaO 505 ff) den mit einer Prostituierten geschlossenen Vertrag in seine beiden Versprechensbestandteile zu zerlegen und nur das Versprechen über die geschlechtliche Hingabe, nicht aber auch das Versprechen auf Bezahlung des Entgelts als sittenwidrig anzusehen. Die Ansicht Kühnes (aaO), der sich nur auf die gegewärtigen Moralvorstellungen und die Verbreitung der Prostitution beruft, trägt den Kriterien der Sittenwidrigkeit nach österreichischem Recht nicht Rechnung, weshalb ihr ebenfalls nicht gefolgt werden kann. Die zwischen den beiden Klägerinnen und dem Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäfte sind daher nichtig. Ohne Bedeutung ist hier, ob eine absolute oder bloß eine relative, also nur über Einwendung des schutzwürdigen Teiles wahrzunehmende Nichtigkeit vorliegt vergleiche hiezu Koziol-Welser aaO 140 mwN in FN 34), weil der Beklagte zu den schutzwürdigen Personen gehört und die Nichtigkeit im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht eingewendet hat. Dem Berufungsgericht ist schließlich im Sinn der Ausführungen von Krejci (aaO Rz 78 zu Paragraph 879,) auch darin beizupflichten, daß neben dem Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt auch alle Verträge sittenwidrig sind, die eine Teilnahme am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität bezwecken. Auch hiefür treffen die dargelegten, die Sittenwidrigkeit des Vertrages über die geschlechtliche Hingabe begründenden Erwägungen zu. Es ist daher der Vertrag über die Benützung der Sauna ebenfalls sittenwidrig, weil er dazu diente, die vom Beklagten angestrebte geschlechtliche Hingabe der beiden Klägerinnen zu ermöglichen und daraus Gewinn zu erzielen. Der Beklagte hat demnach das hiefür vereinbarte Entgelt ebenfalls nicht zu bezahlen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41,, Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO.