Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass im Verbandsprozess die Auslegung von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen hat und danach zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590; zuletzt 7 Ob 117/05i; Kathrein in KBB, § 28 KSchG Rz 5 mwN). Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken (RIS in KBB, Paragraph 28, KSchG Rz 5 mwN). Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken (RIS-Justiz RS0038205; zuletzt 7 Ob 117/05i; Kathrein aaO; Bollenberger in KBB § 879 Rz 26 mwN). in KBB Paragraph 879, Rz 26 mwN).
Davon ausgehend vertritt die klagende Partei zu Recht den Standpunkt, die erste beanstandete Klausel lasse (zumindest) die Auslegung zu, die beklagte Partei wolle sich damit - ohne die in § 6 Abs 2 Z 3 KSchG (für die Sparbuchzinsen) bzw § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (für die im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangten Entgelte) verlangten Voraussetzungen festzulegen - das Recht vorbehalten, einseitig die jeweils zu zahlenden Sparzinsen abzuändern oder Entgelte im Zusammenhang mit den Spareinlagen einzuführen/abzuändern.Davon ausgehend vertritt die klagende Partei zu Recht den Standpunkt, die erste beanstandete Klausel lasse (zumindest) die Auslegung zu, die beklagte Partei wolle sich damit - ohne die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG (für die Sparbuchzinsen) bzw Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (für die im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangten Entgelte) verlangten Voraussetzungen festzulegen - das Recht vorbehalten, einseitig die jeweils zu zahlenden Sparzinsen abzuändern oder Entgelte im Zusammenhang mit den Spareinlagen einzuführen/abzuändern.
Zwar mag die von der beklagten Partei für die erste beanstandete Klausel vertretene Auslegung, wonach mit dieser Klausel nur die gesetzlichen Regelungen über die Pflicht der Bank, Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen (§ 32 Abs 6 erster Satz BWG) sowie im Kassensaal Angaben über die Verzinsung von Spareinlagen und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, auszuhängen (§ 35 Abs 1 Z 1 lit a und b BWG) zusammenfassend wiedergeben, ohne darüber hinausgehende Rechte der beklagten Partei zu begründen, naheliegen. Dennoch kann die von der klagenden Partei als Grundlage ihrer Bekämpfung der Klauseln als rechtswidrig herausgestellte Auslegung keinesfalls als unmöglich abgetan werden. Dies lässt sich nicht nur aus der (auch) temporalen Bedeutung des Wortes „jeweils" im Sinn von „immer", „jedes Mal" oder auch „zu dem Zeitpunkt, von dem gerade die Rede ist" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden2) ableiten, sondern vor allem auch daraus, dass in der Klausel keine Einschränkung dahin enthalten ist, mit dem Verweis auf den Schalteraushang solle ausschließlich der im Zeitpunkt der Eröffnung des Sparbuchs aktuelle Aushang gemeint sein. Das Fehlen einer derartigen Einschränkung legt nämlich durchaus nahe, dass sich der Verweis auf den während der Laufzeit des Sparbuchs Zwar mag die von der beklagten Partei für die erste beanstandete Klausel vertretene Auslegung, wonach mit dieser Klausel nur die gesetzlichen Regelungen über die Pflicht der Bank, Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen (Paragraph 32, Absatz 6, erster Satz BWG) sowie im Kassensaal Angaben über die Verzinsung von Spareinlagen und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, auszuhängen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b BWG) zusammenfassend wiedergeben, ohne darüber hinausgehende Rechte der beklagten Partei zu begründen, naheliegen. Dennoch kann die von der klagenden Partei als Grundlage ihrer Bekämpfung der Klauseln als rechtswidrig herausgestellte Auslegung keinesfalls als unmöglich abgetan werden. Dies lässt sich nicht nur aus der (auch) temporalen Bedeutung des Wortes „jeweils" im Sinn von „immer", „jedes Mal" oder auch „zu dem Zeitpunkt, von dem gerade die Rede ist" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden2) ableiten, sondern vor allem auch daraus, dass in der Klausel keine Einschränkung dahin enthalten ist, mit dem Verweis auf den Schalteraushang solle ausschließlich der im Zeitpunkt der Eröffnung des Sparbuchs aktuelle Aushang gemeint sein. Das Fehlen einer derartigen Einschränkung legt nämlich durchaus nahe, dass sich der Verweis auf den während der Laufzeit des Sparbuchs jeweils aktuellen Aushang bezieht und daher die jeweils im Aushang bekanntgegebenen Zinssätze und Entgelte (und damit auch die im Laufe der Zeit vorgenommene Änderungen des Zinssatzes und der Entgelte) für den Verbraucher unmittelbar maßgeblich sein sollen. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung geht die beanstandete Klausel aber jedenfalls über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus. Dafür spricht auch, dass eine bloße Wiederholung gesetzlicher Anordnungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenig Sinn macht, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass über ohnehin vorhandene gesetzliche Regelungen hinaus weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet oder aber unbestimmt oder allgemein gehaltene gesetzliche Anordnungen detailliert und präzisiert werden sollen.
Ist die beanstandete Klausel aber dann (auch) dahin zu verstehen, dass sich die beklagte Partei eine nachträgliche einseitige Entgeltänderung (Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden) vorbehält, widerspricht sie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, zumal die Entgeltänderung nicht an sachlich gerechtfertigte und nachvollziehbare Parameter gebunden ist. Soweit die Auslegung den Vorbehalt der einseitigen, an keinerlei näher determinierte Voraussetzungen gebundene Möglichkeit der beklagten Partei ergibt, den Zinssatz für Spareinlagen zu verändern, also auch zum Nachteil des Bankkunden zu senken, widerspricht sie § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung nicht einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Da schon umfassende und vage Änderungsklauseln Unzumutbarkeit indizieren und daher Vorbehalte möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein müssen (Ist die beanstandete Klausel aber dann (auch) dahin zu verstehen, dass sich die beklagte Partei eine nachträgliche einseitige Entgeltänderung (Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden) vorbehält, widerspricht sie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, zumal die Entgeltänderung nicht an sachlich gerechtfertigte und nachvollziehbare Parameter gebunden ist. Soweit die Auslegung den Vorbehalt der einseitigen, an keinerlei näher determinierte Voraussetzungen gebundene Möglichkeit der beklagten Partei ergibt, den Zinssatz für Spareinlagen zu verändern, also auch zum Nachteil des Bankkunden zu senken, widerspricht sie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung nicht einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Da schon umfassende und vage Änderungsklauseln Unzumutbarkeit indizieren und daher Vorbehalte möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein müssen (Krejci in Rummel3, § 6 KSchG Rz 182 mwN; 3, Paragraph 6, KSchG Rz 182 mwN; Kathrein aaO § 6 KSchG Rz 26 mwN; vgl 7 Ob 170/98w = SZ 72/12), widerspricht der unbeschränkte Zinsenänderungsvorbehalt jedenfalls § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.aaO Paragraph 6, KSchG Rz 26 mwN; vergleiche 7 Ob 170/98w = SZ 72/12), widerspricht der unbeschränkte Zinsenänderungsvorbehalt jedenfalls Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG.
Auch der von der beklagten Partei unternommene Versuch, die erste, aber auch die zweite beanstandete Klausel damit zu rechtfertigen, dass § 32 Abs 6 dritter Satz BWG (wie schon die Vorgängerregelung § 19 Abs 1 dritter Satz KWG) eine gesetzliche Rechtfertigung für einseitige Zinssatzänderungen der beklagten Bank bilde, muss scheitern. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von Auch der von der beklagten Partei unternommene Versuch, die erste, aber auch die zweite beanstandete Klausel damit zu rechtfertigen, dass Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG (wie schon die Vorgängerregelung Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz KWG) eine gesetzliche Rechtfertigung für einseitige Zinssatzänderungen der beklagten Bank bilde, muss scheitern. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl2, §§ 31, 32 BWG Rz 15 vertretenen Ansicht, wonach durch § 32 Abs 6 BWG eine vom § 6 Abs 2 Z 3 KSchG abweichende Möglichkeit der Vereinbarung der einseitigen Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes ausdrücklich vorgesehen sei, nämlich, dass eine Zinsänderung auch ohne vertragliche Vereinbarung oder Kündigung stattfinden kann (so auch schon zur Vorgängerbestimmung des KWG 2, Paragraphen 31,, 32 BWG Rz 15 vertretenen Ansicht, wonach durch Paragraph 32, Absatz 6, BWG eine vom Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG abweichende Möglichkeit der Vereinbarung der einseitigen Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes ausdrücklich vorgesehen sei, nämlich, dass eine Zinsänderung auch ohne vertragliche Vereinbarung oder Kündigung stattfinden kann (so auch schon zur Vorgängerbestimmung des KWG Störck, Komm z KWG, 178; Meinhart, Konsumentenschutz und Bankverträge in Krejci, Handbuch zum KSchG, 628 f; Schauer, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einlagen auf Sparbücher, QuHGZ 1985/2, 41 ff; einschränkend Berger, Das Recht des Sparbuchs, 172; krit Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 478) nicht anzuschließen., Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, 478) nicht anzuschließen.
Entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung stellt § 32 Abs 6 dritter Satz BWG keine lex specialis zu § 6 Abs 2 Z 3 KSchG dar, weshalb letztere Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könnte. Da § 32 Abs 6 dritter Satz BWG nicht nur auf Verbrauchergeschäfte, sondern auch auf Spareinlagen von Unternehmern iSd KSchG anzuwenden ist, werden nicht alle von dieser Bestimmung erfassten Fälle auch von der Konsumentenschutznorm erfasst. Damit kann aber § 32 Abs 6 dritter Satz BWG schon formal keine lex specialis zu § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sein. Das KSchG ist überdies nach seinem Zweck auf alle Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Ebensowenig wie § 3 Abs 3 DepotG eine lex specialis zu § 6 KSchG ist (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153 = ÖBA 2003, 141), kann dies bei § 32 Abs 6 dritter Satz BWG der Fall sein. Der Gesetzgeber der Novelle zum Bausparkassengesetz (BGBl I 2001/97) geht überdies offenbar davon aus, dass auch für nachträgliche einseitige Änderungen des Zinssatzes für gebundene Spareinlagen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG anwendbar ist, weil er sonst die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im letzten Satz des § 7 Abs 3 BSPG nicht ausdrücklich hätte ausschließen müssen. Damit verliert aber auch das Argument der beklagten Partei an Überzeugungskraft, der Gesetzgeber des Bankwesengesetzes hätte sich - mehrere Jahre nach Inkrafttreten des KSchG - zumindest in den Erläuterungen zur Frage äußern müssen, ob die Beschränkungen des einseitigen Leistungsänderungsrechts gegenüber Verbrauchern in § 6 Abs 2 Z 3 KSchG der vom Kreditwesengesetz (§ 19 Abs 1 KWG) in das Bankwesengesetz übernommenen Bestimmung (§ 32 Abs 6 dritter Satz BWG) vorgehen bzw diese einschränken. Aus dem Fehlen einer derartigen Bestimmung/Erläuterung will die beklagte Partei nämlich ableiten, dass der Gesetzgeber das nach überwiegender Auffassung zu § 19 Abs 1 KWG vertretene unbeschränkte Zinssatzänderungsrecht der Bank auch durch das Bankwesengesetz aufrecht erhalten wissen wollte.Entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung stellt Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG keine lex specialis zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG dar, weshalb letztere Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könnte. Da Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG nicht nur auf Verbrauchergeschäfte, sondern auch auf Spareinlagen von Unternehmern iSd KSchG anzuwenden ist, werden nicht alle von dieser Bestimmung erfassten Fälle auch von der Konsumentenschutznorm erfasst. Damit kann aber Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG schon formal keine lex specialis zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG sein. Das KSchG ist überdies nach seinem Zweck auf alle Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Ebensowenig wie Paragraph 3, Absatz 3, DepotG eine lex specialis zu Paragraph 6, KSchG ist (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153 = ÖBA 2003, 141), kann dies bei Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG der Fall sein. Der Gesetzgeber der Novelle zum Bausparkassengesetz (BGBl römisch eins 2001/97) geht überdies offenbar davon aus, dass auch für nachträgliche einseitige Änderungen des Zinssatzes für gebundene Spareinlagen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG anwendbar ist, weil er sonst die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im letzten Satz des Paragraph 7, Absatz 3, BSPG nicht ausdrücklich hätte ausschließen müssen. Damit verliert aber auch das Argument der beklagten Partei an Überzeugungskraft, der Gesetzgeber des Bankwesengesetzes hätte sich - mehrere Jahre nach Inkrafttreten des KSchG - zumindest in den Erläuterungen zur Frage äußern müssen, ob die Beschränkungen des einseitigen Leistungsänderungsrechts gegenüber Verbrauchern in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG der vom Kreditwesengesetz (Paragraph 19, Absatz eins, KWG) in das Bankwesengesetz übernommenen Bestimmung (Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG) vorgehen bzw diese einschränken. Aus dem Fehlen einer derartigen Bestimmung/Erläuterung will die beklagte Partei nämlich ableiten, dass der Gesetzgeber das nach überwiegender Auffassung zu Paragraph 19, Absatz eins, KWG vertretene unbeschränkte Zinssatzänderungsrecht der Bank auch durch das Bankwesengesetz aufrecht erhalten wissen wollte.
In Wahrheit lässt sich § 32 Abs 6 dritter Satz BWG aber gar entnehmen, dass die Bank - ohne an irgendwelche Voraussetzungen oder Einschränkungen gebunden zu sein - jederzeit einseitig den Einlagezinssatz ändern dürfe. Der Sinn dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, dass die in § 32 Abs 6 zweiter Satz BWG angeordnete Eintragung von Zinssatzänderungen in die Sparurkunde keine rechtliche Bedeutung hat, sondern dass die von der Bank ohne Kündigung, also einseitig vorgenommene Zinssatzänderung unabhängig von der Eintragung in die Sparurkunde mit dem von der Bank festgesetzten Tag des Inkrafttretens wirksam wird. Darüber hinaus wird die Bank auch von dem allgemein geltenden Zugangserfordernis (auch einseitiger) Abänderungserklärungen entbunden, wäre die Wirksamkeit der Abänderungserklärung sonst doch vom Zugang an den Vertragspartner abhängig. Statt dessen hat die beklagte Partei die Möglichkeit, durch Schalteraushang Zinssatzänderungen bekannt zu geben und auch wirksam werden zu lassen. § 32 Abs 6 dritter Satz BWG sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Ebenso wenig schließt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des KSchG hinsichtlich dieser Voraussetzungen aus. Unter welchen Voraussetzungen es also zulässig ist, den Einlagezinssatz (einseitig) zu ändern, ist nach den bürgerlichIn Wahrheit lässt sich Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG aber gar entnehmen, dass die Bank - ohne an irgendwelche Voraussetzungen oder Einschränkungen gebunden zu sein - jederzeit einseitig den Einlagezinssatz ändern dürfe. Der Sinn dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, dass die in Paragraph 32, Absatz 6, zweiter Satz BWG angeordnete Eintragung von Zinssatzänderungen in die Sparurkunde keine rechtliche Bedeutung hat, sondern dass die von der Bank ohne Kündigung, also einseitig vorgenommene Zinssatzänderung unabhängig von der Eintragung in die Sparurkunde mit dem von der Bank festgesetzten Tag des Inkrafttretens wirksam wird. Darüber hinaus wird die Bank auch von dem allgemein geltenden Zugangserfordernis (auch einseitiger) Abänderungserklärungen entbunden, wäre die Wirksamkeit der Abänderungserklärung sonst doch vom Zugang an den Vertragspartner abhängig. Statt dessen hat die beklagte Partei die Möglichkeit, durch Schalteraushang Zinssatzänderungen bekannt zu geben und auch wirksam werden zu lassen. Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Ebenso wenig schließt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des KSchG hinsichtlich dieser Voraussetzungen aus. Unter welchen Voraussetzungen es also zulässig ist, den Einlagezinssatz (einseitig) zu ändern, ist nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Im Verbrauchergeschäft ist § 6 Abs 2 Z 3 KSchG maßgeblich, außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG entspricht es herrschender Ansicht, dass einseitige Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen (rechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Im Verbrauchergeschäft ist Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG maßgeblich, außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG entspricht es herrschender Ansicht, dass einseitige Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen (Aicher in Rummel3, § 1056 ABGB, Rz 8; 3, Paragraph 1056, ABGB, Rz 8; Apathy in KBB § 156 Rz 1, 3, je mwN). Eine einseitige Änderung der Leistungen der beklagten Partei im Spareinlagengeschäft ist daher - wie alle einseitigen Leistungsänderungen von Unternehmen im Verbrauchergeschäft - nur unter den im § 6 Abs 2 Z 3 KSchG genannten Kriterien wirksam. Wenn die beklagte Partei versucht, sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einzuräumen, den Zinssatz zu ändern, kann das nur dann gelingen, wenn sie den Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG für einseitige Leistungsänderungen entspricht. Die Änderung des Sparzinssatzes müsste dem Verbraucher zumutbar sein, sie müsste etwa durch eine entsprechende Änderung der Leitzinssätze am Geld in KBB Paragraph 156, Rz 1, 3, je mwN). Eine einseitige Änderung der Leistungen der beklagten Partei im Spareinlagengeschäft ist daher - wie alle einseitigen Leistungsänderungen von Unternehmen im Verbrauchergeschäft - nur unter den im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG genannten Kriterien wirksam. Wenn die beklagte Partei versucht, sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einzuräumen, den Zinssatz zu ändern, kann das nur dann gelingen, wenn sie den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG für einseitige Leistungsänderungen entspricht. Die Änderung des Sparzinssatzes müsste dem Verbraucher zumutbar sein, sie müsste etwa durch eine entsprechende Änderung der Leitzinssätze am Geld- und Kapitalmarkt sachlich zu rechtfertigen sein und die beklagte Partei müsste sich auch verpflichten, bei einem Ansteigen der Leitzinssätze die Einlagezinssätze zu erhöhen. Die beanstandete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei enthält aber keine entsprechenden Parameter dazu und ist daher gesetzwidrig.
Nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist eine Vertragsbestimmung für den Verbraucher nicht verbindlich, nach der eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher abgewälzt wird (4 Ob 28/01y = SZ 74/52 = ÖBA 2001, 645 [Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ist eine Vertragsbestimmung für den Verbraucher nicht verbindlich, nach der eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher abgewälzt wird (4 Ob 28/01y = SZ 74/52 = ÖBA 2001, 645 [Koziol] = ecolex 2001, 438 [Rabl] = RdW 2001, 531; Krejci aaO, § 6 KSchG Rz 55 mwN). Da die zuletzt beanstandete Klausel festlegt, dass der Kunde über die Änderungen der ABES nur durch einen Aushang der geänderten Bestimmungen in den Schalterräumen der Beklagten verständigt wird, wobei diese Änderungen rechtsgültig werden, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab dem Aushang dagegen Widerspruch erhoben hat, verstößt sie gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG (aaO, Paragraph 6, KSchG Rz 55 mwN). Da die zuletzt beanstandete Klausel festlegt, dass der Kunde über die Änderungen der ABES nur durch einen Aushang der geänderten Bestimmungen in den Schalterräumen der Beklagten verständigt wird, wobei diese Änderungen rechtsgültig werden, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab dem Aushang dagegen Widerspruch erhoben hat, verstößt sie gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG (Apathy in Schwimann2, § 6 KSchG Rz 12; 2, Paragraph 6, KSchG Rz 12; Langer in Konsesnik-Wehrle/Lehhofer/Mayer/Langer, § 6 KSchG Rz 21 f; , Paragraph 6, KSchG Rz 21 f; Avancini aaO 9/35). Wenn sich die beklagte Partei zur Rechtfertigung ihres Standpunkts, die zuletzt beanstandete Klausel sei sachgerecht und verstoße nicht gegen § 6 Abs 1 Z 2 oder Z 3 KSchG auf aaO 9/35). Wenn sich die beklagte Partei zur Rechtfertigung ihres Standpunkts, die zuletzt beanstandete Klausel sei sachgerecht und verstoße nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, KSchG auf Iro (in Iro/Koziol, ABB-Komm Z 2 Rz 7) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen ausdrücklich für das Verhältnis der Bank gegenüber anonymen Kunden gemacht werden, mit denen keine Vereinbarung über die Zustellung von Mitteilungen des Kreditinstituts getroffen wurde. Nunmehr ist aber davon auszugehen, dass ab 1. November 2000 nur mehr an identifizierte Kunden Sparbücher ausgestellt werden durften (§§ 31 Abs 1, 40 Abs 1 Z 1 BWG), Einzahlungen und Überweisungen auf bestehende Sparkonten ab diesem Zeitpunkt von der vorgehenden Legitimation des Kunden abhängig sind (§ 40 Abs 6 BWG) und Auszahlungen ab dem 1. Juli 2002 von der Legitimation des Kunden abhängig gemacht wurden (§ 40 Abs 7 BWG). Der beklagten Partei ist also in der überwiegenden Zahl der Fälle der Vertragspartner, der das Sparbuch eröffnet (oder ab dem 1. November 2000 auf ein vorher eröffnetes Sparbuch eingezahlt) hat, namentlich bekannt. Eine persönliche Verständigung ist daher möglich. Zwar werden gemäß den getroffenen Feststellungen Sparbücher der beklagten Partei mit den darin verbrieften Guthaben ohne Wissen der beklagten Partei an dritte Personen weiter gegeben, es ist aber notorisch, dass dies nicht in der überwiegenden Zahl der Sparverträge der Fall ist. Darüber hinaus weist die klagende Partei zu Recht darauf hin, dass es der beklagten Partei nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ohne weiters möglich wäre, mit ihren Vertragspartnern die Verpflichtung zu vereinbaren, allfällige Anschriftsänderungen bekannt zu geben und für diesbezügliche Unterlassungen zulässigerweise die Zugangsfiktion im Falle der Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift festzulegen. Im Hinblick auf die erfahrungsgemäß nur in längeren Zeitabständen erfolgenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Argument der beklagten Partei, die persönliche Zustellung geänderter Vertragsbedingungen verursache hohe Portokosten von geringem Gewicht.Komm Ziffer 2, Rz 7) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen ausdrücklich für das Verhältnis der Bank gegenüber anonymen Kunden gemacht werden, mit denen keine Vereinbarung über die Zustellung von Mitteilungen des Kreditinstituts getroffen wurde. Nunmehr ist aber davon auszugehen, dass ab 1. November 2000 nur mehr an identifizierte Kunden Sparbücher ausgestellt werden durften (Paragraphen 31, Absatz eins,, 40 Absatz eins, Ziffer eins, BWG), Einzahlungen und Überweisungen auf bestehende Sparkonten ab diesem Zeitpunkt von der vorgehenden Legitimation des Kunden abhängig sind (Paragraph 40, Absatz 6, BWG) und Auszahlungen ab dem 1. Juli 2002 von der Legitimation des Kunden abhängig gemacht wurden (Paragraph 40, Absatz 7, BWG). Der beklagten Partei ist also in der überwiegenden Zahl der Fälle der Vertragspartner, der das Sparbuch eröffnet (oder ab dem 1. November 2000 auf ein vorher eröffnetes Sparbuch eingezahlt) hat, namentlich bekannt. Eine persönliche Verständigung ist daher möglich. Zwar werden gemäß den getroffenen Feststellungen Sparbücher der beklagten Partei mit den darin verbrieften Guthaben ohne Wissen der beklagten Partei an dritte Personen weiter gegeben, es ist aber notorisch, dass dies nicht in der überwiegenden Zahl der Sparverträge der Fall ist. Darüber hinaus weist die klagende Partei zu Recht darauf hin, dass es der beklagten Partei nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ohne weiters möglich wäre, mit ihren Vertragspartnern die Verpflichtung zu vereinbaren, allfällige Anschriftsänderungen bekannt zu geben und für diesbezügliche Unterlassungen zulässigerweise die Zugangsfiktion im Falle der Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift festzulegen. Im Hinblick auf die erfahrungsgemäß nur in längeren Zeitabständen erfolgenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Argument der beklagten Partei, die persönliche Zustellung geänderter Vertragsbedingungen verursache hohe Portokosten von geringem Gewicht.
Im Hinblick auf die bei Sparbüchern, die oft der längerfristigen Kapitalanlage dienen, in vielen Fällen bloß in großen zeitlichen Abständen erfolgende Kontaktaufnahme mit der Bank - Sparbuchverträge werden von Verbrauchern oft auch mit Banken geschlossen, zu denen keine laufende Geschäftsbeziehung auf Grund eines Girokontovertrags besteht - ist darüber hinaus die in der zuletzt beanstandeten Klausel vorgesehene Frist von vier Wochen, innerhalb derer Widerspruch gegen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden müsste, unangemessen kurz.
Infolge Rechtswidrigkeit der zuletzt beanstandeten Klausel wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG braucht auf die weiters geltend gemachte Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und § 864a ABGB nicht weiter eingegangen zu werden.Infolge Rechtswidrigkeit der zuletzt beanstandeten Klausel wegen Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG braucht auf die weiters geltend gemachte Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Paragraph 864 a, ABGB nicht weiter eingegangen zu werden.
Der insgesamt unberechtigten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.