Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil keine Veranlassung besteht, von der gefestigten Rechtsprechung (GlU 4032; GlU 5023;Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil keine Veranlassung besteht, von der gefestigten Rechtsprechung (GlU 4032; GlU 5023;
GlU 11.954; GlUNF 922; HS I/8; SZ 39/40), die von der Lehre gebilligt wird (Klang in Klang 609; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1478, und Rz 3 zu § 1480; Koziol-Welser8 I, 178;GlU 11.954; GlUNF 922; HS I/8; SZ 39/40), die von der Lehre gebilligt wird (Klang in Klang 609; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1478,, und Rz 3 zu Paragraph 1480 ;, Koziol-Welser8 römisch eins, 178;
Schwimann/Mader, ABGB V Rz 14 zu § 1478 ABGB), abzugehen, daß die für die Zukunft zuerkannten Zinsen der kurzen Verjährung unterliegen und diese nur durch zielführende Exekutionsschritte unterbrochen wird.Schwimann/Mader, ABGB römisch fünf Rz 14 zu Paragraph 1478, ABGB), abzugehen, daß die für die Zukunft zuerkannten Zinsen der kurzen Verjährung unterliegen und diese nur durch zielführende Exekutionsschritte unterbrochen wird.