Begründung:
Mit dem Bescheid der ***** Landesregierung vom 19. 12. 1980 wurde festgestellt, daß die links der ***** nach der Einmündung der ***** gelegene Konglomeratwand ein Naturdenkmal im Sinne des damals geltenden OÖ Naturschutzgesetzes 1964 ist. Der Antragsteller betreibt in einem Teilbereich die Schottergewinnung und Schotteraufbereitung. Er begehrte vom Amt der ***** Landesregierung eine Entschädigung gemäß § 28 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15. 4. 1991 abgewiesen. Die Behörde vertrat die Auffassung, dem Antragsteller sei kein Schaden entstanden.Mit dem Bescheid der ***** Landesregierung vom 19. 12. 1980 wurde festgestellt, daß die links der ***** nach der Einmündung der ***** gelegene Konglomeratwand ein Naturdenkmal im Sinne des damals geltenden OÖ Naturschutzgesetzes 1964 ist. Der Antragsteller betreibt in einem Teilbereich die Schottergewinnung und Schotteraufbereitung. Er begehrte vom Amt der ***** Landesregierung eine Entschädigung gemäß Paragraph 28, OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15. 4. 1991 abgewiesen. Die Behörde vertrat die Auffassung, dem Antragsteller sei kein Schaden entstanden.
Nunmehr begehrt der Antragsteller gemäß § 28 Abs 4 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 LGBl Nr 80 vor dem Bezirksgericht eine Entschädigung von S 4,697.333,70. Das Land ***** wendete dagegen ein, daß zufolge § 28 Abs 4 des genannten Gesetzes das ordentliche Gericht in dem vorliegenden Fall nicht angerufen werden könne, weil die Verwaltungsbehörde den Bestand eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint habe.Nunmehr begehrt der Antragsteller gemäß Paragraph 28, Absatz 4, des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 Landesgesetzblatt Nr 80 vor dem Bezirksgericht eine Entschädigung von S 4,697.333,70. Das Land ***** wendete dagegen ein, daß zufolge Paragraph 28, Absatz 4, des genannten Gesetzes das ordentliche Gericht in dem vorliegenden Fall nicht angerufen werden könne, weil die Verwaltungsbehörde den Bestand eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint habe.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück.
Es vertrat die Auffassung, daß § 28 Abs 4 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes nur eine Entscheidung des Gerichtes der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach ermögliche.Es vertrat die Auffassung, daß Paragraph 28, Absatz 4, des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes nur eine Entscheidung des Gerichtes der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach ermögliche.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz vertrat den Standpunkt, daß auch die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages mit Null eine Entscheidung der Höhe nach sei und daher das Gericht angerufen werden könne. Dieser Auffassung sei umso mehr der Vorzug zu geben, als nach dem genannten Gesetz nur eine "erhebliche" Ertragsminderung oder Erschwerung der Wirtschaftsführung einen Entschädigungsanspruch begründet. Liege der Schaden unter dieser Grenze, wäre er nicht zu entschädigen. In diesem Fall müßte die Verwaltungsbehörde zum Schluß kommen, daß ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, also im Sinne des Absatz 4 das Bestehen des Anspruches verneinen. Es widerspräche einem einheitlichen Wertungsverständnis, wenn zwar ein gerichtliches Verfahren über geringfügige Differenzen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze abgeführt werden könnte, nicht aber über einen möglicherweise weiten Spielraum unterhalb der Erheblichkeitsgrenze, welche wieder von der Auffassung der Verwaltungsbehörde abhinge.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und jenen des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin stellt sich unter eingehender Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der oberösterreichischen Naturschutzregelungen auf den Standpunkt, daß es dem Antragsteller verwehrt sei, das Gericht anzurufen, weil die ***** Landesregierung mit dem Bescheid vom 15. 4. 1991 keine Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung im Sinn des § 28 Abs 4 OÖ NSchG 1982 vorgenommen habe.Die Antragsgegnerin stellt sich unter eingehender Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der oberösterreichischen Naturschutzregelungen auf den Standpunkt, daß es dem Antragsteller verwehrt sei, das Gericht anzurufen, weil die ***** Landesregierung mit dem Bescheid vom 15. 4. 1991 keine Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 4, OÖ NSchG 1982 vorgenommen habe.