Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Beklagten bei Ausführung der Rechtsrüge davon ausgehen, der Kläger habe ihnen keinen Geldbetrag übergeben, weichen sie vom festgestellten Sachverhalt ab und führen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung daher nicht gesetzmäßig aus. Ohne Bedeutung ist, daß der Kläger den Geldbetrag nur der Erstbeklagten überreichte. Die Zweitbeklagten war damals anwesend und beteiligte sich am Nachzählen des Geldes, weshalb das Erfordernis der Übergabe an beide Beklagte im Sinne des § 983 ABGB erfüllt ist.Soweit die Beklagten bei Ausführung der Rechtsrüge davon ausgehen, der Kläger habe ihnen keinen Geldbetrag übergeben, weichen sie vom festgestellten Sachverhalt ab und führen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung daher nicht gesetzmäßig aus. Ohne Bedeutung ist, daß der Kläger den Geldbetrag nur der Erstbeklagten überreichte. Die Zweitbeklagten war damals anwesend und beteiligte sich am Nachzählen des Geldes, weshalb das Erfordernis der Übergabe an beide Beklagte im Sinne des Paragraph 983, ABGB erfüllt ist.
Der Meinung, es könnten höchstens S 500.000 zuerkannt werden, weil der Kläger nur einen Betrag in dieser Höhe zur Verfügung gestellt habe, ist es entgegenzuhalten, daß gemäß § 5 des Gesetzes vom 14.Juni 1868, RGBl. 62, in der Fassung des Artikel 14 EVHGB vom 24. Dezember 1938, dRGBl. I 1999, bei Darlehen bedungen werden darf, daß eine größere Summe, als gegeben wurde, zurückerstattet werde. Eine Vergütung für die Überlassung des Darlehens ist daher zulässig (vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 999). Daß es sich bei dem Betrag von S 75.000, der über die tatsächlich erhaltene Geldsumme hinaus von den Darlehensnehmerinnen zu bezahlen ist, um eine derartige Vergütung handelt, kann nicht zweifelhaft sein, auch wenn dieser Teilbetrag als Gewinnbeteiligung bezeichnet wurde. Die Beklagten sind daher verpflichtet, S 575.000 zu bezahlen, zumal ein Einwand gegen die Höhe der für die Darlehensgewährung zu leistenden Vergütung nicht erhoben wurde.Der Meinung, es könnten höchstens S 500.000 zuerkannt werden, weil der Kläger nur einen Betrag in dieser Höhe zur Verfügung gestellt habe, ist es entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph 5, des Gesetzes vom 14.Juni 1868, RGBl. 62, in der Fassung des Artikel 14 EVHGB vom 24. Dezember 1938, dRGBl. römisch eins 1999, bei Darlehen bedungen werden darf, daß eine größere Summe, als gegeben wurde, zurückerstattet werde. Eine Vergütung für die Überlassung des Darlehens ist daher zulässig vergleiche Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 999,). Daß es sich bei dem Betrag von S 75.000, der über die tatsächlich erhaltene Geldsumme hinaus von den Darlehensnehmerinnen zu bezahlen ist, um eine derartige Vergütung handelt, kann nicht zweifelhaft sein, auch wenn dieser Teilbetrag als Gewinnbeteiligung bezeichnet wurde. Die Beklagten sind daher verpflichtet, S 575.000 zu bezahlen, zumal ein Einwand gegen die Höhe der für die Darlehensgewährung zu leistenden Vergütung nicht erhoben wurde.
Schließlich rügen die Beklagten, daß sie zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Klagsbetrages verurteilt wurden, und weisen darauf hin, daß eine Solidarschuld nicht vereinbart wurde. Dem ist zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung Solidarhaftung auch ohne besondere Vereinbarung immer dann eintritt, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist (SZ 27/299, SZ 48/36, SZ 54/155 uva). Diese Voraussetzung ist bei Aufnahme eines Darlehens durch mehrere Personen gegeben (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 891; EvBl 1967/86; RZ 1974/60). Im vorliegenden Fall spricht gegen eine bloß anteilsmäßige Haftung der beiden Darlehensnehmerinnen überdies, daß die Zweitbeklagte eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung zur Sicherstellung des gesamten Darlehens verpfändet hat.Schließlich rügen die Beklagten, daß sie zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Klagsbetrages verurteilt wurden, und weisen darauf hin, daß eine Solidarschuld nicht vereinbart wurde. Dem ist zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung Solidarhaftung auch ohne besondere Vereinbarung immer dann eintritt, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist (SZ 27/299, SZ 48/36, SZ 54/155 uva). Diese Voraussetzung ist bei Aufnahme eines Darlehens durch mehrere Personen gegeben (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 891 ;, EvBl 1967/86; RZ 1974/60). Im vorliegenden Fall spricht gegen eine bloß anteilsmäßige Haftung der beiden Darlehensnehmerinnen überdies, daß die Zweitbeklagte eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung zur Sicherstellung des gesamten Darlehens verpfändet hat.
Die Revision erweist sich somit als unberechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.