Der Rekurs der beklagten Partei erweist sich als unzulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht. Die Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig, die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ist (§ 528a iVm § 510 ZPO). Die Rekurswerberin übersieht offenbar, dass der erkennende Senat in seiner zu 1 Ob 277/00t ergangenen Entscheidung (veröffentlicht in JBl 2001, 516) darauf hingewiesen hat, mit der Entscheidung zu 1 Ob 72/00w (JBl 2001, 514) sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass der Erwerbsmodus für ein Fischereirecht als reguläre Grunddienstbarkeit an einem kärntnerischen Gewässer erst durch das Kärntner Fischereigesetz geregelt worden und dass der sachenrechtlich wirksame Erwerb eines solchen Rechts vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht dem Regime des § 481 ABGB idF der 3. TN unterworfen gewesen wäre. Ausdrücklich wurde ausgesprochen, dass die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit zu keiner Zeit der Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB bedurfte, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw zu übertragen. Da das rechtliche Wesen der Offenkundigkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungs- bzw Hinterlegungsgrundsatzes besteht, stehen dieser Rechtsfolge auch die Bestimmungen des § 481 ABGB und des § 2 Abs 2 des Kärntner Fischereigesetzes (1951) nicht entgegen.Der Rekurs der beklagten Partei erweist sich als unzulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht. Die Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig, die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ist (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, ZPO). Die Rekurswerberin übersieht offenbar, dass der erkennende Senat in seiner zu 1 Ob 277/00t ergangenen Entscheidung (veröffentlicht in JBl 2001, 516) darauf hingewiesen hat, mit der Entscheidung zu 1 Ob 72/00w (JBl 2001, 514) sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass der Erwerbsmodus für ein Fischereirecht als reguläre Grunddienstbarkeit an einem kärntnerischen Gewässer erst durch das Kärntner Fischereigesetz geregelt worden und dass der sachenrechtlich wirksame Erwerb eines solchen Rechts vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht dem Regime des Paragraph 481, ABGB in der Fassung der 3. TN unterworfen gewesen wäre. Ausdrücklich wurde ausgesprochen, dass die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit zu keiner Zeit der Einhaltung eines Erwerbsmodus nach Paragraph 481, ABGB bedurfte, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw zu übertragen. Da das rechtliche Wesen der Offenkundigkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungs- bzw Hinterlegungsgrundsatzes besteht, stehen dieser Rechtsfolge auch die Bestimmungen des Paragraph 481, ABGB und des Paragraph 2, Absatz 2, des Kärntner Fischereigesetzes (1951) nicht entgegen.
Damit steht fest, dass das Bestehen der von den Klägern behaupteten Fischereirechte jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn sie sich insoweit auf offenkundige Grunddienstbarkeiten berufen könnten. Es trifft zu, dass die klagenden Parteien insoweit kein vollständiges und ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet haben, was offenbar auf deren Rechtsauffassung, der Hinweis auf die Eintragungen im Fischereikataster genüge, beruhte. Das Erstgericht hat die maßgeblichen Rechtsfragen mit den klagenden Parteien nicht erörtert und auch nicht auf eine Vervollständigung des Vorbringens gedrungen, weil es die (ebenfalls unrichtige) Rechtsauffassung vertrat, der Erwerb derartiger Fischereirechte setze - auch im Falle offenkundiger Grunddienstbarkeiten - stets die bücherliche Eintragung bzw Urkundenhinterlegung voraus. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verfahren für ergänzungs- und das Klagevorbringen für erörterungsbedürftig angesehen hat, kann darin weder eine rechtliche Fehlbeurteilung noch ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot erblickt werden. Der Hinweis der klagenden Parteien in ihrer Berufung, es lägen jeweils offenkundige Grunddienstbarkeiten vor, ist vielmehr im Zusammenhang mit ihrer Verfahrensrüge zu verstehen, in der sie dem Erstgericht vorwarfen, es habe die maßgeblichen Fragen nicht aufgeworfen. Aktenwidrig ist die Behauptung im Rekurs, die klagenden Parteien hätten in ihrer Klage "wörtlich" ausgeführt, ihre Rechte seien persönliche Dienstbarkeiten. In Wahrheit finden sich dort nur ganz allgemeine Ausführungen über den Unterschied zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten. Sollten sich die Kläger nun - wie im Rechtsmittelverfahren ausgeführt - im Zuge der vom Berufungsgericht angeordneten rechtlichen Erörterung (s dazu auch § 182a ZPO, der gemäß Art XI Abs 3 ZVN 2002 auch für dieses Verfahren gilt) auf das Bestehen von offenkundigen Grunddienstbarkeiten berufen, werden sie insbesondere vorzubringen haben, wann, auf welche Weise und zugunsten welcher herrschenden Liegenschaften die Fischereirechte begründet worden und durch welche Erwerbsvorgänge sie auf die nunmehr klagenden Parteien übergangen sein sollen sowie auf welche Tatsachen sich die klagenden Parteien zur Darlegung von Offenkundigkeit bei diesen Erwerbsvorgängen berufen wollen.Damit steht fest, dass das Bestehen der von den Klägern behaupteten Fischereirechte jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn sie sich insoweit auf offenkundige Grunddienstbarkeiten berufen könnten. Es trifft zu, dass die klagenden Parteien insoweit kein vollständiges und ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet haben, was offenbar auf deren Rechtsauffassung, der Hinweis auf die Eintragungen im Fischereikataster genüge, beruhte. Das Erstgericht hat die maßgeblichen Rechtsfragen mit den klagenden Parteien nicht erörtert und auch nicht auf eine Vervollständigung des Vorbringens gedrungen, weil es die (ebenfalls unrichtige) Rechtsauffassung vertrat, der Erwerb derartiger Fischereirechte setze - auch im Falle offenkundiger Grunddienstbarkeiten - stets die bücherliche Eintragung bzw Urkundenhinterlegung voraus. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verfahren für ergänzungs- und das Klagevorbringen für erörterungsbedürftig angesehen hat, kann darin weder eine rechtliche Fehlbeurteilung noch ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot erblickt werden. Der Hinweis der klagenden Parteien in ihrer Berufung, es lägen jeweils offenkundige Grunddienstbarkeiten vor, ist vielmehr im Zusammenhang mit ihrer Verfahrensrüge zu verstehen, in der sie dem Erstgericht vorwarfen, es habe die maßgeblichen Fragen nicht aufgeworfen. Aktenwidrig ist die Behauptung im Rekurs, die klagenden Parteien hätten in ihrer Klage "wörtlich" ausgeführt, ihre Rechte seien persönliche Dienstbarkeiten. In Wahrheit finden sich dort nur ganz allgemeine Ausführungen über den Unterschied zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten. Sollten sich die Kläger nun - wie im Rechtsmittelverfahren ausgeführt - im Zuge der vom Berufungsgericht angeordneten rechtlichen Erörterung (s dazu auch Paragraph 182 a, ZPO, der gemäß Art römisch XI Absatz 3, ZVN 2002 auch für dieses Verfahren gilt) auf das Bestehen von offenkundigen Grunddienstbarkeiten berufen, werden sie insbesondere vorzubringen haben, wann, auf welche Weise und zugunsten welcher herrschenden Liegenschaften die Fischereirechte begründet worden und durch welche Erwerbsvorgänge sie auf die nunmehr klagenden Parteien übergangen sein sollen sowie auf welche Tatsachen sich die klagenden Parteien zur Darlegung von Offenkundigkeit bei diesen Erwerbsvorgängen berufen wollen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rekurswerberin hat den klagenden Parteien die Kosten ihrer Rekursbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen haben, zu ersetzen (§§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO).Die Rekurswerberin hat den klagenden Parteien die Kosten ihrer Rekursbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen haben, zu ersetzen (Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO).