Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Auf die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger, den behaupteten - nicht näher ausgeführten - Verstoß gegen Treu und Glauben und die Verschweigung des Kündigungsgrunds durch die Kläger kommt die Revision nicht mehr zurück.
Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrag war der beklagten Hauptmieterin gestattet, die gemietete Wohnung bzw - erkennbar gemeint: oder - einen Teil derselben an ein namentlich genanntes Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH unterzuvermieten. Über den Inhalt des Mietvertrags hinausgehende Vereinbarungen der Streitteile wurden weder behauptet noch festgestellt. Damit bezog sich § 12 des Mietvertrags nach seinem objektiven Erklärungswert zwar auf die Gestattung zur Untervermietung des ganzen Bestandobjekts, jedoch nicht auf eine - nicht gestattete - weitere Untervermietung durch die Untermieterin an einen Subuntermieter. Daß die Vermieter die Gestattung der Untervermietung auf eine bestimmte Person beschränkten, zeigt bereits nach dem objektiven Erklärungswert, daß es ihnen auf eine Ausübung des Gebrauchsrechts durch die Hauptmieterin selbst oder gerade diese Untermieterin ankam. Da die Untermieterin eine juristische Person war, mußte beiden Vertragsparteien des Hauptmietvertrags klar sein, daß nicht die Untermieterin selbst, sondern nur natürliche Personen die Wohnung benützen würden. Die von der zweiten Instanz in sachgerechter Vertragsauslegung vorgenommene Beschränkung des Kreises dieser natürlichen Personen auf Geschäftsführer, Gesellschafter und Dienstnehmer der untermietenden Gesellschaft mbH ist zu billigen, weil nur eine solche Ausübung des Gebrauchsrechts dazu führt, daß die gerade hier von den Parteien des Hauptmietvertrags vorgenommene Beschränkung der gestatteten Untervermietung nicht ins Gegenteil verkehrt wird.Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrag war der beklagten Hauptmieterin gestattet, die gemietete Wohnung bzw - erkennbar gemeint: oder - einen Teil derselben an ein namentlich genanntes Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH unterzuvermieten. Über den Inhalt des Mietvertrags hinausgehende Vereinbarungen der Streitteile wurden weder behauptet noch festgestellt. Damit bezog sich Paragraph 12, des Mietvertrags nach seinem objektiven Erklärungswert zwar auf die Gestattung zur Untervermietung des ganzen Bestandobjekts, jedoch nicht auf eine - nicht gestattete - weitere Untervermietung durch die Untermieterin an einen Subuntermieter. Daß die Vermieter die Gestattung der Untervermietung auf eine bestimmte Person beschränkten, zeigt bereits nach dem objektiven Erklärungswert, daß es ihnen auf eine Ausübung des Gebrauchsrechts durch die Hauptmieterin selbst oder gerade diese Untermieterin ankam. Da die Untermieterin eine juristische Person war, mußte beiden Vertragsparteien des Hauptmietvertrags klar sein, daß nicht die Untermieterin selbst, sondern nur natürliche Personen die Wohnung benützen würden. Die von der zweiten Instanz in sachgerechter Vertragsauslegung vorgenommene Beschränkung des Kreises dieser natürlichen Personen auf Geschäftsführer, Gesellschafter und Dienstnehmer der untermietenden Gesellschaft mbH ist zu billigen, weil nur eine solche Ausübung des Gebrauchsrechts dazu führt, daß die gerade hier von den Parteien des Hauptmietvertrags vorgenommene Beschränkung der gestatteten Untervermietung nicht ins Gegenteil verkehrt wird.
Gemäß § 1098 ABGB sind Mieter ... berechtigt, die Mietstücke ... auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Dem folgend erachtet es die herrschende Auffassung auch als zulässig, daß der Untermieter den Gebrauch der Bestandsache weitergeben und dadurch seinerseits ein Bestandverhältnis begründen kann, sofern dies ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers (und Untervermieters) geschehen kann und im (UnterbestandGemäß Paragraph 1098, ABGB sind Mieter ... berechtigt, die Mietstücke ... auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Dem folgend erachtet es die herrschende Auffassung auch als zulässig, daß der Untermieter den Gebrauch der Bestandsache weitergeben und dadurch seinerseits ein Bestandverhältnis begründen kann, sofern dies ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers (und Untervermieters) geschehen kann und im (Unterbestand-)Vertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde (ecolex 1991, 455 = RdW 1991, 26; SZ 49/159 = MietSlg 28.147; Würth in Rummel2, Rz 13 zu § 1098 ABGB; , Rz 13 zu Paragraph 1098, ABGB; Binder in Schwimann, Rz 89, 92 zu § 1098 ABGB): Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber gelten dieselben Regeln wie für das Bestandverhältnis (, Rz 89, 92 zu Paragraph 1098, ABGB): Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber gelten dieselben Regeln wie für das Bestandverhältnis (Klang in Klang2 V 58). Allerdings wird damit ein im Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter bestehender Vertragsverstoß nicht geheilt.römisch fünf 58). Allerdings wird damit ein im Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter bestehender Vertragsverstoß nicht geheilt.
Gemäß § 30 Abs 1 MRG kann der Vermieter nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. Nach Abs 2 Z 4 erster Fall leg.cit. - als bei Weitergabe einer Wohnung gegenüber § 30 Abs 2 Z 6 leg.cit. speziellerer Kündigungsgrund (MietSlg 42.314; JBl 1987, 447 mwN ua; Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG kann der Vermieter nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. Nach Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall leg.cit. - als bei Weitergabe einer Wohnung gegenüber Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. speziellerer Kündigungsgrund (MietSlg 42.314; JBl 1987, 447 mwN ua; Würth-Zingher, Miet-und Wohnrecht19, Rz 28 zu § 30 MRG, dessen Wesen im Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Mieters liegt (WoBl 1993, 105 mwN; MietSlg 42.323, 39.436) - ist als ein wichtiger Grund anzusehen, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Bestellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Den Nachweis eines dringenden Bedarfs iS des § 30 Abs 1 Z 4 MRG für sich oder eintrittsberechtigte Personen hat die Beklagte nicht angetreten. Unter „gänzlicher Weitergabe“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung zu regelmäßigem Gebrauch zu verstehen (MietSlg 42.317, 41/37 ua; , Rz 28 zu Paragraph 30, MRG, dessen Wesen im Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Mieters liegt (WoBl 1993, 105 mwN; MietSlg 42.323, 39.436) - ist als ein wichtiger Grund anzusehen, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Bestellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Den Nachweis eines dringenden Bedarfs iS des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MRG für sich oder eintrittsberechtigte Personen hat die Beklagte nicht angetreten. Unter „gänzlicher Weitergabe“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung zu regelmäßigem Gebrauch zu verstehen (MietSlg 42.317, 41/37 ua; Würth-Zingher aaO Rz 32 zu § 30 MRG; aaO Rz 32 zu Paragraph 30, MRG; Würth in Rummel2, Rz 24 zu § 30 MRG). Dazu zählt auch und gerade eine Untervermietung (3 Ob 537/92). Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener der Weitergabe des Mietobjekts (WoBl 1992, 129 ua). Der Kündigungsgrund einer „gänzlichen Weitergabe“ kann freilich nicht durchgesetzt werden, wenn der Vermieter entweder auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds überhaupt verzichtet oder der Untervermietung bedingungslos zugestimmt hat. Während die generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung als Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MRG angesehen wurde (JBl 1987, 447; MietSlg 36/19 ua), enthält eine auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkte Zustimmung nicht auch die Zustimmung für spätere oder andere Fälle (MietSlg 32.358, 25.307; , Rz 24 zu Paragraph 30, MRG). Dazu zählt auch und gerade eine Untervermietung (3 Ob 537/92). Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener der Weitergabe des Mietobjekts (WoBl 1992, 129 ua). Der Kündigungsgrund einer „gänzlichen Weitergabe“ kann freilich nicht durchgesetzt werden, wenn der Vermieter entweder auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds überhaupt verzichtet oder der Untervermietung bedingungslos zugestimmt hat. Während die generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung als Verzicht auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MRG angesehen wurde (JBl 1987, 447; MietSlg 36/19 ua), enthält eine auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkte Zustimmung nicht auch die Zustimmung für spätere oder andere Fälle (MietSlg 32.358, 25.307; Würth in Rummel2 Rz 22 zu § 30 MRG). Nur so weit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund (MietSlg 32.358 mwN). Daher bedeutet auch die Gestattung der Untervermietung an einen namentlich genannten, bestimmten Untermieter keinen Kündigungsverzicht bei einer weiteren Untervermietung durch den Untermieter an einen Subuntermieter. Rz 22 zu Paragraph 30, MRG). Nur so weit die Erlaubnis reicht, liegt darin ein Verzicht auf den Kündigungsgrund (MietSlg 32.358 mwN). Daher bedeutet auch die Gestattung der Untervermietung an einen namentlich genannten, bestimmten Untermieter keinen Kündigungsverzicht bei einer weiteren Untervermietung durch den Untermieter an einen Subuntermieter.
Die Entscheidung MietSlg 25.314, wonach ein Kündigungsgrund nicht gegeben sei, wenn nicht der Mieter, sondern dessen Untermieter einen Teil der Wohnung gegen ein übermäßiges Entgelt einem Dritten weitergegeben habe und auch nicht hervorgekommen sei, daß der Mieter aus dieser Weitergabe durch seinen Untermieter Nutzen gezogen habe, trifft den hier nicht relevanten Fall des § 19 Abs 2 Z 10 zweiter Fall MG. In der Entscheidung MietSlg 21.484 wurde zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG ausgesprochen, der Vermieter könne bei Zustimmung zur Untervermietung auch aus der Weitergabe der Räumlichkeiten durch den Untermieter keinen Kündigungsgrund ableiten. Da diese Weitergabe nicht durch den Mieter erfolgt sei, sei der Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG nicht erfüllt. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar: Einerseits erfolgte hier die Gestattung der Untervermietung gegenüber der gekündigten Hauptmieterin nicht generell und bedingungslos, sondern beschränkt auf ein im Mietvertrag ausdrücklich genanntes Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH, wobei eine Gestattung der weiteren (Sub)Untervermietung nicht feststeht. Andererseits kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß die weitere Untervermietung der gekündigten Hauptmieterin nicht zuzurechnen wäre, etwa weil sie davon keine Kenntnis gehabt hätte oder darauf keinen Einfluß hätte nehmen können, die erforderlichen Schritte zur Unterbindung einer solchen weiteren Untervermietung zu unternehmen. Denn dies wurde nicht einmal behauptet und wäre auch mit der Feststellung, wonach die Beklagte Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin der Untermieterin ist, schwer in Einklang zu bringen.Die Entscheidung MietSlg 25.314, wonach ein Kündigungsgrund nicht gegeben sei, wenn nicht der Mieter, sondern dessen Untermieter einen Teil der Wohnung gegen ein übermäßiges Entgelt einem Dritten weitergegeben habe und auch nicht hervorgekommen sei, daß der Mieter aus dieser Weitergabe durch seinen Untermieter Nutzen gezogen habe, trifft den hier nicht relevanten Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, zweiter Fall MG. In der Entscheidung MietSlg 21.484 wurde zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG ausgesprochen, der Vermieter könne bei Zustimmung zur Untervermietung auch aus der Weitergabe der Räumlichkeiten durch den Untermieter keinen Kündigungsgrund ableiten. Da diese Weitergabe nicht durch den Mieter erfolgt sei, sei der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG nicht erfüllt. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar: Einerseits erfolgte hier die Gestattung der Untervermietung gegenüber der gekündigten Hauptmieterin nicht generell und bedingungslos, sondern beschränkt auf ein im Mietvertrag ausdrücklich genanntes Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH, wobei eine Gestattung der weiteren (Sub)Untervermietung nicht feststeht. Andererseits kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß die weitere Untervermietung der gekündigten Hauptmieterin nicht zuzurechnen wäre, etwa weil sie davon keine Kenntnis gehabt hätte oder darauf keinen Einfluß hätte nehmen können, die erforderlichen Schritte zur Unterbindung einer solchen weiteren Untervermietung zu unternehmen. Denn dies wurde nicht einmal behauptet und wäre auch mit der Feststellung, wonach die Beklagte Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin der Untermieterin ist, schwer in Einklang zu bringen.
Unter eine den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Satz MRG verwirklichende „gänzliche Weitergabe“ der Wohnung fällt nicht nur deren unzulässige Untervermietung durch den Hauptmieter, sondern auch deren unzulässige, durch seinen Untermieter vorgenommene weitere Untervermietung (Subuntervermietung), jedenfalls sofern der Hauptmieter darauf Einfluß nehmen konnte und sie dennoch zumindest duldete.Unter eine den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz MRG verwirklichende „gänzliche Weitergabe“ der Wohnung fällt nicht nur deren unzulässige Untervermietung durch den Hauptmieter, sondern auch deren unzulässige, durch seinen Untermieter vorgenommene weitere Untervermietung (Subuntervermietung), jedenfalls sofern der Hauptmieter darauf Einfluß nehmen konnte und sie dennoch zumindest duldete.
Da somit der Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG vorliegt, erübrigt sich eine Stellungnahme dazu, ob die Subuntervermietung überdies gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung erfolgte (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG). Der Revision ist nicht Folge zu geben.Da somit der Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG vorliegt, erübrigt sich eine Stellungnahme dazu, ob die Subuntervermietung überdies gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung erfolgte (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG). Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.