Entscheidungstext 1Ob625/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JBl 1996,454 = SZ 68/145

Geschäftszahl

1Ob625/94

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gotthard Graf P*****, vertreten durch Dr. Egon Sattler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Erhard Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 200.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 11. Juli 1994, GZ 14 R 93/94-22, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien vom 13. Jänner 1994, GZ 19 Cg 189/93-15, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.900 S (darin 1.650 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte kartographische Anstalt verlegt und vertreibt zum Verkaufspreis von 69 S seit 1991 die Wanderkarte „Nr.073, Wanderwege und Radrouten im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes ...“, in der folgende, über im Eigentum des klagenden Forstwirts stehende Grundflächen führende Routen (Wege) eingezeichnet sind

1.) zwischen der Ortschaft F***** und der Stadt H***** ein über ein näher bezeichnetes Weggrundstück führender - in der Anlage zum Ersturteil blau eingezeichneter - Radwanderweg,

2.) eine durch den östlichen Teil der Ortschaft F***** rund um den „Schwalbenfelsen“ durch den „Bründl-Graben“ und den „Langen Grund“ über näher bezeichnete Grundstücke führende - in der Anlage zum Ersturteil grün eingezeichnete - Wanderroute (im folgenden Wanderweg „Langer Grund“),

3.) ein durch das „Rosental“ über ein näher bezeichnetes Grundstück führender - in der Anlage zum Ersturteil rot eingezeichneter - Wanderweg (im folgenden Wanderweg „Rosental“).

Beim Radwanderweg und beim Wanderweg „Rosental“ handelt es sich in der Natur um private, vom Kläger auf seine Kosten erbaute, dem forstwirtschaftlichen Verkehr dienende nichtöffentliche Forststraßen, an deren Beginn und Ende der Kläger entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung Fahrverbotstafeln aufstellen ließ. Am Beginn und am Ende der Forststraße durch das „Rosental“ befindet sich ein Schranken. Auf der in der Wanderkarte als Radwanderweg eingezeichneten Forststraße zwischen F***** und H***** ließ der Kläger am westlichen Ende, die Stadtgemeinde H***** am östlichen Ende einen Schranken errichten, weil dort die Forststraße in einen öffentlichen Weg übergeht. Beim Wanderweg „Langer Grund“ handelt es sich in der Natur um eine beim T*****-Fluß endende Forststraße, die in eine vom Kläger 1984 auf einer Wiese an der T***** angelegte Fichtenkultur mit Bäumen von mehr als 3 m Höhe übergeht. Zum benachbarten Bestand wurde wegen des Schattens ein Abstand von etwa 5 m gelassen. Vom „Krotengraben“, der von Norden kommend in den „Langen Grund“ einmündet, zweigt etwa 150-200 m von der T***** entfernt ein Schleppweg ab, der 1992 entstand, als der Kläger Bäume aus dem Wald transportieren ließ. Darüber hinaus wurde der Weg nie genutzt. Dieser Weg verläuft sich ebenso in diesem Bereich wie der aus Südosten entlang der T***** kommende Gemeindeweg.

Die beklagte Partei legte der Herstellung ihrer Wanderkarte die entsprechende österreichische Karte des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen im Maßstab 1 : 50.000 zugrunde und holte Auskünfte sämtlicher in dieser Karte vorkommenden Gemeinde- und Fremdenverkehrsverbände ein, führte aber bei den Eigentümern an Ort und Stelle keine Erhebungen durch; dies ist bei Erstellung derartiger Karten auch nicht üblich. Die beklagte Partei ist immer wieder Beanstandungen wegen Wegkennzeichnungen ausgesetzt. In solchen Fällen bringt sie die nächste Auflage der entsprechenden Karte in verbesserter Form heraus. Die neue Auflage der vorliegenden Wanderkarte wird voraussichtlich 1995 erscheinen.

Der Kläger begehrte, 1.) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Vertrieb der Wanderkarte in der ein Radwanderweg und Wanderwege über näher bezeichnete Grundstücke eingezeichnet seien, zu unterlassen und 2.) festzustellen, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden hafte, die Personen oder Sachen durch die widmungswidrige oder nicht genehmigte Nutzung der genannten Grundstücke erwüchsen und die auf die unrichtigen Angaben in der von der beklagten Partei editierten Wanderkarte zurückzuführen seien. Der Kläger behauptete im wesentlichen, die in der Wanderkarte eingezeichneten Wander- bzw Radwanderwege führten teils über private Forststraßen, teils durch eine Wiederbewaldungsfläche, deren Betreten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ForstG verboten sei. Er habe weder das Befahren der Forststraßen gestattet, noch einer Widmung der Forststraßen als Wanderweg zugestimmt. Der Vertrieb der Wanderkarte sei als Aufforderung zur Besitzstörung und Eigentumsverletzung sowie zum Begehen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz anzusehen. Da die Wanderkarte den Eindruck erwecke, der Waldeigentümer habe die Wege der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet, sei damit zu rechnen, daß allenfalls zu Schaden kommende Personen ihre Ersatzansprüche gemäß Paragraph 1319 a, ABGB gegen den Kläger als Wegehalter richten würden. Die daraus resultierenden Regreßansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei rechtfertigten das Feststellungsbegehren.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, nicht passiv legitimiert zu sein, weil ein Verbreiten unrichtiger Informationen über Wanderkarten nicht als Eingriff in fremde Rechte im Sinn des Paragraph 523, ABGB zu werten sei. Die in der Karte vorgenommene Qualifikation sei nicht als Widmung im Sinn des Paragraph 34, Absatz 10, ForstG zu verstehen und könne nicht haftungsbegründend sein. Paragraph 33, Absatz eins, ForstG bestimme ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes. Beim Wanderweg „Langer Grund“ hätten die Bäume bereits eine Höhe von mehr als 3 m erreicht, wodurch die Qualifikation als Wiederbewaldungsfläche (Paragraph 33, Absatz 2, ForstG) und damit das Betretungsverbot wegfalle.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren teilweise dahin statt, daß es den Vertrieb der Wanderkarte verbot, solange darin der Wanderweg im Bereich des „Langen Grundes“ sowie der Radwanderweg eingezeichnet seien, und wies das Unterlassungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß durch die Wanderkarte in zweifacher Hinsicht unbefugterweise ins Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen werde: Einerseits geschehe das durch die Kennzeichnung der - mangels Zustimmung des Klägers zu deren Befahren nach Paragraph 33, Absatz 3, ForstG - nicht als Radwanderweg gewidmeten Forststraße als solchen, wodurch die beklagte Partei beim Radfahrer den unrichtigen Anschein erwecke, der Kläger habe die Forststraße zum Radfahren freigegeben. Ungeachtet der vorhandenen Schranken und Fahrverbotstafeln beriefen sich Radfahrer trotz des kenntlich gemachten Fahrverbots auf die Wanderkarte, um ihre Radwanderung fortsetzen zu können. Durch die Kennzeichnung der Radroute in der Karte erhöhe sich die Anzahl der Radfahrer, die diese Stecke benutzten. Andererseits würden Wanderer durch die Einzeichnung eines Wanderwegs durch den „Langen Grund“ veranlaßt, die etwa 5 m breite Trasse zwischen Neubepflanzung und Altbestand, auf der sich noch eine Wiese befinde, zu benützen. Es bestehe aber nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG kein allgemeines Betretungsrecht von Wiesen. Da aber jeder Wanderer auf die Richtigkeit der Wanderkarte vertraue und seine Wanderung über die Wiese fortsetzen werde, stelle die Darstellung der Wiese als Wanderweg eine Veranlassung Dritter durch die beklagte Partei zur Störung des Eigentums des Klägers dar. Hingegen werde durch die Kennzeichnung der Forststraße durch das „Rosental“ das Eigentumsrecht des Klägers nicht verletzt, weil das Bewandern von Forststraßen im Rahmen des Gemeingebrauchs liege. Das Feststellungsbegehren des Klägers ermangle des Rechtsschutzbedürfnisses, weil aufgrund unerlaubter Benützung des Radwanderwegs und des Wanderwegs „Langer Grund“ keine Haftung nach Paragraph 176, Absatz 4, ForstG in Verbindung mit Paragraph 1319 a, ABGB bestehe.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren, auch soweit ihm das Erstgericht stattgegeben hatte, ab und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Im Tatsachenbereich übernahm die Berufungsinstanz die erstgerichtliche Feststellung, der Wanderweg „Langer Grund“ sei in der Natur kein Weg, dort befinde sich noch eine Wiese, nicht. In rechtlicher Hinsicht billigte die zweite Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Ansehung des Wanderwegs „Rosental“. Zum Wanderweg „Langer Grund“ erwog es, das Betreten des Waldes aufgrund der Baumhöhe von mehr als 3 m liege im Gemeingebrauch (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ForstG). Der etwa 5 m breite Streifen habe nämlich durch die Bepflanzung die Qualität eines Waldes angenommen, auch wenn er nicht von Bäumen bewachsen sei. In Ansehung des Radwanderwegs sei die Kennzeichnung in der Wanderkarte der beklagten Partei zwar unrichtig, weil eine Zustimmung des Klägers zum Befahren nicht erteilt worden sei, gleichwohl liege die Benützung des Forstwegs durch Radfahrer außerhalb des Einflußbereiches der beklagten Partei. Durch die ordnungsgemäße forstrechtliche Kennzeichnung sei dem Radfahrer erkennbar, daß die Benützung der Forststraße nicht erlaubt sei. Die beklagte Partei treffe an den unrichtigen Einzeichnungen in die Wanderkarte auch kein Verschulden, weil sie der ihr obliegenden Sorgfalt zur Kartenherstellung durch Einholung entsprechender Auskünfte vom örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverband nachgekommen sei, sodaß schon deshalb der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz nicht berechtigt sei.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Zum Unterlassungsbegehren:

Der Kläger erhebt als Grundeigentümer mit seiner Eigentumfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB, die der Abwehr jeder Störung des Eigentums gegen unberechtigte Eingriffe dient, einen Unterlassungsanspruch. Solche Unterlassungsansprüche, deren Voraussetzungen dem materiellen Recht angehören (SZ 64/137, SZ 56/124 mwN; Pimmer in Schwimann, Paragraph 523, ABGB Rz 22 mwN), müssen sich aus einer vertraglichen Verpflichtung, einer speziellen gesetzlichen Anordnung oder aus der Beeinträchtigung eines absolut wirkenden Rechts (SZ 64/137) wie des Eigentumsrechts ergeben. Nach herrschender Auffassung ist für die Eigentumsfreiheitsklage grundsätzlich der „Störer“ selbst passiv legitimiert, außer der Beklagte hat den Eingriff direkt veranlaßt, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, daß Dritte die Störung begehen können (1 Ob 680/81 = EvBl 1982/93 = MietSlg 33.048 ua; 4 Ob 514/85 ua), hält den unerlaubten Zustand aufrecht oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten (1 Ob 35/89 = SZ 63/3 mwN; Petrasch in Rummel2, Paragraph 523, ABGB Rz 9; Pimmer in Schwimann, Paragraph 523, ABGB Rz 34); auch die Dritten müssen rechtswidrigerweise in die Rechte des Klägers eingreifen. Das Begehren kann auch auf Unterlassung gerichtet sein.

Die Kartographie versteht unter dem Begriff Karte „verebnete, maßstäblich verkleinerte, vereinfachte, inhaltlich ergänzte und erläuterte kartographische Grundrißbilder der Erdoberfläche oder von Teilen derselben“ (Dittrich, Urheberrechtlich geschützte Elemente von Landkarten in ÖBl 1994, 3 ff, 8 mwN in FN 60 ff), wobei zwischen topographischen und thematischen Karten unterschieden wird. Letztere sind Karten, die auf einer inhaltlich entsprechend reduzierten und überarbeiteten topographischen Grundlage spezielle Themen zum Ausdruck bringen, die auf einen ganz bestimmten Aussagezweck abgestimmt sind und etwa wirtschaftlichen Zwecken mit einer der jeweiligen Nutzung angepaßten Gestaltung dienen (Dittrich aaO 9 mwN in FN 69 f). Wanderkarten dienen wirtschaftlichen Zwecken im Tourismus und weisen eine dieser Nutzung angepaßte Gestaltung auf; zeigen sie dem interessierten Touristen die Wander- und Radwanderwege in einem gewissen Gebiet und geben ihm insoweit Auskunft. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann auch durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, somit falsche Auskünfte gebenden Eintragungen in das (Grund-)Eigentum (oder ein anderes absolutes Recht), eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum Eingriff, etwa zum unzulässigen Betreten fremden Grunds und zum Aufenthalt auf diesem, veranlaßt werden können. Die „Auskunft“, hier durch den Blick in die von einem Sachkundigen hergestellte Wanderkarte wird vom Wanderer oder Radwanderer gerade dazu eingeholt, um eine Entscheidungshilfe für die Wahl der Wander- oder Radwanderroute durch ein bestimmtes Gebiet zu erlangen.

Nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Nach Paragraph 33, Absatz 2, ForstG dürfen zu Erholungszwecken nicht benützt werden a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus dort näher bezeichneten Gründen verfügt hat, b) Waldflächen mit (beispielsweise aufgezählten) forstbetrieblichen Einrichtungen, ausgenommen Forststraßen, c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins,, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung ist eine über Absatz eins, hinausgehende Benützung, wie - ua - Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraße mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Forststraßen gelten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, ForstG als Teil des Waldes. Das Recht der Öffentlichkeit zum Aufenthalt im Wald nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG - ohne die oft praktisch undurchführbare Einschränkung „zu Erholungzwecken“ - ist eine Einschränkung der unbeschränkten Herrschaft des Waldeigentümers über sein Eigentum, demnach eine Legalservitut (RV 1266 BlgNR 13.GP, 95; VfGH in VfSlg 12.998/1992 = ZVR 1992/135; 2Ob75/94&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">2 Ob 75/94 = JBl 1995, 260 = ZVR 1995/75; Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 19752, Anmerkung 2 zu Paragraph 33 ;, Dittrich/Reindl, Schilaufen im Wald in ZVR 1988, 353; Pichler/Holzer, Handbuch des österr. Skirechts 13; Schwamberger, Zur rechtlichen Situation bei der Inanspruchnahme von Waldgrundstücken durch Wintersportausübung in ZVR 1980, 261). Durch das Forstgesetz wurde somit die auch früher übliche Benützung des Waldes weitgehend legalisiert und ein öffentlich-rechtlicher, allen physischen Personen zustehender subjektiver Rechtsanspruch normiert (Bobek/Plattner/Reindl aaO; Pichler/Holzer aaO). Solche von einer Eintragung im Grundbuch regelmäßig unabhängige Einschränkungen des Eigentums wirken ähnlich wie Dienstbarkeiten und gewähren dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentumsfreiheitsklage (1 Ob 44/92 = EvBl 1993/194 mwN zur Legalservitut nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG; Petrasch in Rummel2 Paragraph 472, ABGB Rz 1), wie auch sonst dem Liegenschaftseigentümer keine Einflußnahme auf Maßnahmen zusteht, die im Rahmen des Gemeingebrauchs getroffen werden (1 Ob 4/80 = SZ 53/38, 1 Ob 24/91 ua; Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 10; Pimmer aaO Paragraph 523, ABGB Rz 46). Ohne Erlaubnis des Waldeigentümers - die Ausnahmen nach Paragraph 33, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz 4, ForstG sind hier nicht relevant - erfaßt diese Legalservitut nicht das Radfahren: Zum erlaubnispflichtigen „Befahren“ zählt auch das mit Fahrrädern einschließlich der sogenannten Mountain-Bikes [VfGH in VfSlg 12998/1992 = ZVR 1992/135; VwSlg 13633(A); 2Ob75/94&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">2 Ob 75/94 = JBl 1995, 260 = ZVR 1995/75; 2Ob23/94&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">2 Ob 23/94 = ZVR 1995/61; Bobek/Plattner/Reindl aaO Paragraph 33, Anmerkung 15; Messiner, Radfahren im Wald in ZVR 1991, 262 ff, 263 und FN 11]. Insoweit sind Radfahrer schlechter gestellt als Fußgänger oder Skifahrer.

Auf befristet oder dauernd unter forstrechtlichen Aspekten zulässige Ausnahmen von der freien Betretbarkeit des Waldes nach den Benützungsbeschränkungen des Paragraph 34, ForstG und eine entsprechende Kundmachung hat sich der Kläger nicht berufen.

Soweit eine Forststraße im Sinn des Paragraph 59, Absatz 2, ForstG weder forstrechtlich noch nach anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt ist, gilt sie als Straße mit öffentlichem Verkehr und die Straßenverkehrsordnung 1960 findet in vollem Umfang Anwendung, auch wenn die Straße - wie hier - gegen allgemeines Befahren nach Paragraph eins, Absatz 8, der – aufgrund des Paragraph 34, Absatz 10, ForstG vom BMLF erlassenen - Forstlichen KennzeichnungsV, BGBl 1976/179 in der Fassung BGBl 1989/226, gesperrt ist (Bobek/Plattner/Reindl aaO Paragraph 34, Anmerkung 20; Paragraph 59, Anmerkung 2 mwN).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes:

In Ansehung des Radwanderwegs erweckt die Wanderkarte den angesichts der fehlenden Zustimmung des klagenden Waldeigentümers unrichtigen Eindruck, die eingezeichnete Forststraße sei von diesem zum Befahren mit Fahrrädern freigegeben. Insoweit können von der beanstandeten Wanderkarte angesprochene Radfahrer ungeachtet der fehlenden Zustimmung des klagenden Waldeigentümers durchaus zum Befahren des Waldes und damit zum Eingriff ins Eigentumsrecht des Klägers veranlaßt werden, sodaß die Kennzeichnung der Forststraße als Radwanderweg durchaus für den Entschluß des Radfahrers, diesen Weg zu benutzen, ursächlich sein kann. Spätestens jedoch, wenn dieser an Ort und Stelle mit der Absperrung der Forststraße durch den Schranken und zusätzlich noch mit der Fahrverbotstafel nach der Forstlichen KennzeichnungsV (Abb.4) konfrontiert ist, muß ihm klar sein, daß er auf die Richtigkeit der Wanderkarte der beklagten Partei und die darin erteilte Auskunft insoweit nicht mehr vertrauen darf, weil sich die Verhältnisse in der Natur eben anders darstellen. Bei Landkarten muß immer mit einer gewissen Fehlerhaftigkeit gerechnet werden, sei es, weil gewisse Eintragungen auf einer fehlerhaften Information beruhen, sei es, weil gewisse Änderungen in der Natur nach dem Redaktionsschluß nicht (mehr) berücksichtigt werden konnten. Nichts anderes wird in der Legende der Wanderkarte zum Ausdruck gebracht, die beklagte Partei übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der Einzeichnungen. Entschließt sich nun ein Radfahrer trotz des geschlossenen Schrankens und trotz der aufgestellten Fahrverbotstafel (Paragraph eins, Absatz 8, der Forstlichen KennzeichnungsV), wodurch ihm deutlich vor Augen geführt wird, daß er es mit einer fehlerhaften Einzeichnung in der Karte zu tun habe, mit dem Fahrrad diesen Forstweg zu befahren, so ist dieser Entschluß nicht mehr vom beklagten Wanderkartenhersteller herausgefordert und ihm daher auch nicht mehr zurechenbar. Insoweit fehlt es zwar nicht an der natürlichen Kausalität, es bedarf aber keines Rückgriffs auf die nicht nur im Bereich des Schadenersatzrechts äußerst fragwürdige Konstruktion der „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ (1 Ob 563/95, 6 Ob 514/90; Reischauer in Rummel2, Rz 19 zu Paragraph 1295, ABGB mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 61 f und Zur Haftung wegen fahrlässiger Anstiftung durch unrichtige Auskünfte in JBl 1988, 409 ff, 410 mwN und FN 7 f; Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht Allgemeiner Teil 261; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 209). Vielmehr müssen bei der dabei gebotenen wertenden Betrachtung (Reischauer aaO Rz 19 zu Paragraph 1295, ABGB) die Gesamtumstände im konkreten Einzelfall für eine Verleitung zum Eingriff ins Eigentum des Klägers als inadäquat angesehen werden, weil nicht damit gerechnet werden kann, daß jemand unter Berufung auf eine Wanderkarte die in der Natur davon abweichenden Sperren und Verbotstafeln einfach mißachtet.

Der Wanderweg „Langer Grund“ führt nach den erstgerichtlichen Feststellungen auf einer Wiederbewaldungsfläche, deren Bäume eine Höhe von 3 m überschritten haben, sodaß die im Paragraph 33, Absatz eins, ForstG verankerte Legalservitut - mangels Vorliegens der behaupteten Ausnahme gemäß Absatz 2, Litera , dieser Bestimmung - voll zum Tragen kommt. Das Betretungsrecht erstreckt zwar sich nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung wie etwa Waldwiesen, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein (Bobek/Plattner/Reindl aaO Paragraph 33, Anmerkung 3), gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ForstG gelten aber auch unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen oder forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen. Obwohl im vorliegenden Fall die etwa 5 m breite Trasse zwischen der Wiederbewaldungsfläche und dem benachbarten Bestand wegen des Schattens freigelassen wurde, stellt sich die dadurch entstandene Fläche doch als Waldschneise im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, ForstG dar, die „Wald“ im Sinn des ForstG ist und von der Legalservitut des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG erfaßt ist. Echte Ausnahmen von der Waldeigenschaft (Paragraph eins, Absatz 4 und 5 ForstG) liegen somit nicht vor. Durch die Einzeichnung dieses „Wanderwegs“ in der Wanderkarte der beklagten Partei wird daher - einerlei ob er in der Natur vorhanden ist oder nicht - niemand zum widerrechtlichen Betreten des Waldes und einem widerrechtlichen Eingriff ins Eigentumsrecht des klagenden Waldeigentümers veranlaßt.

Da das am Beginn und am Ende der Forststraße durch das „Rosental“ angebrachte Verbotszeichen gemäß Paragraph eins, Absatz 8, der Forstliche KennzeichnungsVO nicht auch ein Begehungsverbot umfaßt, eine kundgemachte Benützungssperre nach Paragraph 34, ForstG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Forstlichen KennzeichnungsV vergleiche dazu VwGH ZfVB 1990/5-6/2153) aber nicht einmal behauptet wurde und Forststraßen von Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, ForstG ausgenommen sind, ist das Bewandern der Forststraße nicht verboten und die Eintragung in der Wanderkarte daher nicht unrichtig. Angesichts der Legalservitut nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG wird somit in diesem Punkt durch die beanstandete Wanderkarte der beklagten Partei niemand zu widerrechtlichen Eingriffen ins Eigentumsrecht des Klägers veranlaßt, gegen die dieser nach Paragraph 523, ABGB vorgehen könnte.

Auf die Fragen der Wiederholungsgefahr, eines Verschuldens der beklagten Partei und der Zulässigkeit einer Freizeichnung des Wanderkartenherstellers muß nicht mehr eingegangen werden.

b) Zum Feststellungsbegehren:

Paragraph 176, Absatz 2 und Absatz 4, ForstG belasten den Waldeigentümer und im Rahmen deren Verantwortlichkeit die an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen einschließlich der „Leute“ mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang - hier nicht relevant - öffentlicher Straßen und Wege, auf und entlang Forststraßen sowie auf den - hier gleichfalls nicht relevanten - sonstigen Waldwegen, soweit sie - anders als hier - vom Waldeigentümer für die allgemeine Benützung gekennzeichnet sind. Paragraph 176, Absatz 4, ForstG begrenzt die Haftung des Waldeigentümers und sonstiger an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen bzw von diesen vertraglich verpflichteter Wegehalter (etwa einer Bringungsgemeinschaft oder eines touristischen Vereins) für den Zustand einer Forststraße mit jenem Ausmaß, das in Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB für die Haftung für den Wegezustand festgesetzt ist (ZVR 1993/49; SZ 53/143 = EvBl 1981/146; Bobek/Plattner/Reindl aaO Paragraph 176, Anmerkung 6; Messiner aaO 266 f), somit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (ZVR 1993/49; Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Forstrecht, Paragraph 176, Absatz 4, Anmerkung 4.). Für den mangelhaften Zustand von „sonstigen Wegen im Wald“ haften der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen nur dann, wenn sie der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat (Messiner aaO 268). Im Unterschied zu Paragraph 1319 a, ABGB kann somit der Waldeigentümer - außer bei Forststraßen - durch die Kennzeichnung des Wegs selbst entscheiden, ob ihn die Halterhaftung trifft oder nicht. Dies ist der Ausgleich für die gesetzlich angeordnete Öffnung des Waldes zur allgemeinen Benutzung (Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger aaO Paragraph 176, Absatz 4, Anmerkung 2.). Ob eine solche Widmung eines sonstigen Waldwegs auch schon dann anzunehmen ist, wenn der Waldeigentümer die Kennzeichnung, etwa die Wegmarkierung, durch andere duldet, sofern die Duldung bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB als konkludente Willenserklärung zu werten ist (so Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger aaO Paragraph 176, Absatz 4, Anmerkung 1.), oder ob die Auffassung zutrifft, nicht gehaftet werde vom Waldeigentümer und den an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen jedenfalls dann, wenn die Kennzeichnung (Markierung) sonstiger Waldwege von anderen Personen vorgenommen worden sei und eine lediglich stillschweigende Duldung dieser Markierung durch den Waldeigentümer - vielfach unter dem Druck von Fremdenverkehrsinteressen - vorliege (so Bobek/Plattner/Reindl aaO Paragraph 176, Anmerkung 21), muß hier nicht entschieden werden. Als Widmung ist jedenfalls nicht die Kennzeichnung von sonstigen Waldwegen in Wanderkarten gemeint, sondern nur die Kennzeichnung in der Natur, wie etwa durch das Anbringen von Schildern und Wegmarkierungen, weil der Waldeigentümer im Regelfall nur auf diese Weise unmittelbar darauf Einfluß nehmen kann. Aus der Einzeichnung eines Wegs in einer nicht vom Waldeigentümer stammenden Wanderkarte für sich kann jedenfalls noch nicht auf eine im Sinne des Paragraph 863, ABGB relevante konkludente Willenserklärung des Waldeigentümers dahin, daß er den in der Wanderkarte eingezeichneten Weg der Allgemeinheit ausdrücklich widmen wolle, geschlossen werden. Soweit nach dem Rechtsmittelvorbringen im Bereich des Wanderwegs „Langer Grund“ kein Weg vorhanden ist, kann sich die Frage nach einer Wegehalterhaftung des Klägers gar nicht stellen. Paragraph 176, Absatz 4, ForstG ordnet in Verbindung mit Paragraph 1319 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ferner an, daß derjenige, der den Wald unerlaubt, insbesondere auch widmungswidrig, benutzt, sich nicht auf den mangelhaften Zustand des Wegs berufen kann, wenn ihm die Unerlaubtheit erkennbar war. Es handelt sich dabei um einen Fall des Handelns auf eigene Gefahr (4 Ob 536/87 = SZ 60/189 = JBl 1988, 41). Die Haftungsfreiheit des Halters bei unerlaubter Benutzung ist jedoch auf die Fälle beschränkt, bei denen zwischen der Unerlaubtheit der Benutzung und dem Schadenseintritt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II 61, 207 f; Messiner aaO 269; Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger aaO Paragraph 176, Absatz 4, Anmerkung 10.). Daraus ergibt sich aber, daß durch die Einzeichnung des Radwanderwegs und der beiden Wanderwege in die Wanderkarte die bestehende gesetzliche Haftung des Klägers nicht vergrößert wurde und von einer angemaßten Umwidmung durch die beklagte Partei keine Rede sein kann. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen erweist sich schon deshalb als zutreffend, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob die beklagte Partei ein Verschulden trifft und der Kläger seinen Feststellungsanspruch inhaltlich auch auf Paragraph 523, ABGB oder auf Schadenersatz - wovon erkennbar die zweite Instanz ausgeht - stützt.

c) Soweit der Klagsanspruch erstmals im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 1330, ABGB gestützt wird, weil die beklagte Partei mit ihrer Wanderkarte unwahre Tatsachenbehauptungen verbreite, ist zufolge des Neuerungsverbots (Paragraph 504, ZPO) dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf versagt.

d) Die beklagte Partei regte in ihrem Rechtsmittel an, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Verfassungskonformität des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG unter dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1.ZPMRK durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 8.009/1977 = JBl 1978, 85 = ÖJZ 1978, 194 = ÖZW 1977, 55 mit Anmerkung von Funk = ZfVB 1977/4/1761 mit Anmerkung von Haller om ZfV 1977/4/405 ausgesprochen, die in Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 normierte Verpflichtung, die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden, sei im Forstgesetz nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wäre. Das Gesetz normiere vielmehr - in Paragraph 33, Absatz 2 und 3 und in Paragraph 34,, damit im Zusammenhang aber auch in Paragraph 184, Ziffer 5, - Tatbestände, bei deren Vorliegen diese grundsätzliche Duldungspflicht nicht oder nicht in vollem Maße besteht; es mache derart eine Konkretisierung der Rechtstellung des Waldeigentümers im Einzelfall notwendig. Dementsprechend sei die Frage, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliege, Gegenstand behördlicher Entscheidung: die Behörde habe entweder auf Grund eines Bewilligungsantrags (Paragraph 34, Absatz 4, und Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, ForstG) oder auf Grund eines Überprüfungsantrags (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, und Absatz 4, ForstG) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft. Durch die genannte Bestimmung erfolge deshalb kein Eingriff in die Rechtssphäre unmittelbar durch das Gesetz selbst, es werde nicht im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG unmittelbar wirksam. Daß Paragraph 33, Absatz 3, ForstG, insbesondere in Ansehung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, nicht verfassungswidrig sei und auch keine anderen als die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wurde bereits mit Erkenntnis VfSlg 12.998/1992 ausgesprochen.

Gemäß Artikel 5, erster Satz StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt (Artikel 5, zweiter Satz StGG). Nach Artikel eins, des 1.ZPMRK, BGBl 1958/210, hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gilt Artikel 5, StGG auch für Eigentumsbeschränkungen (VfSlg 13.501/1993, 12.100/1989, 11.402/1987 ua) - wie hier durch die Legalservitut nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG - , auf die sich allerdings auch der in Artikel 5, zweiter Satz StGG enthaltene Gesetzesvorbehalt erstreckt (VfSlg 13.501/1993 ua). Der Gesetzgeber kann demnach verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. Im Erkenntnis VfSlg 12.227 wurde die dazu notwendige Prüfung nach dem erforderlichen Allgemeininteresse (VfSlg 12.100/1989, 9.911/1983 ua; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verfassungsrechts7 Rz 1378 mwN) mit Sachlichkeitserwägungen verknüpft; die Unsachlichkeit des Eingriffs in das Eigentumsrecht schließe demnach das Vorliegen eines „Allgemeininteresses“ aus. Neuerdings stellt der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eigentumseingriffen auch auf die Verhältnismäßigkeit ab (Mayer, Das österr. Bundes-Verfassungsrecht [1994], Artikel 5, StGG Anmerkung römisch III.2 und römisch III.3 mwN).

Ein Allgemeininteresse am Betreten des Waldes und Aufenthalt dortselbst zu Erholungszwecken liegt schon als volksgesundheitlichen Gründen auf der Hand, zumal das Recht auf Betreten des Waldes schon vor Inkrafttreten des Forstgesetzes anerkannt war, wobei freilich über die Rechtsgrundlagen keine Einigung bestand vergleiche VfSlg 10.292/1984; Reindl, Die Wegefreiheit im Wald in ZVR 1977, 193). Auch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit ist angesichts der Tatsache, daß der Waldeigentümer über die in Paragraph 176, Absatz 4, ForstG geregelte Gefahrenvermeidung bezüglich der Forststraßen hinaus Maßnahmen zur Sicherung oder Erleichterung des Betretens seines Waldes zu Erholungszwecken nicht treffen muß (Paragraph 176, Absatz 2, ForstG), die Legalservitut inhaltlich auf das Begehen und den Aufenthalt im Wald beschränkt ist sowie im Hinblick auf die Möglichkeit zulässiger Betretungsbeschränkungen nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 ForstG, die Sperrermächtigungen nach Paragraph 34, ForstG sowie die nach den Landesjagdgesetzen zulässigen jagdrechtlichen Sperren zu bejahen. Das Erfordernis einer „fair balance“ zwischen den Erfordernissen der Allgemeinheit und denen des Schutzes der Grundrechte des Indviduums nach Artikel eins, Absatz 2, 1.ZPMRK, bei dem der Staat einen weiten Ermessensspielraum besitzt (EGMR in ÖJZ 1991, 514 ua), wird nicht verletzt, weil die Nutzung des Eigentums durch die Legalservitut nicht beeinträchtigt wird. Nach wie vor hält die Rechtsprechung daran fest, daß aus Artikel 5, StGG weder für Enteignungen noch für Eigentumsbeschränkungen eine verfassungsrechtliche Entschädigungspflicht ableitbar ist (Mayer aaO Anmerkung römisch III.5 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat demnach gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG auch angesichts der Tatsache, daß dem Eigentumsbegriff des österr. Rechts Beschränkungen, die durch das Gesetz aus Gründen des öffentlichen Wohls verfügt werden, immanent sind (5 Ob 739/80 = EuGRZ 1982, 64), keine Bedenken und sieht sich daher zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.

Demgemäß kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E40234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00625.94.0829.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JJT_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_000

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