Die Revisionswerberin macht geltend, daß das über die Generalversammlung vom 26.Juni 1984 aufgenommene Protokoll keine Feststellung über das Ergebnis der Abstimmungen enthalte. Es sei in der Generalversammlung auch kein Antrag gestellt worden festzuhalten, welche Beschlüsse gefaßt wurden. Da dem Gesellschafter und Geschäftsführer Ortwin A ein Stimmrecht bei der Beschlußfassung über den Antrag auf seine Entlastung für die Geschäftsjahre 1980 bis 1983 nicht zustand, sei seine Stimme unwirksam und nehme keinen Einfluß auf das Abstimmungsergebnis. Der einzige stimmberechtigte Gesellschafter, die Klägerin, habe gegen die Entlastung gestimmt, so daß mit ihrer Stimme der Beschluß gefaßt worden sei, daß dem Geschäftsführer Ortwin A die Entlastung nicht erteilt werde. Dieser Beschluß sei auch in das Protokollbuch eingetragen worden, so daß ein Widerspruch zwischen dem über den Verlauf der Generalversammlung aufgenommenen Protokoll und der Eintragung in das Protokollbuch nicht bestehe. Darüber hinaus habe Einigkeit darüber bestanden, daß Ortwin A kein Stimmrecht zustehe, da der Erklärung des Vertreters der Klägerin nicht widersprochen worden sei. Das Klagebegehren auf Nichtigerklärung des Beschlusses über die Entlastung des Geschäftsführers sei in Wahrheit auf die Nichtigerklärung eines gar nicht gefaßten Beschlusses gerichtet.
Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten. Nach dem Inhalt des vom öffentl. Notar Dr. Leo E verfaßten Protokolls über die Generalversammlung der beklagten Partei vom 26. Juni 1984 stellte Rechtsanwalt Dr. Josef D namens seines Mandanten Ortwin A den Antrag auf Entlastung des Geschäftsführers Ortwin A hinsichtlich der Geschäftsjahre 1980, 1981, 1982 und 1983 und stimmte gleichzeitig diesem Antrag zu.
Rechtsanwalt Dr. Hugo F sprach sich namens der Klägerin gegen die beantragte Entlastung aus und stimmte gegen diesen Antrag. Das Ergebnis der Abstimmung wurde im Protokoll nicht festgehalten. Das GmbH-Gesetz sieht, anders als das Aktiengesetz 1965, einen Vorsitzenden der Generalversammlung, der die Abstimmung zu leiten und das Abstimmungsergebnis festzustellen hat, nicht ausdrücklich vor (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 340; Hueck in FS Molitor 409). Gemäß § 108 Abs 4 AktG führt den Vorsitz in der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat der Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten. Gemäß § 111 Abs 1 AktG bedarf jeder Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Gültigkeit der Beurkundung in einer von einem Notar aufgenommenen Niederschrift; die Niederschrift hat das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben (§ 111 Abs 2 AktG). Die beurkundete Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung und hat konstitutive Wirkung. Der Beschluß der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Inhalt auch dann vorläufige, und, wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung, wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden) nicht entspricht. Anders als im Wege der Anfechtung kann ein Beschluß mit dem Inhalt der Beurkundung nicht beseitigt werden (Schiemer-Losert-Stadler, Handkommentar zum AktG, § 111 Punkt 3.1;Rechtsanwalt Dr. Hugo F sprach sich namens der Klägerin gegen die beantragte Entlastung aus und stimmte gegen diesen Antrag. Das Ergebnis der Abstimmung wurde im Protokoll nicht festgehalten. Das GmbH-Gesetz sieht, anders als das Aktiengesetz 1965, einen Vorsitzenden der Generalversammlung, der die Abstimmung zu leiten und das Abstimmungsergebnis festzustellen hat, nicht ausdrücklich vor (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 340; Hueck in FS Molitor 409). Gemäß Paragraph 108, Absatz 4, AktG führt den Vorsitz in der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat der Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, AktG bedarf jeder Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Gültigkeit der Beurkundung in einer von einem Notar aufgenommenen Niederschrift; die Niederschrift hat das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben (Paragraph 111, Absatz 2, AktG). Die beurkundete Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung und hat konstitutive Wirkung. Der Beschluß der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Inhalt auch dann vorläufige, und, wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung, wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden) nicht entspricht. Anders als im Wege der Anfechtung kann ein Beschluß mit dem Inhalt der Beurkundung nicht beseitigt werden (Schiemer-Losert-Stadler, Handkommentar zum AktG, Paragraph 111, Punkt 3.1;
vgl. Eckhardt in Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, AktG Rz 27 und 29 zu § 130; Barz in Großkomm. AktG 3 § 130 Anm. 7). Eine derartige verbindliche Feststellung des Beschlußinhalts sieht das GmbH-Gesetz nicht vor.vergleiche Eckhardt in Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, AktG Rz 27 und 29 zu Paragraph 130 ;, Barz in Großkomm. AktG 3 Paragraph 130, Anmerkung 7). Eine derartige verbindliche Feststellung des Beschlußinhalts sieht das GmbH-Gesetz nicht vor.
Die unterbliebene Feststellung hat demnach auf die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluß gefaßt wurde und welchen Inhalt er hat, keinen Einfluß.
Gemäß § 39 Abs 4 GmbHG hat derjenige, der durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit werden soll, weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer Ortwin A stand demnach bei der Abstimmung über Punkt 2 der Tagesordnung der Generalversammlung (Entlastung für die Geschäftsjahre 1980 bis 1983) kein Stimmrecht zu (SZ 37/24; SZ 25/200; Reich-Rohrwig aaO 346). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Beschluß, der unter Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Gesellschafters an der Abstimmung zustandegekommen ist, keinesfalls absolut nichtig, sondern bloß gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (JBl 1977, 267; SZ 37/24; SZ 25/33; Reich-Rohrwig aaO 379, 393). Zum Recht in der Bundesrepublik Deutschland vertritt Karsten Schmidt in Scholz, Komm. 6Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG hat derjenige, der durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit werden soll, weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer Ortwin A stand demnach bei der Abstimmung über Punkt 2 der Tagesordnung der Generalversammlung (Entlastung für die Geschäftsjahre 1980 bis 1983) kein Stimmrecht zu (SZ 37/24; SZ 25/200; Reich-Rohrwig aaO 346). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Beschluß, der unter Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Gesellschafters an der Abstimmung zustandegekommen ist, keinesfalls absolut nichtig, sondern bloß gemäß Paragraph 41, GmbHG anfechtbar (JBl 1977, 267; SZ 37/24; SZ 25/33; Reich-Rohrwig aaO 379, 393). Zum Recht in der Bundesrepublik Deutschland vertritt Karsten Schmidt in Scholz, Komm. 6
Rz 151 zu § 47 dGmbHG, die Auffassung, daß ein Stimmverbot zur Ungültigkeit der Stimmabgabe, nicht aber ohne weiteres auch zur Nichtigkeit des auf diese Weise zustandegekommenen Beschlusses führe. Ein unter Mitzählung verbotswidrig abgegebener Stimmen und auf Grund dieser Stimmen gefaßter Beschluß sei ein Scheinbeschluß, dessen Unwirksamkeit in jeder Weise, insbesondere durch Feststellungsklage, geltend gemacht werden könne. Sei eine förmliche Beschlußfeststellung erfolgt und messe man dieser konstitutive Bedeutung bei, dann könne der Verstoß nur durch kassatorische Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Dieser Auffassung folgte im wesentlichen der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 51, 209, 214, wenn er aussprach, daß es an einem Gesellschafterbeschluß fehle, wenn ein Gesellschafter wegen Interessenkollision vom Stimmrecht ausgeschlossen, die für ihn abgegebene Stimme demnach ungültig ist und durch ihren Wegfall die scheinbare Mehrheit zur Minderheit werde. Die Rechtslage sei dann nicht durch Anfechtungsklage zu klären, da sie einen Beschluß im Sinne des § 47 dGmbHG voraussetze, sondern könne auf andere Weise, vor allem durch Feststellungsklage nach § 256 dZPO, geltend gemacht werden; dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung durch einen Vorsitzenden geleitet wurde und dieser die Annahme des Antrages zu Protokoll festgestellt habe. Bei satzungsändernden Beschlüssen, die der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfen, wird die urkundliche Feststellung des Beschlusses als maßgeblich angesehen; wer die Unrichtigkeit einer solchen Feststellung geltend machen will, müsse den Beschluß anfechten (BGHZ 14, 25, 35). Schilling in Hachenburg, Großkomm. 7Rz 151 zu Paragraph 47, dGmbHG, die Auffassung, daß ein Stimmverbot zur Ungültigkeit der Stimmabgabe, nicht aber ohne weiteres auch zur Nichtigkeit des auf diese Weise zustandegekommenen Beschlusses führe. Ein unter Mitzählung verbotswidrig abgegebener Stimmen und auf Grund dieser Stimmen gefaßter Beschluß sei ein Scheinbeschluß, dessen Unwirksamkeit in jeder Weise, insbesondere durch Feststellungsklage, geltend gemacht werden könne. Sei eine förmliche Beschlußfeststellung erfolgt und messe man dieser konstitutive Bedeutung bei, dann könne der Verstoß nur durch kassatorische Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Dieser Auffassung folgte im wesentlichen der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 51, 209, 214, wenn er aussprach, daß es an einem Gesellschafterbeschluß fehle, wenn ein Gesellschafter wegen Interessenkollision vom Stimmrecht ausgeschlossen, die für ihn abgegebene Stimme demnach ungültig ist und durch ihren Wegfall die scheinbare Mehrheit zur Minderheit werde. Die Rechtslage sei dann nicht durch Anfechtungsklage zu klären, da sie einen Beschluß im Sinne des Paragraph 47, dGmbHG voraussetze, sondern könne auf andere Weise, vor allem durch Feststellungsklage nach Paragraph 256, dZPO, geltend gemacht werden; dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung durch einen Vorsitzenden geleitet wurde und dieser die Annahme des Antrages zu Protokoll festgestellt habe. Bei satzungsändernden Beschlüssen, die der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfen, wird die urkundliche Feststellung des Beschlusses als maßgeblich angesehen; wer die Unrichtigkeit einer solchen Feststellung geltend machen will, müsse den Beschluß anfechten (BGHZ 14, 25, 35). Schilling in Hachenburg, Großkomm. 7
Rz 81 zu § 47 und Rz 15 und 16 zu § 48, lehnt diese Auffassung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ab; nach ihm macht der Verstoß gegen ein Stimmrechtsverbot die Stimme nichtig, die Nichtigkeit müsse im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden.Rz 81 zu Paragraph 47 und Rz 15 und 16 zu Paragraph 48,, lehnt diese Auffassung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ab; nach ihm macht der Verstoß gegen ein Stimmrechtsverbot die Stimme nichtig, die Nichtigkeit müsse im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden.
Der dargestellten deutschen Lehre und Praxis, wonach ungültige Stimmen, insbesondere solche, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden, bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht zu bleiben haben und ein mit diesen Stimmen gefaßter Beschluß ein Scheinbeschluß sei, ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu folgen. Das Vorliegen eines Stimmrechtsverbotes kann vielfach zweifelhaft sein. Hat ein Gesellschafter, der vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, bei der Abstimmung mitgestimmt, so muß die Frage, ob ein gültiger Gesellschafterbeschluß vorliegt und welchen Inhalt er hat, rasch geklärt werden. Dem dient der Grundsatz, daß fehlerhafte Beschlüsse wirksam sind, wenn sie nicht binnen kurzer Frist (vgl. § 41 Abs 4 GmbHG) angefochten werden (vgl. Reischauer, Das Schicksal fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft, JBl 1976, 7, 9). Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluß mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, daß von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muß (SZ 50/51; Reich-Rohrwig aaO 395; Kastner, Grundriß 4 315). In der Lehre wird auch die Rechtsprechung vertreten, daß Gesellschafterbeschlüsse, die gegen elementare Grundsätze der Rechtsordnung verstoßen, (absolut) nichtig sind und die Unwirksamkeit solcher Beschlüsse auch nach Verstreichen der Frist des § 41 Abs 4 GmbHG geltend gemacht werden kann (vgl. Schönherr, Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Gesellschaft mbH, JBl 1960, 1 ff; Reich-Rohrwig aaO 392; Kastner, aaO 314). Die Teilnahme eines vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters an der Abstimmung bewirkt keinen Mangel dieser Art. Ein derartiger Beschluß der Generalversammlung ist im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustandegekommen anzusehen und demnach Gegenstand der Anfechtung mit Nichtigkeitsklage im Sinne des § 41 GmbHG. Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist jener Beschluß, wie er sich unter Berücksichtigung der Stimme des vom Stimmrecht (angeblich) Ausgeschlossenen ergibt. Jede abgegebene Stimme ist daher zunächst als gültig zu behandeln, es ist nicht vorweg zu prüfen, welches Abstimmungsergebnis die Nichtberücksichtigung der Stimme des vom Stimmrecht Ausgeschlossenen zeitigt.Der dargestellten deutschen Lehre und Praxis, wonach ungültige Stimmen, insbesondere solche, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden, bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht zu bleiben haben und ein mit diesen Stimmen gefaßter Beschluß ein Scheinbeschluß sei, ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu folgen. Das Vorliegen eines Stimmrechtsverbotes kann vielfach zweifelhaft sein. Hat ein Gesellschafter, der vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, bei der Abstimmung mitgestimmt, so muß die Frage, ob ein gültiger Gesellschafterbeschluß vorliegt und welchen Inhalt er hat, rasch geklärt werden. Dem dient der Grundsatz, daß fehlerhafte Beschlüsse wirksam sind, wenn sie nicht binnen kurzer Frist vergleiche Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG) angefochten werden vergleiche Reischauer, Das Schicksal fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft, JBl 1976, 7, 9). Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach Paragraph 41, GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluß mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, daß von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muß (SZ 50/51; Reich-Rohrwig aaO 395; Kastner, Grundriß 4 315). In der Lehre wird auch die Rechtsprechung vertreten, daß Gesellschafterbeschlüsse, die gegen elementare Grundsätze der Rechtsordnung verstoßen, (absolut) nichtig sind und die Unwirksamkeit solcher Beschlüsse auch nach Verstreichen der Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG geltend gemacht werden kann vergleiche Schönherr, Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Gesellschaft mbH, JBl 1960, 1 ff; Reich-Rohrwig aaO 392; Kastner, aaO 314). Die Teilnahme eines vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters an der Abstimmung bewirkt keinen Mangel dieser Art. Ein derartiger Beschluß der Generalversammlung ist im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustandegekommen anzusehen und demnach Gegenstand der Anfechtung mit Nichtigkeitsklage im Sinne des Paragraph 41, GmbHG. Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist jener Beschluß, wie er sich unter Berücksichtigung der Stimme des vom Stimmrecht (angeblich) Ausgeschlossenen ergibt. Jede abgegebene Stimme ist daher zunächst als gültig zu behandeln, es ist nicht vorweg zu prüfen, welches Abstimmungsergebnis die Nichtberücksichtigung der Stimme des vom Stimmrecht Ausgeschlossenen zeitigt.
Erst das stattgebende rechtskräftige Urteil bewirkt die Unwirksamkeit eines solchen Generalversammlungsbeschlusses (vgl. GesRZ 1984, 217; GesRZ 1983, 222;Erst das stattgebende rechtskräftige Urteil bewirkt die Unwirksamkeit eines solchen Generalversammlungsbeschlusses vergleiche GesRZ 1984, 217; GesRZ 1983, 222;
GesRZ 1981, 184 u.a.).
Die Anfechtung eines Beschlusses wird als entbehrlich erachtet, wenn die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter darüber einig sind, daß infolge der Nichtigkeit ein Beschluß nicht zustandegekommen ist (Schilling in Hachenburg aaO Rz 81 zu § 47). Im vorliegenden Fall kann von einer Einigkeit der an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter nicht gesprochen werden. Daß Ortwin A an der Abstimmung teilnahm, kann nur dahin verstanden werden, daß er jedenfalls im Zeitpunkt der Abstimmung der Ansicht war, sein Stimmrecht ausüben zu dürfen, so daß Einigkeit darüber, die Stimme des Ortwin A sei ungültig, nicht bestand; andernfalls hätte es auch einer ausdrücklichen Erklärung des Vertreters der Klägerin, Ortwin A sei vom Stimmrecht ausgeschlossen, nicht bedurft. Der späteste Zeitpunkt, das Nichtzustandekommen des Beschlusses zu bestätigen, wäre der Schluß der Generalversammlung gewesen, also in Erwiderung auf den Widerspruch. Die Eintragung in das Protokollbuch beseitigte die Unklarheit nicht.Die Anfechtung eines Beschlusses wird als entbehrlich erachtet, wenn die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter darüber einig sind, daß infolge der Nichtigkeit ein Beschluß nicht zustandegekommen ist (Schilling in Hachenburg aaO Rz 81 zu Paragraph 47,). Im vorliegenden Fall kann von einer Einigkeit der an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter nicht gesprochen werden. Daß Ortwin A an der Abstimmung teilnahm, kann nur dahin verstanden werden, daß er jedenfalls im Zeitpunkt der Abstimmung der Ansicht war, sein Stimmrecht ausüben zu dürfen, so daß Einigkeit darüber, die Stimme des Ortwin A sei ungültig, nicht bestand; andernfalls hätte es auch einer ausdrücklichen Erklärung des Vertreters der Klägerin, Ortwin A sei vom Stimmrecht ausgeschlossen, nicht bedurft. Der späteste Zeitpunkt, das Nichtzustandekommen des Beschlusses zu bestätigen, wäre der Schluß der Generalversammlung gewesen, also in Erwiderung auf den Widerspruch. Die Eintragung in das Protokollbuch beseitigte die Unklarheit nicht.
Der Eintragung des Beschlusses in das gemäß § 40 GmbHG vom Geschäftsführer zu führende Protokollbuch kommt auch nicht die Bedeutung zu, daß als beschlossen das zu gelten hätte, was in das Protokollbuch eingetragen wird. Generalversammlungsbeschlüsse sind auch ohne Eintragung in das Protokollbuch gültig (EvBl 1958/322), ihm kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu (Gellis-Feil, Komm. 2 272, 273). Ein Beschluß, wie er vom Geschäftsführer Ortwin A in das Protokollbuch eingetragen wurde, wurde in der Generalversammlung nicht gefaßt. Die Klägerin hat auch entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin rechtzeitig Widerspruch gegen den gefaßten Beschluß im Sinne des § 41 Abs 2 GmbHG erhoben. Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben (HS 7495; SZ 41/134; SZ 39/36; SZ 7/180; SZ 6/334; Reich-Rohrwig aaO 381; Gellis-Feil aaO 282). Die Erklärung der Klägerin, dem Gesellschafter Ortwin A stehe kein Stimmrecht zu, ist dahin zu verstehen, daß sie sich gegen den Beschluß verwahrt, der unter Mitwirkung des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters Ortwin A zustandegekommen ist. Demnach steht auch § 41 Abs 2 GmbHG der Stattgebung des erhobenen Klagebegehrens nicht entgegen. Die Kostenentscheidung gründet sich aufhdie §§ 41, 50 ZPO.Der Eintragung des Beschlusses in das gemäß Paragraph 40, GmbHG vom Geschäftsführer zu führende Protokollbuch kommt auch nicht die Bedeutung zu, daß als beschlossen das zu gelten hätte, was in das Protokollbuch eingetragen wird. Generalversammlungsbeschlüsse sind auch ohne Eintragung in das Protokollbuch gültig (EvBl 1958/322), ihm kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu (Gellis-Feil, Komm. 2 272, 273). Ein Beschluß, wie er vom Geschäftsführer Ortwin A in das Protokollbuch eingetragen wurde, wurde in der Generalversammlung nicht gefaßt. Die Klägerin hat auch entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin rechtzeitig Widerspruch gegen den gefaßten Beschluß im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG erhoben. Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben (HS 7495; SZ 41/134; SZ 39/36; SZ 7/180; SZ 6/334; Reich-Rohrwig aaO 381; Gellis-Feil aaO 282). Die Erklärung der Klägerin, dem Gesellschafter Ortwin A stehe kein Stimmrecht zu, ist dahin zu verstehen, daß sie sich gegen den Beschluß verwahrt, der unter Mitwirkung des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters Ortwin A zustandegekommen ist. Demnach steht auch Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG der Stattgebung des erhobenen Klagebegehrens nicht entgegen. Die Kostenentscheidung gründet sich aufhdie Paragraphen 41,, 50 ZPO.