Der von der Mutter beim Erstgericht zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Zweck des Besuchsrechtes ist es, den auf der Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind zu gewährleisten, die sonst zu befürchtende Entfremdung zu verhindern und es diesem Elternteil zu ermöglichen, sich Kenntnis von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu verschaffen (EFSlg.40.725 u.a.). Doch haben die Eigeninteressen der Eltern zurückzustehen; ausschlaggebend ist allein das Wohl der Kinder (EFSlg.40.728 u.a.). Wäre demnach mit der Ausübung des Besuchsrechtes eine erhebliche seelische Irritation der Kinder verbunden, müßte dem Vater das Besuchsrecht veweigert bzw. entzogen werden. Sind diese Irritationen allerdings allein auf Spannungen zwischen den Eltern zurückzuführen, wie sie häufig nach der Zerstörung der Ehe zu beobachten sind, ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, Liebe und Zuneigung der Kinder zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. Das mag zwar den Eltern vielfach schwer fallen, doch ist dieses Verhaltensgebot gerade nach der Vernichtung der Ehe für das richtig verstandene Kindeswohl, seine Charakterbildung und sein seelisches Gleichgewicht nach gesicherter Erkenntnis von besonderer Bedeutung (EFSlg.40.723, 40.733 u.a.). Nur dann, wenn die Irritation jenes Maß überschreitet, das als natürliche Folge der Zerreissung des Familienbandes durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muß, müßte diesem Konflikt für die Frage der Besuchsrechtsgewährung besondere Bedeutung zugemessen werden (EFSlg.40.739 u.a.).
Die Mutter beruft sich zur Darlegung eines solchen Konflikts auf das kinderärztliche Attest Dris. Ilse B (ON 19), die darin ausführt, ein 'zu häufiges Wechseln des Aufenthalts beim jeweiligen Elternteil' schade dem seelischen und körperlichen Gleichgewicht der Kinder 'noch mehr', und ferner auf den 'Bericht' der Klassenlehrerin der mj. Petra (ON 22), der in die Schlußfolgerung mündet, es sei 'zu überlegen, wieweit Petra psychisch belastbar ist, um zwei verschiedene Erziehungsteile zu verkraften'. Die beiden Atteste langten zwar erst nach der rekursgerichtlichen Beschlußfassung beim Erstgericht ein, die darin wiedergegebenen Zustandsbilder (Angstzustände, Aggressionen und Einnässen) erstrecken sich jedoch auf erhebliche Zeiträume v o r der Beschlußfassung der Vorinstanzen. Zufolge § 10 AußStrG bleibt es den Parteien unbenommen, sich auch noch im Revisionsrekurs auf solche Umstände zu berufen, die schon vor Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses vorhanden waren und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sein können (JBl.1983, 483 u.v.a.). Die in den beiden Attesten von nicht gänzlich unberufener Seite aufgezeigten Verursachungszusammenhänge bedürfen deshalb einer eingehenden Prüfung im Sinne des § 2Die Mutter beruft sich zur Darlegung eines solchen Konflikts auf das kinderärztliche Attest Dris. Ilse B (ON 19), die darin ausführt, ein 'zu häufiges Wechseln des Aufenthalts beim jeweiligen Elternteil' schade dem seelischen und körperlichen Gleichgewicht der Kinder 'noch mehr', und ferner auf den 'Bericht' der Klassenlehrerin der mj. Petra (ON 22), der in die Schlußfolgerung mündet, es sei 'zu überlegen, wieweit Petra psychisch belastbar ist, um zwei verschiedene Erziehungsteile zu verkraften'. Die beiden Atteste langten zwar erst nach der rekursgerichtlichen Beschlußfassung beim Erstgericht ein, die darin wiedergegebenen Zustandsbilder (Angstzustände, Aggressionen und Einnässen) erstrecken sich jedoch auf erhebliche Zeiträume v o r der Beschlußfassung der Vorinstanzen. Zufolge Paragraph 10, AußStrG bleibt es den Parteien unbenommen, sich auch noch im Revisionsrekurs auf solche Umstände zu berufen, die schon vor Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses vorhanden waren und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sein können (JBl.1983, 483 u.v.a.). Die in den beiden Attesten von nicht gänzlich unberufener Seite aufgezeigten Verursachungszusammenhänge bedürfen deshalb einer eingehenden Prüfung im Sinne des Paragraph 2,
Abs.2 Z 5 AußStrG. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren - vor allem durch Einholung geeigneter Gutachten - zu klären haben, ob die von der Mutter behaupteten, das Kindeswohl beeinträchtigenden Zustandsbilder bei beiden Minderjährigen - oder wenigstens bei der mj. Petra - tatsächlich vorliegen und bejahendenfalls, worauf diese zurückzuführen sind. Erst dann wird unter Bedachtnahme auf die eingangs dargelegte Rechtslage beurteilt werden können, ob das Besuchsrecht überhaupt entzogen bzw. ob und inwieweit es allenfalls eingeschränkt werden muß, um das wohlverstandene Kindesinteresse zu sichern und zu fördern. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ferner zu prüfen haben, ob und inwieweit die Behauptungen der Mutter zutreffen, daß der Vater die Kinder - vor allem die ältere Tochter - an den Gottesdiensten seiner Religionsgemeinschaft teilnehmen läßt, sie hiedurch in der (religiösen) Erziehung beeinflußt und hierin irritiert. Der besuchsberechtigte Elternteil ist nicht befugt, in die Erziehung der Kinder, die allein dem sorgeberechtigten Elternteil zukommt (§§ 144, 146 ABGB), einzugreifen. Sollten sich die Behauptungen der Mutter bewahrheiten, könnte allein schon darin der Anlaß zur Einschränkung des Besuchsrechts auf das schon vom Erstgericht festgesetzte Ausmaß gefunden werden.Absatz , Ziffer 5, AußStrG. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren - vor allem durch Einholung geeigneter Gutachten - zu klären haben, ob die von der Mutter behaupteten, das Kindeswohl beeinträchtigenden Zustandsbilder bei beiden Minderjährigen - oder wenigstens bei der mj. Petra - tatsächlich vorliegen und bejahendenfalls, worauf diese zurückzuführen sind. Erst dann wird unter Bedachtnahme auf die eingangs dargelegte Rechtslage beurteilt werden können, ob das Besuchsrecht überhaupt entzogen bzw. ob und inwieweit es allenfalls eingeschränkt werden muß, um das wohlverstandene Kindesinteresse zu sichern und zu fördern. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ferner zu prüfen haben, ob und inwieweit die Behauptungen der Mutter zutreffen, daß der Vater die Kinder - vor allem die ältere Tochter - an den Gottesdiensten seiner Religionsgemeinschaft teilnehmen läßt, sie hiedurch in der (religiösen) Erziehung beeinflußt und hierin irritiert. Der besuchsberechtigte Elternteil ist nicht befugt, in die Erziehung der Kinder, die allein dem sorgeberechtigten Elternteil zukommt (Paragraphen 144,, 146 ABGB), einzugreifen. Sollten sich die Behauptungen der Mutter bewahrheiten, könnte allein schon darin der Anlaß zur Einschränkung des Besuchsrechts auf das schon vom Erstgericht festgesetzte Ausmaß gefunden werden.